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Übergangsbereich / 9 Bemessungsgrundlage für Umlagebeträge

Manfred Geiken
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9.1 Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz

Die Umlagen zum Ausgleichsverfahren der Arbeitgeberaufwendungen bei Entgeltfortzahlung (U1) und Mutterschaft (U2) sind nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz von dem Arbeitsentgelt zu berechnen, von dem auch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bemessen werden oder bei Versicherungspflicht zu bemessen wären (Beitragsbemessungsgrundlage).

In Übergangsbereichsfällen sind die für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags reduzierten Arbeitsentgelte[1] die Beitragsbemessungsgrundlage für die Umlage U1 und U2.

Dabei ist zu beachten, dass die Berechnung der Umlagen U1 und U2 nur auf Basis des laufenden Arbeitsentgelts erfolgt. Dies bedeutet, dass in Monaten, in denen auch mit Einmalzahlungen das abzurechnende Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, nur der auf das laufende Arbeitsentgelt entfallende Anteil des reduzierten Gesamtarbeitsentgelts umlagepflichtig ist. In Monaten, in denen durch Einmalzahlungen die obere Grenze des Übergangsbereichs überschritten wird und sich daher kein reduziertes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ergibt, ist das tatsächliche laufende Arbeitsentgelt umlagepflichtig.

 
Wichtig

Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Die Höhe der Erstattungen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG), z. B. im Fall der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, richtet sich nach dem tatsächlich fortgezahlten Arbeitsentgelt. Dies ist abweichend zu der Berechnung der Umlagebeträge!

[1] S. Abschn. 4.1.

9.2 Insolvenzgeldumlage

Für Beschäftigungen im Übergangsbereich ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge zu bemessen sind. Dies bedeutet, dass die Insolvenzgeldumlage aus dem für die Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags reduzierten Arbeitsentgelt zu berechnen ist.

[1]

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