Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / A. Die Qualifikation

Rz. 1 Die EuErbVO ist gem. Art. 1 Abs. 1 EuErbVO auf die "Rechtsnachfolge von Todes wegen" anzuwenden. Als "Rechtsnachfolge von Todes wegen" gilt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Erbfolge durch eine Verfügung von Todes wegen oder im Wege der gesetzlichen Erbfo...mehr

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AGS 01/2025, Auferlegung de... / II. Kostenentscheidung

Das OVG Münster hat entsprechend §§ 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 S. 1, 195 Abs. 1 S. 1 VwGO das Verfahren eingestellt. Entsprechend § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 ZPO hat das OVG den Beschluss des VG Arnsberg mit Ausnahme der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung für wirkungslos erklärt. Im Anschluss hieran hat das OVG Münster gem. § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO nach bill...mehr

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§ 8 ABC der Forderungspfändung / III. Pfändung des Oder-Kontos

Rz. 304 Bei einem Oder-Konto handelt es sich um ein Gemeinschaftskonto, über das jeder Kontoinhaber allein verfügen kann (§ 428 BGB). Die Kontoinhaber sind gegenüber dem Kreditinstitut als Gesamtgläubiger berechtigt.[321] Jeder einzelne Gläubiger ist hinsichtlich der gesamten Einlage forderungsberechtigt und kann stets Zahlung an sich verlangen. Daraus folgt, dass ein Gläubi...mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / II. Informationen vom Schuldner selbst

Rz. 58 Ist der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter für den Mandanten nicht nur im Inkasso oder der Vollstreckung tätig, sondern schon zuvor in der Vertragsanbahnung, sollte er darauf achten, dass auch schon möglichst viele Informationen über den Schuldner in den vertraglichen Unterlagen selbst enthalten sind (siehe oben Rdn 25 ff.). Rz. 59 Hier ist insbesondere zu achten auf:mehr

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / 1. Allgemeines

Rz. 88 Auskünfte über Kaufleute und Handelsgesellschaften können dem Handelsregister entnommen werden. Hier sind in der Abteilung A die eingetragenen Einzelkaufleute und die handelsrechtlichen Personengesellschaften und in Abteilung B die Kapitalgesellschaften eingetragen. Die Regelungen im Einzelnen hierzu finden sich in §§ 8 bis 16 HGB. Für den Gläubiger ist hier § 9 HGB v...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / Literaturtipps

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§ 1 Grundfragen der Zwangsv... / X. Einsicht in die Insolvenzakte

Rz. 148 Hat ein anderer Gläubiger des Schuldners oder der Schuldner selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt und wird die Eröffnung dann mangels Masse abgelehnt, so ist dies nicht gleichbedeutend damit, dass der Schuldner über kein Vermögen mehr verfügt. Rz. 149 Hinweis Wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet oder eröffnet, so wu...mehr

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Ungarn / b) Das allographische Privattestament

Rz. 97 Die häufigste Form der Privattestamente ist das – im deutschen Recht nicht bekannte – allographische Privattestament (fremdhändiges Testament), das vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben wird. Ein Testament kann nicht als eigenhändig geschrieben angesehen werden, wenn es zwar vom Testator selbst, jedoch mit der Maschine geschrieben wurde. Das stenografisch oder m...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / cc) Gegenrechte des Gläubigers

Rz. 470 Der Gläubiger kann als Beklagter zunächst das Vorliegen eines die Veräußerung hindernden Rechtes bestreiten. Auch wenn es dem Dritten dann gelingt, ein die Veräußerung hinderndes Recht darzulegen und zu bewiesen, bedeutet dies noch nicht, dass der gepfändete Gegenstand oder das gepfändete Recht auch tatsächlich der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger entzogen ist...mehr

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Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 140 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gem. § 176 Abs. 1 ZPO zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte oder die Rechtswahl nach der EuErbVO im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen, stellt der Notar seinen Inhalt und F...mehr

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Österreich / b) Testamentsformen

Rz. 68 Das eigenhändige Testament ist die einfachste und häufigste Testamentsform. Es kann leicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden. Die Gefahr von Formfehlern ist relativ gering. Nachteilig wirkt sich beim eigenhändigen Testament aus, dass es leicht beseitigt werden kann, weil es ohne Zeugen errichtet und meist in der Wohnung des Verstorbenen aufbewahrt wird. Zu se...mehr

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Polen / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 83 Eine besondere Beschränkung im polnischen Immobilienverkehr betrifft Ausländer. Ein Ausländer i.S.d. Gesetzes vom 24.3.1920 über den Erwerb von Immobilien durch Ausländer ist:mehr

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§ 6 Pfändung und Verwertung... / b) Gewahrsam und Eigentum, insbesondere Dritteigentum

Rz. 183 Der Gerichtsvollzieher prüft grundsätzlich nur, ob sich die Sache im Gewahrsam des Schuldners befindet, nicht, ob diese auch in seinem Eigentum oder im Eigentum eines Dritten steht. Das ist auch ausdrücklich in § 71 GVGA noch einmal hervorgehoben und gilt uneingeschränkt, wenn der Gläubiger die Pfändung unbeschadet Rechte Dritter verlangt. Rz. 184 Der Gerichtsvollzieh...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 1. Voraussetzung der Auskunftspflicht

Rz. 132 Der Gläubiger, der nun einmal eine "angebliche Forderung" seines Schuldners gegen den Drittschuldner gepfändet hat, benötigt dringend Informationen darüber, welche Risiken bei dem Versuch der Geltendmachung der Forderung, zu der er nach § 842 ZPO verpflichtet ist, auftreten können. Um dem Rechnung zu tragen, verpflichtet der Gesetzgeber den Drittschuldner auf die wir...mehr

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Italien / c) Gestaltungen bei Kapitalgesellschaften

Rz. 217 Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach Art. 2355 und 2355 bis c.c. für die s.p.a. und Art. 2469 Abs. 1 c.c. für die s.r.l.,[362] die mit D.lg. 16.1.2003, Nr. 6 (Riforma organica della disciplina delle società di capitali e società cooperative in attuazione della legge 3.10.2001, Nr. 366) neu gefasst wurden, vererblich. Bei der s.p.a. kann nach Art. 2355 bis Abs. ...mehr

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Frankreich / a) Die clause de prélèvement moyennant indemnité

Rz. 190 In den Art. 1511–1514 C.C. ist zunächst die sog. clause de prélèvement moyennant indemnité geregelt. Durch diese erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut. Eine clause de prélèvement moyennant indemnité kann sich gem. Art. 1...mehr

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Bulgarien / VI. Möglichkeiten zur Nachlassgestaltung außerhalb des Erbrechts

Rz. 64 Nach bulgarischem Recht sind die Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich des Erbrechts beschränkt. Es sind weder Ehe- noch Erbverträge zulässig. Ausdrückliche Vorschriften im Familienkodex und im Gesetz über die Verbindlichkeiten und Verträge sorgen für die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen. Schenkungen von Todes wegen sind auch nichtig. Eine postmortale Vollmacht ist ni...mehr

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Ungarn / c) Erteilung eines ENZ für Nachlassverwalter und Testamentsvollstrecker

Rz. 13 Personen, die im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung bestimmte Aufgaben und diesbezügliche Befugnisse haben, können die Erteilung des ENZ zum Nachweis ihrer Rechtsstellung und Befugnisse nicht nur aufgrund des rechtskräftigen Nachlassübergabebeschluss, sondern bereits in einem früheren Verfahrensstadium beantragen.[19] Rz. 14 Dies ist insbesondere der Fall, wenn de...mehr

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Rumänien / 8. Der Erbvertrag

Rz. 27 Gemäß Art. 956 CCN sind – vorbehaltlich einer abweichenden Anordnung – sämtliche Rechtsgeschäfte ipso iure unwirksam, die sich auf eine noch nicht eingetretene Erbfolge beziehen. Das Gleiche gilt für Rechtsgeschäfte, durch die Rechte aus einer künftigen Erbfolge versprochen oder veräußert werden. Wegen des Grundsatzes der jederzeitigen Widerruflichkeit der testamentar...mehr

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§ 16 Rechtsbehelfe in der Z... / aa) Prozessparteien

Rz. 460 Nach dem ausdrücklichen Wortlaut kann nur ein Dritter die Drittwiderspruchsklage erheben. Dritter ist derjenige, der Inhaber eines die Veräußerung hindernden Rechtes ist, ohne zugleich Schuldner zu sein, und gegen den auch sonst aus dem Titel nicht vollstreckt werden darf.[459] Dritter kann insoweit auch eine GbR neben ihren Gesellschaftern sein.[460] Rz. 461 Kein Dri...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Unsichere Realisierbarkeit

Rz. 93 [Autor/Stand] Eine normal verzinsliche, nicht bestrittene Forderung kann, auch wenn nicht uneinbringlich, so doch in ihrer Realisierbarkeit unsicher (zweifelhaft) sein (z.B. Einstellung der Zinszahlung, Vergleichsverfahren, Insolvenzverfahren). Liegen am Stichtag für die Bewertung Umstände vor, die es zweifelhaft erscheinen lassen, ob eine Forderung in voller Höhe rea...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Anrechnung der KapSt

Rn. 29 Stand: EL 178 – ET: 01/2025 Auch für die KapSt nach §§ 43ff EStG gilt grundsätzlich, dass die zu Grunde liegenden Einkünfte bei der Veranlagung erfasst worden sein müssen und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Hat ein Steuerausländer aber beantragt, gem § 1 Abs 3 EStG im Tätigkeitsstaat fiktiv als unbeschränkt stpfl behandelt zu werden, kommt ...mehr

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Schweiz / 7. Ehegattengesellschaft

Rz. 174 Art. 168 ZGB erlaubt den Ehegatten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben den Abschluss beliebiger Rechtsgeschäfte unter sich und mit Dritten. Beim Erwerb von Grundstücken begründen die Ehegatten, gestützt auf diese ihnen offenstehende Möglichkeit und im Sinne einer Alternative zum Miteigentum, vielfach eine einfache Gesellschaft (Ehegattengesellschaft).[313] Diese Rech...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / Literaturtipps

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 3. Fälligkeit

Rz. 17 Grundsätzlich müssen die zu pfändenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Pfändung nicht fällig sein.[14] Die Pfändung zukünftiger Rechte ist allerdings nur zulässig, wenn eine Rechtsbeziehung besteht, aus der diese Rechte nach ihrer Art und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden können. Die Anforderungen sind strenger als diejenigen an eine Abtretung zukünf...mehr

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§ 7 Zwangsvollstreckung weg... / 1. Allgemeines

Rz. 32 Das Vermögen des Schuldners als seine Haftungsgrundlage und zugleich Vollstreckungsobjekt besteht nicht nur aus: sondern auch aus einer Fülle von anderen "Vermögenswerten...mehr

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Deutschland / 2. Schenkung unter Lebenden

Rz. 205 Als Schenkung i.S.d. Schenkungsteuerrechts gilt jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Objektiv setzt die Schenkung eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen des Schenkers und subjektiv den (einseitigen) Willen des Schenkers zur Unentgeltlichkeit voraus.[17...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Haftung der Gesellschafter einer GbR

Nach der Rechtsprechung des BFH haften die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts vergleichbar den OHG-Gesellschaftern für die Steuerschulden und steuerlichen Nebenleistungen der GbR in sinngemäßer Anwendung der §§ 421, 427 BGB unbeschränkt [1] und unbeschränkbar.[2] Einschränkungen der unbeschränkten Haftung von Gesellschaftern einer GbR hat der BGH nur in ein...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7 Haftung der KG-Gesellschafter

7.1 Haftung des Komplementärs Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine besondere Ausprägung der OHG. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) ist hierbei wie der Gesellschafter einer OHG zu behandeln (§ 161 Abs. 2 HGB) und haftet auch wie dieser. Die Ausführungen zur Haftung des OHG-Gesellschafters (siehe oben) gelten somit für den Komplementär entsprechend. Kompl...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 5 Haftung des OHG-Gesellschafters

Nach § 126 HGB (bis 2024 § 128 HGB) haften die Gesellschafter einer OHG als Gesamtschuldner, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss, für alle Verbindlichkeiten der OHG;[1] eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nach § 126 Satz 2 HGB unwirksam.[2] Daher haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen unbeschränkt...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1 Haftung des Komplementärs

Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine besondere Ausprägung der OHG. Der persönlich haftende Gesellschafter (Komplementär) ist hierbei wie der Gesellschafter einer OHG zu behandeln (§ 161 Abs. 2 HGB) und haftet auch wie dieser. Die Ausführungen zur Haftung des OHG-Gesellschafters (siehe oben) gelten somit für den Komplementär entsprechend. Komplementär kann auch eine Kapita...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 10 Haftung bei einer GmbH und Vor-GmbH

Die Gesellschafter einer GmbH haften dem Finanzamt gegenüber grundsätzlich nicht für Steuerschulden der Gesellschaft (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann nur in den Ausnahmefällen einer Durchgriffshaftung in Betracht kommen. Die Haftung nach dem Rechtsinstitut des sog. "existenzvernichtenden Eingriffs", der die Haftung im qualifiziert faktischen Konze...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8 Haftung bei einer stillen Gesellschaft

Die in den §§ 230ff. HGB geregelte stille Gesellschaft ist eine reine Innengesellschaft.[1] Der stille Gesellschafter beteiligt sich bei einer solchen nach § 230 Abs. 1 HGB mit seiner Einlage an dem Handelsgewerbe eines anderen. Eine Haftung des stillen Gesellschafters entsteht hierdurch nicht. Dies gilt auch für die Fälle einer sog. atypischen stillen Gesellschaft, bei der ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.2 Haftung des Kommanditisten

Der Kommanditist haftet den Gläubigern der KG bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 HGB).[1] Das gilt auch gegenüber dem Finanzamt. Wenn und soweit der Kommanditist seine Einlage geleistet hat, ist die Haftung des Kommanditisten ausgeschlossen.[2] Die Haftung des Kommanditisten lebt aber in einigen Fällen wieder auf. Dies sind: soweit die Einlage zurückgezahlt wird; d...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 4 Haftung bei Eintritt in ein Einzelunternehmen

Wird eine OHG oder KG gegründet, und bringt einer der Gesellschafter sein von ihm bisher allein geführtes Handelsunternehmen in die Gesellschaft ein, so haftet die OHG oder die KG nach § 28 HGB für die Steuerschulden des alten Unternehmens.[1] Die Haftung besteht dabei für alle betrieblichen Steuern des alten Unternehmens. Eine Fortführung der Firma ist nicht erforderlich. E...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2 Auflösung durch Beschluss der Gesellschafter

2.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag Rz. 1022 Eine GmbH kann grundsätzlich jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Das GmbH-Gesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Aus der Gesetzesformulierung "… durch Beschluss der Gesell...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.5.2 Aufgaben der Liquidatoren

Rz. 1046 Die Liquidatoren einer GmbH haben folgende Aufgaben (§ 70 Satz 1 GmbHG): Beendigung der laufenden Geschäfte, Erfüllung der Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft, Einziehung der Forderungen und Umsetzung des Vermögens der Gesellschaft in Geld sowie gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Rz. 1047 Das Ziel der Liquidation ist die bestmögliche...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.4 Folgen des Auflösungsbeschlusses

Rz. 1034 Eine umfassende Regelung im GmbH-Gesetz im Hinblick auf die Rechtsverhältnisse der GmbH, ihrer Organe und ihrer Gesellschafter nach einem Auflösungsbeschluss existiert nicht. § 69 Abs. 1 GmbHG sieht lediglich vor, dass bis zur Beendigung der Liquidation ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in Bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 3.2 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 1066 Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer GmbH[1] ist zu unterscheiden zwischen der Antragspflicht insbesondere der Geschäftsführer, dem Antragsrecht der Geschäftsführer und der Abwickler, dem Antragsrecht der Gesellschafter bei Führungslosigkeit, dem Antragsrecht der Gläubiger. Rz. 1067 Antragspflicht Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, ...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.1 Anforderungen nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag

Rz. 1022 Eine GmbH kann grundsätzlich jederzeit durch Beschluss der Gesellschafter aufgelöst werden. Das GmbH-Gesetz verlangt dafür lediglich, dass der Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen zustande kommt (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Aus der Gesetzesformulierung "… durch Beschluss der Gesellschafter; …" ergibt sich bereits, dass für einen Besch...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1104 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht wie folgt aus: Rz. 1105 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Geschäftsführer beider Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 629 Überblick Aufsichtsratsmitglieder können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen während ihrer Aufsichtsratstätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Außerdem müssen sie keine Gesellschafter der GmbH sein; es ist aber zulässig. Rz. 630 Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit Aufsichtsratsmitglieder können nur natür...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 3.5 Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 1090 Im Fall der Insolvenz geht die Befugnis, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss sofort das gesamte Vermögen der GmbH in Besitz und Verwaltung nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), um es für die Entscheidung über die Verwertung zu sichern. Rz. 1091 Die Eröffnung d...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.1 Möglichkeiten der Verschmelzung

Rz. 1099 Das Umwandlungsgesetz sieht zwei Möglichkeiten der Umwandlung durch Verschmelzung vor (§ 2 UmwG): Verschmelzung im Wege der Aufnahme Verschmelzung im Wege der Neugründung Rz. 1100 Bei der Verschmelzung im Wege der Aufnahme wird das Vermögen eines Rechtsträgers (sog. übertragender Rechtsträger, zum Beispiel eine GmbH) als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger (sog. über...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.1.1 Überblick

Rz. 616 Wenn aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschaftsvertrag ein Aufsichtsrat vorhanden ist, verweist das GmbH-Gesetz auf bestimmte Vorschriften im Aktiengesetz.[1] Diese sind "entsprechend"[2] auf den fakultativen Aufsichtsrat anzuwenden und betreffen unter anderem seine Größe und die Bestellung und Abberufung seiner Mitglieder, seine Aufgaben und Rechte sowie di...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 4.4 Vorbereitung der Gesellschafterversammlungen

Rz. 1122 Das GmbH-Gesetz schreibt vor, dass die Geschäftsführer in der Einberufung der Gesellschafterversammlung, die gemäß § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen soll, die Verschmelzung als Gegenstand der Beschlussfassung anzukündigen haben (§ 49 Abs. 1 GmbHG). Rz. 1123 Von der Einberufung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft die Jahre...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 2.3 Anmeldung der Eintragung der Auflösung im Handelsregister und Bekanntmachung

Rz. 1026 Die von den Gesellschaftern beschlossene Auflösung ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 65 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).[1] Im Gesetz ist nicht geregelt, wer anmeldepflichtig ist. Nach herrschender Meinung ist die Gesellschaft anmeldepflichtig und wird dabei durch die gesetzlichen Vertreter vertreten.[2] Weil die Geschäftsführer mit der Auflösung ihre Ver...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.3 Entsendung von Aufsichtsratsmitgliedern

Rz. 665 Das GmbH-Recht lässt durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zu, dass Gesellschaftern das Recht eingeräumt wird, Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden (Entsendungsrecht). Weil § 52 Abs. 1 GmbHG nur auf die Regelung des § 101 Abs. 1 Satz 1 AktG verweist, gilt unter anderem die Einschränkung des § 101 Abs. 2 Satz 4 AktG nicht. Das heißt, dass di...mehr

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Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 6.1 Überblick

Rz. 656 Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder einer GmbH. Dabei ist zunächst zwischen dem obligatorischen Aufsichtsrat und – wie es der Regelfall ist – des fakultativen Aufsichtsrats zu unterscheiden. Rz. 657 Nach den Einzelheiten der jeweils dabei anzuwendenden Gesetze, auf die nachfolgend näher eingegangen wird, ist eine Bestellung in...mehr

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Auflösung und Abwicklung (L... / 1 Gründe für die Auflösung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft

Rz. 1019 Im GmbH-Gesetz und in anderen Rechtsvorschriften findet sich eine Vielzahl von Gründen, die zur Auflösung einer Wohnungs- und Immobiliengesellschaft führen. Dazu gehören insbesondere[1]: Zeitablauf (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), Beschluss der Gesellschafter (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG), gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Entscheidung (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG)[2], Eröffnu...mehr