Fachbeiträge & Kommentare zu Bilanz

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 Der Geltungsbereich des § 298 HGB erstreckt sich auf alle gem. § 290 HGB zu erstellenden Konzernabschlüsse und damit alle – unter Berücksichtigung der §§ 291–293 HGB – zur Konzernrechnungslegung verpflichteten Unt (§ 290 Rz 1 ff.). Sofern ein Unt zur Konzernrechnungslegung nach dem PublG verpflichtet ist, gilt § 298 HGB basierend auf § 13 Abs. 2 Satz 1 PublG für die Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 Mit § 342r HGB wurde als § 342a HGB im Zuge des KonTraG vom Gesetzgeber Vorsorge getroffen, dass im Fall des Nichtzustandekommens eines privaten Rechnungslegungsgremiums i. S. v. § 342q HGB eine gesetzliche Regelung zur Schließung dieser Lücke besteht. Die Verschiebung erfolgte mit der Einfügung der §§ 342–342p HGB für den Ertragsteuerinformationsbericht. Rz. 2 Gesetzes...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.5.1 Grundlegendes

Rz. 70 Anschaffungspreisminderungen (§ 255 Abs. 1 Satz 3 HGB) sind von den AK abzusetzen, um die Erfolgsneutralität von Anschaffungsvorgängen zu gewährleisten.[1] Trotz der im Gesetz gewählten Formulierung fallen hierunter nicht nur Minderungen des Anschaffungspreises, sondern auch Reduzierungen der Anschaffungsnebenkosten und der nachträglichen AK.[2] Damit bestimmt letztli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.4 Lagebericht

Rz. 79 Der Inhalt des Lageberichts ergibt sich aus § 289 HGB. Der Lagebericht ist vollständig offenzulegen, d. h. ggf. künftig auch inklusive eines Nachhaltigkeitsberichts, soweit eine Verpflichtung zur Erstellung besteht (Rz 215 ff.). Kleine KapG (einschl. KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB und seit dem BilRUG entsprechende Genossenschaften) und gleichgestellte Personenhandelsg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Deliktsnatur

Rz. 5 Bei § 331 HGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Ein konkreter Erfolg, wie z. B. ein resultierender Schaden oder eine Vermögensgefährdung, ist für die Vollendung des Delikts nicht erforderlich. Das bloße Handeln des Täters genügt für die Strafbarkeit. Rz. 6 § 331 HGB ist in allen Tatbestandsalternativen ein echtes Sonderdelikt. Der Kreis der möglichen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Sonstige betriebliche Erträge (Abs. 3 Nr. 6)

Rz. 247 Der Inhalt der unter diesem Posten auszuweisenden Sachverhalte (§ 275 Abs. 3 Nr. 6 HGB) deckt sich weitgehend mit dem des Postens Nr. 4 des GKV. Dennoch erfordern bestimmte Sachverhalte eine vom GKV abweichende Behandlung. Wird die Erfolgsneutralität aktivierter Eigenleistungen (im Jahr ihrer Erstellung) beim GKV dadurch erreicht, dass den unter den jeweiligen Aufwand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Inhaltliche Anforderung an den befreienden Konzernabschluss (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 8 Der Konzernabschluss samt Konzernlagebericht muss inhaltlich nach § 292 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) und b) HGB nach Maßgabe des Rechts eines EU-/EWR-Staates (Rz 9) aufgestellt werden, um befreiende Wirkung entfalten zu können. Die befreiende Wirkung wird gem. § 292 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) und d) HGB auch dann gewährt, wenn diese Unterlagen einem nach den Vorgab...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.5.1 Kassenbestand

Rz. 96 Im Kassenbestand werden in- und ausländisches Bargeld und z. B. Briefmarken ausgewiesen. Zum Kassenbestand gehören alle Euro-Noten- und Euro-Münz-Bestände. Hinzu kommen die Sortenbestände und ausländische Münzen, die zum Kurs des Abschlussstichtags umzurechnen sind. Zum Kassenbestand zählen auch alle Wertzeichen/-marken, wie Brief-, Steuer-, Gerichtskosten- oder ähnli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 Die in § 267 HGB genannten Größenkriterien sind von KapG und KapCoGes zu beachten. Anwendung finden die Vorschriften auch bei Genossenschaften gem. § 336 Abs. 2 Satz 1 HGB. Zudem ist § 267 HGB relevant für die Abgrenzung der Anwender der nichtfinanziellen Erklärung nach § 289b Abs. 1 HGB bzw. den zukünftigen Nachhaltigkeitsbericht nach § 289b Abs. 1 HGB i. d. F. des CS...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Folgen der Verletzung des § 271 HGB

Rz. 51 Bei der Bestimmung des § 271 Abs. 1 und 2 HGB handelt es sich um eine ausschl. Definitionsvorschrift. Eine unmittelbare Verletzung ist damit nach Literaturauffassung nicht möglich.[1] Bei Verstößen ergeben sich insoweit Rückwirkungen auf andere Bestimmungen des HGB, die Bezug auf die Begriffsverwendung "Beteiligung" oder "verbundenes Unt" nehmen. Zu denken ist dabei b...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.10 Angaben zu oberhalb des beizulegenden Zeitwerts ausgewiesenen Finanzinstrumenten (Abs. 1 Nr. 10)

Rz. 75 § 314 Abs. 1 Nr. 10 HGB verlangt Angaben zu Finanzinstrumenten, die über ihrem beizulegenden Zeitwert ausgewiesen werden. Ein erhöhter Ausweis resultiert durch das Wahlrecht des gemilderten Niederstwertprinzips gem. § 298 Abs. 1 HGB i. V. m. § 253 Abs. 3 HGB, wobei ein über dem beizulegenden Zeitwert ausgewiesener Buchwert aus dem Verzicht einer außerplanmäßigen Absch...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen

Rz. 45 § 404 AktG, § 151 GenG, § 315 UmwG und § 138 VAG sind aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in diesen Vorschriften subsidiär zu § 333 HGB. § 19 PublG ist lex specialis zu § 333 HGB.[1] § 119 WpHG steht zu § 333 HGB in Idealkonkurrenz, wenn die Geheimhaltungspflichtverletzung gleichzeitig als Grundlage eines verbotenen Geschäfts dient.[2] Ebenso besteht...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.14 Angaben zu Forschungs- und Entwicklungskosten (Abs. 1 Nr. 14)

Rz. 103 Wird vom Ansatzwahlrecht des § 248 Abs. 2 HGB Gebrauch gemacht, sind für Konzernabschlüsse, deren Gj nach dem 31.12.2009 beginnen, die Gesamtbeträge der Forschungs- und Entwicklungskosten (F&E) des Konzerns anzugeben. Anzugeben sind der Gesamtbetrag sowie der davon auf die selbst geschaffenen immateriellen VG des AV entfallende Anteil. Die Angabe im Konzernanhang ste...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Beschreibung des Diversitätskonzepts (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 26 Durch das CSR-RL-Umsetzungsgesetz wurde in Abs. 2 eine Nr. 6 (§ 289f Abs. 2 Nr. 6 HGB) angehängt. Diese betrifft die zusätzliche Beschreibung eines Diversitätskonzepts, das mit Blick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats Aspekte wie etwa Alter, Geschlecht sowie Bildungs- und Berufshintergrund enthält und die Ziele des Diversi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Belastung durch Steuern (Nr. 6 a. F.)

Rz. 36 Mit § 275 HGB brauchen außerordentliche Erträge und Aufwendungen nicht mehr in der GuV dargestellt zu werden. Folgerichtig entfällt jede weitergehende Angabepflicht, sodass Nr. 6 nur bis zum letzten vor dem 31.12.2015 beginnenden Gj zu beachten war. Auf eine getrennte Darstellung, in welchem Umfang Steuern vom Einkommen und vom Ertrag verschiedene Ergebnisse belasten,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 10 § 298 Abs. 1 HGB schreibt eine entsprechende Anwendung der Vorschriften für die GuV großer KapG einschl. der rechtsformspezifischen Vorschriften vor, soweit die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder in den Vorschriften der §§ 298ff. HGB nichts anderes bestimmt ist. Somit ist die Konzern-GuV in Staffelform aufzustellen und es sind die Posten grd...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Zeitpunkt der Bewertung der konsolidierungspflichtigen Anteile (Abs. 2)

Rz. 76 Die Bestimmung der für die Kapitalaufrechnung maßgeblichen Wertansätze hat grds. zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem das Unt TU geworden ist. Bei unterjährigen Unternehmenserwerben ist damit unter Berücksichtigung von Wesentlichkeits- und Wirtschaftlichkeitsaspekten i. d. R. die Erstellung von Zwischenabschlüssen notwendig, wenngleich dies nicht explizit etwa von DRS...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1.1 Nr. 1

Rz. 79 Die Vollendung der Tat liegt vor, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.[1] Dies ist der Fall, wenn die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss, der Lagebericht oder der Zwischenabschluss einem der möglichen Adressaten zugegangen ist.[2] Die Kenntnisnahme durch den Empfänger ist nicht notwendig; § 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB ist insoweit als Gefährdungsdelikt ausgest...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.3 Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts und Erstellung des nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts (Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4)

Rz. 23 § 334 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 HGB erfassen den Pflichtinhalt nach §§ 289–289f HGB des Lageberichts und für Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen, auch der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts. Hierdurch soll die Einhaltung des true und fair view bei der Aufstellung des Lageberichts und der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärun...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.5 Steuerliche Auswirkungen

Rz. 123 Das handelsrechtliche Verrechnungsgebot wirkt sich aufgrund § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG nicht auf die Steuerbilanz aus. Die steuerliche Bewertung der zu verrechnenden VG und Schulden erfolgt gem. §§ 6 und 6a EStG. Zum Ansatz latenter Steuern aus abweichenden handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen vgl. § 274 Rz 25 ff.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Rechnungsabgrenzungsposten (Abs. 3 D.)

Rz. 166 In diesem Posten sind Einzahlungen auszuweisen, die zwar vor dem Bilanzstichtag zugegangen, die Erträge aber wirtschaftlich dem nachfolgenden Gj zuzuordnen sind. Beispiele sind im Voraus erhaltene Zinsen, Mieten, Pachten usw. Ebenso können hier Unterschiedsbeträge, die sich insb. bei Hypothekenbanken und Versicherungsunternehmen aus der Differenz zwischen einem höhere...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] Zum Umsetzungsstand s. § 289b Rz 21. 6.1 Überblick und Normzweck Rz. 12 Durch das CSRD-UmsG soll der Titel des § 289c HGB-E in "Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts; Verordnungsermächtigung" geändert werden (§ 289b Rz 21). § 289c HGB-E enthält Regelungen zum Inhalt des Nach...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.4 Berichterstattung über den Prozess zur Informationsermittlung (§ 289c Abs. 3 HGB-E)

Rz. 22 Nach § 289c Abs. 3 HGB-E ist über den Prozess zur Ermittlung der den Angaben zugrunde liegenden Informationen zu berichten. Dies beinhaltet insbes.: die Beschreibung der Methoden und Verfahren, die zur Datenerhebung und -analyse verwendet wurden, die Darstellung des Prozesses der Wesentlichkeitsanalyse. Dies erhöht die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der berichteten ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.9.3 Ausnahmen von der externen Rotation

Rz. 45 In Ausnahmefällen können Unt von öffentlichem Interesse eine externe Rotation vermeiden. Nach Art. 17 Abs. 6 Verordnung (EU) Nr. 537/2014 wäre bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (in Deutschland die APAS) eine Verlängerung der Mandatsdauer – um max. zwei weitere Jahre – zu beantragen. Möglich wäre dies nach Ablauf der Grundrotationsdauer von zehn Jahren und nach in A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Antragsfrist

Rz. 59 Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen. Es handelt sich um eine zwingende Ausschlussfrist. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, ist die Antragstellung nicht mehr möglich.[1] Die Antragsfrist verschiebt sich entsprechend, wenn ein Befangenheitsgrund erst nach der Wahl bekannt wird oder erst nach der Wahl eintritt.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Anwendungszeitpunkt

Rz. 3 Nach Maßgabe des RegE soll § 328a HGB-E erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31.12.2024 beginnendes Gj angewendet werden (Art. 98 Abs. 1 EGHGB-E). Damit kommt es zum nahtlosen Übergang der Offenlegungspflichten der Rechnungslegungsunterlagen von KapG mit Sitz im Ausland von § 325a HGB auf § 328a HGB-E. Die Trennung der Finanzberichterstattung von der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Ausweis des Unterschiedsbetrags

Rz. 24 Gem. § 312 Abs. 1 Satz 2 HGB ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem anteiligen Eigenkapital des assoziierten Unt sowie ein darin enthaltener GoF oder passiver Unterschiedsbetrag im Konzernanhang anzugeben. Die Angabe ist nicht auf das Jahr der erstmaligen Anwendung der Equity-Methode auf die Beteiligung beschränkt, sondern hat zu jedem Bilanzstichtag...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Einsichtnahme

Rz. 4 Das Recht nach § 260 HGB bezieht sich ausschl. auf Handelsbücher. Das Begriffsverständnis entspricht den §§ 257–259 HGB (§ 257 Rz 10; siehe auch § 238 Rz 44). Für andere Buchführungsunterlagen (z. B. Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse, (Konzern)Lageberichte, Handelsbriefe, Buchungsbelege) gilt die Vorlagebefugnis nicht. § 260 HGB gewährt ein u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.1 Forschungskosten (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 147 Gem. § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB besteht für Forschungskosten ein Einbeziehungsverbot. Die Regelung ist als Folge der Einführung des Aktivierungswahlrechts (mit bestimmten Ausnahmen) für selbst geschaffene immaterielle VG des Anlagevermögens (§§ 248 Abs. 2, 255 Abs. 2a HGB) zu sehen, unter denen der Gesetzgeber lediglich die bei deren Entwicklung anfallenden Aufwendungen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Folgen bei Nichtbeachtung

Rz. 8 Die Nichtbeachtung des § 244 HGB stellt bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften eine Ordnungswidrigkeit gem. § 334 Abs. 1 Nr. 1a HGB dar und kann gem. § 334 Abs. 3 HGB mit einer Geldbuße belegt werden. Rz. 9 Sofern der Jahresabschluss der Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer bzw. vereidigten Buchprüfer unterliegt, kann ein Verstoß gegen § 244 HGB ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Aufwand für eine bestimmte Zeit

Rz. 13 Hinsichtlich des Kriteriums der bestimmten Zeit sind bei kalendermäßig exakt bestimmbaren Zeiträumen die zutreffende Bildung und Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten unproblematisch. Das Kriterium gilt aber auch als erfüllt, wenn zwar nicht die Gesamtlaufzeit eines Vertragsverhältnisses, wohl aber ein Mindestzeitraum exakt festgelegt werden kann.[1] Die bestimmte ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Ermittlungsschema

Rz. 11 Die Bestimmung der Bewertungsabweichung zwischen Einzelabschluss und Konzernabschluss bildet das Kernproblem der Zwischenergebniseliminierung. Sie erfolgt in drei Schritten.[1] Zunächst sind jene VG zu identifizieren, die ganz oder tw. auf konzerninternen Lieferungen beruhen (Konzernbestände). Anschließend ist der Wertansatz zu bestimmen, mit dem diese VG in den Summe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes vom 3.9.2025.[1] Rz. 87 In Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a werden nach dem Wort "Jahresabschlusses" die Wörter "oder des zu prüfenden Lageberichts" eingefügt. Nach der Gesetzesbegründung dient die Änderung unter Hinweis auf das Selbstprüfungsverbot der Klarstellung, dass nicht nur die Mit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Verrechnung zu eliminierender Zwischenergebnisse

Rz. 31 Bei der Verrechnung von Zwischenergebnissen ist danach zu unterscheiden, ob die zu eliminierenden Beträge im Gj erstmals aufgetreten sind oder aus Vj. resultieren. Rz. 32 Die Korrektur der Bestände um neu entstandene Zwischenergebnisse ist erfolgswirksam und beeinflusst in voller Höhe den Konzernjahreserfolg. Gemessen am Erfolg des Summenabschlusses führt die Eliminier...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (VG) des Anlagevermögens (AV) sowie ein Aktivierungswahlrecht für alle übrigen selbst geschaffenen immateriellen VG des AV. Rz. 2 Der Gesetzgeber wollte mit der Gewährung eines Ak...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Zustandekommen und Aufgaben (Abs. 1 und Abs. 9)

Rz. 3 Abs. 1 weist dem BMJV die Kompetenz zur Bildung eines Rechnungslegungsbeirats zu. Der Vorbehalt auf Abs. 9 macht die derzeitige Funktion der Vorschrift deutlich, nämlich als Auffangtatbestand, falls kein privates Rechnungslegungsgremium anerkannt ist. Rz. 4 Der Aufgabenbereich des Rechnungslegungsbeirats entspricht dem des Standardisierungsgremiums, wie der Verweis auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Vermögensgegenstand

Rz. 13 Voraussetzung einer Aktivierung eines selbst geschaffenen immateriellen VG ist die Erfüllung des Vermögensgegenstandsbegriffs (§ 246 Rz 5). Da der Vermögensgegenstandsbegriff von dem Vermögenswertbegriff (asset) der IFRS abweicht, kann die Asset-Definition von IAS 38.8 nicht 1 : 1 in das deutsche Handelsrecht übertragen werden.[1] Das deutsche Handelsrecht stellt insb....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Täterkreis

Rz. 9 Als Täter kommen zunächst nur die in § 331 Abs. 1 HGB ausdrücklich genannten Personen in Betracht. Täter können demnach nur die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer KapG (Nrn. 1–4), die Mitglieder des Aufsichtsrats einer KapG (Nr. 1 und 2) und die vertretungsberechtigten Gesellschafter des TU einer KapG (Nr. 4) sein.[1] 2.1 Mitglieder des vertretungsberec...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.5 Erklärungen der Vertreter des vertretungsberechtigten Organs

Rz. 80 Für Inlandsemittenten i. S. d. § 2 Abs. 14 WpHG, die keine KapG nach § 327a HGB sind, sind die nach § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB bzw. § 289 Abs. 1 Satz 5 HGB geforderten Versicherungen ("Bilanzeid", "Lageberichtseid") als gesonderte Erklärungen neben Jahresabschluss bzw. Lagebericht offenzulegen (§ 264 Rz 121 ff.; § 289 Rz 69 ff.). Die Form der gesonderten Erklärung ist fü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.8 Zinsen und ähnliche Aufwendungen (Abs. 3 Nr. 12)

Rz. 255 Zinsen, die entgegen der h. M. in die HK (Posten Nr. 2) eingeflossen sind (Rz 223), führen dazu, dass die unter Posten § 275 Abs. 3 Nr. 12 HGB ausgewiesene Aufwandssumme gegenüber dem GKV um diesen Betrag geringer ausfällt. Von einem Ausweis fertigungsbezogener Zinsaufwendungen unter Posten Nr. 12 mit erfolgswirkungsneutralisierender Gegenbuchung als sonstige betrieb...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.2 Im Einklang mit den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards

Rz. 10 Diese Befreiungsmöglichkeit war bislang nur als Auffassung im Schrifttum vertreten und wird nunmehr in § 292 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) HGB durch das BilRUG explizit genannt.[1] Durch die Klarstellung mit dem BilRUG werden IFRS-Konzernabschlüsse übergeordneter Drittstaaten-MU, soweit diese die von der EU übernommenen IFRS beachten, fortan als gleichwertig angesehen und e...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.5.3 Schecks

Rz. 99 Unter den Posten "Schecks" werden alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks zusammengefasst, soweit das Unt auf eigene Rechnung über sie verfügen kann und die am Bilanzstichtag noch nicht eingereicht worden sind. Auch vordatierte Schecks gehören zu diesem Posten, da sie nach Art. 28 Abs. 2 SchG am Tag der Vorlage fällig werden. Schecks, die an den Aussteller oder Ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Weitere Posten auf der Aktivseite

Rz. 104 Die im Folgenden genannten Sonderposten werden an anderer Stelle erläutert: Ausleihungen und Forderungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Rz 88), eingeforderte Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern (Rz 88), Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (Rz 87), Ausleihungen und Forderungen gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Gesetzliche Sollvorschrift (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 11 Der Gesetzgeber gibt mit der Sollvorschrift, dass die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unt auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen, in § 299 Abs. 2 Satz 1 HGB seine Idealvorstellung an. Ein Abweichen von dieser Sollvorschrift ist an keine einschränkenden Voraussetzungen gebunden und bedarf mangels gesetzlicher Vorschr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Freiwillige und satzungsgemäße Prüfungen

Rz. 48 Auch bei kleinen und damit gesetzlich nicht prüfungspflichtigen Ges. finden häufig Abschlussprüfungen statt. Freiwillige Prüfungen werden i. d. R. von Banken verlangt, die dies in ihren Kreditverträgen vorsehen. Weiterhin bestehen Konzernleitungen häufig auch auf der Prüfung von "kleinen" TU. Rz. 49 Darüber hinaus kann auch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.12 Angaben zum Handelsbestand (Abs. 1 Nr. 12)

Rz. 83 Die Pflichtangabe für Finanzinstrumente, die mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, beschränkt sich aufgrund des Verweises auf § 340e Abs. 3 Satz 1 HGB ausschl. auf Kreditinstitute. Ziel der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert ist es, die Bewertung des meist sehr kurzfristig angelegten Handelsbestands der Banken ohne Anwendung des Imparitätsprinzips ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.1 Strafantragsdelikt

Rz. 46 Nach § 333 Abs. 3 HGB wird die Verletzung der Geheimhaltungspflicht nur auf Antrag verfolgt. Der Strafantrag ist Strafverfolgungsvoraussetzung. Antragsberechtigt ist nur die KapG. Kein Antragsrecht haben TU, GemeinschaftsUnt und assoziierte Unt, auch wenn deren Geheimnisse verletzt wurden. Das Antragsrecht wird durch den gesetzlichen Vertreter der KapG ausgeübt. Rz. 4...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.16 Angaben zur Bewertung der Pensionsverpflichtungen (Abs. 1 Nr. 16)

Rz. 110 Mit der Konkretisierung der Bilanzierung und Bewertung von Pensionsverpflichtungen durch das BilMoG für Konzernabschlüsse erfolgte eine Abkehr von der bisherigen Praxis der Anlehnung an die steuerliche Berechnung nach § 6a EStG hin zu einer Anlehnung an die IFRS. Es sind Angaben bzgl. der versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren und der grundlegenden Annahmen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Wahlrecht

Rz. 19 § 250 Abs. 3 HGB gibt dem Bilanzierenden ein Wahlrecht, den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabebetrag und dem höheren Erfüllungsbetrag von Verbindlichkeiten (Disagio) als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen und in der Folge planmäßig aufzulösen. Bei Nichtausübung des Wahlrechts ist das Disagio sofort in voller Höhe aufwandswirksam zu erfassen. Aufgrund d...mehr