Fachbeiträge & Kommentare zu Bundesverfassungsgericht

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§ 4 Ehegattenunterhalt / a) Gemeinsame Haushaltsführung

Rz. 969 Der Selbstbehalt eines Unterhaltspflichtigen kann herabgesetzt werden, wenn der Bedarf mit der Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung mit einem ebenfalls berufstätigen Ehegatten teilweise abgedeckt ist.[1104] Ein Doppelhaushalt ist schlicht günstiger als ein Einzelhaushalt.[1105] Die Berechnung der Ersparnis hat nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsreformgesetz...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 2. Historisches zur elterlichen Sorge

Rz. 288 Entscheidender Maßstab in der Ausübung elterlicher Verantwortung ist das Kindeswohl. Dies gilt auch für alle gerichtlichen Maßnahmen im Bereich des Sorgerechts, § 1697a BGB.[305] Der Begriff des Kindeswohls ist allerdings von Gerichten zu allen Zeiten gefüllt worden mit einem Inhalt, der nicht unabhängig von der jeweiligen gesellschaftspolitischen Situation und nicht ...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / a) Der Vorname

Rz. 198 Den Vornamen des Kindes bestimmt der Inhaber der elterlichen Sorge; es folgt die Eintragung in das Geburtenbuch (§§ 21, 22 Personenstandsgesetz). Bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern entscheiden diese gemeinsam über den oder die Vornamen des Kindes. Ein ausschließlich sorgeberechtigter Elternteil entscheidet allein über die Frage des Vornamens. Können sich Eltern nic...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Jüngere Entwicklung des Abstammungsrechts

Rz. 215 Das Abstammungsrecht ist in jüngerer Zeit mehrfach modifiziert worden. Durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (KindRG) vom 16.12.1997 wurde zum 1.7.1998 etwa die Unterscheidung zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung beseitigt. Regelungen über die Vaterschaft finden sich seither im Wesentlichen in den §§ 1592 und 1593 BGB. Auch wurde die Vaterschaftsanfechtun...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge

Rz. 327 Nach den zu beachtenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des geringstmöglichen Eingriffs kommt häufig die Übertragung eines Teilbereiches der elterlichen Sorge in Betracht.[382] Streiten Parteien z.B. um den (künftigen) Lebensmittelpunkt des Kindes und ist im Übrigen das Verhältnis der Eltern zueinander nicht zerrüttet, so dass der Streit keine Gefährdung des K...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 1. Die rechtlichen Grundlagen

Rz. 239 Wegen des ehemaligen Unterschiedes zwischen ehelicher und nichtehelicher Abstammung waren auch die Anfechtungsregelungen unterschiedlich ausgestaltet; bei der Anfechtung der ehelichen Abstammung konnte uneingeschränkt nur der Ehemann die Vaterschaft anfechten, während das Kind aus Gründen des "Ehefriedens" nur eingeschränkt, die Ehefrau überhaupt nicht anfechten konn...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / aa) Die Maßstäbe der Rechtsprechung

Rz. 348 Der BGH hat den Betreuungsunterhalt zur absoluten Nr. 1 in seinem "Kernbereichs-Ranking" gemacht.[280] Das bedeutet zunächst, dass die frühere Rechtsprechung des BGH und die frühere Vertragspraxis, die Unterhaltshöhe auch bis zum notwendigen Selbstbehalt herabzusetzen, obsolet sind. Das Bundesverfassungsgericht und der BGH gehen, wie aufgezeigt, davon aus, dass ein –z...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 11. Verhandlungen mit dem Versorgungsträger über den Ausgleich eines Anrechts durch externe Teilung?

Rz. 114 Während im Regelfall die interne Teilung im System nach Maßgabe der §§ 10 ff. VersAusglG durchzuführen ist, sieht § 14 VersAusglG als Ausnahme eine sogenannte externe Teilung vor. Möglich ist diese auf Verlangen des ausgleichspflichtigen Versorgungsträgers, wenn der Ausgleichswert gering ist. Für Träger der betrieblichen Altersversorgung wird in § 17 VersAusglG die M...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / III. Beschränkungen des Umgangs

Rz. 460 Soweit es das Wohl des Kindes gem. § 1697a BGB erfordert, sind Beschränkungen des Umgangs zu prüfen.[557] Umgang dient grundsätzlich dem Wohl des Kindes. Er kann deshalb nur bei ernsthaften Gefahren für das Kindeswohl ausgesetzt bzw. ausgeschlossen werden.[558] Als geringerer Eingriff nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zuvor der Umgang mit Hilfe eines "mit...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / III. Die Grenzen der Vertragsgestaltung

Rz. 20 Vereinbarungen über den Ausschluss bestimmter gesetzlicher Regelungen im Rahmen der Ehe, der Trennung und Scheidung sind grundsätzlich zulässig, unterliegen jedoch namentlich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6.2.2001 [7] engen Grenzen. 1. Schutz vor unangemessener Benachteiligung Rz. 21 In dieser Entscheidung und noch einmal deutlich in dem Beschlu...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 5. Nachweis von Belehrungen

Rz. 39 Der Beweis einer erteilten Belehrung wird durch einen Vermerk in der Urkunde sichergestellt. Unterbleibt ein Belehrungsvermerk in der Niederschrift, so hat der Notar die gleichwohl erteilte Belehrung zu beweisen. Die Nichterfüllung der anderen Belehrungspflichten hat dagegen der behauptende Anspruchsteller zu beweisen.[53] Rz. 40 Muster 1.6: Belehrung über Ausschluss d...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Vaterschaft, §§ 1592 bis 1598, §§ 1600d, 1600e BGB

Rz. 234 Wie § 1592 BGB zeigt, kennt das Gesetz drei Fälle der Festlegung der Vaterschaft. Dies schließt grundsätzlich andere Männer aus. Weder durch Anerkennung (§ 1594 Abs. 2 BGB) noch durch Klage auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1600d Ab...mehr

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§ 1 Das Scheidungsverfahren / 9. Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, §§ 6 – 8 VersAusglG

Rz. 106 Die Regelungsbefugnisse der Ehegatten sind gegenüber der früheren Regelung in § 1587o BGB a.F. erheblich erweitert. Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1–3 VersAusglG können sie den Versorgungsausgleich insbesondere ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einbeziehen, ihn ausschließen oder Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20–24 Ver...mehr

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§ 10 Der Verwalter / III. Die Amtsniederlegung durch den Verwalter

Rz. 187 Nach h.M. kann ein Verwalter jederzeit die Amtsniederlegung erklären und dadurch sein Verwalteramt beenden.[282] Die Amtsniederlegung ist nach h.M. immer wirksam, also auch dann, wenn kein (wichtiger) Grund dafür vorliegt. Sachlich begründet oder dogmatisch eingeordnet wird das "Rechtsinstitut" der Amtsniederlegung nicht; man beschränkt sich i.d.R. auf die Feststellu...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Zeitliche Beschränkung bei tarifungebundenen Entleihern

Rz. 135 Nach § 1 Abs. 1b S. 6 AÜG können auch nicht tarifgebundene Entleiher von einer tariflichen Öffnungsklausel Gebrauch machen. Sie sind also nicht auf die inhaltsgleiche Übernahme der tariflichen Regelungen nach § 1 Abs. 1b S. 4 AÜG beschränkt, sondern können ebenfalls im Rahmen der tariflichen Öffnungsklausel abweichende Regelungen durch Betriebsvereinbarung treffen. I...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Zuständigkeit der Tarifparteien der Einsatzbranche

Rz. 107 Die Überlassungshöchstdauer ist nach § 1 Abs. 1b S. 3–7 AÜG tarifdispositiv ausgestaltet. Gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG kann durch oder aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche [249] eine von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Bei einer solchen Regelung handelt es sich um eine Betriebsnorm im Sinne der §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 1...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 1. Regelungsmechanismus

Rz. 97 Auf Basis der richtungsweisenden Entscheidung des BVerfG[159] hatte der Gesetzgeber mit einem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts [160] einerseits die Wertermittlungsvorschriften mit der Zielvorgabe einer rechtsformneutralen Ermittlung von Verkehrswerten modifiziert, andererseits aber auch ein komplexes System zur Begünstigung von Betriebsvermög...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / I. Einführung

Rz. 70 Im Rahmen der unternehmerischen Testamentsvollstreckung an Gesellschaftsanteilen (näher siehe § 17 Rdn 32 ff.), seien es solche an Personen- oder Kapitalgesellschaften, wird der Testamentsvollstrecker mit gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklauseln konfrontiert werden. Denkbar ist beispielsweise, dass der Testamentsvollstrecker Abfindungsansprüche von Erben gegen eine ...mehr

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§ 11 Spezialfälle ordnungsg... / V. Bodenschutzrecht

Rz. 92 Von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz sind darüber hinaus die Bestimmungen des Bodenschutzrechtes. Gegenstand der Bodenschutzrechtsbestimmungen sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene sind vor allem die Abwehr und die Sanierung schädlicher Bodenveränderungen. Gemeint ist in der Praxis in der Regel die sogenannte Altlastenproblematik, die sowohl in Bezug auf ge...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 6.10 Zinsschranke

Gegen die sog. Zinsschranke des § 8a KStG bestehen verfassungsrechtliche Bedenken. Der BFH hält die Zinsschranke für verfassungswidrig und hat die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.[1] Zuvor hatte das FG Baden-Württemberg[2] die Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs als verfassungskonform gewertet. In der hiergegen erhobenen Revision hatte der BFH die Streitsach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 8 Gebühren (Abs. 7)

Rz. 28 Da der Abschluss von Vorabverständigungsverfahren nicht zu den hoheitlichen Pflichtaufgaben der Finanzverwaltung gehört und hierdurch ein Mehraufwand aufseiten der Verwaltung ausgelöst wird, erscheint die Gebührenpflicht dem Grunde nach gerechtfertigt. Vom Bundesverfassungsgericht ist als legitim sowohl die Absicht anerkannt, die spezifischen Kosten der individuell zu...mehr

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Treibhausgasbilanz und Carb... / 1.2 Das sind die Ziele der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS)

Deutschland möchte bis zum Jahr 2030 seinen Treibhausgas-Ausstoß gegenüber dem Jahr 1990 um 65 % verringern, bis zum Jahr 2050 um 100 %. Diesem Klimaziel vorausgegangen war eine Klage beim Bundesverfassungsgericht. Dieses erklärte am 29.4.2021 das Deutsche Klimaschutzgesetz in Teilen für verfassungswidrig. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verpflichtete den Staat a...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Kommentar zum KStG und UmwStG, Abkürzungs- und Zeitschriftenverzeichnis

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FF 06/2022, Aktuelle Rechts... / I. §§ 1666, 1666a BGB und § 1632 BGB

Auch wenn das Jahr 2021 von Entscheidungen des Ersten Senats des BVerfG betreffend die Corona-Pandemie geprägt war,[1] bieten die in 2021 ergangenen Kammerentscheidungen zum Sorgerecht interessante, für die familienrechtliche Praxis relevante Aspekte. In einer am 27.11.2020 ergangenen (Nichtannahme-)Entscheidung[2] hatte sich das BVerfG mit der Frage der Verhältnismäßigkeit e...mehr

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zfs 06/2022, Bemessung des ... / 2 Aus den Gründen:

[25] II. 1. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines Hinterbliebenengeldes, das den vom Landgericht für angemessen erachteten Betrag in Höhe von insgesamt 12.000 EUR übersteigt. [26] a) Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten aus § 10 Abs. 3 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4...mehr

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Aus der Arbeit der standard... / 6 Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und Wirtschaftsprüferkammer (WPK)

Das IDW hat einen Fachlichen Hinweis zu Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung – inzwischen im 2. Update von April 2022 – veröffentlicht. Darin wird der Kriegsausbruch am 24.2.2022 als wertbegründendes Ereignis eingestuft, womit in allen Abschlüssen und Lageberichten mit Stichtagen vor dem 24.2. die ggf. bestehenden Auswirkungen auf die Un...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 2. Dreiteilungsmethode im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit?

Rz. 30 Der BGH hat es revisions- bzw. rechtsbeschwerderechtlich nicht beanstandet, bei Gleichrang im Rahmen der Prüfung der Leistungsfähigkeit (§ 1581) mit der Dreiteilungsmethode zu rechnen. BGH, Beschl. v. 7.5.2014 – XII ZB 258/13 Sind ein geschiedener und ein neuer Ehegatte nach § 1609 BGB gleichrangig, ist im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Bi...mehr

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§ 4 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Begründung zum Gesetzesentwurf

Rz. 53 Da das Unterhaltsrecht trotz seiner Vielgestaltigkeit in relativ wenigen Normen geregelt ist, erfährt es seine Ausgestaltung in besonderem Maße durch die Rechtsprechung. Die damit einhergehende Gefahr, dass sich die Rechtsprechung durch Verweis auf vorangegangene Entscheidungen von der Absicht des Gesetzgebers wegentwickelt, rechtfertigt, die Begründung zum Gesetzesen...mehr

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Hilfreiche Internetseiten

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien sind üblicherweise auf den Websites der Oberlandesgerichte abrufbar. Die in den Fallbeispielen häufig beispielhaft angeführten Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL) der Oberlandesgerichte Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken und alle anderen Leitlinien sind aber auch unter...mehr

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§ 5 Unterhaltspflicht gegen... / 1. Begründung zum Gesetzentwurf

Rz. 17 In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zur Neufassung des § 1615l BGB ausgeführt: Zitat Die Änderung trägt – wie in § 1570 Abs. 1 – der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.2.2007 Rechnung (Az. 1 BvL 9/04; u.a. FamRZ 2007, 965 = NJW 2007, 1735). Die Dauer des Anspruchs wegen der Betreuung des Kindes richtet sich beim nichtehelichen Kind künftig nach dense...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / a) Die überholte Dreiteilungsmethode

Rz. 4 In der Zeit nach der Unterhaltsreform 2008 wurde bei zwei "Partnern" der Unterhalt nach der sog. Dreiteilung ermittelt. Diese Berechnungsmethode und die zugrunde liegende Rechtsprechung von den "wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen" wurden jedoch vom Bundesverfassungsgericht[1] verworfen. Rz. 5 Bei Unterhaltsansprüchen stellen sich immer folgende Fragen:mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 60 Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Der im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Unterhaltsbedarf eines konkurrierenden neuen Ehegatten ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den ehelichen Lebensverhältnissen ...mehr

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§ 11 Unterhaltspflicht gege... / a) Sonstige Unterhaltspflicht?

Rz. 15 Eine Unterhaltspflicht gegenüber F2 kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur in...mehr

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§ 13 Unterhaltspflicht gege... / b) Berücksichtigungsfähige sonstige Unterhaltspflichten des M?

Rz. 13 Eine weitere Unterhaltspflicht kann eine sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1581 sein. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 159/09 Eine sonstige Verpflichtung in diesem Sinne ist auch eine weitere Unterhaltspflicht. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei der Bemessung des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen eine Unterhaltspflicht gegenüb...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 18 M hätte 1.125 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.875 EUR aus dem der Kindesunterhalt (326,50 EUR) und auch der Unterhalt für F2, die das Kind betreut, aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unte...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / V. Hinweise

Rz. 40 Die Konkurrenz von Partnerunterhaltsansprüchen kann in verschieden Varianten auftreten: R...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 34 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (960/802 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.713,50 EUR (3.000 – 960 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr

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§ 15 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 10 Wenn M den Kindesunterhalt (326,50 EUR) und den Unterhalt für F1 in der ermittelten Höhe (1.350 EUR) leisten müsste, verblieben ihm 1.323,50 EUR (3.000 – 1.350 – 326,50 EUR). Jedoch ist M auch der neKM unterhaltspflichtig. Diese Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs-...mehr

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§ 12 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit des M

Rz. 51 M hätte 450 EUR Unterhalt für F1 aufzubringen. Ihm blieben 1.550 EUR (2.000 – 450 EUR) aus dem der Kindesunterhalt (286,50 EUR) und auch der Unterhalt für die kinderbetreuende F2 aufzubringen wäre. Solche Unterhaltspflichten können Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhäl...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / a) Bedarfsbestimmendes Einkommen des M in Bezug auf F2

Rz. 14 Bei der Ermittlung des Bedarfs der F2 – anders als bei F1, der ersten Ehefrau – ist nunmehr zu beachten, dass die Lebensverhältnisse der Ehe zwischen M und F2 bereits durch die Unterhaltspflicht des M gegenüber F1 geprägt wurden. Bei der Bedarfsermittlung ist also das um den Unterhaltsanspruch der F1 gekürzte Einkommen des M einzusetzen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII Z...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 1. Auflösung der Konkurrenz durch Dreiteilung

Rz. 79 Als eine Möglichkeit der rechnerischen Umsetzung der Billigkeitsentscheidung wird für den Fall des Gleichrangs der Ehefrauen die Dreiteilung angesehen. BGH, Urt. v. 7.12.2011 – XII ZR 151/09 Wenn die Instanzgerichte diese wechselseitige Beeinflussung im Rahmen der nach § 1581 BGB gebotenen Billigkeit bei gleichrangigen Unterhaltsberechtigten grundsätzlich im Wege der D...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 3. Reduzierung und Aufgabe der Berufstätigkeit

Rz. 104 Hätte M beispielsweise seine Vollzeittätigkeit anlässlich der Trennung willkürlich reduziert, wäre sein bisheriges Einkommen anzusetzen. BGH, Urt. v. 30.3.2011 – XII ZR 3/09 Im Rahmen der Unterhaltsbemessung nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners nach § 1581 BGB ist neben den tatsächlich erzielten Einkünften auch die Leistungsfäh...mehr

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§ 3 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Überholte und aktuelle Rechtsprechung des BGH zu den ehelichen Lebensverhältnissen

Rz. 57 Die vom BVerfG verworfene Rechtsprechung zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse hatte das Prinzip des Stichtags (Rechtskraft der Scheidung) aufgegeben: BGH, Urt. v. 29.5.2009 – XII ZR 111/08 Der unbestimmte Rechtsbegriff der "ehelichen Lebensverhältnisse" ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings nicht mehr im Sinne eines strikten Stichtagspri...mehr

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§ 7 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Bedarf der zweiten Ehefrau mit Vorwegabzug des Volljährigenunterhalts

Rz. 11 Der Kindesunterhalt (Zahlbetrag) ist vom Einkommen des M vorab abzuziehen. 2.300 – 379 EUR = 1.921 EUR BGH, Urt. v. 31.10.2012 – XII ZR 30/10 Rn 31 Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch nachrangige Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten zu berücksichtigen (Urteile v. 31.1.1990 – XII ZR 21/89, FamRZ 1990, 979,...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / 4. Leistungsfähigkeit

Rz. 7 Bei Zahlung von 1.125 EUR Ehegattenunterhalt verbleiben M 1.875 EUR (3.000 – 1.125 EUR). Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit ist aber nunmehr zu berücksichtigen, dass M auch der F2 zum Unterhalt verpflichtet ist. Eine solche Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- ...mehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr

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§ 9 Unterhaltspflicht gegen... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 26 Der eheangemessene Selbstbehalt ist grundsätzlich ein individueller und damit variabler Selbstbehalt. Erst der Ehegattenmindestselbstbehalt ist als Untergrenze ein "fester" Selbstbehalt.[3] Rz. 27 Der eheangemessene Unterhalt (= eigener angemessene Unterhalt i.S.v. § 1581) entspricht betragsmäßig dem eheangemessenen Ehegattenunterhalt i.S.v. § 1578 Abs. 1 S. 1 (vgl. hi...mehr

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§ 10 Unterhaltspflicht gege... / b) Eheangemessener Selbstbehalt

Rz. 52 Zu berücksichtigen ist jedoch auch eine etwaige Unterhaltspflicht gegenüber F2. Bei F2 kommt im Fallbeispiel ein Trennungsunterhaltsanspruch in Betracht. Rz. 53 Eine solche Unterhaltspflicht kann Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des M ­haben. § 1581 Leistungsfähigkeit Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung sei...mehr