Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Grenzen der Auskunftsrechte

Rz. 55 Die in Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 enthaltene einschränkende Formulierung "soweit für eine sorgfältige Prüfung notwendig" stellt die Grenzen der Auskunftsrechte dar. Der Abschlussprüfer ist nur soweit auskunftsberechtigt, wie dies für eine Aufgabenbewältigung nach §§ 316, 317 HGB erforderlich ist. Was im Einzelnen für eine sorgfältige Prüfung notwendig ist, entscheidet d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.22 Angaben zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen (Abs. 1 Nr. 23)

Rz. 129 Angaben zu außergewöhnlichen Aufwendungen und Erträgen beziehen sich auf Positionen von außergewöhnlicher Größenordnung oder Bedeutung. Es sind jeweils der Betrag sowie ihre Art zu nennen. Daher ist es sinnvoll, die Angabe der einzelnen Beträge unterteilt nach GuV-Positionen vorzunehmen. Die außergewöhnliche Größenordnung ist im Kontext des Konzerns zu beurteilen und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Prüfungsausschuss und Abschlussprüferaufsichtsstelle (Abs. 3)

Rz. 31 Die APAS hat gem. Art. 27 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 regelmäßig die Entwicklungen auf dem Markt für die Bereitstellung von Abschlussprüfungsleistungen für Unt von öffentlichem Interesse zu überwachen. Zu diesem Zweck sind u. a. die Tätigkeitsergebnisse der Prüfungsausschüsse zu bewerten. § 324 Abs. 3 HGB schafft dazu die Ermächtigungsgrundlage für die APAS. Adressat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.3 Passivposten

Rz. 43 Die Berichtspflicht hinsichtlich der Passivposten bezieht sich v.a. auf Fremdwährungsverbindlichkeiten. Bei Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften sind Angaben notwendig, ob die Wertermittlung nach dem Teil- oder Vollkostenverfahren erfolgte. Auch bei schwebenden Finanzgeschäften sind Angaben über die Bewertungsmethode notwendig.[1] Rz. 44 Die Bewertung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Kapitalflussrechnung

Rz. 14 Gesetzliche Regelungslücken hinsichtlich des Inhalts und der Ausgestaltung der Kapitalflussrechnung werden durch DRS 21 (Kapitalflussrechnung) ausgefüllt. Abweichungen von den Empfehlungen des DSR führen nicht zwingend zu Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk, weil das Unt den gesetzlichen Anforderungen auch auf andere Weise nachkommen kann. Nur wenn der Abschlussp...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Posten, die inhaltlich mit dem Gesamtkostenverfahren übereinstimmen

Rz. 212 Es gibt einige Posten im Umsatzkostenverfahren, die inhaltlich mit dem entsprechenden des Gesamtkostenverfahrens übereinstimmen, dazu zählen: Umsatzerlöse (Abs. 3 Nr. 1; Rz 45 ff.); Erträge aus Beteiligungen (Abs. 3 Nr. 8; Rz 145 ff.); Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens (Abs. 3 Nr. 9; Rz 155 ff.); Sonstige Zinsen und ähnliche Ertr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2 Übereinstimmende Verbundenheit nach AktG und HGB

Rz. 33 Stellt man einen Vergleich an, unter welchen Bedingungen die Verbundenheitstatbestände nach Aktien- und Handelsrecht zu einem gleichen Ergebnis führen, so ist es erforderlich, die Maßstäbe einer Verbundenheit nach §§ 16–19 AktG mit den Verbundenheitskriterien des § 290 HGB zu vergleichen. § 16 AktG geht bei in Mehrheitsbesitz stehenden Unt und bei mit Mehrheit beteili...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 3 In den Geltungsbereich des § 299 HGB fallen alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291–293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt (§ 290 Rz 1 ff.). Sofern ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet ist, gilt § 299 HGB basierend auf § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für die Konzernabsc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.5 Verordnungen gem. § 330 Abs. 1 Satz 1 HGB (Abs. 1 Nr. 6)

Rz. 25 Soweit Rechtsverordnungen nach § 330 Abs. 1 Satz 1 HGB (Formblattverordnungen) für bestimmte Tatbestände auf § 334 HGB verweisen, sind Verstöße gegen die Rechtsverordnung als Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Tathandlung

Rz. 29 § 334 Abs. 2a HGB sanktioniert die Verletzung von Pflichten des Prüfungsausschusses einer KapG sowie in § 335b Satz 1 HGB genannten Personenhandelsgesellschaften für folgende Tatbestände: Mangelnde Überwachung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers durch Nichtbeachtung der 15-%-Honorargrenze,[1] durch unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Billigung bei der Erbringung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.2 Beendigung

Rz. 84 Die für die Verjährung entscheidende Beendigung der Tat tritt ein, wenn der Adressat (erstmalig) inhaltliche Kenntnis vom Rechenwerk bzw. dem Lagebericht nimmt.[1] Im Fall des § 331 Nr. 4 HGB ist die Tat beendet, wenn der Abschlussprüfer Kenntnis vom Inhalt der Aufklärungen und Nachweise genommen hat.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Unterlagen mit einer Aufbewahrungspflicht von sechs Jahren

Rz. 15 Handelsbriefe sind Schriftstücke, die die Vorbereitung, den Abschluss und die Durchführung eines Handelsgeschäfts betreffen (§ 257 Abs. 2 HGB). Die Aufbewahrungspflicht empfangener Handelsbriefe richtet sich nach § 257 Abs. 1 Nr. 2 HGB, die der abgesandten Handelsbriefe (Kopien) nach § 257 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Über telefonische rechtsgeschäftliche Erklärungen gefertigte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Subjektiver Tatbestand

Rz. 30 Eine Beteiligung an der Ordnungswidrigkeit ist nur möglich, wenn der Täter, der die Täterqualifikation des § 334 HGB erfüllt, und der Beteiligte vorsätzlich handeln. Handelt nur der Beteiligte vorsätzlich, liegt keine Beteiligung i. S. d. § 14 Abs. 1 OWiG vor.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang

Rz. 6 Die Vorschriften der §§ 238–241a HGB bilden den ersten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB und enthalten die Vorschriften zu den Handelsbüchern. Die folgenden Vorschriften bauen auf § 238 HGB auf und beinhalten im Einzelnen: Rz. 7 § 239 HGB regelt die Art und Weise der Führung der Handelsbücher und enthält die kodifizierten Teile der Grundsätz...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Befreiung von der ESEF-VO

Rz. 8 § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB verweist auf die Notwendigkeit der Beachtung der Formatvorgaben für die offenzulegenden Unterlagen kapitalmarktorientierter Unt aus der ESEF-VO (§ 328 Rz 28 ff.). Unter § 327a HGB fallende Unt sind hiervon explizit befreit.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.6 Verweis auf andere Berichtsbestandteile (§ 289c Abs. 5 HGB-E)

Rz. 24 Soweit für das Verständnis erforderlich, sollen die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht auch Verweise auf andere gem. § 289 HGB in den Lagebericht aufgenommenen Angaben und auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge sowie zusätzliche Erläuterungen umfassen. Dies fördert die Integration von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung und ermöglicht ein ganzheitlic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.3 Geschäfts- oder Firmenwert (Abs. 2 A. I. 3.)

Rz. 32 Der GoF stellt ein Wertekonglomerat dar, das zahlreiche wirtschaftliche Wertkomponenten enthält (z. B. Know-how der Mitarbeiter, Kundenstamm, Wettbewerbsvorteile oder Managementqualität). Während der originäre GoF im Laufe der Unternehmenstätigkeit durch unternehmensinterne Maßnahmen zum Aufbau der zuvor genannten Wertkomponenten entsteht, ergibt sich der derivative G...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6.2.2 Aufwendungen für Unterstützung

Rz. 113 Bei Aufwendungen für Unterstützung handelt es sich um aus sozialen Gründen gewährte Zuwendungen an aktive und ehemalige Betriebsangehörige sowie deren Hinterbliebene, die in einer Sondersituation Ausgleichsbedürfnisse decken und ohne konkrete Gegenleistung des Zahlungsempfängers oder seines Rechtsvorgängers gezahlt werden. Diese Ausweiskriterien werden v. a. von frei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 14 § 328 HGB enthält keine eigenen Offenlegungsvorschriften. Relevant sind in diesem Zusammenhang neben den für Kreditinstitute, VersicherungsUnt, eG und Unt, die dem PublG unterliegen, geltenden Sondervorschriften in Bezug auf die Offenlegung (Rz 16) oder Hinterlegung (Rz 60) daher die Vorschriften der §§ 325–327 HGB. Rz. 15 Norminhärente Verpflichtungen zur Veröffentlic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Kleinstkapitalgesellschaft

Rz. 263 Mit der Einfügung des § 275 Abs. 5 HGB hat der Gesetzgeber die in Art. 1a Abs. 3 Buchst. b der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Mircro-Richtlinie eingeräumte Option genutzt,[1] KleinstKapG i. S d. § 267a HGB das Wahlrecht zu gewähren, eine verkürzte Gliederung für die GuV-Darstellung zu verwenden.[2] 7.1 Gliederung und Formvorschriften Rz. 264 Dem Konzept der kompri...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2.2 Bewertung von beibehaltenen Rückstellungen

Rz. 49 Während Art. 67 Abs. 3 Satz 1 EGHGB i. d. F. d. BilMoG-RegE noch von einem Fortführungswahlrecht gesprochen hat, verdeutlicht die Formulierung, "können beibehalten werden", dass als Wertansatz bei Ausübung des Wahlrechts nur der Wert lt. Jahresabschluss des letzten vor dem 1.1.2010 begonnenen Gj fortgeführt werden darf. Beibehaltene Aufwandsrückstellungen sind folglic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 261 HGB konstituiert keine Vorlagepflichten für Kaufleute. Die Vorschrift setzt diese voraus (Rz 3). Die Pflichten und Rechte aus § 261 HGB beziehen sich nur auf solche vorzulegenden Unterlagen, die beim Kaufmann ausschl. auf einem Bild- oder Datenträger und nicht in anderer Form, insbes. auf Papier, vorliegen. Von den nach § 257 Abs. 1 HGB aufzubewahrenden Unterlage...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 93 Folgen aus einem Verstoß gegen § 298 Abs. 1 HGB ergeben sich nur in Bezug auf die dort genannten §§ 244–248, 249 Abs. 1 Satz 1, 249 Abs. 2, 250 Abs. 1 und 251 HGB. Ein diesbzgl. Verstoß erfüllt sowohl gem. § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b HGB als auch gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b PublG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die mit einem Ordnungsgeld für nicht kapit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.3 Fremdkapitalzinsen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 153 Fremdkapitalzinsen gehören zunächst grds. nicht zu den AHK. Die Finanzierung ist als eigenständiger, von der Anschaffung oder Herstellung unabhängiger Vorgang zu verstehen.[1] Für bestimmte Fremdkapitalzinsen besteht allerdings eine Ausnahme vom Aktivierungsverbot (Rz 204 ff.).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Geschütztes Rechtsgut und Schutzbereich

Rz. 1 Der Straftatbestand des § 333 HGB dient, wie § 404 AktG und § 85 GmbHG, dem Schutz von Wirtschaftsgeheimnissen der KapG, der mit ihr in Verbindung stehenden Unt i. S. d. § 290 Abs. 1 HGB (MU/TU), § 310 HGB (GemeinschaftsUnt) und § 311 HGB (assoziierte Unt). Geschützt werden damit auch die Aktionäre, Gesellschafter oder sonstigen Eigner der KapG und der genannten Unt. N...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen

Rz. 37 Ein TU i. S. d. § 290 Abs. 1 HGB liegt vor, wenn es unter dem unmittelbaren oder mittelbaren beherrschenden Einfluss eines anderen Unt (MU) steht (§ 290 Rz 19 ff.). Die vormals in § 290 Abs. 1 HGB a. F. genannte Konstruktion der einheitlichen Leitung mit den dazugehörigen Indizien wurde durch das BilMoG ersatzlos gestrichen. Rz. 38 Gem. § 290 Abs. 2 HGB ist von einer s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Feststellung der Einzelabschlusswerte

Rz. 14 Liegen die für die Zwischenergebniseliminierung relevanten Konzernbestände vor, sind in einem zweiten Arbeitsschritt die für die Konsolidierung. maßgeblichen Einzelabschlusswerte festzustellen. Diese sind den zuvor an die konzerneinheitlichen Bewertungsmethoden angepassten Jahresabschlüssen der die VG haltenden Unt zu entnehmen (Handelsbilanz II).mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.15 Ergebnis nach Steuern (Abs. 2 Nr. 15)

Rz. 192 Der Saldo der GuV-Positionen Nr. 1 bis Nr. 14 ist als Zwischensumme unter dem Posten "Ergebnis nach Steuern" (§ 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB) auszuweisen. Dieser Saldo dokumentiert in Verbindung mit den ausgewiesenen Steuern vom Einkommen und Ertrag inwieweit das Jahresergebnis vor sonstigen Steuern mit Steuern vom Einkommen und Ertrag belastet wird. Diese aus der Bilanzrich...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Allgemeines

Rz. 52 Liegen Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie von Konsolidierungsmethoden vor, ist analog § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB nach § 313 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGB im Konzernanhang darüber zu berichten. Die Abweichungen sind zu erläutern und zu begründen. Ferner ist der Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.1 Sprache. Währungseinheit (§ 244 HGB)

Rz. 14 Der Konzernabschluss ist in deutscher Sprache und in EUR aufzustellen – auch wenn er gem. § 315e HGB nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wird. Entsprechendes gilt auch für den Konzernlagebericht.[1] Die in der Praxis vorzufindende Verwendung von englischen Fachbegriffen (z. B. EBIT/Earnings before Interest and Taxes, Cashflow) und englischen Bez...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten (Nr. 2)

Rz. 8 § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB schreibt für Verbindlichkeiten, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (antizipative Verbindlichkeiten) und einen größeren Umfang haben, eine Erläuterung im Anhang vor (§ 268 Rz. 37 f.). Kleine Ges. i. S. d. § 267 HGB sind nach § 274a Nr. 2 HGB von dieser Erläuterungspflicht befreit. Es bleibt aber bei der Pflicht der Benennung ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 335a HGB trifft abschließend Regelungen über das gerichtliche Rechtsmittelverfahren im Bereich des Ordnungsgeldverfahrens. § 335a Abs. 1, 2 und 4 HGB gelten für Jahres- und Konzernabschlüsse, aufgrund der Verschiebung aus § 335 HGB bereits fort- bzw. rückwirkend für Gj., die nach dem 30.12.2012 enden. Die Regelungen über die Rechtsbeschwerde in § 335a Abs. 3 HGB sind...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5.2 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten (Abs. 3 C. 2.)

Rz. 151 Alle Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sind in diesem Posten – unabhängig von Laufzeit oder Sicherung und inkl. zugehöriger Zinsverbindlichkeiten und antizipativer Zinsabgrenzung – zu zeigen. Als Kreditinstitut gilt jede inländische oder vergleichbare ausländische Bank, Sparkasse bzw. Bausparkasse i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG. Nicht ausgewiesen werden etwaig ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Aktiengesellschaft

Rz. 11 Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der AG sind die Mitglieder des Vorstands, § 76 Abs. 2 und 3 AktG. Soweit sie Vorstandsgeschäfte wahrnehmen, zählen hierzu auch die stellvertretenden Vorstandsmitglieder, § 94 AktG.[1]mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.1 Herstellung im engeren Sinn (Neuschaffung)

Rz. 87 Die Herstellung i. e. S. umfasst zunächst die Neuschaffung noch nicht existenter VG. Ferner sind unter der Herstellung von VG i. e. S. handelsrechtlich die Wiedernutzbarmachung eines zerstörten oder verschlissenen VG sowie die Änderung der betrieblichen Funktion eines bereits bestehenden VG zu verstehen.[1] Die Überholung eines noch nutzbaren VG fällt dagegen nicht da...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Im Einklang mit als gleichwertig festgestellten internationalen Rechnungslegungsstandards

Rz. 12 Auch ein im Einklang mit dem jeweiligen ausländischen Recht eines Drittstaates und dementsprechend nach anderen internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellter Konzernabschluss kann für die Anerkennung der Gleichwertigkeit ausreichen. Insoweit können nach § 292 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) HGB auch andere Abschlüsse, z. B. US-GAAP-Abschlüsse, befreiend sein, sofern...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.5 Hinweis zum Bestand an eigenen Aktien (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 98 Sind im Anhang Angaben zum Bestand an eigenen Aktien der Ges. (nach § 160 Abs. 1 Nr. 2 AktG) zu machen, ist im Lagebericht darauf zu verweisen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.8 Ausschlusstatbestände (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 20 Nach § 292 Abs. 2 Satz 2 HGB sind die Regelungen der § 291 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HGB entsprechend anzuwenden. Somit gelten die besonderen Anforderungen für einen befreienden Konzernabschluss auch für VersicherungsUnt und Kreditinstitute, soweit der Drittstaaten-Konzernabschluss zusätzlich in Einklang mit den speziellen Vorgaben der EU-Bilanzrichtlinien für Banken un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Offenlegung

Rz. 99 Wie der Konzernabschluss ist der Konzernlagebericht nach § 325 Abs. 3 HGB offenzulegen. Die Offenlegung hat innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des betreffenden Gj durch Übermittlung an die das Unternehmensregister führende Stelle zu erfolgen. Für kapitalmarktorientierte Unt verkürzt sich die Frist gem. § 325 Abs. 4 HGB auf vier Monate.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Eröffnungsinventur

Rz. 3 § 240 Abs. 1 HGB schreibt dem Kfm. vor, zu Beginn seines Handelsgewerbes ein Eröffnungsinventar aufzustellen; das Eröffnungsinventar ist Grundlage für die nach § 242 Abs. 1 HGB aufzustellende Eröffnungsbilanz (§ 242 Rz 3). Rz. 4 Nach dem Gesetzeswortlaut sind darin Grundstücke, Forderungen, Bargeld, sonstige VG und Schulden des Kfm. mit ihrem Wert zu verzeichnen. Der G...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Angabe der Befreiung im Konzernanhang (Nr. 3)

Rz. 23 In § 264b Nr. 3 HGB wird geregelt, dass der Befreiungstatbestand im Anhang des Konzernabschlusses angegeben werden muss, wobei nicht der Umfang der Befreiung, sondern lediglich die Tatsache, dass die Befreiungsmöglichkeit überhaupt in Anspruch genommen wird, berichtet werden muss (§ 264 Rz 117).[1] In § 313 Abs. 2 HGB wird eine Reihe von Angabepflichten für den Konzer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Wahlrecht zum Verzicht der Einbeziehung über die Quotenkonsolidierung oder die Bewertung at equity

Rz. 22 Da es nach Gesetz und DRS 27.28 möglich ist, statt einer anteilmäßigen Einbeziehung auch eine Bewertung at equity nach §§ 311f. HGB vorzunehmen, wirkt auch das Einbeziehungswahlrecht aus § 311 Abs. 2 HGB auf GemeinschaftsUnt. Demnach kann von einer Einbeziehung abgesehen werden, wenn diese für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Folgebewertung bei verschiedenen Bilanzposten – Zusammenfassung

Rz. 32 Nachfolgend werden die getroffenen Feststellungen zur währungsbedingten Folgebewertung für verschiedene Bilanzposten übersichtsartig zusammengefasst.[1] Rz. 33 Im Regelfall keine erneute Umrechnung: RAP (Rz 29); erhaltene Anzahlungen (Rz 30); nicht-monetäre Posten (Sachanlagevermögen, immaterielle VG, Vorräte; s. Rz 31). Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.4.2 Ausgestaltung/Inhalt

Rz. 153 Hinsichtlich der Vorschriften zur Ausgestaltung/zum Inhalt des Konzernzahlungsberichts wird in § 341v Abs. 5 Satz 1 HGB auf die für den Zahlungsbericht geltenden Vorschriften der §§ 341s–u HGB verwiesen. Die Begriffsbestimmungen/Definitionen des § 341r HGB gelten ohnehin sowohl für den Zahlungsbericht als auch den Konzernzahlungsbericht. Es wird auf die Ausführungen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Wertaufholungsverbot

Rz. 23 Nach § 253 Abs. 5 Satz 2 HGB darf beim GoF im Gegensatz zu anderen VG des AV und UV nach Wegfall der Gründe für eine vorgenommene außerplanmäßige Abschreibung keine Wertaufholung vorgenommen werden. Dies wird damit begründet, dass ein einmal verbrauchter bzw. vernichteter GoF nicht wiederaufleben kann, sondern ein originärer GoF neu geschaffen wird, für den gem. § 248...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2 Befreiungsvoraussetzungen

Rz. 104 § 264 Abs. 3 HGB enthält neben der ab dem Gj. 2021 erfolgten Klarstellung bez. des Verbots der Nutzung von kapitalmarktorientierten Unternehmen sechs kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen für die Befreiung: Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses und Einbezug in den Konzernabschluss eines MU mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Bruttoergebnis vom Umsatz (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 237 Das Bruttoergebnis vom Umsatz (§ 275 Abs. 3 Nr. 3 HGB) ergibt sich durch Saldierung der unter Posten Nr. 1 und Nr. 2 ausgewiesenen Beträge. Im Fall eines negativen Bruttoergebnisses ist eine Kennzeichnung mit einem Minus-Zeichen erforderlich. Diese Größe wird bei Herstellungsbetrieben auch als "Rohgewinnspanne" und bei Handelsbetrieben als "Handelsspanne" bezeichnet ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Täterkreis

Rz. 26 Täter des § 334 Abs. 2 HGB können Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sein, die selbst Jahres- oder Konzernabschlussprüfer sind oder für eine Wirtschaftsprüfungs- oder Buchführungsprüfungsgesellschaft handeln und für diese den Bestätigungsvermerk erteilen und unterzeichnen.[1] Andere gesetzliche Vertreter oder Prüfungsgehilfen kommen nicht als Täter in Betrach...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Die Vorschrift wurde mit dem AReG neu in das HGB eingeführt. Sie dient der Umsetzung der Art. 30 Abs. 1, 30a Abs. 1b, 30c und 30f der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Die Vorschrift stellt die in § 334 Abs. 2a HGB benannten Ordnungswidrigkeiten bei Hinzutreten weiterer Tatbestandsmerkmale unter Strafe. Rz. 2 Der Anwendungsbereich von § 333a HGB wird durch § 335...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Vorwerfbarkeit

Rz. 32 Die Handlung ist grds. vorwerfbar, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig begangen wird. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist i. R. d. § 334 HGB allerdings nur die vorsätzliche Begehung ahndbar (§ 10 OWiG). Bedingter Vorsatz ist hierbei ausreichend.[1]mehr