Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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LkSG: Anlassbezogenheit bei... / Zusammenfassung

Überblick Im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist die Verantwortung verpflichteter Unternehmen unterschiedlich ausgestaltet. Eine vollumfängliche Verantwortung besteht primär für den eigenen Geschäftsbereich sowie die unmittelbaren Zuliefererstrukturen. Bzgl. weiter vorgelagerter mittelbarer Zulieferer müssen verpflichtete Unternehmen nur anlassbezogen beim Vorlie...mehr

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GmbH: Tod eines Gesellschaf... / 3 Sofortmaßnahmen

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.2.2 Halbierung des Bruttolistenpreises für Zeiträume ab 2019

Die Halbierung des Bruttolistenpreises, die im Ergebnis zu einer Absenkung des Prozentsatzes von 1 % auf 0,5 % führt, wird nach dem Gesetzeswortlaut für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge angewendet, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.[1] Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 wurde die Befristung bis zum 31.12.2030 verlängert. Die ...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.2.1 Kürzung des Bruttolistenpreises je nach Umfang der Akku-Kapazität

Die hohen Anschaffungskosten von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen sind bei diesen Fahrzeugen nachteilig für das sog. Dienstwagensegment. Dasselbe gilt für sog. Brennstoffzellenfahrzeuge. Hier schafft eine Sonderregelung für die Firmenwagenbesteuerung Abhilfe. Ein entsprechender "Preisnachlass" findet sich im Gesetz.[1] Ein ­umfassendes Anwendungsschreiben[2] ergänzt die...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 1.1 Umfang der Privatnutzung

Erhält der Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur privaten Nutzung, bleiben ihm entsprechende Aufwendungen erspart, die er ansonsten aus seinem versteuerten Arbeitslohn zu tragen hätte. Zum Ausgleich dieser Vorteilsgewährung stellt die Nutzung zu Privatfahrten einen Sachbezug dar, der als Arbeitslohn zu versteuern ist. Nach dem Gesetz dürfen nämlich Kosten der privaten Lebensführ...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 4.2 Pauschalbesteuerung für Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte

Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstä...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / Zusammenfassung

Überblick Mit dem Begriff "Firmenwagen" wird die Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber umschrieben, das dem Arbeitnehmer kostenlos zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht. Ebenso gebräuchlich sind die Bezeichnungen Geschäfts- bzw. Dienstwagen. Der Arbeitgeber kann die Kosten für das Fahrzeug in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Andererseits ist ...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 3.2.1 Berechnung der Abschreibung

Zu den abschreibungsfähigen Anschaffungskosten zählen auch die Aufwendungen für die Sonderausstattung des Fahrzeugs, insbesondere für ein Kfz-Navigationssystem (bestätigt durch BFH[1]) oder eine Diebstahlsicherung. Nicht in die AfA-Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist der Kaufpreisanteil, der auf das Autotelefon entfällt. Die Abschreibung für das Fahrzeug berechnet sich nac...mehr

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LkSG: Anlassbezogenheit bei... / 1 Begrenzte Verantwortung in der Lieferkette

Trotz vielfacher Kritik von Seiten menschenrechtsbezogener Nichtregierungsorganisationen wurde das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bei der Einführung am 1.1.2023 nicht auf die ganze Lieferkette bis zum Rohstoffzulieferer ausgedehnt. Im Mittelpunkt stehen vielmehr primär die unmittelbaren direkt vorgelagerten Zulieferer, weiter vorgelagerte Zulieferer der Lieferke...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.3.1 Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte

Der Ansatz eines weiteren geldwerten Vorteils neben der Privatnutzung des Firmenfahrzeugs ist an die Wegstrecke Wohnung – erste Tätigkeitsstätte geknüpft.[1] Dienstwagenfahrten, die die Voraussetzungen einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfüllen oder nach dem Gesetz als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gelten, sind durch einen zusätz...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 3.1.1 Formale Kriterien

Die Kilometer für dienstliche und private Fahrten, wozu auch die eingangs erwähnten Fahrten zum Betrieb bzw. u. U. Familienheimfahrten zählen, sind anhand eines Fahrtenbuchs nachzuweisen. Damit der dadurch ermittelte Umfang der Privatnutzung dem Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt werden kann, schreibt die Verwaltung genau vor, wie ein solches Fahrtenbuch zu führen ist. Für dien...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.8.2 1 %-Regelung für E-Bike

Elektrofahrrad als Kraftfahrzeug Die 1 %-Regelung ist nach ihrem Gesetzeswortlaut eigentlich ausschließlich auf Kraftfahrzeuge anzuwenden, nicht dagegen auf Fahrräder. Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer jedoch ein Elektrofahrrad auch zur privaten Nutzung, ist die 1 %-Methode anwendbar, wenn das E-Bike verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzustufen ist, also ein Ke...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.2.5 Ladestrom und Ladevorrichtungen

Seit 2017 ist das Auftanken von Strom für Elektro- oder Hybridelektroautos des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber steuerfrei.[1] Der Arbeitgeber ist aus Vereinfachungsgründen nicht verpflichtet, die steuerfreien "Stromvorteile" im Lohnkonto des Arbeitnehmers aufzuzeichnen.[2] Außerdem fördert der Gesetzgeber durch die Einführung einer Pauschalierungsvorschrift die Verbreitung von...mehr

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Arbeitszeitmanagement: Schl... / Zusammenfassung

Überblick Die flexible und menschengerechte Arbeitszeitgestaltung ist heutzutage für die moderne Arbeitswelt entscheidend. In Zeiten des Fachkräftemangels muss HR Strategien und Konzepte anbieten, die sowohl den Anforderungen der Mitarbeiter gerecht werden, aber auch den stetigen Veränderungen in der Arbeitskultur und -umgebung Rechnung tragen und die Ziele des Unternehmens ...mehr

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Zukunftsfinanzierungsgesetz / 1.1 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: Freibetrag

Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen ausgebaut werden. Dafür wird der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG) von derzeit 1.440 EUR auf 2.000 EUR erhöht und Begleitregelungen zur Gewährleistung der zweckgerechten Wirkung dieser Vorschriften eingeführt. Im Regierungsentwurf des Gesetzes war dagegen noch eine Erhöhung auf 5.000 EUR vorgesehen....mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.2 Kürzung des geldwerten Vorteils bei Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen

Die Wettbewerbsnachteile von Elektrofahrzeugen liegen neben der begrenzten Reichweite vor allem im Kaufpreis, der deutlich höher ausfällt als bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor. Die Ursache hierfür liegt im Wesentlichen in den Zusatzkosten für den Akkumulator bzw. die Batterie. Die Folge ist ein höherer Bruttolistenpreis, der sich wiederum nachteilig auf die Dienstwagenbes...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Ent... / Zusammenfassung

Überblick Ausgangspunkt eines effektiven, auf die Unternehmensziele ausgerichteten Vergütungsmodells ist die Vergütungsstrategie. Der Begriff bezeichnet alle strategischen Überlegungen und Maßnahmen eines Unternehmens, die darauf abzielen, die Entlohnung seiner Mitarbeiter so zu gestalten und zu managen, dass das Unternehmen auf dem (Arbeits-)Markt konkurrenzfähig ist und se...mehr

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LkSG: Anlassbezogenheit bei... / 4.1 Grundsätzliche Anforderungen an die Risikoanalyse

Bei der Risikoanalyse gemäß LkSG ist zu berücksichtigen, dass nicht darauf abgezielt wird, wie sich risikobezogene Aspekte der Menschenrechte und Umwelt auf die finanziellen Ergebnisse oder den Ruf eines Unternehmens auswirken. Aus den Risiken resultierende finanzielle Belastungen oder Reputationsschäden liegen nicht im Fokus des Gesetzes. Unternehmen sollen vielmehr eine ne...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Privateinlagen / Zusammenfassung

Begriff Von Privateinlagen spricht man, wenn Unternehmer ihrem Betrieb Privatvermögen für betriebliche Zwecke zuführen. I.d.R. wird man bei dem Begriff "Einlage" an Geldeinlagen denken. Darüber hinaus können jedoch alle bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter oder auch bestimmte "Leistungen" eingelegt werden. Privateinlagen erhöhen das Eigenkapital des Unternehmens. Einlagen k...mehr

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Gesamtvergütungsmodell: Rah... / Zusammenfassung

Überblick Ob Vergütung, Gehalt, Lohn oder Entgelt – es gibt viele Begriffe für die pekuniäre Seite dieser Tauschbeziehung von Leistung und Gegenleistung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der eine erbringt eine Arbeitsleistung, der andere bezahlt dafür einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Leistung. Ob dieser Betrag "gerecht" sein kann, ist dabei ebenso umstritten wi...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.9.1 Keine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb

Die Firmenwagenüberlassung begründet nur dann einen geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, wenn es sich hierbei um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt. Von einem dauerhaften Beschäftigungsort i. S. e. ersten Tätigkeitsstätte ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer nach dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen einer ortsfesten betrieblic...mehr

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Firmenwagenüberlassung an A... / 2.2.3.1 Bruttolistenpreisgrenze von 60.000 EUR

Für Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Neuzulassung 60.000 EUR nicht überschreitet, sieht der Gesetzgeber für die Firmenwagenbesteuerung eine Kürzung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils im Rahmen der 1 %-Methode um 75 % vor. Die ursprünglich auf 40.000 EUR festgelegte Obergrenze des Bruttolistenpr...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10 Änderungen in ausgewählten weiteren Gesetzen

3.2.10.1 Handelsgesetzbuch (HGB) Die Änderungen des Handelsgesetzbuchs beziehen sich in erster Linie auf das Recht der offenen Handelsgesellschaft.[1] Diesbezüglich wurden von den geltenden §§ 105 ff. HGB zahlreiche Vorschriften ihrem Regelungsgehalt nach in das neue Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts übernommen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wurde darauf hingew...mehr

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GmbH: Anfechtbarkeit und Ni... / 5.2 Gesetze, Richtlinien und Urteile

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 1 Hintergrund und Ziel des Gesetzes

Der Ausgangspunkt und Schwerpunkt des Artikelgesetzes, das eine Vielzahl von Gesetzen betrifft, ist die Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist (§§ 705 ff. BGB). Die GbR ist eine Rechtsform, die den Gesellschaftern ermöglicht, eine große Bandbreite an Gesellschaftszwecken im Gesellschaftsvertrag zu vereinbaren. In d...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 10 Gesetze, Richtlinien und Urteile

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / Zusammenfassung

Überblick Der Deutsche Bundestag hatte bereits am 24.6.2021 das "Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG)" beschlossen. Nachdem es auch ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses den Bundesrat am 25.6.2021 passierte, wurde das Gesetz am 17.8.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt – von wenigen ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.1 Gestaltungsfreiheit

Gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert sieht das Gesetz nun ausdrücklich vor, dass von den Vorschriften des 2. Kapitels (Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft) durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden kann, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 708 BGB).[1] Das bedeutet, dass im Recht der GbR über...mehr

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GmbH-Gesellschafterversamml... / 7 Protokollierung der Versammlung

In bestimmten Fällen sieht das Gesetz vor, dass Beschlüsse der Gesellschafter zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung bedürfen. Dies sind: alle Beschlüsse, die eine Änderungen des Gesellschaftsvertrags zur Folge haben, Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen, Umwandlung der GmbH. Eine schriftliche Protokollierung ist darüber hinaus kein gesetzliches Wirksamkeitserfordern...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.2 Vertretung der Gesellschaft

Inhaltliche Änderungen hat auch die Regelung der Vertretung der GbR erfahren. Bisher sah das Gesetz nur vor, dass, soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zustand, er im Zweifel auch ermächtigt war, die anderen Gesellschafter zu vertreten (§ 714 BGB-alt). Die gesetzliche Neuregelung schreibt nun zunächst vor, dass zur Vertret...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.8 Geschäftsführungsbefugnis

Die Geschäftsführungsbefugnis ist nun in § 715 BGB geregelt.[1] Danach sind wie bisher alle Gesellschafter zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB). Zur näheren Konkretisierung sieht das Gesetz weiter vor, dass die Befugnis zur Geschäftsführung sich auf alle Geschäfte erstreckt, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.1 Rechtsnatur der GbR

Gegenüber dem Wortlaut der bisherigen Regelung des § 705 BGB sieht die neue Vorschrift in Absatz 1 sprachlich umformuliert vor, dass die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet wird, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den im Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 Abs. 1 BGB). Neue...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.1 Sitz der GbR

Neue Fassung § 706 BGB – Sitz der Gesellschaft 1Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). 2Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft. Verwaltungssitz Erst...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.9 Gesellschafterklage

Erstmals, aber ohne wesentliche inhaltliche Änderungen gegenüber der bestehenden Rechtslage, ist im Gesetz nun ausdrücklich die Gesellschafterklage (sog. actio pro socio) aufgenommen worden. Jeder Gesellschafter ist befugt, einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu mach...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.3.3 Übertragung und Übergang von Geschäftsanteilen

Erstmals sind nun auch die Übertragung und der Übergang von Geschäftsanteilen gesetzlich geregelt. Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils bedarf der Zustimmung der anderen Gesellschafter (§ 711 Abs. 1 Satz 1 BGB). Für die Zustimmung der anderen Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass für die Beschlussfassung eine einfache Mehrheit genügt.[1] Im ...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 3 Ausnahmeregelungen zum Mindestlohn

Das Gesetz sieht im Geltungsbereich die folgenden Ausnahmeregelungen vor: 3.1 Praktikanten Praktikantinnen und Praktikanten i. S. d. § 26 BBiG werden grundsätzlich vom MiLoG erfasst. Hintergrund ist die Vermeidung von Missbrauch, den manche Unternehmen in der Vergangenheit mit Praktikanten betrieben haben. Da ein Praktikantenverhältnis je nach Ausgestaltung Arbeitsverhältnis un...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 3.5 Ehrenamtliche

Das Gesetz gilt nicht für ehrenamtlich tätige Personen.[1] Zu dieser Gruppe zählen auch Personen, die einen Freiwilligendienst i. S. d. § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) leisten.mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.7 Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Im Rahmen der Reform des Personengesellschaftsrechts erfolgt für die GmbH eine Änderung des § 40 Abs. 1 GmbHG (Liste der Gesellschafter). Abs. 1 Satz 1 GmbHG sah wie bisher unverändert vor, dass die Geschäftsführer unverzüglich nach Wirksamwerden jeder Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung eine von ihnen unterschriebene oder mit ihr...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.4.3 Persönliche Haftung der Gesellschafter

Neue Fassung § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter 1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Das Gesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR den Gläubigern als Gesamtschul...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.1 Überblick

In der Begründung zum Gesetzentwurf zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wird ausgeführt, dass das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems, das heißt unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännischen und nicht kaufmännischen Personengesellschaften, konsolidiert und konsequent am Leitbild einer auf gewisse Dauer angelegten, mit eig...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.6 Aktiengesellschaft (AG)

Die Änderungen des Aktiengesetzes durch die Reform des Personengesellschaftsrechts betreffen die § 67 AktG (Eintragung im Aktienregister) und § 289 AktG (Auflösung der KGaA). Die Änderung von § 67 AktG zielt darauf ab, die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer Aktiengesellschaft für gesellschaftsinterne Zwecke transparenter zu gestalten. Die Transparenz ...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 1 Örtlicher Anwendungsbereich

Nach dem Gesetz gilt der Mindestlohn für Beschäftigungsorte in Deutschland, unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers. Er gilt demnach auch für Grenzgänger und Wanderarbeiter, sofern sie regelmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig sind.[1] Auf den Unternehmenssitz des "Arbeitgebers" kommt es hingegen nicht an. ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.7.2 Liquidatoren

Nach dem Gesetz sind alle Gesellschafter zur Liquidation berufen (§ 736 Abs. 1 BGB).[1] Aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden (§ 736 Abs. 4 Satz 1 BGB).[2] Eine gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren ist ebenfalls mögli...mehr

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Mindestlohn: Wen betrifft d... / 2 Persönlicher Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer. Arbeitnehmer ist, wer sich durch privatrechtlichen Vertrag dazu verpflichtet hat, eine unselbstständige weisungsgebundene Arbeit zu erbringen, vgl. dazu auch § 611a BGB. Hierunter fallen grundsätzlich auch geringfügig Beschäftigte aber auch Praktikanten i. S. d. § 26 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Nicht hiervon erfasst sind Auszubildende. ...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.2 Grundbuchordnung (GBO)

In der Grundbuchordnung sind in § 32 Abs. 1 Satz 1 die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" durch die Wörter "Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister" und das Wort "Gesellschaften" durch die Wörter "rechtsfähiger Personengesellschaften" ersetzt worden. Durch die Änderung von § 32 Abs. 1 Satz 1 GBO w...mehr

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Darlehen im Abschluss nach ... / 2.4.2 Teilwertabschreibung

Rz. 75 Aus dem Wahlrecht für die Teilwertabschreibung wird gefolgert, dass die außerplanmäßige Abschreibung in der Handelsbilanz nicht in der Steuerbilanz nachzuvollziehen sei. Auf die Teilwertabschreibung könne in der Steuerbilanz auch verzichtet werden.[1] Rz. 76 In der Steuerbilanz ist das Betriebsvermögen nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.3 Offene Handelsgesellschaft (oHG)

Als wesentliche inhaltliche Neuerungen sieht das Gesetz vor, dass Personenhandelsgesellschaften auch für die Ausübung freier Berufe geöffnet werden (§ 107 Abs. 1 Satz 2 HGB), dass das Beschlussmängelrecht am Vorbild des aktienrechtlichen Anfechtungsmodells geregelt wird (§ 110 ff. HGB) und dass dem Gesellschafter nunmehr ausdrücklich ein Austrittsrecht aus wichtigem Grund einge...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.2 Nicht rechtsfähige GbR

Im Rahmen der Neuregelung des Personengesellschaftsrechts sind in einem eigenen Untertitel 3 ("Nicht rechtsfähige Gesellschaft") die auf die nicht rechtsfähige Gesellschaft anwendbaren Vorschriften zur besseren Unterscheidbarkeit von der rechtsfähigen Gesellschaft zusammengefasst. Das damit verbundene Ziel ist, jenen Gesellschaftern einer nicht rechtsfähigen Gesellschaft ein...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.1.2.3 Statuswechsel

Das Gesetz sieht nun vor, dass – außerhalb des Bereichs der Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) [1] – Wechsel von einer personengesellschaftsrechtlichen Rechtsform zu einer anderen möglich sind (§ 707c BGB, Statuswechsel).[2] Mit der Möglichkeit der Gesellschafter, Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden, geht die No...mehr

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MoPeG ab 2024 in Kraft: Wes... / 3.2.10.5 Insolvenzordnung (InsO)

Das MoPeG hat auch in der Insolvenzordnung zu Folgeänderungen und redaktionellen Anpassungen geführt, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Einführung des Gesellschaftsregisters einhergehen. Unter dem in der Insolvenzordnung wiederkehrenden Begriff der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit versteht § 11 Abs. 2 Nummer 1 InsO die of...mehr