Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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§ 23 Unternehmertestament –... / 3. Fortführung des Einzelunternehmens durch eine Erbengemeinschaft

Rz. 131 Bei einer Mehrheit von Erben wird ein zum Nachlass gehörendes Einzelunternehmen gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff. BGB). Die Fortführung des Einzelunternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist rechtlich ohne zeitliche Begrenzung zulässig. Eine zwangsweise Umwandlung der Erbengemeinschaft in eine OHG erfolgt nicht. Das Recht der OHG (§§ 105...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 1. Enterbung durch den Erblasser

Rz. 21 Ein Pflichtteilsanspruch kann nur bestehen, wenn der Pflichtteilsberechtigte entweder gem. § 2303 Abs. 1 BGB durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist oder der Pflichtteilsberechtigte zwar mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, er aber das Vermächtnis gem. § 2307 BGB ausschlägt; schlägt er das Vermächtnis nicht aus, so steht ihm ein...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / ee) Satzungsänderungen

Rz. 69 Die Satzung kann ein Verfahren zur Satzungsänderung auf Beschluss der Stiftungsorgane vorsehen. Dabei ist grundsätzlich zwischen der Änderung des Stiftungszwecks und der Änderung übriger Satzungsbestimmungen zu unterscheiden. Änderungen des Stiftungszwecks sind bislang nach einigen Landesstiftungsgesetzen auch bei entsprechender Ermächtigung in der Satzung nur zulässi...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Entscheidung des BGH vom 11.2.2004

Rz. 173 Mit der Entscheidung des BGH[269] zur Sittenwidrigkeit bzw. Inhaltskontrolle von Eheverträgen ist die Ausarbeitung von Unternehmer-Eheverträgen nicht gerade einfacher geworden. Zunächst sollen der Inhalt der Entscheidung und die Auswirkungen kurz dargestellt werden, wobei auf die Ausführungen von Wachter [270] Bezug genommen wird. Rz. 174 Den Kernbereich des Scheidungs...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 80. Aufl. 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 §§ 1018–1921, 4. Aufl. 2019 und Bd. 5 §§ 1922–2385, 4. Aufl. 2020 Beck'scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition 2023 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstr...mehr

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Beschäftigungszeit / 7.4.1 Die Tarifregelungen des MTArb

§ 6 MTArb (Beschäftigungszeit) bestimmt: (1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist (Anmerkung: Die Altersgrenze verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und ist unwirksam, weshalb auch Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres berüc...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Zuständigkeit und Funktion der Stiftungsaufsicht

Rz. 92 Die rechtsfähigen Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen einer laufenden Aufsicht durch die Stiftungsbehörden.[132] Die Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Landesrecht. Die Anerkennungsbehörde ist in den meisten Bundesländern auch Aufsichtsbehörde.[133] Im Zuge der jüngsten zum 1.7.2023 in Kraft getretenen Reform des Stiftungsrechts werden auch die Landesstiftung...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Möglichkeiten der Beschränkung nach § 2208 Abs. 1 BGB

Rz. 288 Die Möglichkeiten der Beschränkungen durch den Erblasser sind vielfältig. Sie können inhaltlicher, gegenständlicher oder zeitlicher Natur sein bzw. sich auf den Erbteil eines Erben beschränken. Gesetzlich geregelt sind die inhaltlichen Beschränkungen im Rahmen einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB, der Vermächtnisvollstreckung gem. § 2223 BGB sowie d...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Befriedigung der Nachlassgläubiger

Rz. 211 Der Nachlassverwalter hat die Gesamtheit der Nachlassgläubiger zu befriedigen. Einzelne Nachlassverbindlichkeiten darf er nur erfüllen, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, dass der Nachlass für alle Nachlassgläubiger ausreichend ist. Vor einer Zahlung an Nachlassgläubiger muss der Nachlassverwalter sorgfältig prüfen, einerseits welche Nachlassverbindlichkeiten vo...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / (2) Verfügungsbeschränkung

Rz. 459 Zum einen fordert § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Vereinbarung von Verfügungsbeschränkung, zum anderen die Verpflichtung, die Anteile "ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen". Rz. 460 In diesem Zusammenhang ist der Begriff der "Verfügung" etwas anders zu verstehen als in der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre.[648]...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.3 Verringerung des steuerlichen Einlagekto

Tz. 39 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Das stliche Einlagekto verringert sichmehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / IV. Einzelne Haftungsvoraussetzungen

Rz. 388 Die Haftung des Testamentsvollstreckers hat mehrere Voraussetzungen: Rz. 389 Die vom Testamentsvollstrecker zu beachtenden Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Willen des Erblassers als auch aus dem Ges...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 6. Grundstück im Nachlass – Grundbucheintrag

Rz. 217 Im Grundbuch ist auf Antrag des Nachlassverwalters die Nachlassverwaltung als Verfügungsbeschränkung in Abteilung II einzutragen. Es empfiehlt sich, diese Eintragung so schnell wie möglich herbeizuführen, damit keine Grundstücksverfügungen am Nachlassverwalter vorbei getroffen werden. Für die Eintragung reicht ein schriftlicher Antrag an das Grundbuchamt (§ 13 GBO). ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 4. Anfechtung nach § 130 InsO (Rechtshandlungen mit kongruenter Deckung)

Rz. 114 Der Anwendungsbereich des § 130 InsO regelt die Anfechtbarkeit einer dem Gläubiger gebührenden (kongruenten) Sicherung oder Befriedigung (Deckung), welche diesem in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gewährt wurde. Rz. 115 Beispiel: kongruente Deckung – Ausgangsfall Der Erblasser nahm einen Kredit bei der B Bank auf. Als Darl...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / III. "Unbeschränkte Haftung" erst ab Verschmelzung der Haftungsobjekte

Rz. 9 Doch ab wann haften die Erben unbeschränkt? Wenngleich die Universalsukzession ipso iure mit dem Tod des Erblassers im Wege des Von-Selbst-Erwerbs eintritt, so tritt mit diesem Zeitpunkt nicht schon die unbeschränkte Haftung ein. Diese "Nichtbeschränkung" der Haftung auf den Nachlass hat ihren Grund darin, dass nach deutschem Erbrecht, Nachlass und Eigenvermögen mitein...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / A. Einleitung

Rz. 1 Grundbesitz macht oft einen erheblichen Anteil am Nachlass aus, so dass in der erbrechtlichen Beratungspraxis regelmäßig Fragen auch zu dessen betragsmäßigem Wert aufkommen. Wenngleich dringend anzuraten ist, mit der eigentlichen Wertermittlung einen Sachverständigen mit einschlägiger Expertise im räumlichen und sachlichen Immobilienteilmarkt zu betrauen, so ist bei ein...mehr

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§ 9 Ein Nachlassgläubiger m... / (2) Herausgabe der Nachlassgegenstände an die Gläubiger in beliebiger Reihenfolge

Rz. 49 Beruft sich der Erbe zu Recht auf die Dürftigkeitseinrede, steht ihm ein Leistungsverweigerungsrecht in oben (siehe Rdn 43 ff.) beschriebene Umfang zu.[56] Gleichwohl können die Nachlassgläubiger noch verlangen, dass der Erbe ihm die (verbliebenen) Nachlassgegenstände zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zur Verfügung stellt, § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB.[57] Hinweis Hierzu ha...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / bb) Gebühren für den Nachlassverwalter

Rz. 14 Außerdem erhält der Nachlassverwalter eine angemessene Vergütung, §§ 1987, 1813, 1836 BGB i.V.m. VBVG .[26] Diese wird vom Nachlassgericht nach dortigem Ermessen durch Beschluss, der nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Vollstreckungstitel ist, der nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG), festgesetzt;[27] zuständig ist auch insoweit...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / I. Allgemeines

Rz. 102 Diese Bestimmung regelt einen Sonderfall des Motivirrtums und ergänzt diesen. "Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten" liegt vor, wenn ein Pflichtteilsberechtigter (siehe §§ 2303 ff. BGB) weder als Erbe eingesetzt noch mit einem Vermächtnis bedacht ist. Ganz geringfügige Zuwendungen müssen dabei außer Betracht bleiben.[132] Der Pflichtteilsberechtigte kann aber da...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.2.2 Haftungsvoraussetzungen

Tz. 197 Stand: EL 63 – ET: 06/2008 Die Haftung nach § 27 Abs 5 KStG idF vor dem SEStEG setzt voraus, dass Tz. 198 Stand: EL 100 – ...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / V. Das Haftungsbeschränkungsinstrumentarium – ein Überblick

Rz. 21 Das Gesetz stellt dem Erben verschiedene Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten zur Verfügung, die sich in ein komplexes Gesamtsystem einreihen:mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / a) Grundsätzliches

Rz. 284 Im Innenverhältnis verteilt das Gesetz in den §§ 2318 bis 2323 BGB die Pflichtteilslast auf Erben, Vermächtnisnehmer und Auflagenbegünstigte. §§ 2318 bis 2324 BGB regeln aber – mit Ausnahme der Einrede nach § 2319 BGB – nur das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis bleibt es bei der alleinigen Haftung der Erben.[830] Nach § 2318 Abs. 1 BGB hat der Erbe gegenüber dem Ve...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Allgemeines

Rz. 390 Vor dem Hintergrund der (angestrebten) realitätsgerechten Bewertung sämtlichen der Erbschaft- und der Schenkungsteuer unterliegenden Vermögens kann dies nur durch entsprechend umfassende Freistellungen bzw. – bei nicht vollständiger Steuerfreiheit – Steuerersatzreduzierungen erreicht werden. Rz. 391 Insoweit zielen die §§ 13a bis 13c sowie 19a und 28a ErbStG darauf ab...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / 1. Pflichten

Rz. 81 Der nicht befreite Vorerbe hat gem. § 2116 BGB besondere Wertpapiere zu hinterlegen, wenn dies der Nacherbe verlangt. Das Gesetz billigt dem Nacherben in Bezug auf bestimmte Wertpapiere der Erbschaft, die nicht zum Umlaufvermögen des Nachlasses gehören und die wegen ihrer Verkehrsfähigkeit und ihres typischerweise hohen Werts ein besonderes Sicherungsbedürfnis des Nac...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Begriff der Gemeinnützigkeit

Rz. 105 Die Gemeinnützigkeit ist im deutschen Recht ein Tatbestand des Steuerrechts.[160] Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 bis 68 AO geregelt. Die Antwort auf zahlreiche Detailfragen findet sich im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO). Der AEAO gibt teilweise den Standpunkt der Finanzverwaltung wieder, teilweise fasst er aber auch die Rechtsprechung des BFH ...mehr

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§ 22 Stiftungsrecht / a) Vorläufige Bescheinigung und Feststellungsverfahren

Rz. 184 Ein besonderes Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren spätestens alle drei Jahre. Das Finanzamt ermittelt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Wenn nach dieser Prüfung die Vorausse...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Allgemeines

Rz. 69 Der einzelne Miterbe kann nur die Leistung des Schuldners an alle Erben fordern (actio pro socio). Er kann daher insb. ohne Zustimmung der übrigen Miterben nicht etwa lediglich die Forderung in Höhe seiner eigenen Erbquote geltend machen (und Zahlung an sich verlangen). Dies wäre eine eigenmächtige und somit unzulässige Teilauseinandersetzung. Rz. 70 Auch wenn neben de...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / b) Fiktives Vermögen/fiktiver Nachlass, Vorempfänge

Rz. 28 Zum Bereich der Erfassung des aktuellen Vermögens bzw. Nachlasses gehört in jedem Fall auch die Erfassung von lebzeitigen Zuwendungen des Erblassers an die beteiligten Personen bzw. dritte Personen. Auch hier gilt dies grundsätzlich sowohl für die gestaltende Beratung vor dem Erbfall als auch für die Beratung bzw. Vertretung eines Mandanten nach dem Erbfall. Lebzeitig...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VIII. Auflage

Rz. 117 Die Auflage ist eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung oder Unterlassung im eigenen Interesse zuzuwenden (§ 1940 BGB). Durch die Auflage kann aber auch dem Erben oder einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewand...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 2. Grundsätze, Leistungsarten

Rz. 4 Das Sozialhilferecht ist geprägt durch das Nachrangprinzip, das Individualisierungsprinzip und das Bedarfsdeckungsprinzip: Der Grundsatz des Nachrangs ("materielle Subsidiarität", § 2 SGB XII) gilt im Verhältnis zumehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Bewertungsgrundsätze

Rz. 155 Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage geklärt wurde, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, ist im Rahmen der Wertermittlung dessen Umfang zu klä...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Allgemeines

Tz. 204 Stand: EL 100 – ET: 10/2020 Durch das SEStEG sind die Rechtsfolgen, die bei unrichtig oder nicht erteilter St-Besch eintreten, neu geregelt worden. Auch die Haftungsvorschriften haben einen neuen Inhalt erhalten. Die S 1–3 einerseits und die S 4–6 des § 27 Abs 5 KStG andererseits sehen unterschiedliche Rechtsfolgen für den zu niedrigen oder den zu hohen Ausweis der Min...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Voraussetzungen

Rz. 232 Was zu den Nachlassverbindlichkeiten i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB gehört, ergibt sich aus § 1967 Abs. 2 BGB. "Streitig" oder "nicht fällig" ist eine Nachlassverbindlichkeit i.S.v. § 2046 Abs. 1 S. 2 BGB bereits dann, wenn nur unter den Miterben Streit über die Verbindlichkeit besteht.[495] Im Rahmen der "Zurückbehaltung" hat kein Miterbe Anspruch auf Hinterlegung.[4...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Allgemeines

Rz. 265 Bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft sind Nachlassgegenstände in erster Linie in Natur zu teilen, §§ 2042, 752 BGB. In der Praxis ist es allerdings die Ausnahme, dass sich Nachlassgegenstände in gleichartige, den Anteilen der Miterben entsprechende Teile zerlegen lassen, ohne dass sie an Wert verlieren. Regelmäßig ist daher der Verkauf der Nachlassgegenst...mehr

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§ 27 Immobilienbewertung / I. Vorbemerkungen

Rz. 41 Bei der Marktwertermittlung ist der Sachverständige (oder im gerichtlichen Verfahren der Tatrichter) in der Wahl seines Schätzverfahrens grundsätzlich frei, wohingegen bei der Ermittlung des erbschaftsteuerlichen Grundbesitzwertes das anzuwendende Verfahren in Abhängigkeit von der Immobilienart genau vorgeschrieben ist (§ 182 BewG). Rz. 42 Letzteres mag zur Vereinfachu...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3 Sachlicher Geltungsbereich

Tz. 152a Stand: EL 97 – ET: 11/2019 Nach § 27 Abs 3 S 1 KStG ist eine Kap-Ges verpflichtet, ihren AE eine Besch über Leistungen auszustellen, die sie auf eigene Rechnung erbracht hat und die nach § 27 Abs 1 S 3 KStG als Abgang auf ihrem stlichen Einlagekto zu berücksichtigen sind. Die Erteilung einer St-Besch vor dem Abfließen der Leistung bei der Kap-Ges ist unzulässig (glA s A...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Ersatztatbestand (nur) für Personengesellschaften, § 1 Abs. 2a GrEStG

Rz. 759 § 1 Abs. 2a GrEStG [1164] beschäftigt sich mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, die – jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers – mit der sachenrechtlichen Verfügung über Grundbesitz wirtschaftlich vergleichbar sind. Konkret geht es hier um Änderungen im Gesellschafterbestand einer inländischen Grundbesitz haltenden Personengesellschaft. Ein (Ersatz-) Erwerb...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.5.2 Haftung der Körperschaft (§ 27 Abs 5 S 4 KStG)

Tz. 217 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Bei zu hohem Ausweis der Einlagenrückgewähr in der St-Besch (der Gesetzeswortlaut spricht von "anderen Fällen") ist die auf den überhöht ausgewiesenen Betrag der Einlagenrückgewähr entfallende KapSt durch Haftungsbescheid geltend zu machen (dazu auch s Hess. FG, rkr Urt v 20.11.2014, EFG 2015, 676; weiter s Ott, StuB 2015, 363, 367). § 27 A...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 4. Teilung der Nachlassgegenstände

Rz. 240 Die Teilung der Nachlassgegenstände erfolgt nach § 2042 Abs. 2 i.V.m. §§ 752–757 BGB. Vor einer Verteilung des Nachlasses gem. §§ 752, 753 BGB sind etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers gem. § 2048 BGB zu berücksichtigen. Über Teilungsanordnungen des Erblassers können sich die Erben einstimmig hinwegsetzen. Grundsätzlich kann dies nur durch einen Testamentsvolls...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / b) Gestaltung von Poolverträgen

Rz. 68 Das Erbschaftsteuerrecht benachteiligt die Inhaber von Anteilen an Kapitalgesellschaften mit einer Beteiligung von 25 % oder weniger gegenüber Gesellschaftern von Personengesellschaften. Es besteht allerdings gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG die Möglichkeit in den Genuss der steuerlichen Verschonungsregeln zu gelangen, wenn der Gesellschafter unter Hinzurechnung w...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / F. Zusammenfassung

Rz. 176 "Nach der Lektüre wird man freilich jedem Erblasser von der Verwendung dieses Rechtsinstituts noch dringender abraten als zuvor."[214] Die Problematik der Vor- und Nacherbschaft liegt in der Praxis weniger in der Gestaltungsberatung als im Umgang mit privatschriftlichen Testamenten, die oft – ohne dass die Erblasser es wussten – Vor- und Nacherbschaft mit Bedingungen ...mehr

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§ 23 Unternehmertestament –... / V. Nachlassvollmacht

Rz. 107 Ergänzend zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einer oder mehreren Personen seines Vertrauens eine Nachlassvollmacht[96] erteilen. Die Erteilung einer Vollmacht an den (potentiellen) Erben oder den Testamentsvollstrecker kann vor allem aus folgenden Gründen empfehlenswert sein:mehr

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ZErb 12/2023, Zur Höhe der ... / 1 Gründe

I. Mit Beschl. v. 9.5.2023 setzte das Nachlassgericht die Vergütung des mit Beschl. v. 3.8.2021 zur Ermittlung der Erben bestellten Nachlasspflegers für dessen Tätigkeit in der Zeit vom 20.8.2021 bis 11.3.2023 auf (53,50 Stunden x 110 EUR + 19 % Mwst. =) 7.003,15 EUR fest. Der als Miterbe festgestellte Beteiligte F. legte gegen diese ihm am 11.5.2023 zugestellte Entscheidung m...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Relevante Erwerbsvorgänge

Rz. 780 Abgesehen von grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerben, bei denen der maßgebende Wert im Sinne von § 8 GrEStG einen Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt, bildet den – jedenfalls im Bereich der Vermögensnachfolge – wesentlichsten Befreiungstatbestand die Regelung des § 3 Nr. 2 GrEStG, der zufolge Grundstückserwerbe von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebend...mehr

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FF 12/2023, Familienrecht auf dem Deutschen Anwaltstag am 14. und 15.6.2023 in Wiesbaden

Nachlese Der Deutsche Anwaltstag fand vom 14. bis 16. Juni in Wiesbaden unter dem Motto "Mit Recht nachhaltig" statt. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im DAV befasste sich in diesem Jahr, teilweise in Kooperation mit den Arbeitsgemeinschaften Anwaltsnotariat, Sozialrecht, Syndikusanwälte und Mediation sowie dem Forum Junge Anwaltschaft, insbesondere mit dem Versorgungsau...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Persönliche Freibeträge und Steuerklasseneinteilung

Rz. 302 Im Bereich der persönlichen Steuerbefreiungen sind in erster Linie die so genannten persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG zu nennen. Diese stellen sich nach den jüngsten Änderungen wie folgt dar:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Beschränkte Steuerpflicht

Rz. 20 Soweit keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt, greift gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG die beschränkte Steuerpflicht ein. Diese ist auf den Erwerb von Inlandsvermögen im Sinne des § 121 BewG beschränkt. Es handelt sich insoweit also nicht um sämtliches (mehr oder weniger zufällig) im Inland befindliches Vermögen,[24] vielmehr ist stets der im Gesetz genannte Katalog ...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / a) An den Ehegatten

Rz. 78 Zunächst ist auf eine vergleichsweise einfache und effektive Möglichkeit zur Reduzierung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer bei Übertragungen zwischen Ehegatten hinzuweisen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG ist die lebzeitige Zuwendung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Hauses oder der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung, sog. Familienheim[127] schenkun...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Einkommensteuer

Rz. 622 Steuersubjekte der Einkommensteuer sind natürliche Personen (§ 1 Abs. 1 S. 1 EStG). Steuerobjekt ist das zu versteuernde Einkommen, das gleichzeitig die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer bildet (§ 2 Abs. 5 EStG). Rz. 623 Das Einkommen seinerseits besteht aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen (§ 2 Abs. 4...mehr

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AGS 12/2023, Die anwaltlich... / 3. Zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV

Für das Entstehen der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV im Revisionsverfahren gelten grds. die allgemeinen Regeln.[48] Für das Revisionsverfahren ist insbesondere von Bedeutung, dass auch durch eine ggf. im Revisionsverfahren noch erfolgende Einstellung das Verfahren insgesamt erledigt sein muss. Daher führt die Teileinstellung wegen einer einzelnen von mehreren Taten...mehr