Fachbeiträge & Kommentare zu Darlehen

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anspruch auf Ausbildung.

Rn 3 Die Vorschrift bezweckt den Ausgleich ehebedingter Ausbildungsnachteile, indem die Voraussetzungen zur Erlangung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit – auf dem ehebedingt nicht erreichten Niveau – geschaffen werden. Ausbildung ist im weitesten Sinne zu verstehen. Es muss sich um einen anerkannten Ausbildungsgang handeln, der sich nach einem bestimmten Ausbildungsplan r...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fiktion bei unzureichender Vermögensnutzung.

Rn 40 Dem Berechtigten und dem Verpflichteten sind fiktive Erträge als Einkommen zuzurechnen, wenn sie es unterlassen, ihr Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen oder zu verwerten (BGH FamRZ 15, 1172; FuR 00, 469; Brandbg FuR 15, 112). Dem Betreffenden steht bei der Wahl der Anlageform ein Beurteilungsspielraum zu. Er muss nicht in jedem Fall die Anlageform ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachholung von Pflichtangaben; verlängerte Widerrufsfrist (Abs 6).

Rn 17 Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nach dem ab 13.6.14 geltenden § 356b I u II, in dem die bisher in §§ 355 III 2, 495 II Nr 2b, 492 VI 4 u 494 VII 2 aF enthaltenen Regelungen ohne sachliche Änderung zusammengefasst werden, nicht vor Vertragsschluss sowie Aushändigung einer Vertragsurkunde, einer Abschrift dieser Urkunde, des schriftlichen Antrags des Darlehensnehmers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Neue zusätzliche Erkrankung.

Rn 7i Tritt erst mehrere Jahre nach Rechtskraft der Scheidung eine neue Erkrankung (hier: Verlust der Funktionsfähigkeit der rechten Hand wegen eines eingeklemmten Nervs) auf, scheidet ein Anspruch auf Krankheitsunterhalt aus, auch wenn es sich um die Spätfolge einer Nervenschädigung handelt, deretwegen die Berechtigte schon vor der Scheidung in ärztlicher Behandlung war (Ka...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) StVergAbG

Rz. 13.2 [Autor/Stand] Erweiterung der "Geschäftsbeziehung" und der Dokumentationspflichten. Im StVergAbG v. 16.5.2003[2] hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 4 (später: Abs. 5; heute wieder: Abs. 4) erneut geändert. Nunmehr ist Geschäftsbeziehung i.S.d. Abs. 1 und 2 jede den Einkünften zugrunde liegende schuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung is...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / g) Zollkodex-Anpassungsgesetz

Rz. 14 [Autor/Stand] Erneute Änderung des Begriffs der Geschäftsbeziehung. Durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Zollkodex-Anpassungsgesetz) vom 22.12.2014[2] wurde § 1 Abs. 4 mit Wirkung zum VZ 2015[3] erneut neu gefasst.[4] Die Vorschrift hat folgenden neuen Wortlaut (die Änderungen...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (1) Direkte Zuordnung (Abs. 1)

(1) Einkünfte aus Vermögenswerten sind einer Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen, wenn diese Vermögenswerte mindestens einem der folgenden Zwecke dienen: 1. der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungsbetriebsstätte , 2. der Bedeckung der aus Versicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Versich...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / Literaturverzeichnis:

Andresen, Einkünfteabgrenzung bei grenzüberschreitenden Finanzierungsleistungen post-BEPS in Gestalt der "Transfer Pricing Guidance on Financial Transactions" der OECD (Teil I), IStR 2020, 442; Bärsch/Engelen, Ermittlung fremdüblicher Zinsen auf Konzerndarlehen – Zugleich Anmerkung der Zinsurteile des BFH v. 18.5.2021 (BFH Aktenzeichen I R 4/17, BFH Aktenzeichen I R 62/17), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgeschäfte zum Zwecke der Erfüllung.

Rn 28 § 762 II erweitert den Anwendungsbereich des I auf ›zum Zwecke der Erfüllung‹ einer Spiel- oder Wettschuld abgeschlossene Vereinbarungen: Auch sie begründen allenfalls unvollkommene Verbindlichkeiten, können aber Rechtsgrund für eine deshalb nicht rückforderbare Leistung sein (s.o. Rn 2). Rn 29 Die Regelung in II nennt explizit das Schuldanerkenntnis (§ 781). Sie gilt d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Person des Dritten.

Rn 27 Vorbemerkung. Ggü einem bösgläubigen Erklärungsempfänger ist die Willenserklärung stets anfechtbar. Es kommt nicht darauf an, ob der Täuschende Dritter oder dem Geschäftskreis des Empfängers zuzurechnen ist. Anders ggü einem gutgläubigen Erklärungsempfänger (Erman/Arnold § 123 Rz 32f). Maßgebend für II 1 und 2 ist, ob der Täuschende Dritter ist (BGH WM 11, 2311 Tz 34)....mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Rezeption der Hornbach-Doktrin in der Rechtsprechung des BFH

Rz. 46.7 [Autor/Stand] BFH-Urteil v. 27.2.2019 – I R 73/16. Erstmalig aufgegriffen hatte der BFH die Grundsätze der Hornbach-Baumarkt-Entscheidung in seinem Urteil v. 27.2.2019 (I R 73/16) [2] und den darauf Bezug nehmenden Folgeurteilen. Gegenständlich war dort die Frage nach der Möglichkeit, Wertminderungen in Gesellschafterdarlehensforderungen auf der Basis von § 1 zu beri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 56 In einer Patronatserklärung verspricht der ›Patron‹ (zB die Konzernmuttergesellschaft) idR ggü dem Gläubiger (zB Bank) eines Dritten (zB der Tochtergesellschaft) – dem Protégé – ein bestimmtes Verhalten, das die Aussichten auf Vertragserfüllung ggü dem Gläubiger (zB Rückzahlung eines Kredits durch die Tochtergesellschaft an die Bank) verbessert (ausführlich BeckOGK/Har...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 36 Für den Inhalt des Schadensersatzanspruchs gelten die §§ 249–255. Im Regelfall kann der Verzögerungsschaden nur in Geld ausgeglichen werden (BGH NJW 86, 987f [BGH 07.11.1985 - VII ZR 45/85]). Ist der Gläubiger aufgrund der Verzögerung seinerseits ggü einem Dritten schadensersatzpflichtig geworden, kann Naturalrestitution aber auch durch Freistellung von der Haftungsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Grundpfandrechte.

Rn 17 Das ›Gesamtgrundstück‹ kann mit einem Grundpfandrecht belastet werden. Dieses kann zB der Sicherung eines Kredits dienen, dessen Aufnahme beschlossen werden (BGH NZM 15, 821; NJW 12, 3719 Rz 6) und § 18 II entsprechen kann (zu den Kriterien s BGH ZMR 16, 49; LG Itzehoe ZMR 19, 897).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Widerlegung der Vermutung.

Rn 32 Der Gläubiger kann die Vermutung sittenwidriger Ausnutzung der emotionalen Verbundenheit (Rn 22) widerlegen. Er kann über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse getäuscht worden sein (iE der einzig verbleibende Rechtfertigungsfall der Nichtkenntnis, vgl BGH NJW 00, 1182, 1183 [BGH 27.01.2000 - IX ZR 198/98] und Nobbe/Kirchhof BKR 01, 5, 10f). Er kann darlegen, dass de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 17. Crowdfunding.

Rn 16a Beim Crowdfunding handelt es sich um eine Dienstleistung, soweit ua Kredite vermittelt und übertragbare Wertpapiere platziert werden. Mangels Rechtswahl unterliegt der Vertrag dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Crowdfunding-Dienstleisters (MüKoIPR/Martiny Art 4 Rz 117).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 4 Wirtschaftliche Bedeutung hat das gesetzliche, weniger das vertragliche Pfandrecht. Die Sicherungsübereignung (Rn 15 ff) hat das Pfandrecht weitgehend verdrängt. Praktische Bedeutung hat es im Kredit-, im Speditions- u im Pfandleihgewerbe (Rn 12).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss. (2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 17 Die Sicherungsübereignung hat das Pfandrecht bei der Sicherung von Krediten weitgehend verdrängt, weil sie dem Sicherungsgeber anders als dieses (§ 1205) die weitere Nutzung der Sache (BAG DB 07, 2718, 2719), die Geheimhaltung ggü Dritten ermöglicht u Sicherungseigentum einfacher verwertet werden kann.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Gläubigergefährdung.

Rn 47 Eine Gläubigerbenachteiligung führt grds nur zur Anfechtbarkeit der Sicherungsübereignung nach §§ 129 ff InsO (BGHZ 138, 291, 299; 93, 2041; WM 02, 1186, 1189). § 138 I greift nur ein, wenn weitere Umstände hinzukommen (etwa Täuschungsabsicht, Schädigungsvorsatz oder grob fahrlässiges Hinwegsetzen über Belange anderer Gläubiger), da sonst die Anfechtungsfristen überspi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Primärleistungsanspruch.

Rn 2 § 196 erfasst Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück (§§ 873 I, 925 I), von Miteigentum (§§ 1008 ff), von Wohnungs- und Teileigentum sowie von Erbbaurechten (§ 11 I ErbbauRG), ferner Ansprüche auf Verfügung bzgl beschränkter dinglicher Rechte wie Dienstbarkeit (BGH 12.12.14 – V ZR 109/14 Rz 18; §§ 1018, 1090), Nießbrauch (§§ 1030, 1048), Vorkaufsrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vorrangige Erbenhaftung; Innenverhältnis der Gesamtschuldner.

Rn 6 Zahlt einer der Gesamtschuldner (LG Bochum ZEV 19, 528) iRe derartigen Mietvertrages an den Vermieter so steht ihm bezogen auf jede einzelne (Monats-)Miete in Höhe einer etwaigen Überzahlung ein Ausgleichsanspruch zu. Es kann nicht etwa bei einem Zeitmietvertrag auf die Höhe des insgesamt geschuldeten Betrages des die Zahlung Leistenden abgestellt werden, sondern es ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 308.

Rn 24 Gleichfalls nur für die Verwendung ggü einem Nichtunternehmer usw (vgl Rn 22) gilt § 308 Nr 4. Danach soll ein Änderungsvorbehalt des Verwenders unzulässig sein, wenn er auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil unzumutbar ist. So kann bei langfristigen Sparverträgen dem Kreditinstitut im Passivgeschäft nicht etwa eine inhal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Bruchteilsgemeinschaft.

Rn 12 Gemeinschaftsrechtliche Ansprüche werden durch das Güterrecht nicht verdrängt (Hamm FamRZ 89, 740). Zum Anspruch auf Nutzungsentschädigung in der Zeit des Getrenntlebens nach § 1361b Abs 3 Stuttg FamRZ 23, 1855; nach Rechtskraft der Scheidung gem § 745 II bei Nutzung einer im Miteigentum stehenden Immobilie BGH FamRZ 17, 693 (694); Karlsr FamRZ 09, 775; KG OLGR 09, 60;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Insolvenz.

Rn 2 Die Insolvenz eines Beteiligten führt nicht zum Erlöschen der Anweisung. Bei Insolvenz des Anweisenden ist § 115 InsO selbst nicht anwendbar. Der Insolvenzverwalter hat die Anweisung, sofern sie noch nicht unwiderruflich geworden ist, zu widerrufen (§ 790). Bei der Anweisung auf Schuld (§ 787) wird der Angewiesene nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur frei, wenn er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1136 BGB – Rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung.

Gesetzestext Eine Vereinbarung, durch die sich der Eigentümer dem Gläubiger gegenüber verpflichtet, das Grundstück nicht zu veräußern oder nicht weiter zu belasten, ist nichtig. Rn 1 Die in § 1136 genannte Verfügungsbeschränkung kann nicht dinglicher Inhalt der Hypothek sein; § 1136 erklärt auch eine schuldrechtliche Vereinbarung für nichtig. Die Norm ergänzt das in § 1149 e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Betragsmäßige Obergrenze.

Rn 6 Nettodarlehensbetrag o Barzahlungspreis ohne Umsatzsteuer (Bülow/Artz Rz 17; aA Staud/Kessal-Wulf § 512 Rz 3) dürfen die – auch für Ratenlieferungsverträge zu beachtende – Höchstbetragsgrenze von 75 000 EUR nicht übersteigen. Bei nur teilweiser Kreditierung des Barzahlungspreises kommt es für die Obergrenze auf den konkreten Kreditbedarf an, nicht den Barzahlungspreis. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Disagio.

Rn 44 Ein bereits bei Auszahlung der Darlehensvaluta fälliges u vom Darlehensgeber einbehaltenes Disagio (BGH ZIP 11, 1046 Rz 17; NJW-RR 10, 1574 Rz 15) stellt eine Vorauszahlung von Zinsen u damit ein laufzeitabhängiges Entgelt dar (BGHZ 201, 168 Rz 42; 202, 302 Rz 17). Es verstößt nicht gg das Zinseszinsverbot des § 248 I (BGH NJW 00, 352), sondern führt zu einer Ermäßigun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Widerrechtliche Drohung (§ 123 I Alt 2).

Rn 50 Eine Anfechtung nach § 123 I Alt 2 kann sich auf eine widerrechtliche Drohung ggü dem Bürgen stützen (vgl – iE erfolglos – BGH NJW 02, 956: Drohung mit Entzug des ›Hausgelds‹). Oder auf eine widerrechtliche Drohung ggü dem Hauptschuldner: Wenn der Bürge mit dem Hauptschuldner emotional so eng verbunden ist (vgl Rn 31), dass er bei seiner Entscheidung auf die Belange de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2165 BGB – Belastungen.

Gesetzestext (1) 1Ist ein zur Erbschaft gehörender Gegenstand vermacht, so kann der Vermächtnisnehmer im Zweifel nicht die Beseitigung der Rechte verlangen, mit denen der Gegenstand belastet ist. 2Steht dem Erblasser ein Anspruch auf die Beseitigung zu, so erstreckt sich im Zweifel das Vermächtnis auf diesen Anspruch. (2) Ruht auf einem vermachten Grundstück eine Hypothek, G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1646 BGB – Erwerb mit Mitteln des Kindes.

Gesetzestext (1) 1Erwerben die Eltern mit Mitteln des Kindes bewegliche Sachen, so geht mit dem Erwerb das Eigentum auf das Kind über, es sei denn, dass die Eltern nicht für Rechnung des Kindes erwerben wollen. 2Dies gilt insb auch von Inhaberpapieren und von Orderpapieren, die mit Blankoindossament versehen sind. (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind entsprechend anzuwen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Factoring.

Rn 24 Das Factoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Gläubiger (Anschlusskunde) die Forderung gg Entgelt auf den Factor überträgt, der sie seinerseits einzieht. Es dient dem Ziel, dem Kunden bereits vor Fälligkeit seiner Forderung Liquidität zu verschaffen. Das RDG ist nicht anwendbar. Rn 25 Beim echten Factoring übernimmt der Factor das Risiko der Uneinbringlichkeit (Del...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Darlehensgeber kann jedes Unternehmen sein; praktische Bedeutung haben §§ 504 ff aber nur für Kreditinstitute u Zahlungsdienstleister (Nobbe/Pap Rz 10). Darlehensnehmer muss ein Verbraucher o Existenzgründer sein. Wird ein Konto sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke genutzt, ist § 504 anwendbar, wenn das Konto für private Zwecke überzogen wird (Bülow/A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Gleichgültigkeit des Vertragspartners an der Person des Vertretenen.

Rn 38 Ob dem Vertragspartner die Person des Vertretenen gleichgültig ist, sodass er kein schutzwürdiges Interesse daran hat, zu erfahren, wer sein Vertragspartner ist, ist anhand der tatsächlichen objektiven Umstände zu ermitteln. Insb bei Bargeschäften des täglichen Lebens, die von beiden Seiten sofort erfüllt werden, ergeben die Umstände typischerweise, dass die Person des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Voraussetzungen.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Anweisung auf Schuld, nicht die auf Kredit (MüKo/Habersack Rz 2; Staud/Marburger Rz 1; BeckOGKBGB/Körber Rz 6). Letztere ist gesetzlich nicht geregelt. Die Anweisung auf Schuld bezieht sich auf das Verhältnis von Anweisendem als Gläubiger und Angewiesenem als Schuldner (Deckungsverhältnis). Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis, bei dem der An...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Versicherung von Großrisiken.

Rn 3 Art 7 II enthält die Kollisionsnorm für Versicherungen von Großrisiken. Für die Beantwortung der Frage, wann ein solches Risiko gegeben ist, verweist die Norm auf Art 5d) der 1. Schadensversicherungsrichtlinie. Ein Großrisiko ist demnach entweder gegeben, wenn eine besondere Risikosparte (Schienenfahrzeugkasko-, Luftfahrtkasko-, See-, Binnensee- und Flussschifffahrt-, T...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verbundener Vertrag.

Rn 3 Nach I 1 muss ein Verbraucherdarlehen (das ergibt sich aus I 2) mit einem anderen Vertrag mit einem Unternehmer verbunden sein, also idR zur Finanzierung dieses Vertrages dienen. Der Darlehensvertrag muss anders als vor Inkrafttreten des WoImmoKrRL-UG (Vor §§ 355 ff Rn 5) nicht entgeltlich sein. Auch sog Null-Prozent-Finanzierungen, die vor der Reform nicht unter §§ 358...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Der halbzwingende (§ 512 1) § 504a wurde ohne europarechtliche Vorgabe zum 21.3.16 (§ 491 Rn 7) neu eingefügt. Er gilt auch für vor dem 21.3.16 geschlossene Verträge (Art 229 § 38 II EGBGB). Die Ergänzung soll den Verbraucherschutz in Fällen andauernder erheblicher Überziehungen des laufenden Kontos verbessern. Zu diesem Zweck hat der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. § 307.

Rn 25 Für die Verwendung der AGB ggü Jedermann und insb auch ggü einem Unternehmer sowie für Dauerschuldverhältnisse gilt zusätzlich die Generalklausel in § 307. Dem steht § 307 III 1 selbst dann nicht entgegen, wenn sich das Bestimmungsrecht des AGB-Verwenders auf den Preis (etwa auf den Darlehenszins) bezieht: Zwar ist dessen Höhe der AGB-Kontrolle regelmäßig entzogen. Abe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Immobiliar-Verbraucherdarlehen.

Rn 12 Der Inhalt der Unterrichtung ist durch das nach Art 247 § 1 II 2 EGBGB zwingend zu verwendende ESIS-Merkblatt (Anl 6 zum EGBGB) vorgegeben. Bei Immobiliarförderdarlehen hat der Darlehensgeber auf einem dauerhaften Datenträger (§ 126b 2) lediglich über die Hauptmerkmale des Kredits, Zinssatz u andere Kosten sowie die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Nicht angegebene Kosten; Konditionenanpassungen (Abs 4).

Rn 12 Kosten, die der Darlehensgeber entgegen § 492 II nicht angegeben hat (Art 247 § 6 I Nr 1, § 3 I Nr 10 EGBGB), werden vom Verbraucher nicht geschuldet; dieses Sanktionensystem ist abschließend (München OLGR 96, 245). Kosten, die im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Restschuldversicherung; Vermittlungskosten), bleiben von IV unbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertretungsmacht.

Rn 2 Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unternehmer.

Rn 15 Der Begriff des Unternehmers (§ 14) wird in I vorausgesetzt (Celle DB 10, 2160). Die Kreditgebereigenschaft (Definition in Art 3 lit b VerbrKrRL) ist nicht auf Personen beschränkt, die – wie Kreditinstitute – berufs- o gewerbsmäßig Verbraucherdarlehen gewähren. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Unternehmer regelmäßig Kredite vergibt (BGHZ 179, 126 Rz 14, 17 ff)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Schulden.

Rn 74 Sind die Partner nach außen Gesamtschuldner, haften sie intern zu gleichen Teilen, solange nichts anderes vereinbart ist (§ 426 I 2). Für die Zeit des Zusammenlebens wird ein Ausgleich auch dann nicht geschuldet, wenn die gemeinsamen Verbindlichkeiten von einem getilgt werden (BGH FamRZ 10, 277). Das gilt auch für zwar später getätigte Aufwendungen, die aber während de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Kausalität, insbesondere Schutzbereich der Norm.

Rn 9 Das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten muss Ursache eines Schadens geworden sein. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze zur Kausalität, auch wenn im Zusammenhang mit § 826 bisher lediglich einzelne Aspekte problematisiert wurden. Wichtig ist vor allem die Lehre vom persönlichen (dazu insb BGH VersR 16, 1131 Rz 17 ff) und sachlichen Schutzbereich der Norm, die nac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Missbrauch von Wechseln und Schecks.

Rn 44 Ein sittenwidriger Missbrauch von Wechseln liegt va in der sog Wechsel- und Scheckreiterei, bei der kreditschwache Personen planmäßig ohne zugrundeliegende Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte Wechsel oder Schecks austauschen mit dem Ziel, sich Kredit zu beschaffen (BGHZ 27, 172, 175 ff – zu § 138; BB 69, 384 – auch zur Haftung der beteiligten Bank; NJW 80, 931f [BGH 1...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (4) Änderung einer einmal erfolgten, zutreffenden Zuordnung (Abs. 4)

(4) Die sachgerechte Zuordnung eines Vermögenswerts darf nur geändert werden, wenn 1. die Änderung dazu führt, dass der Vermögenswert der Bankbetriebsstätte zugeordnet wird, zu der die betreffende Kundenbeziehung besteht, und in der Bankbetriebsstätte, der der Vermögenswert zugeordnet war, keine Personalfunktionen im Hinblick auf den Vermögenswert mehr ausgeübt werden oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Neue Zahlungssysteme.

Rn 23 Neue Zahlungssysteme (zB Zahlung mittels Kredit-, Geld- oder ec-Karte) unterfallen nicht den §§ 783 ff (BeckOGKBGB/Körber Rz 110, 118, 120). Der Kartenaussteller ist nicht iSd § 783 lediglich ermächtigt, den Betrag an den Vertragspartner des Karteninhabers auszuzahlen, sondern hierzu ggü dem Karteninhaber vertraglich verpflichtet (MüKo/Habersack Rz 37). Daher ist bspw ...mehr