Tz. 1005
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Überlässt ein Gesellschafter seiner Kap-Ges ein Grundstück gegen eine zu hohe Miete/Pacht, führt dies zu einer vGA. Umgekehrt liegt eine vGA ebenfalls dann vor, wenn die Gesellschaft ihrem Gesellschafter ein Grundstück gegen ein zu geringes Nutzungsentgelt überlässt.
Für die Ermittlung der angemessenen Miete/Pacht ist zunächst auf die ortsüblichen Werte abzustellen, die sich zB aus Mietspiegeln der Gemeinden, Mietpreisen bei Vergleichsobjekten, sowie aus Gutachten von Sachverständigen ergeben können. Bei Einholung von Sachverständigengutachten über die Höhe der angemessenen Miete ist zu beachten, dass dies nicht immer eine Gewähr dafür bietet, dass eine vGA nicht vorliegt. Wird zB für die Verpachtung eines Grundstücks an eine GmbH durch den Gesellschafter unter Zugrundelegung eines Sachverständigengutachtens eine so hohe Pacht angesetzt, dass diese für einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter nicht annehmbar gewesen wäre, liegt eine vGA vor; s Urt des BFH v 11.10.1977 (BStBl II 1978, 109).
Zur Übernahme von Renovierungskosten durch eine GmbH als Mieterin s Urt des BFH v 28.09.2010 (BStBl II 2011, 271).
Tz. 1006
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Oftmals lässt sich gerade bei betrieblich genutzten Gebäuden eine ortsübliche Miete/Pacht nicht einfach ermitteln. Für die Ermittlung der angemessenen Miethöhe sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Wertverzehr der verpachteten WG (AfA); idR ist hierbei von der linearen AfA auszugehen.
- Kap-Verzinsung; sie stellt einen Ausgleich dafür dar, dass das Besitzunternehmen sein Kap nicht anderweitig zinsbringend anlegen kann. IdR akzeptiert die Fin-Verw hierfür als angemessene Sätze 5–8 % für Immobilien und 6–10 % für das übrige Vermögen.
- Nebenkosten, wenn und soweit sie vom Verpächter zu tragen sind...