Fachbeiträge & Kommentare zu Entsendung

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Spanien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Spanien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbe...mehr

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Slowakei / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in der Slowakei eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des...mehr

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Slowenien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Slowenien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Ar...mehr

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Luxemburg / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Luxemburg eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Ar...mehr

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Lettland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Lettland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arb...mehr

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Liechtenstein / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Liechtenstein eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung de...mehr

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Kroatien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Kroatien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arb...mehr

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Bulgarien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Bulgarien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Ar...mehr

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Island / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Island eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbei...mehr

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Polen / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Polen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeit...mehr

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Belgien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Belgien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbe...mehr

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Zypern / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber auf Zypern eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbe...mehr

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Finnland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Finnland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arb...mehr

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Rumänien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Rumänien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arb...mehr

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Irland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Irland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbei...mehr

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Österreich / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Österreich eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des A...mehr

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Litauen / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Litauen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbe...mehr

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Griechenland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Griechenland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des...mehr

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Norwegen / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Norwegen eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arb...mehr

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Tschechien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Tschechien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des A...mehr

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Estland / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Estland eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbe...mehr

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Portugal / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Portugal eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arb...mehr

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Schweden / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Schweden eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arb...mehr

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Ungarn / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Ungarn eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbei...mehr

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Italien / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Italien eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbe...mehr

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Malta / 2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Malta eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt. Es handelt sich auch dann um eine Entsendung, wenn der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeit...mehr

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Portugal / 2.3.2 Aufbewahrungspflichten

Das portugiesische Recht sieht vor, dass der Arbeitsvertrag (ins portugiesische übersetzt), Gehaltsabrechnungen und Nachweise über die Arbeitszeit an einem zugänglichen Ort während der gesamten Dauer der Entsendung aufbewahrt werden. Dies kann der Arbeitsplatz in Portugal, die Baustelle oder das Fahrzeug, mit dem die Dienstleistung erbracht wird, sein. Weiterhin sieht das portug...mehr

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Polen / 2.3.1 Meldung an die polnische Arbeitsinspektion

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Polen vorübergehend beschäftigt ist, bei der staatlichen Arbeitsinspektion "Panstwowa Inspekcja Pracy" gemeldet werden. Die Meldung erfolgt über ein Formular und kann entweder online oder per Post übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung, spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitsinspektion vorliegen. Im Ra...mehr

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Slowenien / 2.3.1 Meldung an das slowenische Arbeitsamt

Grundsätzlich muss für jeden Arbeitnehmer, der in Slowenien vorübergehend beschäftigt ist, ein Formular an das slowenische Arbeitsamt übermittelt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum deutschen Arbeitgeber, zur Kontaktperson beim Arbeitgeber, zu den entsandten Arbeitnehmern (u. a. Name, Geburtsdaten,...mehr

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Schweden / 2.3.1 Meldung über das schwedische Portal

Grundsätzlich muss jede Entsendung über das schwedische Portal "posting.av.se" gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die Seite des schwedischen Amts für Arbeitsschutz. Es müssen unter anderem Informationen zum Arbeitgeber, zu einer Kontaktperson beim Arbeitgeber, zum vorgesehener Entsendezeitraum, zur Art der Dienstleistung und dem Ort der Leistungserbringung, zum entsandte...mehr

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Malta / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung übermittelt werden.mehr

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Zypern / 2.3.1 Meldung an das zypriotische Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Zypern vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim zypriotischen Ministerium für Arbeit, Soziales und Sozialversicherung gemeldet werden. Es werden Angaben zum deutschen Unternehmen, zur Kontaktperson in Zypern, zur Entsendung (Art der Entsendung, Ort, Dauer) und zur Art der Wirtschaftstätigkeit gefordert. Weiterhin muss ...mehr

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Tschechien / 2.3.1 Meldung an die staatliche Arbeitsaufsichtsbehörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Tschechien beschäftigt ist, beim tschechischen Registrierungsportal der staatlichen Arbeitsaufsichtsbehörde mit einer Entsendemitteilung vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Bei der Entsendemitteilung müssen Angaben zum Unternehmen in Deutschland, zum Unternehmen in Tschechien, zum Arbeitnehmer (u. a. Adresse, Beruf, Arbeitsplatz, Re...mehr

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Lettland / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss vor der Entsendung in lettischer Sprache übermittelt werden.mehr

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Portugal / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen.mehr

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Estland / 2.3.1 Meldung über das estnische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Estland für mehr als 3 Monate vorübergehend beschäftigt ist, online beim estnischen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldung muss mindestens am Tag vor Beginn der Entsendung vorliegen. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben zum Arbeitgeber (Handelsregisternummer, Tätigkeitsbereich, Ort der Tätigkeit, Kontaktdaten), zur Ko...mehr

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Malta / 2.3.1 Meldung an die maltesische Behörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer der in Malta vorübergehend beschäftigt ist, von seinem Arbeitgeber beim maltesischen "Director of Industrial and Employment Relations" gemeldet werden. Hierfür muss ein Entsendeformular ausgefüllt werden. Alternativ kann das Formular auch per E-Mail an ind.emp.relations@gov.mt gesandt werden. Für die Anmeldung werden Angaben zum deutschen ...mehr

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Portugal / 2.3.1 Meldung an die Arbeitsverwaltungsbehörde ATC

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Portugal vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber mit dem Entsendeformular online gemeldet werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben: zum Unternehmen in Deutschland, zum Arbeitsplatz, zum entsandten Arbeitnehmern (Name, Geburtsdatum, Staats...mehr

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Zypern / 2.3.4 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung übermittelt werden. Sollten Änderungen eintreten, müssen diese innerhalb von 15 Tagen nach Eintritt der Änderung übermittelt werden.mehr

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Rumänien / 2.3.2 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich 5 Tage vor Beginn der Entsendung, spätestens bei Arbeitsbeginn vorliegen. Ein Arbeitnehmer kann maximal für 24 Monate entsandt werden. Ein Austausch der Arbeitnehmer nach 24 Monaten ist nicht möglich.mehr

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Tschechien / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen. Das Ende der Entsendung muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Ende mitgeteilt werden.mehr

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Slowenien / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Änderungen müssen unverzüglich gemeldet werden.mehr

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Dänemark / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Sollte es Änderungen geben, müssen diese spätestens am ersten Arbeitstag, an dem die Änderungen in Kraft treten, gemeldet werden.mehr

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Belgien / 2.3.5 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung vorliegen. Dauert der Auftrag länger als angegeben, muss eine Verlängerung vorgenommen werden.mehr

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Polen / 2.3.3 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens bei Arbeitsbeginn vorliegen.mehr

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Zypern / Zusammenfassung

Begriff Übt ein in Deutschland wohnender Arbeitnehmer seine Tätigkeit in Zypern ausübt, kann es zu einer Doppelbesteuerung kommen. Dasselbe gilt umgekehrt für einen in Zypern wohnenden Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in Deutschland ausübt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, besteht zwischen Deutschland und Zypern ein Doppelbesteuerungsabkommen, im Folgenden: DBA. Dies...mehr

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Slowakei / 2.3.1 Meldung über die nationale Arbeitsaufsichtsbehörde

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in der Slowakei vorübergehend beschäftigt ist, von seinem deutschen Arbeitgeber über das Portal online gemeldet werden. Alternativ kann auch eine Meldung als Formular per E-Mail nip@ip.gov.sk oder per Post an Národný inšpektorát práce Masarykova 10 040 01 Košice übersandt werden. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im ...mehr

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Luxemburg / 2.3.1 Meldung über das luxemburgische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Luxemburg vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "ITM" online gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um die "Inspection du Travail et des Mines (ITM)", die Gewerbeaufsichtsbehörde. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben zum Deutschen Unternehmen, zum entsan...mehr

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Norwegen / 2.3.1 Meldung über das norwegische Portal

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Norwegen vorübergehend beschäftigt ist, über das Portal "Altinn" online gemeldet werden. Hierbei handelt es sich um das norwegische Behördenportal. Die Meldung selbst erfolgt an die norwegische Behörde für ausländische Steuerangelegenheiten COFTA – Central Office for Foreign Tax Affairs. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung...mehr

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Ungarn / 2.3.1 Meldung an das ungarische Arbeitsamt

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Ungarn beschäftigt ist, beim ungarischen Arbeitsamt registriert werden. Die Registrierung kann elektronisch unter http://www.ommf.gov.hu/index.php?akt_menu=552 erfolgen. Hierbei müssen unter anderem Angaben zum deutschen Unternehmen, zur Tätigkeit in Ungarn und zur Entsendung nach Ungarn (Dauer, Ort der Tätigkeit, Entlohnung) gemacht...mehr