Fachbeiträge & Kommentare zu Demenz

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zerb 10/2018, Zur Feststell... / Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Nachlassgericht nach Durchführung der Beweiserhebung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erblasserin bei der Errichtung des Testaments vom 7.2.2017 infolge einer schweren Demenz nicht mehr testierfähig war. 1. Die Rügen des Beschwerdeführers zum vom Nachlassgericht gewählten Verfahren greifen nich...mehr

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zerb 10/2018, Zur Feststell... / Leitsatz

Zur Beurteilung der Testierunfähigkeit kommt es nicht auf den Schweregrad der Demenz an, sondern auf die individuellen psychopathologischen Auswirkungen der Erkrankung in Bezug auf ein konkretes Rechtsgeschäft. Es ist schon aus rein praktischer Sicht nicht möglich, eine Testierunfähigkeit mit absoluter Sicherheit festzustellen. Ausreichend ist daher die Feststellung eines am...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / (1) Demenzerkrankung

Rz. 140 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2015 Das OLG Düsseldorf hat festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten ohne Angabe der konkreten Verhaltensweisen keine Rückschlüsse auf eine Demenzerkrankung zulasse und deswegen die Feststellung einer Testierunfähigkeit des Erblassers nicht rechtfertige:[118] Zitat "Das Fazit: "Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ist deshalb davo...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 1. Beispielsfall 1

Rz. 132 Sachverhalt Im Grundbuch ist der Käufer eines Gebäudegrundstücks als dessen Eigentümer eingetragen. Verkäufer war der Erblasser E, dessen Alleinerbin seine Tochter T geworden ist. Der Erblasser E hat mit dem jetzt eingetragenen Eigentümer über das Gebäudegrundstück einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Auflassung sofort in derselben Urkunde er...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / b) Wegfall der Testierfähigkeit

Rz. 36 Nicht testierfähig sind gemäß § 2229 Abs. 4 BGB Personen, die infolge krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer von ihnen abgegebenen Erklärung zu erkennen. Insoweit handelt es sich bei der Testierunfähigkeit um einen Unterfall der Geschäftsunfähigkeit.[53] Für die Testierfähigkeit ...mehr

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Jung, SGB XII § 64i Entlast... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Der Entlastungsbetrag ist keine vom Sozialhilfeträger zu zahlende Pauschale. Vielmehr wird er nur für nachgewiesene, dem in Satz 2 geregelten Leistungszweck entsprechende Aufwendungen bewilligt. Er beträgt auch nicht in jedem Fall 125,00 EUR – maßgeblich ist die tatsächlich beanspruchte Entlastung, die nachzuweisen ist. Rz. 4 Nach § 64i Satz 2 ist der Entlastungsbeitrag...mehr

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zerb 8/2018, Eidesstattlich... / Sachverhalt

Die 95-jahrige an Demenz erkrankte Beteiligte zu 1 hat, vertreten durch den mit notarieller General- und Vorsorgevollmacht (vgl. Bl. 8 ff dA) versehenen Bevollmachtigten W. P. am 6. Marz 2018 vor dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Ottweiler (als Rechtshilfegericht) einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins aufgrund gesetzlicher Erbfolge gestellt, der sie als Alleinerbin d...mehr

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Jung, SGB XII § 61a Begriff... / 2.2.3 Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Rz. 10 Mittels der im Bereich Verhaltensweisen und psychische Problemlagen in Abs. 2 Nr. 3 aufgeführten Kriterien soll die Beurteilung von Pflegebedürftigkeit vor allem für Menschen mit Demenz verbessert werden. Die Kriterien werden nur beispielhaft erläutert. Schwierigkeiten können dadurch entstehen, dass sich manche Verhaltensweisen nicht eindeutig nur einem Kriterium des ...mehr

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zerb 6/2018, Anordnung eine... / Aus den Gründen

Die Beschwerden sind nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und nach den §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingelegt. Die Beschwerdeberechtigung der Ehefrau des Betroffenen folgt aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Im Wesentlichen ist die Beschwerde jedoch unbegründet. I. Nach § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB ist einem Volljährigen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder ...mehr

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zerb 5/2018, Erbrechtliche ... / III. Vorwirkung/Rückwirkung des Willens

Die Unterscheidung zwischen dem zwingend erforderlichen objektiven Kriterium, der subjektiv vom Willen des Erblassers getragen sein muss, und dem rein subjektiven Kriterium ist bereits thematisiert worden. In seiner Prüfungssystematik entspricht dies dem aus dem Strafrecht bekannten Zusammenspiel von objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen. Anders als im Strafrecht k...mehr

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§ 1 Kapitalisierung – Kapit... / aa) Dauer

Rz. 259 Pflegebedarf[162] und andere vermehrte Bedürfnisse sind häufig bis zum hypothetischen Lebensende des Berechtigten[163] zu kapitalisieren. Rz. 260 Problematisch ist die Dauer der unfallbedingten Pflegebedürftigkeit in Konkurrenz zur Pflegebedürftigkeit aufgrund des Altersabbaues bzw. alternativ eingreifender krankhafter Veränderungen (z.B. Demenz, Alzheimer-Erkrankung,...mehr

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zerb 2/2018, Einer flog übe... / VII. Bewertung

Eine Bewertung der zurückhaltenden Regelung ist nicht einfach: Einerseits könnten so die Selbstbestimmung und die körperliche Integrität gestützt werden, weil rechtlicher und praktischer Aufwand Zwangsmaßnahmen erschweren. Anderseits kann eine Gefahr gesehen werden, dass diese Vorschrift in Pflegeheimen und im ambulanten Bereich aufgrund fehlender Ressourcen und mangelhafter...mehr

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Schell, SGB IX § 42 Leistun... / 1.2.4 Rehabilitationsprognose

Rz. 8 Die Rehabilitationsprognose ist eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage über den voraussichtlichen Erfolg der Teilhabeleistung bzw. über die Erreichbarkeit eines festgelegten Rehabilitations-/Teilhabeziels durch eine geeignete Teilhabeleistung. Die Prognose bezieht sich bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation auf einen festzulegenden Zeitraum und...mehr

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Schell, SGB IX § 2 Begriffs... / 2.5.5.3 Auswirkungen von umwelt- und "person"-bezogenen Kontextfaktoren

Rz. 8h Die umweltbezogenen (Rz. 8f) und die "person"-bezogenen Kontextfaktoren (Rz. 8g) können sich letztendlich auf den Rehabilitationsverlauf und die Teilhabe negativ (z. B. Migrations-/Sprachprobleme, fehlende Teilzeitarbeitsplätze, das Suchtverhalten fördernde Bezugspersonen, mangelnde Motivation, sonstige Barrieren) oder positiv (z. B. Förderfaktoren wie gute Unterstützun...mehr

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§ 3 Verlöbnis / 1. Geschäftsfähigkeit

Rz. 13 Voraussetzung für eine wirksame Willenserklärung und damit für ein Verlöbnis ist, dass der Erklärende zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verlöbnisses geschäftsfähig war. Fehlte es daran, kann kein wirksames Verlöbnis geschlossen werden.[19] Denn die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist gemäß § 105 BGB nichtig. Rz. 14 Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechts...mehr

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§ 18 Die ärztliche Untersuc... / 1. Fragestellung und Untersuchungsumfang

Rz. 29 Bei allen ärztlichen Begutachtungen wird die Fragestellung von der Fahrerlaubnisbehörde bestimmt. Nachfolgend sind einige Beispielfragestellungen[11] für die Hauptanlassgruppen der ärztlichen Untersuchungen aufgeführt. Zitat § 11 Abs. 2 FeV Tatsachen, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung begründenmehr

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Anhang / A. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Auszug)

Rz. 1 Die Begutachtungsleitlinien[1] beinhalten die Präzisierung des Begriffs der Kraftfahrereignung. Eine ausführliche Darstellung zur Entstehung und zum Inhalt geben Bode/Winkler.[2] Nachfolgend sind die Kapitel abgedruckt, die in der Praxis eine besonders große Rolle spielen: Alkohol (3.13), Betäubungsmittel und Arzneimittel (3.14) sowie Verstöße gegen verkehrsrechtliche ...mehr

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Sommer, SGB XI § 2 Selbstbe... / 3 Literatur

Rz. 5 Boecken, Zur Frage eines Anspruchs von Pflegebedürftigen auf gleichgeschlechtliche Pflege, SGb 2008 S. 698. Damm, Medizinrechtliche Grundprinzipien im Kontext von Pflege und Demenz – "Selbstbestimmung und Fürsorge", MedR 2010 S. 451. Hoffer/Rasch, Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff – Motor für eine zukunftsorientierte Weiterentwicklung der Pflege, ArchsozArb 2010 S. 4....mehr

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Sommer, SGB XI § 37 Pflegeg... / 2.3.1 Zielsetzung, Inhalt und Durchführung, Kostentragung

Rz. 26 Die Pflegeeinsätze dienen dem Zweck, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern und Defizite frühzeitig zu erkennen. Die Pflegefachkraft, die frühzeitig eine gesundheitliche Überforderung der Pflegeperson feststellt, kann durch Beratung und Hilfestellung, durch Hinweis auf Pflegekurse, Tagespflege usw. auf eine Entlastung der Pflegeperson hinwirken und damit im Ein...mehr

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zerb 12/2017, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2017

Am 12. und 13. Mai 2017 fand die jährliche Haupttagung des VorsorgeAnwalt e.V. am Maschsee im Hotel Courtyard Hannover statt. Für Frühaufsteher begann Ines Braun, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht in Berlin, mit dem Thema Unterhalt für Eltern im Pflegeheim. Wie berechnet man das und wie funktioniert das mit dem Altersvorsorgevermögen von 5 % des gegenwärtigen Jahresb...mehr

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Steuerhinterziehung eines Miterben

Leitsatz 1. Der Erbe tritt sowohl in materieller als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht in die abgabenrechtliche Stellung des Erblassers ein und schuldet die Einkommensteuer als Gesamtschuldner in der Höhe, in der sie durch die Einkünfteerzielung des Erblassers entstanden ist. 2. Auch eine wegen Demenz des Erblassers unwirksame Einkommensteuererklärung führt – ist sie unr...mehr

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§ 8 Reiserücktrittskosten-V... / I. Versicherungsumfang, Punkt 1

Rz. 5 Hinweis Beachten Sie bitte die Modalitäten, unter denen der Versicherungsschutz über eine Kreditkarte zustande kommt. Sehen die Bedingungen vor, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn der Reisepreis mit einer Kreditkarte bezahlt wird, so ist damit der gesamte Reisepreis gemeint. Eine Teilzahlung ist nicht ausreichend.[5] Punkt 1.1 ABRV legt den Umfang der vom Versich...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Krankheitsbildes der Demenz und ihrer postmortalen Begutachtung

1 Dieser Artikel konzentriert sich auf das in der Praxis häufig auftretende Problem der krankhaften Störungen der Geistestätigkeit in Form des demenziellen Syndroms, befasst sich somit mit § 2229 Abs. 4, 1. Alt. BGB und nimmt auf die postume Begutachtung Bezug. I. Einleitung Dem Jahresbericht der Bundesnotarkammer -Zentrales Testamentsregister- für das Jahr 2016 ist zu entneh...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / III. Die Symptome einer demenziellen Erkrankung und die daraus resultierenden Folgen

Demenzielle Entwicklungen können in jedem Lebensalter auftreten, haben bis zum 80. Lebensjahr aber eine geringe Häufigkeit. Über 85-jährige in den USA sind hingegen zu mehr als 40 % von einer demenziellen Entwicklung betroffen.[13] Es ist damit aber keinesfalls davon auszugehen, dass das gewöhnliche Altern immer mit einer demenziellen Entwicklung einhergeht.[14] Die häufigst...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 2. Folgen hinsichtlich der Testierfähigkeit

Bei Altersdemenz sind Feststellungen zur Testierfähigkeit nur aufgrund des Gesamtverhaltens und des Gesamtbildes der Persönlichkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung möglich. Es ist lediglich eine grobe Annahme, dass eine mittelschwere Demenz durchgehende Testierunfähigkeit bedingt, bei einer schweren Demenz steht sie jedoch außer Frage. In Phasen zeitweiliger, vorüberg...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 3. Exkurs: Testverfahren zur Diagnose demezieller Erkrankungen

Verschiedene Testverfahren, die zu Lebzeiten des Erblassers durchgeführt wurden, können Anhaltspunkte dafür geben, ob und ggf. in welchem Ausmaß eine Demenz vorgelegen hatte. Die bekanntesten sind der Mini Mental State Test (MMST) von Folstein et al. aus dem Jahr 1992, der Uhren-Zeichen-Test nach Shulman aus dem Jahre 1993 und der DemTect von Calabrese et al. aus dem Jahre 2...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 4. Die Diskussion um das sogenannte "luzide Intervall"

Die moderne Medizin hält "luzide Intervalle" bei chronisch-krankhaften Störungen der Geistestätigkeit für ausgeschlossen.[45] Dieser Ansicht ist bei einer vorliegenden strukturellen Hirnschädigung zu folgen. Auch sind "luzide Intervalle", in denen bei einem vor und nach Testamentserrichtung wegen geistiger Insuffizienz testierunfähigen Erblasser kurzzeitig Testierfähigkeit ge...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / 2. Exkurs: Indizwirkung der Ausführungen des Notars im Bezug auf die Testierfähigkeit

Ein weiterer Anhaltspunkt kann die vom Notar festgestellte Testierfähigkeit sein, wobei eine schlichte Bejahung das Vorliegen einer Testierunfähigkeit nicht endgültig ausschließt. Wird die letztwillige Verfügung von Todes wegen vor einem Notar errichtet, so hat sich dieser zwar von Amts wegen von der Testierfähigkeit zu überzeugen[36] und diesbezüglich Ausführungen zu machen...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / IV. Die juristische Arbeit

Die Beweislast für die Testierunfähigkeit des Erblassers liegt bei demjenigen, der die Testierfähigkeit anzweifelt und sich auf die das Erbrecht vernichtende Tatsache beruft.[32] Bei Vorliegen einer mittelgradigen Demenz, wie erörtert, kann nicht ohne Weiteres auf eine Testierunfähigkeit geschlossen werden, es müssen hierzu weitere Tatsachen vorgetragen werden, die einem Bewe...mehr

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zerb 7/2017, Testierfähigke... / II. Testierfähigkeit

Grundsätzlich ist jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, selbstbestimmt handeln, eigenverantwortliche Entscheidungen treffen kann und die Vorstellung hat, ein Testament mit einem bestimmten Inhalt errichten zu wollen[2], testierfähig. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass die Störung der Geistestätigkeit und damit die Testierunfähigkeit die Ausnahme von dem Regelfall...mehr

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zerb 2/2017, Erneute Einhol... / Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Nachlassgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 beantragten Erbscheins vorliegen. 1. Der Senat ist nach den durchgeführten, umfangreichen Ermittlungen nicht davon überzeugt, dass der Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 9.1.2014 tes...mehr

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§ 10 Alter und Eignungszweifel / A. Grundsätze

Rz. 1 Bei der Beurteilung eines älteren FE-Inhabers ist zunächst zu berücksichtigen, dass gewisse Leistungsminderungen bei allen Menschen im höheren Lebensalter zu erwarten sind. Demgegenüber kann damit gerechnet werden, dass ältere FE-Inhaber aufgrund ihrer langjährigen Verkehrserfahrungen und gewohnheitsmäßig geprägter Bedienungserfahrungen geringe Leistungsdefizite auszug...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / 2. Einstweilige Anordnungen durch das Nachlassgericht

Rz. 122 Für das Einziehungsverfahren vor dem Nachlassgericht kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 49 Abs. 1 FamFG in Betracht. Ein diesbezüglicher Antrag wäre wie folgt zu formulieren: Muster 12.10: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Muster 12.10: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Einziehung des Erbscheins und Antrag auf E...mehr

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§ 60 Anhang / C. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung

Rz. 3 Auszug aus Gräcmann/Albrecht, hrsg. v. BASt, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, 2014, S. 44 ff. Abdruck mit freundlicher Genehmigung der BASt. 3.13 Alkohol 3.13.1 Missbrauch[27] Leitsätze Bei Alkoholmissbrauch sind die Voraussetzungen, die an den Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr gestellt werden, nicht erfüllt. Missbr...mehr

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zerb 1/2017, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen

Ein Leitfaden zur Begutachtung der Geschäfts- und Testierfähigkeit Tilman Wetterling Kohlhammer, Stuttgart 2016, 235 Seiten, ca. 49,00 EUR ISBN: 978-3-17-029378-6 Können Sie nachts nicht schlafen? Dann üben Sie Subtraktion: 100-7= 93, 93-7=86, 86-7= Na? Wissen Sie es? Und wieviele Schritte weiter kommen Sie? Sie können auch in langweiligen Sitzungen Uhren malen und sich überleg...mehr

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§ 12 Erbscheinsverfahren / b) Einstweilige Verfügung

Rz. 125 Dieser Herausgabeanspruch kann nach h.M.[243] mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden. Auch hier gilt, dass die Wirkungen des Erbscheins erst analog § 2361 S. 2 BGB entfallen, wenn nach einer Hauptsacheentscheidung, die auf einem Anspruch nach § 2362 BGB beruht der Erbschein tatsächlich zurückgegeben wird.[244] Daneben kann der wahre Erbe gegen den Besitzer ...mehr

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ZAP 17/2015, Testierunfähigkeit: Vaskuläre Demenz

(OLG Bamberg, Beschl. v. 22.5.2015 – 4 W 16/14) • Testierunfähigkeit kann vorliegen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung an einer vaskulären Demenz in einer mittelgradigen bis schweren Ausprägung in Verbindung mit markanten Orientierungsstörungen leidet, so dass ihm eine freie Willensbildung nicht mehr möglich ist. Für die Annahme von Testierfähigkeit re...mehr

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ZAP 9/2017, Vorsorgevollmac... / 2. Inhalt

In einer jüngeren Entscheidung hat der BGH (NJW 2016, 3297; dazu auch Seibl NJW 2016, 3277) betont, was eigentlich auch dem Gesetzestext zu entnehmen ist: Es müssen "bestimmte" – also möglichst konkret beschriebene – medizinische Maßnahmen untersagt bzw. in sie eingewilligt werden. Der Schwerpunkt vieler Patientenverfügungen liegt meist auf der Beschreibung der Behandlungssi...mehr

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ZAP 17/2015, Anwaltsmagazin / Bundeskabinett beschließt Zweites Pflegestärkungsgesetz

Bereits seit dem 1. Januar 2015 ist das Erste Pflegestärkungsgesetz in Kraft. Mit ihm wurden die Leistungen für Pflegebedürftige um 4 % angehoben, etwa in der ambulanten Pflege für Pflegestufe 1 von 450 auf 468 EUR und in Pflegestufe 3 von 1.550 auf 1.612 EUR. Daneben wurde die Kombinierbarkeit verschiedener Leistungen wie Tages- und Nacht-, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege...mehr

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Anwaltsmagazin / DAV sieht verpasste Chance bei der Reform der Tötungsdelikte

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich hinter die Pläne des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gestellt, die Strafvorschriften im Bereich der Tötungsdelikte zu reformieren. Um gerechtere Urteile zu finden, müsse es auch Alternativen zur lebenslangen Freiheitsstrafe beim Mord geben. Nach Ansicht des DAV wird aber die Chance auf eine grundlegende ...mehr

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Sommer, SGB XI § 45c Weiter... / 3 Literatur

Rz. 8 Dahm, Einige Hinweise zur Reform der Pflegeversicherung, Die Leistungen 2008 S. 193. Fahlbusch, "Pflegestufe Demenz" – Die Regelungen für Demenzkranke im Pflege-Weiterentwicklungsgesetz, ArchsozArb 2008 S. 26. Sauer/Wißmann, Versorgung von Pflegebedürftigen mit erhöhtem Betreuungsbedarf, SozArb 2008 S. 212. v. Schwanenflügel, Selbstbestimmung und Freiheit im Alter – Absic...mehr

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Sommer, SGB XI § 45c Weiter... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Um die häusliche Pflege zu stabilisieren und den pflegerischen Bedarf zu decken sollen für Pflegebedürftige und den Angehörigen verschiedenen Möglichkeiten zur Betreuung und Entlastung geschaffen werden. Der Gesetzgeber bindet damit die niedrigschwelligen Betreuungsangebote in die Erfüllung der Aufgabe ein, Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung ...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (3) Lucidum intervallum

Die viel zitierten lichten Momente werden aus medizinischer Sicht bei den meisten dauerhaften, geistigen, nachhaltig wirkenden Erkrankungen von der derzeitigen neurologischen Forschung ausgeschlossen.[106] Steht die Testierunfähigkeit grds. fest, muss zunächst von demjenigen, der sich darauf beruft, dargelegt und bewiesen werden, dass es ein solches lucidum intervallum beim ...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (4) Verlaufstypen

Dabei sind verschiedene Verlaufstypen hinsichtlich ihres Zeitverlaufs zu unterscheiden:[110]mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / c) Darlegungslast und Amtsermittlung

Die Frage der Testierfähigkeit ist im Erbscheinsverfahren nach § 26 FamFG von Amts wegen zu prüfen.[137] Dies bedeutet nicht, dass das Nachlassgericht in jedem Falle die Testierfähigkeit überprüfen müsste; denn der Grundsatz der Amtsermittlung bedeutet nicht, dass das Gericht allen nur denkbaren (theoretischen) Möglichkeiten nachgehen müsste (s. o.). Eine gerichtliche Ermitt...mehr

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Zerb 2/2016, Das streitige ... / (1) Befund einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche

Das Gesetz unterscheidet zur Testierunfähigkeit die Geistesschwäche, die krankhafte Störung der Geistestätigkeit und die Bewusstseinsstörung.[78] In medizinischer Hinsicht unterscheiden sich diese wie folgt:mehr

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Teil B: Vollstreckung von S... / Maßregeln, Erwachsene, Allgemeines [Rdn 958]

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Zerb 10/2015, Anfechtungsre... / Aus den Gründen

Das gemäß den §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 1, 3, 64 Abs. 1 FamFG zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. Die Erbfolge ist anhand des Testaments vom 1.6.2005 zu bestimmen. Wie das Nachlassgericht, ist auch der Senat davon überzeugt, dass die dort getroffene Schlusserbeneinsetzung der Beteiligten zu 2) und 3) durch die Testamente vom 27.5.2007 und 28.6.2007 nicht ...mehr

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Zerb 10/2015, Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. 2015

Am 8.5. und 9.5.2015 fand die Jahrestagung des VorsorgeAnwalt e.V. in Bonn statt. Das Hotel Collegium Leoninum stellte für die Themen des VorsorgeAnwalt e.V. einen passenden Tagungsort dar, weil das Haus zugleich Hotel und Seniorenresidenz ist. Die Tagung begann mit einem Workshop zu Gestaltungsfragen bei der Vorsorgevollmacht. Zunächst wurde die Frage diskutiert, in welchem ...mehr

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Zerb 09/2015, Genehmigung d... / Aus den Gründen

II. Die nach §§ 58, 352 FamFG zulässigen Beschwerden haben in der Sache vorläufigen Erfolg. Sie führen zur Zurückverweisung an das Nachlassgericht, weil dessen Verfahren unter einem wesentlichen Mangel leidet, vor einer Sachentscheidung eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wäre, die Zurückverweisung von einem Beteiligten beantragt worden ist (§ 69 Absatz 1 Satz 3 FamF...mehr