Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Bartl u.a., GmbH-Recht, For... / B. Ausschluss eines Gesellschafters bei verzögerter Einzahlung (Kaduzierung – §§ 21 f. GmbHG)

17. Aufforderung zur Einzahlung der übernommenen Stammeinlage 18. Erneute Aufforderung unter Fristsetzung 19. Ausschlusserklärung (Kaduzierung)mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IV. Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung im Insolvenzerfahren und in der Liquidation

Rz. 10 Die Gesellschafterversammlung behält grds. ihre Kompetenz im Insolvenzverfahren der Gesellschaft (z.B. kann sie eine Kapitalerhöhung beschließen; Satzungsänderungen vornehmen oder Geschäftsführer abberufen oder bestellen). Sie ist in allen Bereichen beschränkt, soweit darin eine Verfügung über die Insolvenzmasse zu sehen ist, da dem Insolvenzverwalter die alleinige Ve...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Obligatorische Gruppenvertretung

Rz. 70 Obwohl der Geschäftsanteil des Erblassers an der OHG im Rahmen einer Sondererbfolge aufgeteilt nach der Erbquote an jeden einzelnen Erben übergeht, fällt er in den Nachlass, so dass die Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Testamentsvollstrecker hat jedoch keine Befugnisse, die unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Erben berühren. Er i...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Gesellschafterklage – actio pro socio

Rz. 13 Infolge der personalistischen Struktur werden heute allg. Treuepflichten der Gesellschafter untereinander und gegenüber der GmbH sowie umgekehrt angenommen. GmbH und Gesellschafter haben die Interessen loyal zu wahren und zu fördern. Welche Pflichten sich im Einzelnen insofern ergeben, ist Frage der jeweiligen Ausgestaltung. Insbesondere schließt auch die kapitalistis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.2.3.2.3 Rückwirkungsverbot bei beherrschenden Gesellschaftern

Tz. 1237 Stand: EL 102 – ET: 06/2021 Wenn eine Pers-Ges mit ihrer geschäftsführenden Kö rückwirkend eine Sondervergütung für die Geschäftsführung vereinbart, zB eine Gewinntantieme für das abgelaufene Wj, und wird diese Sondervergütung unmittelbar an den die Geschäftsführung tats ausübenden Ges-GF der Kö ausgezahlt, dann ist für diese Sondervergütung das Rückwirkungs- bzw Nac...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 29. Kapitalerhöhungsbeschluss (mit Bar- und Sacheinlagen)

Nr. [Nummer] des Urkundenverzeichnisses für [Jahr] [Ort], den [Datum] Vor dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu [Ort] [Name] erschienen heute: Der Erschienene zu 1. Erklärte zunächst, dass er einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der [Name] AG in [Ort] sei und in dieser Eigenschaft in dieser Verhandlung a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.5 Die Behandlung von Verrechnungskonten

Tz. 1133 Stand: EL 112 – ET: 12/2023 Auf einem bei einer Kap-Ges für den Gesellschafter geführten Verrechnungskonto werden Zahlungen für private Zwecke des Gesellschafters erfasst, die bei einem Pers-Unternehmen als Privatentnahmen zu verbuchen wären. So werden häufig GF-Gehälter, Pachtzahlungen, Darlehenszinsen uÄ auf einem Verrechnungskonto gutgeschrieben und Auszahlungen v...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Das Auszahlungsverbot

Rz. 4 Von der Systematik dienen die §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2 u. 3, 8 Abs. 2, 9, 9a, 9b und 19 der Sicherstellung des aufzubringenden Kapitals, die §§ 30, 31, 32, 33 und 43a der Erhaltung des Stammkapitals sowie die früheren, nunmehr in die InsO verlagerten §§ 32a, b der Absicherung im Fall des Eigenkapitalersatzes (vgl. Scholz/Verse § 30 Rz. 1; BT-Drucks. 16/6140 S. 42). Neben ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / III. KG

Rz. 99 Gemäß § 161 Abs. 2 HGB n.F. gelten beim Tod des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG die Regelungen zur OHG entsprechend. Rz. 100 Damit scheidet gem. §§ 161 Abs. 2, 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB n.F. der verstorbene persönlich haftende Gesellschafter aus. Die KG wird somit von den verbleibenden persönlich haftenden Gesellschaftern nebst den Kommanditisten ohne die Erbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Jahresüberschuss, Ergebnisverwendung und Gewinnbezugsrecht

Rz. 5 Nach Abs. 1 S. 1 haben die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss, zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags. Im Falle des S. 2 haben die Gesellschafter Anspruch auf den "Bilanzgewinn". Der Jahresüberschuss ist das positive Ergebnis (sonst: Jahresfehlbetrag) der nach § 275 aufzustellenden Gewinn- und Verlustrechnung (vgl. § 275 Abs. 2...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Schäfer, Soll- oder Habenzinsen bei Geldhingabe zwischen verbundenen Unternehmen?, StBp 1986, 211; Maenner, Soll- oder Habenzins bei Geldhingabe zwischen verbundenen Unternehmen? Stellungnahme zu dem Aufsatz von Schäfer, StBp 1987, 38; Richter, Stliche Folgen der Haftungsinanspruchnahme bei einem (ehemaligen) GmbH-GF, FR 1988, 350; Hill/Klein, Angemessenheit der Zinsen für die ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln

Rz. 5 Jede Änderung, einschließlich einfacher Fassungsänderungen (vgl. oben Rz. 2), bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (nicht der Anzahl der Gesellschafter, OLG München (ZIP 2012, 330 ff. m.w.N.), vgl. hierzu i.Ü. § 47 Rz. 4; anders bei der AG, dort gilt § 179 Abs. 1 AktG). Von diesem Erfordernis kann die Satzung nicht abweichen; sie kann jedoch ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Das Abandonrecht des § 27

Rz. 3 Das Preisgaberecht (auch: Abandonrecht) führt dazu, dass die Gesellschaft grds. nur Befriedigung aus dem Geschäftsanteil suchen kann (Noack § 27 Rz. 1; Lutter/Hommelhoff/Bayer § 27 Rz. 1). Der Gesellschafter haftet insofern hinsichtlich des Nachschusses nicht mit seinem sonstigen Vermögen (Lutter/Hommelhoff/Bayer § 27 Rz. 1; Scholz/Emmerich § 27 Rz. 29). Voraussetzung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / c) Anfechtungsgründe

Rz. 107 Voraussetzung der Anfechtung ist die Gesetzes- oder Satzungswidrigkeit des Gesellschafterbeschlusses. Gesetzesverstoß ist jeder Gesetzesverstoß, nicht nur der gegen das GmbHG. Satzungsverstoß liegt nur vor bei der Verletzung echter Satzungsbestimmungen (vgl. näher Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 45 Rz. 116). Als Anfechtungsgründe kommen Verfahrens- und Inhaltsmängel in ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Voraussetzungen der Einziehung

Rz. 5 Die Einziehung hat folgende Voraussetzungen: Zulassung im Gesellschaftsvertrag – für Regelung freiwilliger Einziehung (Abs. 1) durch spätere Satzungsänderung genügt Dreiviertelmehrheit nach § 53 Abs. 2 (Noack § 34 Rz. 5 f. m.w.N.); Zustimmung aller (betroffenen) Gesellschafter nach § 53 Abs. 3 jedoch bei nachträglicher Regelung der Zwangseinziehung (Abs. 2) erforderlich...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / 4. Eintrittsklausel

Rz. 157 Im Gegensatz zu den Nachfolgeklauseln, die zu einem automatischen Eintritt der (qualifizierten) Erben in die Gesellschaft führen, eröffnet die Eintrittsklausel dem Nachfolger oder den verbleibenden Gesellschaftern ein Wahlrecht. Zunächst erfolgt die Fortsetzung der Gesellschaft durch die verbleibenden Gesellschafter, jedoch räumt die Klausel dem Nachfolger, ggf. unter...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 5 § 19 Abs. 1 verlangt die Einzahlung nach dem Verhältnis der Geldanlagen. Insofern ist einerseits die Einforderung durch Gesellschafterbeschluss und andererseits die Anforderung durch den Geschäftsführer erforderlich, soweit die Satzung nicht Abweichendes vorsieht. Die Bestimmung ist nur auf Bareinlagen anzuwenden. Sacheinlagen müssen bereits vor Anmeldung der Gründung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. ... / I. Vorspann und Hinweise

Nr. [Nummer] des Urkundenverzeichnisses für das Jahr 20XX Verhandelt zu [Ort] am [Datum] Vor mir, dem unterzeichneten Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts zu [Ort] mit dem Amtssitz in [Ort] [Name Notar] erschienen heute, von Person bekannt: Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sin...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1 Angemessenheit des Kaufpreises

Tz. 980 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Bei Grundstücksveräußerungen zwischen einer Kap-Ges und ihrem Gesellschafter kann es vor allem dann zu einer vGA kommen, wenn der Kaufpreis für ein von der Gesellschaft an den Gesellschafter veräußertes Grundstück zu niedrig ist oder der Kaufpreis für ein vom Gesellschafter an die Gesellschaft veräußertes Grundstück zu hoch ist. Als angemessene...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.4.2 Ermittlung der angemessenen Miete/Pacht

Tz. 1005 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Überlässt ein Gesellschafter seiner Kap-Ges ein Grundstück gegen eine zu hohe Miete/Pacht, führt dies zu einer vGA. Umgekehrt liegt eine vGA ebenfalls dann vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein Grundstück gegen ein zu geringes Nutzungsentgelt überlässt. Für die Ermittlung der angemessenen Miete/Pacht ist zunächst auf die ortsüb...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rn. 1 Stand: EL 177 – ET: 12/2024 § 34a EStG räumt Einzelunternehmern und Mitunternehmern unter bestimmten Voraussetzungen das Wahlrecht ein, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem (Sonder-)Steuersatz von 28,25 % (zzgl SolZ und ggf KiSt) zu versteuern. Werden thesaurierte Gewinne zu einem späteren Zeitpunkt entnommen oder ein entnahmeunabhängiger Nachversteuerungstatbe...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 15. Sachgründungsbericht

Wir, die Unterzeichnenden, haben am [Datum] zu Urkunde UVZ-Nr. [Nummer]/[Jahr] des Notars [Name] in [Ort] den Gesellschaftsvertrag zur Errichtung der Firma [Name] GmbH abgeschlossen. Die Erbringung des Stammkapitals erfolgt durch Sacheinlagen. Wir erstatten daher gem. § 5 Abs. 4 S. 2 GmbHG folgenden Sachgründungsbericht: 1. Der Gesellschafter [Name] hat bei der Gründung der G...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Gesellschafterversammlung – Beschlussfähigkeit

Rz. 4 In § 48 wird die Art und Weise der Beschlussfassung durch die Gesellschafter geregelt (hierzu statt vieler Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 1). Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in einer (Gesellschafter-)Versammlung gefasst. Grds. und in Einklang mit § 48 Abs. 1 S. 1 handelte es sich hierbei um eine Präsenzversammlung. Daneben, und nur, sofern die Satzung es zugelasse...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (1) Haftung gem. §§ 126, 127 HGB n.F.

Rz. 83 Die in die Gesellschaft eintretenden Erben haften für die vor ihrem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gem. §§ 126, 127 HGB n.F. persönlich. Eine Beschränkung auf den Nachlass gem. §§ 1967, 1975 BGB ist für diese Verbindlichkeiten nicht möglich.[111] Rz. 84 Um der unbeschränkten Haftung zu entgehen, können die Gesellschafter-Erben gem. § 131 HGB n.F. i...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / (2) Folgen der Art und Weise des Erwerbs des Gesellschaftsanteils

Rz. 93 Wie sich die Hafteinlage bemisst, ist umstritten. Probleme treten insbesondere dann auf, wenn das Kapitalkonto des Erblassers negativ ist. Für den Gesellschafter-Erben der nach erfolgreichem Antrag gem. § 131 Abs. 2 HGB n.F. die Gesellschafterstellung des Erblassers als Kommanditist fortführt, ergibt sich nach Beantwortung dieser Frage nicht die Problematik der Bewert...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Teilnahmerecht

Rz. 5 Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und auf rechtliches Gehör, unabhängig davon, ob er ein Stimmrecht (stimmrechtsloser Geschäftsanteil) hat (BGH GmbHR 1971, 207) oder von der Abstimmung ausgeschlossen ist (BGH NJW 1972 2225; vgl. auch Noack § 48 Rz. 6; Lutter/Hommelhoff § 48 Rz. 2, 3). Das Teilnahmerecht kann zwar in der S...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / VI. Aufrechnung

Rz. 21 Die Fälle der Aufrechnung durch den Gesellschafter und durch die GmbH sind zu unterscheiden (vgl. hierzu etwa Scholz/Veil § 19 Rz. 73 ff. für die GmbH einerseits und Rz. 83 ff. für die Gesellschafter andererseits; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 19 Rz. 24 ff. – Gesellschafter bzw. Rz. 27 ff. – GmbH; Noack § 19 Rz. 30 ff. bzw. Rz. 33 ff.; auch Gehrlein/Witt/Volmer Kap. ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / bb) Haftung für Neuschulden

Rz. 90 Stimmen die verbleibenden Gesellschafter dem Antrag des Gesellschafter-Erben zu, als Kommanditist in die Gesellschaft einzutreten, haftet er für Verbindlichkeiten ab dem Zeitpunkt der Einräumung der Stellung eines Kommanditisten (Neuschulden) jedenfalls gem. §§ 171, 172 HGB n.F. Um den Umfang seiner tatsächlichen Haftung zu ermitteln, stellt sich die Frage nach der Er...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Form und Frist der Einberufung

Rz. 1 Amtliche Überschrift ergänzt durch MoMiG v. 23.10.2008. Die Einberufung der Gesellschafterversammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe (§ 51 Abs. 1 S. 1). Einladungsberechtigt sind die Geschäftsführer. Einladung durch andere Personen (z.B. Prokuristen) führt zu Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse, es sei denn, diese Person hand...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.3.3 Zeitfaktoren / Kundenbeziehungen

Tz. 915 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Chancen, die ein Gesellschafter einer Kap-Ges bereits vor Gründung der Gesellschaft hatte, sind stets dem Gesellschafter und nicht der Kap-Ges zuzurechnen (zuletzt s Urt des BFH v 20.08.2008, BFH/NV 2009, 49 zu einem günstigen Mietvertrag; im Urt-Fall hatte der Gesellschafter ein Grundstück zum Marktentgelt an die Kap-Ges vermietet, obwohl e...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 4. Schriftliche Belehrung des Geschäftsführers einer GmbH betreffend seine Eignung als Geschäftsführer durch Notar (vgl. § 8 Abs. 3 S. 2 GmbHG)

Firma [Name] GmbH mit dem Sitz in .......... Anschrift: .......... AG [Ort], HRB Neu Schriftliche Belehrung des Geschäftsführers Herrn/Frau .........., geboren am .........., wohnhaft in .........., durch Notar [Name] – mit [Ort] – Anschrift: .......... Sehr geehrter Herr/Frau .........., aufgrund eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom .......... sind Sie zum neuen Geschä...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / e) Anfechtungsverfahren

aa) Wesen der Anfechtungsklage/Anfechtungsgegner/Zuständiges Gericht Rz. 123 Die Anfechtungsklage ist auf ein kassatorisch-gestaltendes Urteil gerichtet (Lutter/Hommelhoff Anh. § 47 Rz. 42). Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erforderlich (BGHZ 43, 265; OLG Düsseldorf GmbHR 2000, 1052). Sie kann mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden werden, in ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / IX. Verdeckte Sacheinlage

Rz. 31 § 19 Abs. 4 in der durch das MoMiG geändert Fassung regelt nun erstmals ausdrücklich die "verdeckte Sacheinlage" (vgl. hierzu ausf. Scholz/Veil § 19 Rz. 116, 117–118; auch Lutter/Hommelhoff/Bayer § 19 Rz. 54 f., Wicke § 19 Rz. 19; Bormann/Ulrichs in Römermann/Wachter/Bormann/Ulrichs, GmbH-Beratung nach dem MoMiG, Sonderheft GmbHR 2008, S. 37, 38; ferner Gehrlein/Witt/...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Inhaber des Stimmrechts

Rz. 7 Stimmberechtigt sind grds. alle Gesellschafter (natürliche und juristische Personen), Personengesellschaften oder sonstige Gesamthandsgemeinschaften, z.B. Erbengemeinschaft (vgl. Scholz/K. Schmidt/Bochmann § 47 Rz. 14; wegen der Ausübung des Stimmrechts in diesen Fällen vgl. § 18, auch Noack § 47 Rz. 32 ff.). Stimmberechtigt sind grds. alle Gesellschafter, die nach § 1...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / X. Zurückgewährung der Einlage und Rückgewähranspruch

Rz. 51 Soweit es sich um Rückzahlungen eingezahlter Beträge handelt, die nicht schon unter § 19 Abs. 4 (verdeckte Sacheinlage) fallen, sieht § 19 Abs. 5 S. 1 für das "Hin- und Herzahlen" eine Befreiung des Gesellschafters unter folgenden Voraussetzungen vor: keine verdeckte Sacheinlage nach § 19 Abs. 4, Pflicht zur Bareinlage des Gesellschafters, Vereinbarung einer Rückzahlung ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / V. Der Verkauf bzw. die Verwertung des Anteils

Rz. 11 Der "Verkauf" des Anteils kann durch öffentliche Versteigerung, mit Zustimmung des Gesellschafters auf andere Weise erfolgen. Das gilt auch für den Verzicht auf eine Verwertung z.B. infolge Aussichtslosigkeit (/Emmerich § 27 Rz. 38, 40 m.w.N.; s. u. Rz. 17). Veräußerer ist die Gesellschaft (Haftung als Verkäufer; Noack § 27 Rz. 9). Erwerben können Gesellschaft, Gesell...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / aa) Haftung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht

Rz. 39 Zunächst stellt sich für die Haftung des Gesellschafter-Erben die Frage nach einer möglichen Haftung für Gesellschaftsschulden, also Verbindlichkeiten der BGB-Gesellschaft, die bereits vor seinem Eintritt als Gesellschafter begründet wurden. Rz. 40 Nach seiner Entscheidung vom 29.1.2001[50] führt der BGH in mehreren Entscheidungen[51] aus, dass soweit der Gesellschafte...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / II. Schutz des gutgläubigen Gewinnbeziehers

Rz. 2 Voraussetzungen sind: kein Verstoß gegen § 30 Abs. 1, Gewinnbezug im Vollzug des § 29, auf der Grundlage eines Gewinnverwendungsbeschlusses oder Gewinnabführungsvertrages (d.h. Dividenden – sowohl Bar- als auch Sachdividenden –, nicht Zinsen, Gewinnvorschüsse, zurückgezahlte Nachschüsse, sonstige Zahlungen an den Gesellschafter auch bei Gewinnabhängigkeit (Tantiemen), ve...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.2.1.1 Ernsthaftigkeit (Fremdvergleich)

Tz. 1047 Stand: EL 95 – ET: 02/2019 Bei Prüfung der Ernsthaftigkeit ist entscheidend, ob eine Rückzahlung des Darlehensbetrags tats beabsichtigt ist. Dies setzt zum einen voraus, dass im Voraus klare und eindeutige Vereinbarungen über die Darlehenslaufzeit, die Kündigungsmöglichkeiten sowie die Tilgungsmodalitäten getroffen werden. Der Umstand, dass der Gesellschafter einen a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 6.3.1 Ernsthaftigkeit/Bedeutung des Rückwirkungsverbots

Tz. 1111 Stand: EL 105 – ET: 03/2022 Zur Anerkennung von Darlehensverhältnissen mit einem beherrschenden Gesellschafter aus einem Darlehen des Gesellschafters an "seine" Kap-Ges ist eine Besicherung der Darlehensforderung des Gesellschafters nicht unbedingt erforderlich; s Urt des BFH v 21.12.1994 (BStBl II 1995, 419). Nach Auff des BFH liegt die Besicherung bereits in den Ei...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.3 Bauen auf fremdem Grund und Boden

Tz. 997 Stand: EL 92 – ET: 03/2018 Errichtet eine Kap-Ges auf dem Grundstück ihres Gesellschafters ein Gebäude, ist in diesem Vorgang noch keine vGA zu sehen; s Urt des BFH v 30.07.1997 (BStBl II 1998, 402). Die von der Gesellschaft aufgewendeten HK sind nämlich in ihrer Bil grds zu aktivieren und bilanziell wie ein materielles WG zu behandeln. UU liegt bei Bauen auf fremdem ...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / b) Umwandlungswahlrecht des § 131 HGB n.F.

Rz. 77 Eine weitere Rechtsbeziehung der Gesellschafter-Erben gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern ergibt sich aus § 131 HGB n.F. Hiernach kann der Gesellschafter-Erbe von den verbleibenden Gesellschaftern verlangen, dass ihm die Stellung eines Kommanditisten unter Beibehaltung des bisherigen Gewinnanteils eingeräumt wird. Rz. 78 Diesen Antrag an die übrigen Gesellschaf...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht (C. F. Müller), Kapitel IV Formulare und Muster: 58. Anmeldung der Umwandlung

An das AG – Registergericht – [Anschrift] Anmeldung zum Handelsregister B In der Anlage überreiche ich, der unterzeichnende Geschäftsführer der [Name] GmbH, beglaubigte Abschrift der notariellen Verhandlung einschließlich des Gesellschaftsvertrages vom [Datum] und melde den in der Gesellschafterversammlung vom [Datum] gefassten Beschluss betreffend Umwandlung der Gesellschaft in ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / I. Anspruch auf Auszahlung

Rz. 1 Die Gesellschafter haben einen Anspruch auf Auszahlung des Vermögens entsprechend ihrem Geschäftsanteil, einer entsprechenden anderen Satzungsbestimmung oder einem einstimmigen Beschluss der Gesellschafter (vgl. Wicke § 72 Rz. 3). Der Anspruch ist durch gemeinsamen Beschluss aller Gesellschafter auch entziehbar (vgl. Noack § 72 Rz. 13 z.B. aus steuerlichen Gründen; Hab...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Niehues, Betriebswirtsch Defizite bei der Diskussion um die Ges-GF-Vergütung, DB 1996, 2449; Schneider/Altmüller, Angemessenheit der von ertragsstarken Unternehmen an ihre Ges-GF vergüteten Gehälter, DB 1996, 1003; Rischar, Der BFH und die Frage der Angemessenheit von GmbH-GF-Vergütungen, BB 1997, 2302; Glade, Angemessenheit von Vergütungen an geschäftsführende Gesellschafter, ...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / III. Unrichtige Verteilung

Rz. 5 Bei unrichtiger Verteilung bestehen zunächst Ansprüche der liquidierten Gesellschaft gegen den Liquidator (§§ 71 Abs. 4, 43). Gesellschafter können gegen den Liquidator deliktsrechtliche Ansprüche geltend machen (z.B. § 826 BGB). Der benachteiligte Gesellschafter hat Ansprüche gegen die Gesellschafter nach § 812 BGB oder infolge der gesellschaftsvertraglichen Treuepfli...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Sachgründungsbericht

Rz. 49 Der Sachgründungsbericht entspricht nicht dem "Gründungsbericht" nach dem AktG. Er ist nicht Bestandteil des Gesellschaftsvertrages; erforderlich sind schriftliche Abfassung und eigenhändige Unterschrift. Beglaubigungen sind nicht erforderlich (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4; Lutter/Hommelhoff § 5 Rz. 34; Gehrlein/Born/Simon § 5 Rz. 54; Noack § 5 Rz. 52). Später vor der Eintra...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Gmb... / 1. Der Grundsatz der freien Abberufbarkeit – Abberufungsorgan

Rz. 25 Die Bestellung zum Geschäftsführer (die Organstellung) ist jederzeit widerruflich (vgl. BAG GmbHR 2008, 430). Zum Schutz der Geschäftsführer vor freier Abberufbarkeit vgl. Lohr GmbH-StB 2004, 90. Die Abberufung fällt in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5), sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein anderes Organ (Aufsichtsrat, Beirat, auch eine...mehr

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Bartl u.a., GmbH-Recht, Kon... / II. Entwicklung der Rechtsprechung – Einschränkung der Mehrheitsherrschaft

Rz. 167 (1) Die ursprüngliche Rechtsprechung hatte der Mehrheitsherrschaft keine Schranken gezogen, später jedoch unter Berufung auf §§ 138, 826 BGB das Verbot der Verfolgung gesellschaftsfremder Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft entwickelt (vgl. Scholz/Emmerich Anh. § 13 Rz. 102). Diese einschränkende Haltung, die nur geringe praktische Bedeutung besaß, fand zunäc...mehr

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§ 18 Gesellschaftsrecht / a) Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 278 Bei der Umwandlung durch Verschmelzung oder Spaltung in eine bestehende GmbH müssen gem. § 51 Abs. 1 S. 1 UmwG sämtliche anwesende Gesellschafter dem Verschmelzungsbeschluss zustimmen, wenn nicht alle zu leistenden Einlagen der übernehmenden Gesellschaft in voller Höhe bewirkt wurden. Ist der übertragende Rechtsträger eine Personenhandelsgesellschaft, haben gem. § 51...mehr