Fachbeiträge & Kommentare zu GHS

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.5 Anhang V: Gefahrenpiktogramme

Anhang V enthält die Gefahrenpiktogramme mit Angabe der jeweiligen Gefahrenklasse und ggf. der Gefahrenkategorien, für die das jeweilige Piktogramm auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden muss. Eine etwas gekürzte Fassung dieser Tabelle, ergänzt um die korrespondierenden früheren EG-Symbole enthält Abschn. 2.1 des Beitrags "GHS: Elemente der CLP-Verordnung".mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 1.2 Internationale Aktivitäten

Die Bestrebungen zur internationalen Vereinheitlichung der verschiedenen Einstufungs- und Kennzeichnungssysteme zeigten auf der internationalen Umweltkonferenz in Rio de Janeiro 1992 erste Ergebnisse: Im Rahmen der berühmten "Agenda (Tagesordnungspunkt) 21" wurde beschlossen, ein Global Harmonisiertes System zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) ...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.2.4 Endokrine Wirkungen

Die endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit wurde durch die Verordnung (EU) 2023/707 neu in die Verordnung eingefügt. „Endokrine Disruption“ bezeichnet die durch einen endokrinen Disruptor verursachte Veränderung einer oder mehrerer Funktion(en) des Hormonsystems. Ähnlich wie bei CMR-Stoffen gibt es bei den endokrinen Disruptoren zwei Kategorien: Katego...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.3.1 Wassergefährdung

Bei den Umweltgefahren kennt das UN-GHS derzeit nur die Gefahrenklasse "Gewässergefährdung". Die CLP-Verordnung differenziert die Gefährdung der aquatischen Umwelt hingegen nach akuten und chronischen Wirkungen. Auch dies ist ein neues Element, da das frühere EG-Recht beides unter dem Gefährlichkeitsmerkmal "umweltgefährdend" (N) subsummierte und die chronischen Eigenschafte...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.1 Physikalisch-chemische Gefahren

Die CLP-Verordnung definiert insgesamt 17 Kategorien von physikalischen Gefahren, im Vergleich zu 5 Gefährlichkeitsmerkmalen (E, O, F+, F und R10) nach der früheren EG-Stoffrichtlinie: Explosive Stoffe/Gemische und Erzeugnisse mit Explosivstoff, Entzündbare Gase (einschließlich chemisch instabile Gase), Aerosole, Oxidierende Gase, Gase unter Druck, Entzündbare Flüssigkeiten, Entzün...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.2 Toxische Gefahren

Die CLP-Verordnung teilt die toxischen Gefahren in die folgenden Gefahrenklassen ein: Akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut/Hautreizung Schwere Augenschädigung/Augenreizung, Sensibilisierung der Atemwege, Sensibilisierung der Haut, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Spezifische Zielorgan-Toxizität (einmalige Exposition), Spezifische Zielorgan-Toxizität (wi...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 2.1 Baukastenprinzip

Die Einführung eines global harmonisierten Systems zu Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien bedeutet allerdings nicht, dass die Vorschriften über den Transport und den Umgang mit Chemikalien in allen Ländern und in allen Anwendungsbereichen zukünftig vollständig übereinstimmen werden. Die Vorgehensweise folgt vielmehr dem sogenannten Baukastenprinzip ("Building Block A...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.1 Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen

Anhang I – neben den Stofftabellen der umfangreichste und wohl wichtigste Teil der Verordnung – enthält die Kriterien für die Einstufung von Stoffen und Gemischen in die verschiedenen Gefahrenklassen und ihre jeweiligen Differenzierungen in Gefahrenkategorien. In einem sehr empfehlenswerten Leitfaden "Das neue Einstufungs- und Kennzeichnungssystem nach GHS – kurz erklärt"[1]...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / Zusammenfassung

Überblick Das "Global Harmonisierte System" (GHS) regelt die Kriterien für eine weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen. GHS wurde in Europa mit der CLP-Verordnung umgesetzt. Danach müssen in Europa Stoffe seit dem 1.12.2010 und Gemische seit dem 1.6.2015 nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden. Der Beitrag erläutert die Kriter...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 2.3 Sonderregelungen

Die CLP-Verordnung enthält darüber hinaus zahlreiche Sonderregelungen für die Kennzeichnung bestimmter Produkte. Sie waren früher z. B. in Anhang IX der EG-Stoffrichtlinie oder in den Anhängen IV und V der EG-Zubereitungsrichtlinie geregelt und wurden nun ebenfalls in die CLP-Verordnung übernommen. Neben den inhaltlichen Fragen zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.4 Sonstige Gefahren

Im früheren EG-Recht gab es die Gefahreneigenschaft "Gefährlich für die Ozonschicht" (R59). Aus diesem Grund wurde in die CLP-Verordnung vom 16.12.2008 zusätzlich die Gefahrenklasse "Die Ozonschicht schädigend" eingefügt. Damit hat die EG auch hier das Baukastenprinzip angewendet. Da es eine entsprechende Gefahrenkategorie nach UN-GHS zu diesem Zeitpunkt noch nicht gab, war d...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.6 Anhang VI: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung für bestimmte gefährliche Stoffe

Anhang VI umfasst 3 Teile: Teil 1: Einführung zur Liste der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen, Teil 2: Dossiers für harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung, Teil 3: Harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung – Tabellen. Erläuterungen zu den Tabellen Teil 1 dieses Anhangs erläutert die Einträge bei den einzelnen Stoffen sowie die Kürzel (Codes), die bei den Einträ...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2.1 Gefahrenpiktogramme

Der auffälligste Unterschied zwischen "alten" und "neuen" Kennzeichnungsschildern sind die neuen GHS-Gefahrenpiktogramme, die die früheren Gefahrensymbole nach EG-Recht ersetzen. In Tab. 5 sind die neuen Piktogramme den früheren Symbolen gegenübergestellt. Außerdem ist angegeben, für welche Gefahrenklassen oder -kategorien die neuen Symbole verwendet werden. Dabei ist zu bea...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.3 Umweltgefahren

1.3.1 Wassergefährdung Bei den Umweltgefahren kennt das UN-GHS derzeit nur die Gefahrenklasse "Gewässergefährdung". Die CLP-Verordnung differenziert die Gefährdung der aquatischen Umwelt hingegen nach akuten und chronischen Wirkungen. Auch dies ist ein neues Element, da das frühere EG-Recht beides unter dem Gefährlichkeitsmerkmal "umweltgefährdend" (N) subsummierte und die ch...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4 Aufbau und Inhalt der CLP-Verordnung

4.1 Der Verordnungstext 4.1.1 Titel I: Allgemeines Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten. Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsric...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1 Der Verordnungstext

4.1.1 Titel I: Allgemeines Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten. Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2.3 Gefahrenhinweise

Gefahrenhinweise (H-Sätze) ersetzen die bisherigen "Hinweise auf die besonderen Gefahren" (R-Sätze) nach Anhang III der EG-Stoffrichtlinie. Sie bestehen aus systematisch geordneten Texten, die hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussagen in vielen Fällen identisch oder zumindest ähnlich mit den bisherigen R-Sätzen sind. Sie sind mit entsprechenden Codes (Buchstabe H für "Hazard-...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / Zusammenfassung

Überblick Die CLP-Verordnung regelt die einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen auf der Grundlage des weltweiten "Global Harmonisierten Systems" (GHS) der Vereinten Nationen. Seit dem 1.12.2010 müssen Stoffe in Europa nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden. Entsprechende Pflichten für Gemische gelten seit dem 1.6.2015. Der Beitrag fass...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.3 Titel III: Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung

Kap. 1 des Titels III (Art. 17 bis 30) regelt den Inhalt des Kennzeichnungsetiketts und beschreibt die Elemente, die auf dem Kennzeichnungsschild enthalten sein müssen[1] und Ausnahmen für die Kennzeichnung. Auch die Verwendung von alternativen Bezeichnungen zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist hier geregelt. Kap. 2 (Art. 31 bis 34) enthält die Vorschriften ...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2 Kennzeichnung von Gefahrstoffen

Wie bisher enthalten die Kennzeichnungsschilder unter GHS verschiedene Kennzeichnungselemente. Die Elemente, die auf dem Kennzeichnungsschild angegeben werden müssen, entsprechen weitgehend dem früheren EG-Recht. Tab. 4 stellt die bisherigen den neuen Inhalten der Kennzeichnungsschilder gegenüber.mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2.4 Sicherheitshinweise

Die Sicherheitshinweise (P-Sätze) entsprechen den früheren Sicherheitsratschlägen (S-Sätze). Sie bestehen ebenfalls aus systematisch geordneten Texten, die mit entsprechenden Codes (Buchstabe P für "Precautionary Statements" [engl.: Vorsorgesätze] sowie einer Ziffer) gekennzeichnet sind. Die Kriterien für die Wahl der insgesamt 98 Sicherheitshinweise und 32 Kombinationssätze...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CLP-Verordnung

Zusammenfassung Überblick Die CLP-Verordnung regelt die einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Gefahrstoffen auf der Grundlage des weltweiten "Global Harmonisierten Systems" (GHS) der Vereinten Nationen. Seit dem 1.12.2010 müssen Stoffe in Europa nach dem neuen System eingestuft und gekennzeichnet werden. Entsprechende Pflichten für Gemische gelten seit dem 1.6.2015. D...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2.2 Signalwörter

Als neuartiges Element der Kennzeichnung gibt es in GHS "Signalwörter", die das Ausmaß der Gefahr kompakt darstellen sollen und in der früheren EG-Kennzeichnung keine Entsprechung haben. Nach der CLP-Verordnung gibt es die beiden Signalwörter: Gefahr und Achtung. Dabei steht das Signalwort "Gefahr" für schwerwiegendere und "Achtung" für geringere Gefahren. Wenn sich bei der Ein...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1 Einstufung in Gefahrenklassen und Gefahrenkategorien

Die Einstufung erfolgt nach GHS/CLP in Gefahrenklassen, die meist wieder in mehrere Gefahrenkategorien unterteilt werden. Die Gefahrenklassen entsprechen den früheren Gefahrenmerkmalen. Die Unterteilung in Gefahrenkategorien kann man mit den früheren Abstufungen, wie etwa "hoch entzündlich – leicht entzündlich – entzündlich" oder "sehr giftig – giftig – gesundheitsschädlich"...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 2.5 Stoffverzeichnisse

Das frühere EG-Recht kannte 2 Arten der Einstufung und Kennzeichnung: Legaleinstufung nach Anhang I 67/548/EWG, Einstufung und Kennzeichnung nach dem Definitionsprinzip (Anhang VI 67/548/EWG). Auch die CLP-Verordnung enthält in Anhang VI ein Verzeichnis mit Legaleinstufungen, die jetzt als "harmonisierte Einstufung" bezeichnet werden. Darüber hinaus gibt es ein Einstufungs- und...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.2.2 Keimzellmutagenität, Karzinogenität und Reproduktionstoxizität

Die Kriterien für die Zuordnung zu den Kategorien der Keimzellmutagenität, Karzinogenität und Reproduktionstoxizität sind praktisch identisch mit denen im früheren EG-Recht. Allerdings ändert sich die "Nummerierung" der Kategorien: Achtung Neue Nummerierung der CMR-Kategorienmehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.3 Anhang III: Liste der Gefahrenhinweise

Anhang III der Verordnung enthält die Liste der Gefahrenhinweise (H-Sätze und EUH-Sätze) in allen EU-Amtssprachen. Die Liste wird dadurch sehr unübersichtlich, sodass es für den Anwender der Verordnung schwierig ist, bestimmte Sätze zu finden. Eine anwenderfreundliche Zusammenstellung in deutscher Sprache finden Sie im Lexikon.mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.4 Titel IV: Verpackung

Die Vorschriften von Titel IV "Verpackung" (Art. 35) waren früher in Art. 22 der EG-Stoffrichtlinie und in Art. 9 der EG-Zubereitungsrichtlinie enthalten und wurden inhaltlich praktisch unverändert in die CLP-Verordnung übernommen.mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2 Die Anhänge

Wie bei EG-Richtlinien und Verordnungen üblich, enthalten die Anhänge zahlreiche Detailregelungen zur Ausfüllung der Vorgaben im Artikelteil. Die CLP-Verordnung enthält insgesamt 8 Anhänge. 4.2.1 Anhang I: Vorschriften für die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Gemischen Anhang I – neben den Stofftabellen der umfangreichste und wohl wichtigste Teil der V...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.4 Anhang IV: Liste der Sicherheitshinweise

Anhang IV enthält die Liste der Sicherheitshinweise (P-Sätze) in 2 Tabellen: Die Tabelle in Teil 1 führt die Kriterien für die Wahl der Sicherheitshinweise in deutscher Sprache und in laufender Reihenfolge im Einzelnen auf. Daher ist es hier leicht möglich, die gesuchten Sicherheitshinweise zu finden. Die Tabelle in Teil 2 führt die Sicherheitshinweise ebenfalls in allen EU-Am...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.5 Titel V: Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und das Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis

Schaffung des Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnisses Kap. 1 von Titel V (Art. 36 bis 38) erläutert Hintergründe und die Verfahrensweise bei der Schaffung dieses Verzeichnisses. Stoffe, die früher im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG enthalten waren, wurden i. d. R. hinsichtlich aller ihrer gefährlichen Eigenschaften eingestuft. Ausgenommen davon waren die etwa 700 Mine...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.2.1 Akute Toxizität

Einstufung von Stoffen Bei den Einstufungskriterien für die akute Toxizität ergeben sich gegenüber den früheren Einstufungs- und Kennzeichnungsregeln der EG Verschiebungen, die zu einer Änderung der Einstufung und damit auch der Kennzeichnung führen können. Praxis-Beispiel Einstufungsgrenzen bei akuter Toxizität Stoffe mit einer LD50 (LD = Letale Dosis) von 200–300 mg/kg (oral)...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 1 Neuordnung des Chemikalienrechts

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen ist nach REACH das zweite große Projekt der EU zur Modernisierung des Chemikalienrechts. Während sich REACH v. a. mit der Gewinnung von Informationen über chemische Stoffe befasst, regelt die CLP-Verordnung die Übermittlung dieser Informationen an die Verwender vo...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.2 Titel II: Gefahreneinstufung

Titel II "Gefahreneinstufung" (Art. 5 bis 16) regelt die Ermittlung und Prüfung von Informationen sowie die Bewertung der Gefahreneigenschaften und die Entscheidung über die Einstufung und Kennzeichnung. Informationsquellen Um zu überprüfen, ob von einem Stoff Gefahren ausgehen, muss der Inverkehrbringer folgende Informationsquellen heranziehen: Daten aus Prüfungen, z. B. nach ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.8 Anhang VIII: Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen

Mit der Verordnung (EU) 2017/542 vom 22.3.2017 wurde ein neuer Anhang VIII an die Verordnung angefügt, der mit Wirkung ab dem 1.1.2020 EU-weit verbindlich geltende Vorgaben für Rezepturmitteilungen der Hersteller von bestimmten gefährlichen Gemischen enthält, die der gesundheitlichen Notfallberatung ("Giftinformationsmitteilungen") dienen sollen. Zuvor galt hier noch eine Übe...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.3.2 Endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt

Die endokrine Disruption mit Wirkung auf die Umwelt wurde durch die Verordnung (EU) 2023/707 ebenfalls neu in die Verordnung eingefügt. Damit hat die EG auch hier – wie bei den endokrinen Disruptoren für die menschliche Gesundheit – das Baukastenprinzip angewendet. Auch hier gibt es zwei Kategorien: Kategorie 1: Bekannte oder wahrscheinliche endokrine Disruptoren mit Wirkung au...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.7 Anhang VII: Tabelle für die Umwandlung einer Einstufung gemäß Richtlinie 67/548/EWG in eine Einstufung gemäß dieser Verordnung

Dieser Anhang enthält eine Tabelle, die die Umwandlung der Einstufung eines Stoffes oder Gemisches nach der früheren EG-Stoffrichtlinie oder der Zubereitungsrichtlinie in die entsprechende Einstufung gemäß CLP-Verordnung erleichtern soll. Wenn Daten für einen Stoff oder ein Gemisch zur Verfügung stehen, müssen Lieferanten eine Bewertung gemäß den Artikeln 9 bis 13 (Titel II ...mehr

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GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.2.3 Spezifische Zielorgan-Toxizität

Zur spezifischen (nicht letalen) Zielorgan-Toxizität (Specific Target Organ Toxicity – STOT) gehören alle reversiblen oder irreversiblen signifikanten Auswirkungen auf die Gesundheit, durch die Körperfunktionen beeinträchtigt werden können, falls sie nicht ausdrücklich anderen Gefahrklassen zugeordnet sind. Die CLP-Verordnung unterscheidet eine spezifische Zielorgan-Toxizität...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 1.1 Bestehende Regelungen

Weltweit gibt es viele unterschiedliche Systeme zur Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen. Schon 1967 erließ die damalige Europäische Wirtschaftsgemeinschaft die Richtlinie 67/548/EWG, mit der sie in Europa den Startschuss für ein einheitliches Kennzeichnungssystem für chemische Stoffe setzte. Später traten auch Regelungen für die Kennzeichnung von Zubereitung...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.1 Titel I: Allgemeines

Titel I "Allgemeines" (Art. 1 bis 4) enthält neben Angaben zum Zweck und Geltungsbereich der Verordnung die Begriffsbestimmungen sowie allgemeine Bestimmungen zu den Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten. Der Geltungsbereich der CLP-Verordnung ist nahezu identisch mit dem der früheren Stoff- und Zubereitungsrichtlinie. Die Verordnung gilt für alle chemischen ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.7 Titel VII: Allgemeine und Schlussvorschriften

Dieser Titel (Art. 48 bis 62) regelt: jegliche Werbung für als gefährlich eingestufte Stoffe oder Gemische darf nur unter Angabe der Gefahreneigenschaften in der Werbung erfolgen; Lieferanten müssen sämtliche Informationen aufbewahren, die dort im Zusammenhang mit der Einstufung und Kennzeichnung anfallen; die Aufgaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) im Zusammenhang ...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.1.6 Titel VI: Zuständige Behörden und Durchsetzung

Dieser Titel (Art. 43 bis 47) regelt: die Benennung der zuständigen Behörden für die Umsetzung der CLP-Verordnung (in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)), die Einrichtung von nationalen Auskunftsstellen ("Help-Desks"); in Deutschland wurde der bereits bestehende REACH-Help-Desk bei der BAuA mit dem CLP-Help-Desk zusammengeführt (...mehr

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GHS: Umsetzung durch die CL... / 4.2.2 Anhang II: Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung und Verpackung bestimmter Stoffe und Gemische

Dieser Anhang besteht aus 5 Teilen: Teil 1 enthält besondere Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter eingestufter Stoffe und Gemische mit EU-Gefahrenhinweisen. In Teil 2 sind die Vorschriften für die Kennzeichnung bestimmter Gemische mit zusätzlichen Gefahrenhinweisen aufgeführt, die aus Anhang V Teil B der EG-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG übernommen wurden. Teil 3 en...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
GHS: Elemente der CLP-Veror... / 3 Informationen für die gesundheitliche Notversorgung

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/542 vom 22.03.2017 wurde ein neuer Anhang VIII „Harmonisierte Informationen für die gesundheitliche Notversorgung und für vorbeugende Maßnahmen“ in die CLP-Verordnung eingefügt. Davor galt eine Meldepflicht nach § 16e Chemikaliengesetz für gefährliche Gemische und Biozidprodukte und gemäß § 10 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG) für Wasch...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
GHS: Elemente der CLP-Veror... / 1.3.3 Weitere umweltschädliche Eigenschaften

Mit der bereits erwähnten Verordnung (EU) 2023/707 wurden 2023 in Teil 4 des Anhangs I („Umweltgefahren“) weitere neue Gefahrenklassen eingeführt: Stoffe und Gemische mit PBT- oder vPvB-Eigenschaften mit jeweils nur einer Kategorie: persistente und toxische Stoffe (PBT) sehr persistente und sehr bioakkumulierende Stoffe (vPvB) Stoffe und Gemische mit PMT- oder vPvM-Eigenschaften...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Gasflaschen / 2 Kennzeichnung

Gase können entzündbar, gesundheitsgefährlich, oxidierend, chemisch instabil oder inert sein und tragen das entsprechende Gefahrenpiktogramm nach GHS. Zusätzlich müssen Gase mit dem Piktogramm GHS04 "Gasflasche" gekennzeichnet werden. Auf der Schulter der Gasflasche müssen sowohl Informationen eingeprägt als auch der Gefahrgutaufkleber angebracht sein (vgl. DGUV-I 209-011): Di...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Signalwörter

Begriff Mit der Einführung des Global Harmonisierten Systems zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) werden gefährliche Stoffe u. a. mit sog. Signalwörtern gekennzeichnet. Die Signalwörter beschreiben den relativen Gefährdungsgrad und weisen auf die potenzielle Gefahr beim Umgang mit Stoffen bzw. Gemischen hin. Das Signalwort "Gefahr" ist für "schwerwiegende ...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum werden Sicherheitsdat... / 1.1 Definition und Hintergrund

Der Lieferant gefährlicher Stoffe oder Gemische muss Sicherheitsdatenblätter erstellen bzw. den Anwendern zur Verfügung stellen. Die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter sind EU-weit gleich und in Art. 31 und Anhang II 1907/2006/EG (REACH-Verordnung) festgelegt. Demnach werden mit den Sicherheitsdatenblättern die "sicherheitsbezogenen Informationen über eingestufte Stoff...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Kühlschmierstoffe: Grundlag... / 3.1 Informationsermittlung: Inhaltsstoffe und deren Funktion, Tätigkeiten

Was müssen Sie nun alles an Information zusammentragen? Grundsätzlich alles, was der Beantwortung der Frage nach der Gefährdungshöhe dient. Der Umfang ist zu Beginn der Informationsermittlung oft schlecht zu überblicken. Deshalb sind Sie auf der sicheren Seite, wenn systematisch alle im Arbeitsbereich vorhandenen Produkte (= Stoffe und Zubereitungen, auch Werkstoffe!) in For...mehr

Lexikonbeitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Brennbare Flüssigkeiten / 2 Kennzeichnung

Behälter für leichtentzündliche Flüssigkeiten mussten bisher mit dem Flammensymbol (F) und der Aufschrift "R 11" gekennzeichnet sein, für hochentzündliche Flüssigkeiten mit dem Flammensymbol (F+) und "R 12". Behälter für entzündliche Flüssigkeiten mussten bisher die Aufschrift "Entzündlich R 10" tragen. Mit Umsetzung der CLP-Verordnung 1272/2008/EG werden die bisher verwendet...mehr