Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschein

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AGS 04/2010, Kostenpflicht ... / Aus den Gründen

Die Beschwerde führt sowohl zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als auch der streitgegenständlichen Kostenrechnung der Gerichtskasse. 1. Der Beschwerdeführerin sind in der streitgegenständlichen Rechnung gerichtliche Auslagen i.S.d. § 137 Nr. 6 KostO in Rechnung gestellt worden. Diese Auslagen fallen ebenso wie Gerichtsgebühren unter den Begriff der Kosten i.S.d. § 1...mehr

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FoVo 01/2010, Vollstreckung in den Nachlass ohne Erben?

Das Vollstreckungsgericht muss die Bestellung des einstweiligen besonderen Vertreters durch Beschluss aufheben, wenn ihm Umstände bekannt werden, welche die Voraussetzungen der Bestellung entfallen lassen; nur dieser Aufhebungsbeschluss führt zur Beendigung des Vertreteramtes. BGH, 23.9.2009 – V ZB 60/09 I. Der Fall Zwangsversteigerung angeordnet – Schuldner stirbt Das Vollstrec...mehr

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AGS 04/2010, Kostenpflicht ... / Leitsatz

Wenn im Rahmen eines durch einen Erbscheinsantrag eingeleiteten Verfahrens das zuständige Gericht in Erfüllung seiner Amtsermittlungspflicht (vgl. § 2358 BGB, § 12 FGG) eine Beweisaufnahme durchführt, so fallen die dadurch verursachten Kosten demjenigen zur Last, der den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gestellt hat. Die Haftung eines so genannten Interessenschuldners gem....mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / X. Europäisches Nachlasszeugnis

Kap. VI des Verordnungsentwurfs sieht die Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses (certificat successoral européen) vor, das in sämtlichen Mitgliedsstaaten als Nachweis der Stellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer bzw. der Befugnisse als Testamentsvollstrecker anzuerkennen ist. Hierin liegt eine sich aus der Verordnung in der Praxis ergebende bahnbrechende Erleichte...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / IX. Öffentliche Urkunden

Der Verordnungsentwurf bestimmt ausdrücklich, dass die in einem Mitgliedsstaat aufgenommenen öffentlichen Urkunden in allen anderen Mitgliedsstaaten "anzuerkennen" sind (Art. 34 des Vorschlags) und nach Maßgabe des Ursprungsstaates vollstreckungsfähig sind (Art. 35 des Vorschlags). Unklar ist, was mit der "Anerkennung" beabsichtigt ist. Anders als eine gerichtliche Entscheid...mehr

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ZErb 12/2009, Widerruf eine... / Aus den Gründen

Die nach den §§ 19, 20 FGG eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Antragsteller auf Erteilung eines Erbscheins ist bei Abweisung seines Antrags beschwerdeberechtigt (Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 20, Rn 73). Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Dem Beteiligten zu 1) ist der beantragte Erbschein zu erteilen. Der Erblasser hat seine Verfügung im gemeinschaftlich...mehr

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ZErb 12/2009, Geltung von §... / Sachverhalt

Der Erblasser, deutscher Staatsangehöriger, war in dritter Ehe mit der Beteiligten zu 2, die rumänische Staatsangehörige ist, verheiratet. Die Ehe ist kinderlos geblieben. Der Beteiligte zu 1 ist der Sohn des Erblassers aus dessen zweiter Ehe mit L. H., die am 25. Januar 1998 verstorben ist. Die erste, kinderlos gebliebene Ehe des Erblassers mit A. M. H. ist durch Urteil des...mehr

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ZErb 12/2009, Widerruf eine... / Sachverhalt

Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 22.5.2008, mit dem sein Antrag vom 22.1.2007 idF des Schreibens vom 2.2.2007 auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen wurde. Am 24.2.2006 verstarb der Erblasser H, am 31.12.2006 seine Ehefrau K. Beide hinterließen gemeinsame Abkömmlinge, die Beteiligten zu 1) und 2). Die B...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / Auf einen Blick

Der beabsichtigte Erlass der Europäischen Erbrechtsverordnung kann eine erhebliche Erleichterung in der internationalen Nachlassplanung bringen, weil die kollisionsrechtliche Nachlassspaltung, wie sie immer noch in einigen europäischen Staaten gilt, durch die einheitliche Anknüpfung des Erbstatuts beseitigt wird und die Anerkennung von Erbverträgen erleichtert wird. Der Übe...mehr

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ZErb 12/2009, Der Vorschlag... / I. Überblick über die bisherige Entwicklung

Bereits der Vertrag von Maastricht vom 7. Februar 1992[1] begründete die Aufgabe und Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaften für Maßnahmen zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen. Diese Aufgabe wurde durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997[2] aus der "dritten" in die "erste" Säule überführt. Damit hat die Europäische Gemei...mehr

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Konventionsgemäße Auslegung des Art. 12 I § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG

Leitsatz Bei Anwendung des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG ist zu beachten, dass es sich bei dem Erbscheinserteilungsverfahren gem. § 2353 BGB um ein ausschließliches Antragsverfahren handelt, das erst durch den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht eingeleitet wird. Der EuGHMR hat zwar entschieden, dass die Regelung des Art. 12 I § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG, nach der die vor dem ...mehr

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ZErb 10/2009, Zuwendungsver... / Sachverhalt

Aus der Ehe der Erblasserin mit dem vorverstorbenen Herrn K G sind die Beteiligte zu 1) und ein Sohn, Herrn K G hervorgegangen. Der Beteiligte zu 2) ist der Sohn des M G. Die Erblasserin und ihr Ehemann hatten 1971 ein gemeinschaftliches notarielles Testament errichtet. In diesem setzten sie sich wechselseitig zu Alleinerben und ihre beiden Kinder zu Schlusserben zu gleichen ...mehr

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ZErb 10/2009, Zuwendungsver... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 27, 29 FGG statthaft sowie formgerecht eingelegt. Die Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) ergibt sich daraus, dass seine Erstbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist. In der Sache ist die weitere Beschwerde unbegründet, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht, § 27 Abs. 1 FGG. In verfahrensrechtli...mehr

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ZErb 10/2009, Das Erbrecht ... / 3. Rechtsprechung

Trotz der vorgängig geschilderten klaren Rechtslage kam es sowohl in Westfalen[49] als auch in Niedersachsen[50] zu Erbstreitigkeiten, die sich über mehrere Instanzen hinzogen. Im Wesentlichen ging es um die Höhe der Erbquote der hinterbliebenen Ehegatten bei Beteiligung von Halbgeschwistern der Erblasser, die jeweils nicht testiert hatten. Die hinterbliebenen Ehefrauen lebt...mehr

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ZErb 09/2009, Unwirksamkeit... / Sachverhalt

Die Erblasserin ist am 17.6.2007 im Alter von 72 Jahren verstorben. Ihr Ehemann ist 2005 vorverstorben, ihre Tochter bereits 1981. Die Beteiligte zu 1 ist die Schwester des Ehemannes der Erblasserin, die Beteiligte zu 2 die Schwester der Erblasserin. Zwei weitere Schwestern der Erblasserin (A. und M.) sind 1991 bzw. Anfang 2007 vorverstorben. Der Beteiligte zu 3 ist der Ehem...mehr

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Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums

Leitsatz Die Ausschlagung der Erbschaft kann nicht deshalb angefochten werden, weil das hiermit erstrebte Ziel wegen der Unwirksamkeit der Erklärung eines Miterben nicht erreicht wird. Sachverhalt Der Erblasser verstarb ohne letztwillige Verfügung. Er war mit der Beteiligten zu 1) im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Geschwister des Erblas...mehr

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ZErb 08/2009, Feststellungs... / Aus den Gründen

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht auf den Hilfsantrag des Klägers die Feststellung getroffen, er sei Alleinerbe geworden. Entgegen der von den Beklagten vertretenen Ansicht war der Hilfsantrag in erster Instanz nicht etwa deshalb unzulässig, weil er auf einem widersprüchlichen Sachvortrag des Klägers beruhte. Die Beklagten verkenne...mehr

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ZErb 08/2009, Feststellungs... / Sachverhalt

Die Parteien sind Geschwister und die Nachkommen der am 5. Januar 2001 verstorbenen N. Der Kläger beantragte bei dem Amtsgericht Frankfurt am Main bereits im Jahre 2001 einen Erbschein, der ihn als Alleinerben nach der Erblasserin ausweisen sollte. In dem Erbscheinsverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main wurde insbesondere über die Frage der Wirksamkeit des von der E...mehr

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ZErb 08/2009, Errichtung ei... / Sachverhalt

Die 1913 geborene Erblasserin ist eines von insgesamt 13 Geschwistern, von denen zwei bereits in frühem Alter verstorben sind. (...) 1994 verstarb die jüngste Schwester der Mutter der Erblasserin, Tante H. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1. trafen sich bei der Beerdigung am 10.8.1994 in P. (...) Am 16.9.1994 schrieb die Erblasserin dem Beteiligten zu 1. einen Brief mit ...mehr

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ZErb 08/2009, Zur Auslegung... / Sachverhalt

Der (...) Erblasser verstarb (...) im Alter von 78 Jahren. Der Erblasser war in einziger Ehe mit (...) verheiratet. Die Ehe wurde im Jahr 1969 geschieden. Aus der Ehe ist der Beteiligte zu 1) als einziges Kind hervorgegangen. Es liegt ein privatschriftliches Testament folgenden Inhalts vor: Zitat Testament München den 29.7.94 Ich, geboren am 10. und 6.1928 in Ingolstadt A./D. Me...mehr

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Klose, SGB I § 58 Vererbung / 2.1 Vererbbare Ansprüche (Satz 1)

Rz. 3 Nur auf Geldleistungen gerichtete Ansprüche auf Sozialleistungen (§ 11) sind vererblich. Dies ergibt sich im Rückschluss aus § 59 Satz 1, der ausnahmslos Ansprüche auf Sach- oder Dienstleistungen mit dem Tod des Berechtigten erlöschen lässt. Ob es sich um laufende oder um einmalige Geldleistungen handelt, ist dabei gleichgültig. Es muss sich jedoch um eigene sozialrech...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / 1. Allgemeiner und gegenständlich beschränktem Erbschein nach künftiger Rechtslage

Die Abkehr von der Gleichlauftheorie wird für das Erbscheinsverfahren durch die Novellierung der Vorschrift des § 2369 I BGB flankiert. Neugefasst lautet die Vorschrift: "Gehören zu einer Erbschaft auch Gegenstände, die sich im Ausland befinden, kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden." Zweck des bisherigen ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / II. Derzeitige Rechtslage

Das BGB unterscheidet hinsichtlich der territorialen Reichweite der durch einen Erbschein erzeugten Rechtswirkungen zwei Arten von Erbfolgezeugnissen: den allgemeinen (§ 2353 BGB) und den gegenständlich beschränkten Erbschein (§ 2369 BGB). Letzterer bezeugt die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser nur für die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände. Der allgemeine Erbschei...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / Auf einen Blick

Künftig kann in Fällen, in denen sich die Erbfolge nach deutschem Erbrecht, wie auch dann, wenn ausländisches Recht maßgeblich ist, sowohl "ein" Erbschein nach § 2353 BGB wie auch ein gegenständlich beschränkter Erbschein (§ 2369 BGB) erteilt werden. Vorzugswürdig erscheint, die §§ 2353, 2369 BGB dahingehend auszulegen, dass für jeden Spaltnachlass ein eigenständiger Erbsch...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / 3.2 2.

Begriff der Erbschaft in den §§ 2353, 2369 BGB Aus den §§ 2353, 2369 BGB ergibt sich, dass ein Erbschein für eine "Erbschaft" zu erteilen ist. Von großer praktischer Bedeutung und dogmatischem Interesse ist dabei, wie dieser Begriff in den verfahrensrechtlichen Normen der §§ 2353, 2369 BGB auszulegen ist. In Betracht kommt dabei eine Interpretation im Sinne der materiellrecht...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / aa) § 2 Abs. 2 FamFG (perpetuatio fori)

Der Grundsatz der perpetuatio fori ist bisher in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht kodifiziert, aber für die örtliche Zuständigkeit allgemein anerkannt.[41] Die Frage der perpetuatio fori ist für das Erbscheinsverfahren nur im Rahmen der Belegenheitszuständigkeit des § 343 III FamFG von Relevanz. § 343 I und II FamFG knüpfen dagegen die Zuständigkeit an ein bestimmtes ge...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / d) Teleologische Reduktion zu weiteren Anknüpfungen

Aufenthalt in einem bestimmten Gerichtsbezirk begründet nach künftiger Rechtslage nicht nur die örtliche Zuständigkeit, sondern über § 105 FamFG auch die internationale Zuständigkeit. Aus der Belegenheit von Nachlassgegenständen im Inland folgt zwar auch schon nach heutigem Rechtszustand die internationale Zuständigkeit, jedoch nur zur Erteilung eines territorial auf das Inl...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / I. Einführung

Der ungeschriebenen Gleichlauftheorie wird eine Absage erteilt. So die Begründung zum Regierungsentwurf des FGG-RG.[3] Die Gleichlauftheorie beherrschte die nachlassgerichtliche Praxis der letzten hundert Jahre.[4] Nach dem Konzept des Gleichlaufs sollen die deutschen Nachlassgerichte nur dann und grundsätzlich nur soweit international zuständig sein, wie deutsches Erbrecht ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / 3. Anwendung des § 105 FamFG

a) Begriff der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Nachlasssachen Bei der Anwendung der Zuständigkeitsregel des § 105 FamFG ist auch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens zu beachten, dass es notwendig sein kann, den Begriff der "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" in § 1 FamFG, auf den in § 105 FamFG Bezug genommen wird (Verfahren nach diesem Ge...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / Einführung

Am 1.9.2009 wird das Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) in Kraft treten. Artikel 1 des FGG-RG enthält das sogenannte Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Von besonderer Bedeutung für das Nachlassrecht sind dabei die ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / b) Reichweite der Anknüpfung der internationalen Zuständigkeit an die örtliche

Nach dem Wortlaut des § 105 FamFG sind die deutschen Gerichte dann international zuständig, "wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist". Damit scheint das Gesetz bei wörtlicher Interpretation ein Zweifaches anzuordnen. Zunächst könnte man meinen, dass die örtliche Zuständigkeit vor der internationalen zu prüfen ist. Denn die internationale Zuständigkeit soll sich ja d...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / bb) Prüfungsreihenfolge von internationaler und örtlicher Zuständigkeit

Über die Prüfungsreihenfolge von internationaler und örtlicher Zuständigkeit besteht zwar Uneinigkeit, die Frage wird aber heute in der Regel nicht mehr diskutiert. Die eine Seite bringt für die vom Wortlaut des § 105 FamFG prima facie angeordnete Prüfungsreihenfolge an, dass über die Prüfung der Frage, ob deutsche Gerichte zur Befassung mit einer Angelegenheit berufen sind,...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / III. Rechtslage ab dem 1.9.2009

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichte richtet sich ab dem 1.9.2009 nach § 105 FamFG. Dieser bestimmt: "In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist." Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich künftig aus den §§ 343 f FamFG. Diese Regelungen entsprechen weitestgehend den ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / a) Begriff der Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Nachlasssachen

Bei der Anwendung der Zuständigkeitsregel des § 105 FamFG ist auch im Rahmen des Erbscheinsverfahrens zu beachten, dass es notwendig sein kann, den Begriff der "Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" in § 1 FamFG, auf den in § 105 FamFG Bezug genommen wird (Verfahren nach diesem Gesetz), anhand materieller Kriterien auszulegen. Die Aussage der Begründung zum Regie...mehr

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ZErb 07/2009, Zur Auslegung... / Sachverhalt

Die Beteiligte Ziff. 1 ist die Witwe des am 21.11.2004 im Alter von 84 Jahren verstorbenen Erblassers E. G. Die Beteiligten Ziff. 2 und Ziff. 3 sind dessen Enkelinnen, nämlich die Töchter seines aus einer früheren Ehe stammenden Sohnes. E.G. und die Beteiligte Ziff. 1 haben im Laufe der Jahre eine Reihe notariell beurkundeter Erbverträge abgeschlossen. In dem jüngsten Erbver...mehr

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ZErb 07/2009, Die Erbschein... / c) Auslegungsmaßstab der in § 343 FamFG verwendeten Anknüpfungsmomente

Die in § 343 FamFG verwendeten Anknüpfungsmomente sind, korrespondierend zur angedachten Auslegung der §§ 2353, 2369 BGB, im Sinne der materiellen lex fori, d. h. im Sinne des BGB, auszulegen. Beispielsweise sind für die Bestimmung des Wohnsitzes daher die §§ 7 ff BGB maßgebend.[60] Der Begriff des Erbfalls ist gemäß der Definition des § 1922 Abs. 1 BGB als "der Tod einer Pe...mehr

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ZErb 07/2009, Zur Auslegung... / Aus den Gründen

Das Rechtsmittel ist zulässig, jedoch nicht begründet, soweit die Beteiligte Ziff. 1 die Erteilung des in Ziff. 2 des Vorbescheids angekündigten Erbscheins begehrt. Das LG hat den Erbvertrag dahin ausgelegt, dass die Bedingung, unter der die Beteiligte Ziff. 1 auch von der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB befreit war, nicht eingetreten ist. Die Auslegung eines Erbvertrags i...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / e) Abänderbarkeit der Ernennungsentscheidung

Eine Bindungswirkung, die das Ersuchen des Erblassers beinhaltet, führt auch nicht zu einer unsachgemäßen Beschränkung der Änderungsmöglichkeiten im Erbscheinserteilungsverfahren. Denkbar ist stets, dass sich nachträglich die Beurteilung durch das Nachlassgericht ändert, etwa weil neue Dokumente aufgefunden werden, die einen von der bisherigen Einschätzung abweichenden Erbla...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / 2. Überschneidungen bei der Frage der Testamentsvollstreckung

Trotz grundsätzlicher Trennung der beiden Verfahren können sich diese hinsichtlich des Prüfungsumfangs des Nachlassgerichts überschneiden, und zwar dann, wenn die Frage strittig ist, ob vom Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet ist. In solchen Fällen ist im Erbscheinserteilungsverfahren die Frage zu erörtern, ob den Erben ein ...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / IV. Die Bedeutung der Prozessökonomie

Von den Gerichten, die sich mit dem Verhältnis des Verfahrens nach § 2200 BGB zum Erbscheinserteilungs- bzw. -einziehungsverfahren zu befassen hatten, wird als Untermauerung des eigenen Ergebnisses gerne das Argument der Prozessökonomie vorgebracht. Dies gilt aber unabhängig davon, in welchem Umfang Bindungswirkung der gerichtlichen Ernennungsentscheidung angenommen wird und...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / d) Grundbuchrechtliche Besonderheiten gem. § 35 Abs. 2 GBO

Als Argument gegen eine Erstreckung der Bindungswirkung auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird des Weiteren die Regelung § 35 Abs. 2 2. HS, Abs. 1 S. 2 GBO angeführt.[23] Die Regelung bestimmt für den Fall, dass ein Testamentsvollstrecker über ein Grundstück verfügen will, die Anforderungen an seine Legitimation. Der Testamentsvollstrecker muss grundsätzlich das T...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / V. Unzulässige Verfahrensverzögerung durch Abwarten der Ernennungsentscheidung

Aus Anlass der Entscheidung des OLG München ist noch auf die Frage einzugehen, ob ein mit dem Erbscheinsverfahren betrautes Gericht, das mit der Fortführung des Verfahrens wartet, bis im Ernennungsverfahren eine formell rechtskräftige Entscheidung gefällt ist, das Verfahren in unzulässiger Weise verzögert. Im Fall, der dem OLG München vorlag, wurde von den Beteiligten zunächs...mehr

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ZErb 07/2009, Zur Auslegung... / Leitsatz

1. Zur Auslegung eines Erbvertrags, wonach der darin eingesetzte Vorerbe von gesetzlichen Beschränkungen des § 2113 Abs. 1 BGB befreit sein soll, wenn ein Abkömmling des letztwillig Verfügenden "trotz der im heutigen Erbvertrag angeordneten Pflichtteilsentziehung den Pflichtteil verlangt und durch ein Gericht zugesprochen erhält". 2. Gegen die Einziehung eines dem Vorerben e...mehr

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ZErb 07/2009, Die Bindungsw... / a) Rechtsschutzziele

Das Verfahren zur gerichtlichen Ernennung eines Testamentsvollstreckers und das Erbscheinsverfahren sind im Ausgangspunkt voneinander unabhängig. Zuständig ist mit dem Nachlassgericht zwar dasselbe Gericht, vgl. §§ 2200, 2353 BGB. Die beiden Verfahren werden jedoch bei Gericht unter zwei verschiedenen Aktenzeichen geführt, die Entscheidungen des Nachlassgerichts fallen getre...mehr

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ZErb 06/2009, Verschärfte H... / III. Analoge Anwendung des § 2023 BGB

Es fragt sich, ob § 2023 BGB analog für die Fälle heranzuziehen ist, in denen der Erbschaftsbesitzer Beteiligter am Erbscheinerteilungsverfahren ist. Die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke würde vorliegen, wenn der zu beurteilende Sachverhalt nach Sinn und Zweck der betreffenden Norm zwar von ihr erfasst sein sollte, aufgrund ihres engen Wortlautes aber trotz t...mehr

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ZErb 06/2009, Zur Erbfähigk... / Sachverhalt

1. Der Erblasser ist am 21.12.2006 unverheiratet und kinderlos im Alter von 70 Jahren in der Schweiz verstorben, wo er seit 1954 nahezu ununterbrochen auch gelebt hatte. Der Erblasser war deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten zu 1 bis 10 sind seine gesetzlichen Erben. Die Beteiligte zu 11 ist die für den letzten inländischen Wohnsitz des Erblassers zuständige Stiftungs...mehr

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ZErb 06/2009, Verschärfte H... / II. Unmittelbare Anwendung des § 2023 BGB

Der Wortlaut des § 2023 Abs. 1 BGB lässt zunächst offen, welcher Anspruch für die verschärfte Haftung des Erbschaftsbesitzers rechtshängig sein muss. Aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift im 3. Titel, 2. Abschnitt des 5. Buches des BGB sowie aus dem Wortlaut ("zur Erbschaft gehörende Sachen") ergibt sich aber, dass nur der Erbschaftsanspruch iSd § 2018 BGB gemein...mehr

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ZErb 06/2009, Zur Erbfähigk... / Aus den Gründen

Die zulässigen weiteren Beschwerden sind unbegründet. (...) Die Entscheidung des Landgerichts hält der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO). Das Landgericht durfte in der Sache über die Beschwerden entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Klärung der Erbrechtslage im Beschlusswege noch vor Stellung entsprechender Erbscheinsantr...mehr

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ZErb 06/2009, Zur Rücktritt... / Sachverhalt

Die kinderlose verwitwete Erblasserin ist am 5.4.2007 im Alter von 96 Jahren verstorben. Ihr gleichaltriger Ehemann, mit dem sie seit 1960 verheiratet gewesen war, ist 1985 im Alter von 74 Jahren vorverstorben. Die Beteiligte zu 1, eine Nichte des Ehemanns, wurde von der Erblasserin mit notariellem Testament vom 30.6.2006 als Alleinerbin eingesetzt. Der Beteiligte zu 2 (gebo...mehr

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ZErb 06/2009, Einseitige te... / Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde ist gem. den §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Rechtsmittelführer und beschwerdeberechtigt ist der Beteiligte, dessen Beschwerde vom LG zurückgewiesen wurde. Die inzwischen ergangene weitere Verfügung des Grundbuchamts vom 21.2.2008, mit der es dem Beteiligten eine neue Frist zur Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses gesetzt hat, steht der Rechtsbe...mehr