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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2.3 Aufstellung des (Konzern-)Lageberichts und Erstellung des nichtfinanziellen (Konzern-)Berichts (Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4)

Dipl.-Finanzwirt (FH) Franziska Weidinger, Daniel Münster
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Rz. 23

§ 334 Abs. 1 Nr. 3, 3a und 4 HGB erfassen den Pflichtinhalt nach §§ 289–289f HGB des Lageberichts und für Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen, auch der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts. Hierdurch soll die Einhaltung des true und fair view bei der Aufstellung des Lageberichts und der Erstellung der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Berichts geschützt werden. Die Darstellung des Geschäftsverlaufs und der Lage der KapG im Lagebericht hat derart zu erfolgen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ges. vermittelt wird. Hierbei sind auch die wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zu erläutern. In der nichtfinanziellen Erklärung bzw. dem gesonderten nichtfinanziellen Bericht sind mind. Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sowie diesbzgl. verfolgten Konzepten, bestehenden wesentlichen Risiken und bedeutsamen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zu erläutern (§ 289c Rz 1 ff.).[1]

Maßstab für das Vorliegen eines Verstoßes ist hier wie bei § 331 HGB, ob sich der sachkundige, d. h. bilanzkundige Leser aufgrund der erteilten Informationen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der KapG machen kann.[2] Entsprechendes gilt für die Pflichtinhalte des Konzernlageberichts und des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts nach §§ 315–315d HGB, die von § 334 Abs. 1 Nr. 4 HGB erfasst werden.

[1] Eingefügt durch das CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz v. 9.3.2017; die Neuregelung gilt für Gj, die nach dem 31.12.2016 beginnen.
[2] Vgl. Klinger, in MünchKomm. HGB, 5. Aufl. 2024, § 334 HGB Rz 41.

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