Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.3 Trennung von Geschäftsführung und Kapital

Rz. 39 Ein weiterer wichtiger Vorteil ist die mögliche Trennung der Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnisse (des Managements) von der kapitalmäßigen Gesellschafterstellung. Auf diese Weise sind ähnliche Verhältnisse gestaltbar wie bei einer reinen Kapitalgesellschaft, wo die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder keinesfalls immer zum Kreis der Gesellschafter oder Akt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.1 Rahmenbedingungen

Rz. 1 Zu den wichtigsten Aufgaben der Betriebswirtschaft zählt es u. a., den Bestand eines Unternehmens für die Zukunft zu sichern. Dabei kommt es darauf an, einerseits erkannte Mängel zu beseitigen, andererseits vorhandene Stärken zu fördern. Für den Unternehmer ist damit regelmäßig der Wunsch verbunden, auch die materielle Vorsorge für die folgende Generation zu treffen. B...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.7 Rückwirkende Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 166 Eine Änderung der Gewinnverteilung ist zivilrechtlich jederzeit möglich, kann allerdings nur Wirkungen für die Gegenwart und Zukunft entfalten. Andererseits bleibt es den Gesellschaftern unbenommen, einander so zu stellen, als ob die beschlossene Änderung schon früher vereinbart worden wäre. Steuerlich kann eine spätere Vereinbarung nicht zur abweichenden Verteilung d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.2 Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter

Rz. 170 Durch die Einbeziehung einzelner Wirtschaftsgüter in die Gewinnermittlung der GmbH & Co. über das Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten hat sich an ihrer ertragsteuerlichen Zurechnung selbst nichts geändert. Sie bleiben nicht nur zivilrechtlich, sondern auch wirtschaftlich und steuerlich im Verfügungsbereich des jeweiligen Gesellschafters. Aus diesem Grund ist ei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.1 Grundlagen

Rz. 130 Bei jeder Personengesellschaft, bei der durch die Zusammenarbeit aller Beteiligten ein gemeinsamer Gewinn oder Verlust erzielt wird, hat die Frage seiner Verteilung große Bedeutung. Das gilt einmal im Verhältnis der Gesellschafter untereinander, zum anderen aber auch im Hinblick auf die steuerliche Anerkennung. Wegen der Vielzahl der Mitunternehmer oder ihrer untersc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.8.3 Übertragung von Anteilen an der Komplementär-GmbH

Rz. 171 Die GmbH-Anteile der Kommanditisten einer GmbH & Co. gehören steuerlich zu ihrem Sonderbetriebsvermögen. Ein Herauslösen aus dieser Bindung ist grundsätzlich nur mit Steuerfolgen möglich. Die Anteile sind zwar notwendiges Betriebsvermögen, stellen für sich aber weder einen Betrieb noch einen Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil dar. Daraus folgt, dass ein Gewinn im ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.2 GmbH ohne eigenen Betrieb

Rz. 87 Im Normalfall der GmbH & Co., insbesondere bei der GmbH & Co. im engeren Sinne, ist die Komplementär-GmbH nur gegründet worden, um als persönlich haftender Gesellschafter in eine KG einzutreten. Sie verfügt aus diesem Grund weder über einen eigenen Betrieb noch sonst über größere Vermögenswerte. Ihr Beitrag erschöpft sich regelmäßig in der Vertretung, Geschäftsführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.2 Korrespondierende Bilanzposten

Rz. 178 Solange die Komplementär-GmbH als Mitunternehmer anerkannt ist, muss ihr Beteiligungskonto dem Kapitalkonto bei der GmbH & Co. entsprechen. Alle Veränderungen sind übereinstimmend auszuweisen, eine Differenz darf nicht entstehen. Daher sind auch Gewinne und Verluste im Zusammenhang mit der Beteiligung nur im Ergebnis der GmbH & Co. aufzuzeigen; erst der Nettobetrag g...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.3 Umfang und Ausstrahlung der Feststellung

Rz. 239 Mit der Erteilung eines Bescheids über die Gewinnfeststellung ist eine Reihe von Rechtswirkungen verbunden. Zunächst ist daraus abzuleiten, dass eine Mitunternehmerschaft anerkannt wurde. Sodann wird eine Entscheidung über den Kreis der Beteiligten getroffen, und schließlich werden Höhe, Art und Verteilung der gemeinsam erzielten Einkünfte festgelegt. Rz. 239a Festges...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6 Steuervorteile

Rz. 44 Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücksichtigen, e...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2 Rechnungslegung und Publizität

Rz. 34 Im Hinblick auf Rechnungslegung, Prüfungspflicht und Publizität der GmbH & Co. KG ist zwischen der KG und der Komplementär-GmbH als rechtlich selbstständige Unternehmen zu unterscheiden.[1] Die KG – und somit auch die GmbH & Co. KG – ist als Personenhandelsgesellschaft Kaufmann i. S. v. § 6 Abs. 1 HGB.[2] Als Handelsgesellschaft unterliegt die KG den Vorschriften des ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / IV. Zusammenfassung und Ausblick

Die hier behandelten Urteile zu § 7 Abs. 8 ErbStG und § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG kann man zunächst wie folgt zusammenfassen:mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.2 Einkünfteerzielungsabsicht

Rz. 94 Wie in Rz. 80 herausgestellt, kann eine Personengesellschaft die gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nur erreichen, wenn sie eine Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht unternimmt. Fehlt diese, gelten für alle Beteiligten grundsätzlich die normalen Rechtsfolgen des Ertragsteuerrechts. Regelmäßig fehlt es dann am Vorliegen von Einkünften i. S. v. § 2 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 131 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Das hat der BFH in st. Rspr. herausgestellt.[1] Besonderheiten gelten nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Beteiligung nahestehender Personen. Wo die Gefahr sachfremder Einflüsse besteht, müssen zusätzlich die formelle Gültigkeit der Vereinbarungen, ihre Durchset...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / I. Die Tatbestände § 7 Abs. 1 Nr. 1 und § 7 Abs. 8 ErbStG im Vergleich

Die freigebige Zuwendung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfordert, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt und der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird, wobei der Zuwendende auch subjektiv diese Unentgeltlichkeit gewollt haben muss. Im Gegensatz dazu stellt § 7 Abs. 8 ErbStG eine Spezialnorm dar, die für Erwerbsfälle gilt, bei denen die Steuer nach dem 13.12.20...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.3 Komplementär-GmbH als Mitunternehmer

Rz. 71 Auch bei der Komplementär-GmbH setzt die Mitunternehmerstellung das Vorliegen von Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative voraus. Beide Merkmale müssen vorliegen, jedoch kann die geringere Ausprägung eines Merkmals im Rahmen der gebotenen Gesamtbeurteilung der Umstände des Einzelfalls durch eine stärkere Ausprägung des anderen Merkmals ausgeglichen werden. D...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.1 Abgrenzung

Rz. 49 Neben der Grundform der GmbH & Co. im engeren Sinne, bei der die Kommanditisten zugleich sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH halten, werden in der Rspr. und Literatur noch einige Sonderformen behandelt, die entweder von der Konstruktion oder vom Gesellschafterbestand her Eigenheiten aufweisen. In der zivil- und steuerrechtlichen Auswirkung zeigen sich indessen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.5 Einmann-GmbH & Co.

Rz. 13 Die Gestaltungsmöglichkeiten bei der GmbH & Co. i. e. S. gehen hin bis zur Einmann-GmbH & Co. Als Sonderfall der personengleichen GmbH & Co. KG ist die Einmann-GmbH & Co. KG dadurch gekennzeichnet, dass der Alleingesellschafter der GmbH zugleich der einzige Kommanditist ist. Gerade bei dieser häufig anzutreffenden Ausprägung lassen sich unbegrenzte Unternehmerinitiati...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.3 GmbH & Co. im weiteren Sinne

Rz. 10 In der Literatur und Rspr. wird innerhalb dieser Gesellschaftsform weiter unterschieden. Von einer allgemeinen, unechten oder atypischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im weiteren Sinne) ist die Rede, wenn die GmbH zwar als einziger Komplementär auftritt, die Gesellschafter der GmbH und die Kommanditisten aber nicht oder nur z. T. identisch sind. Diese Konstellation findet ma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.1 Grundlagen

Rz. 92 Rechtlich und wirtschaftlich nimmt der Kommanditist bei einer GmbH & Co. die gleiche Stellung ein wie bei jeder anderen KG. Sein Beitrag besteht zumeist in einer Geld- oder Sacheinlage; eine aktive Mitarbeit ist weder üblich noch erforderlich. Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Kommanditisten, die zusätzlich Geschäftsführer oder Gesellschafter der Komplementär-GmbH...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.4.3 Fehlende Beteiligung an der Komplementär-GmbH

Rz. 97 Bei einer GmbH & Co., bei der der Kommanditist weder unmittelbar noch über die GmbH & Co. mittelbar an der Komplementär-GmbH beteiligt ist, besteht sein Gesellschaftsbeitrag regelmäßig in einer Geldeinlage. Diese Einlage kann noch weiter aufgeteilt werden: Ein kleinerer Teil wird als Gesellschaftskapital ausgewiesen, der größere Rest als langfristiges – verzinsliches ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.1 Überblick

Rz. 191 Für die unter Rz. 49–62 erwähnten Sonderformen zur GmbH & Co. gelten die vorstehend dargelegten ertragsteuerlichen Grundsätze entsprechend. Regelmäßig ist auch bei ihnen von einer Mitunternehmerschaft auszugehen, bei der der geschäftsführende Gesellschafter eine Körperschaft ist. Davon abgesehen treten bei der Gewinnermittlung und -verteilung aber einige Besonderheit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.1 Grundlagen

Rz. 236 Eine GmbH & Co. erzielt zwar regelmäßig Einkünfte, die auch ertragsteuerlich relevant sind; sie ist als Personenhandelsgesellschaft und Mitunternehmerschaft selbst aber weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig. Sie bildet nur insoweit ein Steuerrechtssubjekt, als sie in der Einheit der an ihr Beteiligten Merkmale eines Besteuerungstatbestands verwirklicht. F...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / bb) Grundlegende Aussagen durch das FG Nürnberg

Das FG bestätigt die Entscheidung des FA. Es liege eine Schenkung nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Bei einem schenkweisen Erwerb von einer Gesamthandsgemeinschaft (Schenkung in 2018!) sei schenkungsteuerrechtlich der Bedachte auf Kosten der Gesamthänder bereichert. Zuwendende seien in diesen Fällen die durch die Zuwendung allein vermögensmäßig entreicherten Gesamthänder. Sc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.4.1 Grundlagen

Rz. 207 Unter Rz. 55–57 sind die zivil- und steuerrechtlichen Vorzüge dieser Sonderform bereits kurz herausgestellt worden. An dieser Stelle wäre zu ergänzen, dass sie zudem besonders geeignet erscheint, den Unternehmensfortbestand zu sichern, weil bei ihr Management und Kapital zuverlässig und langfristig getrennt werden können. Rz. 208 Die Möglichkeit der Trennung entsteht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.5.2 Mitunternehmerschaft der Komplementär-Personengesellschaft

Rz. 223 Die doppelstöckige GmbH & Co. weist mindestens vier Beteiligte auf: die – regelmäßig unternehmerisch tätige – KG (operative Gesellschaft oder Untergesellschaft), die – regelmäßig nicht unternehmerisch tätige – Komplementär-Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft oder Obergesellschaft), die Komplementär-GmbH der Komplementär-Personengesellschaft, den oder die Komma...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / II. Erste Praxisfälle zu § 7 Abs. 8 ErbStG

Die Vorschrift des § 7 Abs. 8 ErbStG wurde von Anfang an kritisch betrachtet (Wachter, GmbHR 2020, 1041), und es gab über viele Jahre hinweg kaum nennenswerte Rspr. zu diesem Thema, obwohl diese bei umstrittenen Regelungen wünschenswert gewesen wäre. Viele Kritiker beziehen sich auf frühere Argumentationen des BFH und betonen die Intransparenz von Kapitalgesellschaften, die ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.1 Abgrenzung

Rz. 6 Die GmbH & Co. stellt handelsrechtlich eine KG und damit eine Personengesellschaft dar, während sie ertragsteuerlich regelmäßig als Mitunternehmerschaft einzustufen ist. Eine abweichende Beurteilung kann eingreifen, wenn keine gewerbliche Betätigung ausgeübt wird und eine gewerbliche Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG fehlt. Rz. 7 Gegenüber anderen Personengesellsc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.4 GmbH & Co. im engeren Sinne

Rz. 11 Wenn die Gesellschafter der Komplementär-GmbH und die Kommanditisten identisch sind, spricht man von der besonderen, echten oder typischen GmbH & Co. (GmbH & Co. im engeren oder eigentlichen Sinne). Zumeist besteht noch die Besonderheit, dass die Beteiligungsquoten in beiden Gesellschaften übereinstimmen und diese Übereinstimmung vertraglich ausdrücklich festgelegt is...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.6 Beirat

Rz. 77 Die Tatsache, dass bei einer GmbH & Co. mit größerem Gesellschafterbestand die Geschäftsführung oft in Händen von gesellschaftsfremden Personen liegt, hat den Wunsch entstehen lassen, den Kommanditisten auf andere Weise laufend Einblick in sowie Einflussnahme auf die Gesellschaft zu geben. Aus diesem Grund findet man vermehrt freiwillig eingerichtete, zusätzliche Gese...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.2.2 Grundwertung durch die Rechtsordnung

Rz. 8 Die GmbH & Co. KG ist vom Ansatz her eine echte Personengesellschaft des Handelsrechts, und zwar eine KG i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB. Sie weist jedoch eine Reihe von Besonderheiten auf, die vom äußeren Erscheinungsbild und der inneren Organisationsstruktur Wesensmerkmale der Kapitalgesellschaft bilden. Dies beginnt mit den Beziehungen der Gesellschafter zueinander, die v...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.3.4 Einschränkung der Rechtsstellung

Rz. 90 Für die Beteiligung der Komplementär-GmbH ist eine Kapitaleinlage nicht erforderlich (Rz. 72). Der Gesellschaftsbeitrag kann auch in geldwerten Leistungen bestehen, z. B. in der Geschäftsführung und Übernahme der Haftung. Durch den vertraglichen Ausschluss von Geld- oder Sacheinlagen wird eine Kapitalbildung der GmbH innerhalb der KG vermieden. Es ist zulässig, die Ko...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / aa) Sachverhalt (vereinfachte Darstellung)

Vater V und Mutter M hielten jeweils 24 %, Sohn S und Tochter T jeweils 26 % an der GmbH. Die Gesellschafter der GmbH waren zudem die alleinigen Kommanditisten der KG, bei der es sich um eine Mitunternehmerschaft gehandelt hat. S und T waren an der KG mit jeweils 20 %, ihre Eltern mit jeweils 30 % beteiligt. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 15.9.2015 wurden sämtliche A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.2 Einheitsgesellschaft

Rz. 192 Bei der Einheitsgesellschaft (Rz. 50ff.) besteht die Abweichung vom Normfall der GmbH & Co. darin, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH zivilrechtlich der GmbH & Co. selbst gehören. Sie bilden damit kein Sonderbetriebsvermögen der Kommanditisten, sondern Betriebsvermögen der KG und sind in der Gesamthandsbilanz auszuweisen. Da in diesem Fall die GmbH & Co. Allei...mehr

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Aktuelle Entwicklungen bei ... / cc) Stellungnahme

Der Sachverhalt des vom FG Nürnberg behandelten Falls ist im Grunde der komplett entgegengesetzte Sachverhalt des beim FG Hamburg entschiedenen Verfahrens. GmbH-Anteile werden auf einen Gesellschafter übertragen, allerdings wurden sie über eine Gesamthandsgemeinschaft vermittelt. Beim Fall des FG Hamburg wurde die direkt vom Schenker gehaltene GmbH-Beteiligung auf einen Mitg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.4 Einschränkungen der Verlustverrechnung durch § 15a EStG

Rz. 141 Im Anschluss an die Ergebnisverteilung bei KG und anderen vergleichbaren Gesellschaften ist § 15a EStG zu beachten. Danach dürfen die beschränkt haftenden Gesellschafter, insbesondere also die Kommanditisten, entstandene und ihnen zuzurechnende Verluste nur noch bis zur Höhe ihrer Einlage sofort als Verlustausgleich oder -abzug bei der ESt-Veranlagung geltend machen....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.9.4 Anteilsveräußerungen

Rz. 185 Veräußerungsvorgänge zwischen den Gesellschaftern einer GmbH & Co. werden für ertragsteuerliche Belange zweckmäßigerweise in Ergänzungsbilanzen dargestellt. Praxis-Beispiel Veräußerungsvorgänge in Ergänzungsbilanzen Kommanditist F hatte der F-GmbH & Co. ein unbebautes Grundstück zur Nutzung überlassen und dafür ein angemessenes Entgelt als Sondervergütung erhalten. Zum...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.7 Ausländische Kapitalgesellschaft als Komplementär

Rz. 59 Auch eine ausl. Kapitalgesellschaft kann die Komplementärstellung in einer deutschen KG übernehmen.[1] Das gilt jedenfalls für eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat (z. B. die niederländische B.V. & Co. KG oder die S.à.r.l. & Co. KG, bis zum "Brexit" auch die Ltd. & Co. KG). Eine ausl. Gesellschaft muss nach deutschem internationalen Privatrecht allgemei...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.2 Handelsrecht

Rz. 16 Die Entstehung der GmbH & Co. geht in erster Linie zurück auf die ertragsteuerliche Doppelbelastung von Gewinnen im KSt-Recht bis 1976. Die Besteuerung eines im Grunde identischen Gewinns, einmal durch die KSt bei der Kapitalgesellschaft und nach einer Ausschüttung zusätzlich durch die ESt beim jeweiligen Gesellschafter, wurde als unangemessen und ungerecht empfunden....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.2 Einheitsgesellschaft

Rz. 50 Bei dieser Sonderform der GmbH & Co. werden die Anteile an der Komplementär-GmbH nicht von den Kommanditisten, sondern von der KG selbst gehalten.[1] Der Vorteil liegt darin, dass die Beteiligungsidentität bei Komplementär-GmbH und KG immer gewährleistet ist. Es bedarf also keiner besonderen und komplizierten Vereinbarungen in Gesellschaftsverträgen für den Fall von A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.3 Begriff und Auswirkung einer verdeckten Gewinnausschüttung

Rz. 145 Während für die Beanstandung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften im Allgemeinen die §§ 2, 12 und 15 EStG heranzuziehen sind, gilt im Verhältnis der Komplementär-GmbH die Spezialvorschrift des § 8 Abs. 3 S. 2 KStG (vGA) oder auch § 8 Abs. 3 S. 3 KStG (verdeckte Einlagen). Sie ersetzt bei Körperschaften die Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 S. 2 EStG und ko...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.7.4.2 Auswirkung bei der Komplementär-GmbH

Rz. 151 Sind im Rahmen der Gewinnverteilung einer GmbH & Co. vGA angefallen, muss die bei der Komplementär-GmbH eingetretene Vermögens- und Einkommensminderung wieder ausgeglichen werden. Das kann nur außerbilanziell geschehen, weil der fehlende Gewinnanteil tatsächlich nicht das Vermögen der Kapitalgesellschaft erhöht hat und insoweit auch zivilrechtlich regelmäßig kein Ans...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.2.4 Kommanditisten als Mitunternehmer

Rz. 73 Die Frage, ob der gesellschaftsvertragliche Kommanditist ertragsteuerlich auch als Mitunternehmer anzusehen ist, hat für ihn selbst – und die KG – eine ungleich größere Bedeutung. Das gilt uneingeschränkt allerdings nur für eine natürliche Person, die nicht bereits über ein anderes Betriebsvermögen an der KG beteiligt ist. Rz. 73a Wie in Rz. 68–70 herausgestellt, könne...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.6 Geschäftsführervergütungen

Rz. 116 Die Vergütungen an den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der in dieser Eigenschaft über die GmbH zugleich die Geschäfte der GmbH & Co. führt, zählen zu den Sonderbetriebsausgaben der GmbH im Interesse der GmbH & Co. RZ. 114). Dabei ist ohne Bedeutung, ob der Geschäftsführer an der Komplementär-GmbH selbst beteiligt und wie hoch seine Beteiligung ist. Der Geschäf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.6.3.2 Beteiligung ohne Kapitaleinlage

Rz. 136 Für den Fall einer Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist ein Gewinnanteil der Komplementär-GmbH angemessen, wenn er vollen Kostenersatz und eine ausreichende Vergütung für das Haftungsrisiko bietet. Dabei kann ein Gewinnzuschlag zum Kostenersatz nicht gefordert werden.[1] Ein Ersatz anderer, eigener Aufwendungen der Komplementär-GmbH, die nicht aus der Geschäftsführung...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.10.6 Publikumsgesellschaft

Rz. 233 Ein nicht unbedeutender Teil der GmbH & Co. zählt zu den Publikums- oder Massengesellschaften, die darauf ausgerichtet sind, für größere Projekte Kapital zu sammeln oder Beteiligungen an anderen, wirtschaftlich aktiven Unternehmen zu halten. Dadurch wird gleichzeitig das finanzielle Risiko des einzelnen Anlegers begrenzt. In der Praxis findet man diese Sonderform häu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.11.2 Einheitliche Gewinn-/Einkünfte-Feststellung

Rz. 237 Wegen der Erzielung von Einkünften, die steuerlich mehreren Personen zuzurechnen sind, wird für die GmbH & Co. gem. § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchgeführt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG kann eine GmbH & Co. nicht nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern auch nichtgewerbliche Einkünfte erzielen (Rz. 26 und 82). In di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 4.5.3 Anteile an der Komplementär-GmbH

Rz. 104 Die GmbH & Co. im weiteren Sinne (Rz. 10) und die Einheitsgesellschaft /Rz. 50f.) sind in Bezug auf die Behandlung der Anteile an der Komplementär-GmbH unproblematisch. Im ersten Fall zählen sie zum Vermögen dritter Personen und sind bei diesen ertragsteuerlich zu erfassen, im zweiten Fall gehören sie zum Gesamthandsvermögen der GmbH & Co. und sind schon aus diesem G...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.5.3 Vorteilszuwendung an einen Nicht-mehr-Gesellschafter

Tz. 521a Stand: EL 103 – ET: 09/2021 Ist eine Pers, der ein Vorteil zuzurechnen ist, im Zeitpunkt der Verursachung der Verpflichtung zwar Gesellschafter der Kö, im Zeitpunkt des Zuflusses aber nicht mehr (Nicht-mehr-Gesellschafter) und steht diese Pers im Zeitpunkt des Zuflusses einem jetzigen Gesellschafter nahe, so ist wohl nach hM die vGA noch dem ausgeschiedenen Gesellsch...mehr