Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendung der Vorschrift

Rz. 555 [Autor/Stand] Im Gegensatz zu § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG findet man zu § 7 Abs. 7 ErbStG (und § 3 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 ErbStG) eine Reihe von Präzedenzfällen, die relativ rasch zum BFH gelangten.[2] Er markierte im Sommer 1992 mit fünf wichtigen Urteilen[3] die Eckpunkte, an denen sich die Praxis fortan orientierte.[4] Ob das "Problemfeld" tatsächlich durch die An...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung

Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hierzu § 13 ErbStG Rz. 30 f.) – im Wegfall bzw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Hinausgehen über den Antrag (›Mehr‹) oder qualitative Abweichung vom gestellten Antrag (›Aliud‹).

Rn 5 Abs 1 wird verletzt, wenn das Gericht einen Streitgegenstand mit einem anderen, nicht – oder nicht mehr (dazu BGH BeckRS 19, 11565 Rz 6) – zur Entscheidung gestellten ›austauscht‹ oder dem Kl einen prozessualen Anspruch aberkennt, den er nicht oder nicht mehr zur Entscheidung gestellt hat (BGH NJW 91, 1683, 1684; BAG BeckRS 16, 71129), so wenn der Kl in 1. Instanz trotz...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / G. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 96 [Autor/Stand] Die nur für Zwecke der Steuerberechnung geltende Vorschrift soll Härten mildern, die sich bei Schenkungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ansonsten durch Anwendung der Steuerklasse III ergeben würden.[2] Schenkerin bleibt die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.[3] Rz. 97 [Autor/Stand] Die Regelung kommt nur zur Anwendung, wenn eine Sche...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Unklarheiten und Inkonsistenzen

Rn. 223 Stand: EL 173 – ET: 06/2024 In seiner jetzigen Fassung lässt § 50d Abs 11a EStG sowohl systematische als auch praktische Fragen offen. Der Gesetzgeber hat die Neuregelung des § 50d EStG durch das AbzStEntModG nicht dazu genutzt, die im Schrifttum aufgezeigten Kritikpunkte und Ungereimtheiten zu bereinigen (kritisch statt vieler Gosch in Kirchhof/Seer, § 50d EStG, Rz 5...mehr

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§ 13 Stiftungsrechtliche Gr... / 2. Laufende Besteuerung

Rz. 97 Eine Familienstiftung ist unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG. Die Körperschaftsteuer beträgt gem. § 23 Abs. 1 KStG 15 %. Dazu kommt weiterhin der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % auf die Körperschaftsteuer.[191] Die Stiftung unterliegt ferner mit ihrem Gewerbeertrag der Gewerbesteuer, wenn und soweit sie einen inländischen Gewerb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO Z

Zahlung eines Geldbetrags § 757 ZPO 3 Zahlungsbefehl europäischer § 1093 ZPO 1 Zahlungsfiktion § 815 ZPO 5; § 817 ZPO 15 Zahnarzthaftung selbstständiges Beweisverfahren § 485 ZPO 8 Zeitablauf kein Einfluss auf Beweislastverteilung § 286 ZPO 70 Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung § 6 MediationsG 4 Zession § 50 ZPO 34 Zessionar § 727 ZPO 7 Zeuge Abgrenzung § 373 ZPO 7 Abgrenzun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.1 Schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Rz. 149 Die Ausnahme des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG von der Zinsschranke (fehlende Konzernzugehörigkeit) ist bis Vz 2023 bei Körperschaften nur anzuwenden, wenn zusätzlich die besonderen Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 KStG vorliegen. Ab Vz 2024 ist die Vorschrift ersatzlos aufgehoben worden.[1] Ab diesem Zeitpunkt kommt es nicht mehr auf eine Konzernzugehörigkeit an, s...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.4.3 Einschränkungen für Körperschaften (§ 8a Abs. 3 KStG)

Rz. 237 § 8a Abs. 3 KStG enthält eine Einschränkung für Körperschaften beim Eigenkapitalvergleich. § 8a Abs. 3 KStG stellt daher eine Gegenausnahme zu der Ausnahmeregelung für die Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG dar und suspendiert die Möglichkeit des Eigenkapitalvergleichs bei Vorliegen einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Diese Einschränkun...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 1.2 Vergleich der Eigenkapital- mit der Fremdkapitalfinanzierung

Rz. 10 Gewinne, die ausgeschüttet werden können, unterliegen bei der Kapitalgesellschaft der GewSt, der KSt-Tarifbelastung nach § 23 Abs. 1 KStG von 15 % sowie dem Solidaritätszuschlag hierauf von 5,5 %. Insgesamt beträgt die Steuerbelastung auf der Ebene der Körperschaft, je nach Höhe der GewSt, rd. 30 %. Rz. 11 Finanziert der Gesellschafter die Kapitalgesellschaft nicht meh...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.6 Besonderheiten bei nachgeordneten Personengesellschaften

Rz. 222 Für nachgeordnete Personengesellschaften gilt nach § 4h Abs. 2 S. 2 EStG die Regelung des § 8a Abs. 2 KStG entsprechend. Das bedeutet, dass die Zinsschranke bei einer nachgeordneten Personengesellschaft mangels Zugehörigkeit zu einem Konzern nur dann nicht anwendbar ist, wenn bei ihr keine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung vorliegt. Die Frage ist dann von B...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.2 Wesentlich beteiligter Anteilseigner

Rz. 164 Eine schädliche Gesellschafter-Fremdfinanzierung liegt vor, wenn mehr als 10 % des Zinssaldos an einen Anteilseigner gezahlt werden, der zu mehr als 25 % unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft beteiligt ist (wesentliche Beteiligung). Rz. 165 An die Rechtsform des Anteilseigners werden keine Anforderungen gestellt. Es kann sich um natür...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.4 Rückgriffsberechtigter Dritter

Rz. 198 Der Anwendungsbereich des Abs. 2 wird nicht nur auf dem Anteilseigner nahestehende Personen ausgedehnt, sondern auch auf einen Dritten, der weder dem Anteilseigner noch der Kapitalgesellschaft selbst nahesteht, wenn der Dritte für das Fremdkapital, das er der Körperschaft zur Verfügung gestellt hat, auf den Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person zurückgre...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 3.1.4 Nachgeordnete Mitunternehmerschaften

Rz. 72 Schließlich ist § 8a KStG auch auf mitunternehmerische Personengesellschaften und andere Mitunternehmerschaften anwendbar, wenn diese unmittelbar oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet sind. Zweck der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass die für Körperschaften geltenden Einschränkungen des § 8a KStG durch Einschaltung von Personengesellschaften umgangen werd...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 3.1.2 Körperschaften

Rz. 55 § 8a KStG enthält keine besondere Bestimmung für den persönlichen Geltungsbereich der Vorschrift. Damit gilt die Regelung für alle KSt-Subjekte i. S. d. § 1 Abs. 1 KStG, also nicht nur für diejenigen Körperschaften, die nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben können[1], sondern auch für Vereine, Stiftungen, Zweckvermögen und gewerbliche Betriebe vo...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 4.2.3 "Maßgeblicher Gewinn" bei nachgeordneten Mitunternehmerschaften

Rz. 106 Ist eine Personengesellschaft eine "nachgeordnete Gesellschaft"[1] und ist daher § 8a KStG anzuwenden, ist für sie trotzdem der "maßgebliche Gewinn"[2], nicht das "maßgebliche Einkommen" zu ermitteln. Personengesellschaften haben kein Einkommen. Nach § 4h Abs. 2 S. 2 EStG gelten für nachgeordnete Gesellschaften zwar einige Vorschriften des § 8a KStG; in Bezug genomme...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.3 Nahestehende Person

Rz. 183 Die Regelung des Abs. 2 für nicht konzernangehörige Körperschaften gilt nicht nur bei schädlichen Zinszahlungen an den (unmittelbar oder mittelbar beteiligten) Anteilseigner, sondern auch bei Zinszahlungen an Personen, die dem wesentlich beteiligten Anteilseigner nahestehen. In diesem Fall muss nicht der Empfänger der Zinszahlungen, sondern der Anteilseigner, dem der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 4.2.1 Maßgebliches Einkommen bei Körperschaften

Rz. 86 Das EBITDA errechnet sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 EStG aus dem "maßgeblichen Gewinn", korrigiert um den Zinssaldo und bestimmte Abschreibungen. Für Körperschaften gilt § 4h Abs. 3 S. 1 EStG mit der Maßgabe, dass an die Stelle des "maßgeblichen Gewinns" das "maßgebliche Einkommen" tritt.[1] Aus systematischen Gründen ergibt sich aber ein Unterschied zwischen dem "maßgebli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.4.2 Übersicht über den Tatbestand des Eigenkapitalvergleichs

Rz. 231 Voraussetzung für den Eigenkapitalvergleich ist es, dass der Betrieb, bei dem der Zinsabzug infrage steht, zu einem Konzern gehört. Die Frage, ob der Betrieb zu einem Konzern gehört, ist ebenso zu beantworten wie bei der Ausnahmeregelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b a. F. EStG.[1] Diese Einschränkung ist selbstverständlich, da nur dann die Ermittlung einer durchsch...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.2 Kleinbetragsgrenze (§ 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG)

Rz. 137 Nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. a EStG ist die Zinsschranke nicht anzuwenden, wenn der Saldo aus Zinsaufwendungen und -erträgen, also der Nettozinsaufwand, für den jeweiligen Betrieb weniger als 3 Mio. EUR beträgt.[1] Einen Ausschluss der Kleinbetragsregelung bei schädlicher Gesellschafter-Fremdfinanzierung enthält die Vorschrift nicht. Rz. 138 Durch Gesetz v. 16.7.2009...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2 Organschaftliche Vertreter von Personengesamtheiten

Rz. 13 Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 KSchG gelten die Vorschriften des allgemeinen Kündigungsschutzes auch nicht für Personen, die in Betrieben einer Personengesamtheit durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit berufen sind. Beispiele Hierzu gehören: alle Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG), sofern sie nicht durch Gesells...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 1.1 Systematische Stellung der Vorschrift

Rz. 1 § 8a KStG stellt eine besondere Vorschrift zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens der Körperschaft dar. Sie ist daher im Ersten Kapitel des Zweiten Teils des Gesetzes zutreffend eingeordnet. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Vorschrift; vielmehr baut sie auf der Regelung für die Zinsschranke in § 4h EStG auf. § 4h EStG ist eine Vorschrift zur Ermittl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 1.5 Inkrafttreten der Regelung

Rz. 35 Nach § 34 Abs. 6a S. 3 a. F. KStG ist § 8a KStG erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 (dem Tag des Gesetzesbeschlusses des Bundestags) beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Das bedeutet für Stpfl. mit einem dem Kj. entsprechenden Wirtschaftsjahr, dass die Vorschrift erstmals für das Wirtschaftsjahr und den Vz 2008 anzuwenden ist. Für di...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 3.4 Kündigungsfristen

Rz. 48 Die gesetzlichen Kündigungsfristen in § 622 BGB gelten auch für leitende Angestellte i. S. v. § 14 Abs. 2 KSchG. Nach Auffassung des BAG [1] gelten für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführers die Fristen des § 621 BGB . § 622 BGB ist nach dem BAG – seinem Wortlaut entsprechend – nur auf die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses anzuwenden. Wegen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.2.5 Rechtsfolge

Rz. 221 Als Rechtsfolge bestimmt Abs. 2 lediglich, dass § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG nicht anzuwenden ist. Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung die Zinsschranke auch dann eingreift, wenn der Betrieb nicht zu einem Konzern gehört. Soweit die Zinsschranke eingreift, gelten die übrigen Regelungen unverändert, insbesondere: Ansatz...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Organvertreter von juristischen Personen

Rz. 5 Die Vorschriften des KSchG über den allgemeinen Kündigungsschutz gelten nicht für unmittelbare Organvertreter einer juristischen Person. Dies sind die Mitglieder von Organen, die zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen sind. § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG knüpft allein an die organschaftliche Stellung an und erfasst ohne Unterschied alle organschaftlichen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2 Tatbestand

Rz. 6 Drittwirkung entfalten nur unanfechtbare Steuerbescheide. Nur bei Unanfechtbarkeit kann angenommen werden, dass die materielle Richtigkeit des Bescheids außer Streit ist und daher kein Anlass besteht, im Verfahren mit dem Gesamtrechtsnachfolger bzw. dem Zweitschuldner erneut über die Richtigkeit zu entscheiden. Rz. 7 Ein Steuerbescheid ist unanfechtbar, wenn er nicht od...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 1.7 Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 45 Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Vermeidung der Zinsschranke sind begrenzt. Abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen von der Zinsschranke[1] kommen folgende Möglichkeiten in Betracht[2]: Umwandlung von Gesellschafter-Fremdkapital in Eigenkapital; Reduzierung des Zinsaufwands, indem Fremdkapital durch vollwertige Bürgschaften gesichert wird und dadurch e...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.1 Übersicht über die Regelung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG (bis Vz 2023)

Rz. 145 Nach § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b) EStG war die Regelung über die Zinsschranke nicht anwendbar, wenn der Betrieb nicht oder nur anteilig zu einem Konzern gehört. Ab Vz 2024 wird nicht mehr auf eine Konzernangehörigkeit abgestellt, sondern auf Beziehungen zu nahestehenden Personen. Die folgenden Ausführungen zum Begriff des Konzerns sind aber noch für § 8a Abs. 3 KStG a...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 4.3 Verfall des Zinsvortrags und des EBITDA-Vortrags (§ 8a Abs. 1 S. 3 KStG)

Rz. 118 Nach § 8a Abs. 1 S. 3 KStG gilt § 8c KStG für den Zinsvortrag entsprechend. Das bedeutet, dass der Zinsvortrag untergeht, wenn wegen eines schädlichen Beteiligungserwerbs auch ein Verlustvortrag untergehen würde. Ein schädlicher Beteiligungserwerb liegt vor, wenn innerhalb von 5 Jahren unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 5.3.3 Aufhebung der Vorschrift (ab Vz 2024)

Rz. 229a § 8a Abs. 2 KStG ist durch Gesetz v. 22.12.2023 ersatzlos aufgehoben worden.[1] Grund hierfür war die Neufassung des § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. b EStG, auf den § 8a KStG in vollem Umfang verweist. Durch diese Neuregelung ist § 8a Abs. 2 KStG überflüssig geworden, da alle in Betracht kommenden Fälle jetzt bereits von § 4h Abs. 2 S. 1 Buchst. c EStG erfasst werden. Danac...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 2 Übersicht über § 4h EStG

Rz. 47 § 8a KStG schließt an § 4h EStG an und enthält lediglich Sonderregelungen für Körperschaften. § 4h KStG wird im Folgenden nicht kommentiert; vielmehr wird auf Frotscher, G., in Frotscher/Geurts, EStG, Kommentierung zu § 4h EStG verwiesen. Rz. 48 § 4h Abs. 1 EStG beschränkt die Abzugsfähigkeit des Zinsaufwandes eines Betriebs auf den Zinsertrag, darüber hinaus auf das v...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8a ... / 1.3 Vereinbarkeit der Vorschrift mit höherrangigem Recht

Rz. 14 Die Zinsschranke nach § 4h EStG, § 8a KStG differenziert nicht nach inl. oder ausl. Betrieben, nach inl. oder ausl. Darlehensgebern und nicht nach innerstaatlichen oder grenzüberschreitenden Darlehensverhältnissen. Es liegt daher keine, auch keine verdeckte Diskriminierung vor, sodass ein Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV schon im Tatbestand zu verneinen ist....mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Anlagevermögen / 4.4 Sonstige Ausleihungen

Zu den sonstigen Ausleihungen gehören alle Finanzanlagen, die nicht zu den bereits dargestellten Arten von Finanzanlagen zu rechnen sind. Das sind z. B. unverbriefte Geschäftsanteile, die keine Beteiligungen i. S. v. § 266 Abs. 2 A. III. 3 HGB sind, oder auch nicht oder als Namenspapier verbriefte Genussrechte. Ebenso fallen hierunter langfristige Ausleihungen an GmbH-Gesell...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Sachanlagen / 2.5 Grundstücksgleiche Rechte

Unter grundstücksgleichen Rechten werden Rechte verstanden, die im bürgerlichen Recht wie Grundstücke behandelt werden. Hierzu gehört z. B. das Erbbaurecht.[1] Ein Erbbaurechtsverhältnis begründet im Rahmen mit Mitunternehmerschaften eine (sonstige) Nutzungsüberlassung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, wonach zu den gewerblichen Einkünften eines Mitunternehmers auc...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.9.4.1 Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG

Rz. 165 Allgemeines § 7h EStG gewährt erhöhte Absetzungen der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich. Zu europarechtlichen Bedenken wegen des erforderlichen Inlandsbezugs vgl. Rz. 146. Als AfA-Vorschrift muss das Gebäude ...mehr

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Sachanlagen / 6.5 Erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

Für Investitionen in das Sachanlagevermögen kommen in Betracht: Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert – sog. Teilwertabschreibung. Ggf. ist in späteren Wirtschaftsjahren eine Wertaufholung vorzunehmen.[1] Steuerrechtlich handelt es sich bei Inanspruchnahme der Teilwertabschreibung um ein Wahlrecht. Eine Wertaufholung hingegen muss vorgenommen werden.Das Handelsrecht sch...mehr

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Bemessungsgrundlage / 3 Verbilligte Leistungen (Mindestbemessungsgrundlage)

Grundsätzlich ist es einem Unternehmer freigestellt, eine Leistung verbilligt, also auch unter seinen eigenen Kosten oder Ausgaben, am Markt anzubieten. Da das Umsatzsteuerrecht bei der Frage der Steuerbarkeit nur den Leistungstatbestand "entgeltliche Leistung" und den Leistungstatbestand "unentgeltliche Leistung" kennt, führt jeder Umsatz, für den der Unternehmer eine Gegen...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.8.4 Abnutzung für Substanzverringerung (AfS)

Rz. 148 Nach § 7 Abs. 6 EStG ist bei Bergbauunternehmen, Steinbrüchen und anderen Betrieben, die einen Verbrauch der Substanz mit sich bringen, Absatz 1 entsprechend anzuwenden. Dabei sind Absetzungen nach Maßgabe des Substanzverzehrs zulässig. Anstelle der Verwendung oder Nutzung nach Absatz 1, wird in Absatz 6 der Verbrauch von Wirtschaftsgütern vorausgesetzt. Zulässig sin...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 2.4.2 Kapitalanteil des persönlich haftenden Gesellschafters

2.4.2.1 Einlage des Komplementärs Rz. 16 Der Komplementär einer KGaA kann neben dem Grundkapital eine Einlage leisten.[1] Diese muss dann allerdings in der Satzung nach Art und Höhe festgeschrieben sein (§ 281 Abs. 2 AktG) und sie gehört nicht zum gezeichneten Kapital der KGaA.[2] Sie ist dann in Erweiterung des Gliederungsschemas nach dem gezeichneten Kapital als "Kapitalant...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 2.4.2.2 Negatives Komplementärkapital

Rz. 17 Bei einer KGaA betrifft der aktive Sonderposten "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" (§ 268 Abs. 3 HGB) ausschließlich das in Aktien zerlegte Grundkapital, also den Teil der Kommanditaktionäre.[1] Rz. 18 Dahingehend sind bei negativem Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters 2 Fälle zu unterscheiden: Ist für den Komplementär keine Einzahlungsv...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 5.4 Besonderheiten der Besteuerung des Komplementärs

Rz. 32 Bei einer natürlichen Person als Komplementär werden einkommensteuerlich nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 EStGdie persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA wie Mitunternehmer behandelt. Sie sind aber nicht im Verhältnis zu der KGaA oder den Kommanditaktionären Mitunternehmer; insofern werden sie eben nur wie Mitunternehmer behandelt.[1] Gewinnanteile der Komplementäre gehö...mehr

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ABC der wichtigsten materie... / Beteiligungen

Allgemeines: Beteiligungen sind Finanzanlagen und gehören zum Anlagevermögen,[1] wenn sie dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauerhaften Verbindung zu dem Beteiligungsunternehmen zu dienen und die betriebliche oder berufliche Betätigung dazu dient, den Absatz von Produkten oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen entscheidend zu förd...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 5.2 Körperschaftsteuerliche Besonderheiten

Rz. 30 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien als Kapitalgesellschaft unterliegt der Körperschaftsteuer, sofern sich ihre Geschäftsleitung (§ 10 AO) oder ihr statuarischer Sitz (§ 11 AO) im Inland befindet (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Die Körperschaft ist sodann unbeschränkt steuerpflichtig und hat alle weltweit erzielten Einkünfte im Inland zu versteuern (Welteinkommensprinzip). ...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 2.2.1 Gliederung der Bilanz

Rz. 6 Die Bilanz muss in Kontoform aufgestellt werden (§ 266 Abs. 1 Satz 1 HGB). Kommanditgesellschaften auf Aktien haben die Bilanz nach dem Schema des § 266 Abs. 2 und 3 HGB zu gliedern.[1] Die KGaA hat die Gliederung um die Position "Kapitalanteile des persönlich haftenden Gesellschafters" nach dem Posten "gezeichnetes Kapital" zu erweitern (§ 286 Abs. 2 Satz 1 AktG i. V....mehr

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Zinsen / 2.1 Durch die Anwendung der Abzugsteuer entfällt meist der Ansatz in der Steuererklärung

Sofern die Einkünfte i. S. d. § 20 EStG dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuerschuld des Anlegers abgegolten.[1] Sie muss daher nicht mehr in der privaten Steuererklärung aufgenommen werden. Ist der persönliche Steuersatz niedriger als der Satz der Abgeltungssteuer, kann die Günstigerprüfung beantragt werden.[2] Diese Prüfung führt das Finanza...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 2.1 Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 3 Der Komplementär [1] ist nach §§ 283 Nrn. 9, 10 i. V. m. § 78 Abs. 1 AktG als gesetzlicher Vertreter der KGaA für die Aufstellung des Jahresabschlusses sowie des Lageberichts verantwortlich. Er hat diesen gem. § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Kleine KGaAs, die unter § 267 Abs. 1 HGB zu subsumieren sind, dürfen ...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 2.5 Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 23 Abweichend von einer Aktiengesellschaft ist die Feststellung des Jahresabschlusses bei der KGaA verbindlich der Hauptversammlung als Entscheidungsträger zugewiesen (§ 286 Abs. 1 Satz 1 AktG). Allerdings ist darüber hinaus für die Feststellung auch die Zustimmung sämtlicher persönlich haftender Gesellschafter notwendig.[1]mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 2.2.2 Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 8 Die Aufstellung der Gewinn- und Verlustrechnung hat entsprechend dem Gesamtkostenverfahren (§ 275 Abs. 2 HGB) oder dem Umsatzkostenverfahren (§ 275 Abs. 3 HGB) zu erfolgen.[1] Gem. § 158 Abs. 1 Satz 1 AktG ist die Gewinn- und Verlustrechnung um folgende Angaben zu erweitern (Ergebnisverwendung): Gewinn-/Verlustvortrag aus dem Vorjahr Entnahmen aus der Kapitalrücklage Entna...mehr

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Kommanditgesellschaft auf A... / 2.4.5 Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen

Rz. 22 Die Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen (§ 272 Abs. 4 HGB) hat den Zweck, eine Ausschüttungssperre einzuführen und die Rückzahlung des Grundkapitals zu verhindern.[1] Die Rücklage ist in der Höhe zu dotieren, wie entsprechende Anteile das Vermögen der KGaA im Umlaufvermögen der Aktivseite erhöht haben (§ 272 Abs. 4 Satz...mehr