Fachbeiträge & Kommentare zu Bezugsgröße

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ausgleichswert (Abs 2 S 2).

Rn 6 § 1 II 2 enthält eine Legaldefinition des Ausgleichswerts eines Anrechts. Dabei handelt es sich um die Hälfte des von einem ausgleichspflichtigen Ehegatten erworbenen Ehezeitanteils. Der Ausgleichswert ist der Teilungsgegenstand, der zugunsten des jew ausgleichsberechtigten Ehegatten auszugleichen ist. Er kann aus mehreren Gründen von der Hälfte des Ehezeitanteils, den ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Umrechnung des Ausgleichswerts (Abs 3).

Rn 2 Bezugsgröße der nach § 16 I oder II auszugleichenden Anrechte ist ein monatlicher Ruhegehaltsbetrag. Der in dieser Bezugsgröße ausgedrückte Ausgleichswert muss jedoch in der Zielversorgung, also in der gesetzlichen Rentenversicherung, in der dort verwendeten Bezugsgröße verbucht werden. Daher ist eine Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte erforderlich. Dies ha...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht soll beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. (2) Einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert soll das Familiengericht nicht ausgleichen. (3) Ein Wertunterschied nach Absatz 1 oder ein Ausgleichswert nach Absatz 2 ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag al...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Rechtsgestaltende Entscheidung (Abs 1).

Rn 6c Mit dem rechtsgestaltenden Ausspruch nach I wird das auszugleichende Anrecht rückwirkend zum Ende der Ehezeit um den Ausgleichswert gekürzt und für den Ausgleichsberechtigten iHd Ausgleichswerts ein Anrecht bei der Zielversorgung begründet. Der Ausgleichswert ist – ebenso wie bei der internen Teilung – in der Bezugsgröße zu tenorieren, die für das System der auszugleic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Familiengericht begründet für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (externe Teilung). (2) Eine externe Teilung ist nur durchzuführen, wennmehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte, wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt. (2...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Wesentlichkeit der Wertänderung (Abs 3).

Rn 9 Die durch eine Veränderung nach Abs 2 hervorgerufene Änderung des Ausgleichswerts muss wesentlich iSd Abs 3 sein, wobei es genügt, dass sich der Ausgleichswert nur eines Anrechts geändert hat (BGH Beschl v 3.2.16 – XII ZB 313/15 – NJW 16, 1233, 1234 Rz 18). Dazu muss die Wertänderung zum einen die relative Wesentlichkeitsgrenze von 5 % des bisherigen Ausgleichswerts des...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung). (2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig. (2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / f. Wesentlichkeit

Tz. 100 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Nur für die Opex-KPI sehen die Berichtsvorgaben einen expliziten Wesentlichkeitsvorbehalt vor. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die einzelnen Bestandteile, der Umsatzerlös-, Capex- und Opex-KPIs nicht auch einem Wesentlichkeitsvorbehalt unterliegen, sodass nicht jedem insignifikanten Posten nachzugehen ist. Die Angaben sind Bestandteil d...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wertsicherungsklauseln außerhalb des Anwendungsbereichs des Verbots.

Rn 23 Nach § 1 II Nr 1 PrKG gilt das Verbot des I nicht für Leistungsvorbehaltsklauseln. Diese Klauseln lassen nach der in der Vorschrift enthaltenen Definition hinsichtlich des Ausmaßes der Änderung des geschuldeten Betrages einen Ermessensspielraum, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen (BGH NJW 12, 2187 Rz 19). Bei diesen...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewertung des Anrechts.

Rn 2 Um weiteren Entwicklungen und den Unterschiedlichkeiten verschiedener Anrechte Rechnung zu tragen, wird sich gem I an dem Bewertungsrecht des Betriebsrentengesetzes orientiert. Es ist der Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG (Höhe der unverfallbaren Anwartschaft) oder der Kapitalwert nach § 4 V BetrAVG (Übertragungswert) zugrunde zu legen. Es ist den betrieblichen Versorgungst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Begriff der externen Teilung (Abs 1).

Rn 2 Bei der externen Teilung begründet das Familiengericht zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person bei der sog Quellversorgung für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger, der sog Zielversorgung (I). Teilungsgegenstand ist – wie bei der internen Teilung – das Anrecht der ausgleichspflichtige...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentlichkeitsgrenze (Abs 3).

Rn 6a Die durch die Umwertung nach § 1587a III oder IV BGB aF entstandenen Wertverzerrungen ermöglichen nicht in jedem Fall eine Abänderung, sondern nur dann, wenn sich der im Ausgangsverfahren vor der Umwertung ermittelte Wert des Ehezeitanteils wesentlich von dem dynamisierten und aktualisierten Wert unterscheidet (BGH FamRZ 13,1289 Rz 10). Auch III markiert eine Wesentlic...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Versorgungsanrechte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (Abs 1).

Rn 1a § 16 Abs 1 regelt den Ausgleich von Anrechten, die der ausgleichspflichtige Ehegatte aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis bei einem Versorgungsträger erworben hat, der keine interne Teilung vorsieht. In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befinden sich alle Beamten, Richter und Soldaten, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körpersch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bestimmung des Rückkaufswerts.

Rn 2 Maßgebliche Bezugsgröße für die Bewertung eines Anrechts aus einem privaten Versicherungsvertrag ist grds der nach den Bestimmungen des VVG zu ermittelnde Rückkaufswert (§ 46 S 1). Dabei handelt es sich um den vom Versicherer im Fall der Kündigung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages auszuzahlenden Betrag. Im Versorgungsausgleich kommt es auf den am Ende der Ehezei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tod vor Einleitung eines Abänderungsverfahrens.

Rn 2j Ein Abänderungsverfahren kann auch noch nach dem Tod eines Ehegatten vom anderen Ehegatten oder von einem Versorgungsträger eingeleitet werden (vgl BGH FamRZ 13, 1287 Rz 17 ff; 20, 743 Rz 22). Auch Hinterbliebene haben ein Antragsrecht für das Abänderungsverfahren nach § 51 (BGH FamRZ 13, 1287 Rz 28; 18, 1238 Rz 31; 23, 358 Rz 12). Sie können die Abänderung auch noch n...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Basiszinssatz nach § 247 ist die zentrale Bezugsgröße für Zinsen (S 1. u 2. VO zur Ersetzung von Zinssätzen v 5.4. u 13.5.02, BGBl I 1250 und 1582; Petershagen NJW 02, 1455); im Gegensatz zu § 246 (starre 4 %; s § 246 Rn 9) handelt es sich um einen dynamisierten Zinssatz, der nur dann anzuwenden ist, wenn eine gesetzliche Vorschrift, eine rechtsgeschäftliche Vereinb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Begrenzung des Anspruchs auf Wertausgleich (Abs 2).

Rn 3 Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Anspruch ist gem § 31 II 1 dem Grund und der Höhe nach beschränkt: Dieser Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich insgesamt zu Lebzeiten des anderen Ehegatten durchgeführt worden wäre. Er soll nicht etwa seine eigenen ehezeitlichen Anrechte in voller Höhe behalten und ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Festzusetzender Kapitalbetrag (Abs 3).

Rn 5 Die externe Teilung vollzieht sich durch richterlichen Gestaltungsakt. Neben dem Ausspruch zur Begründung des Anrechts für die ausgleichsberechtigte Person – ggf unter Nennung der maßgeblichen Bedingungen der Zielversorgung (BGH Beschl v 17.7.19 – XII ZB 437/18 – NJW 19, 3228, 3230 f Rz 23 ff) – muss das Gericht nach Abs 3 auch den vom Versorgungsträger der ausgleichspf...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vereinbarung.

Rn 22 Haben die WEigtümer ein Quorum vereinbart, ist ein Beschl, der dieses nicht erreicht, nach hM formal mangelhaft und anfechtbar, aber nicht nichtig (s.a. BGH ZMR 09, 698; ZMR 02, 930, 936). Wird das Quorum nicht erreicht und ist mindestens die Hälfte der Miteigentumsanteile von der Ausübung des Stimmrechtes dauerhaft ausgeschlossen, ist eine Versammlung nach bislang hM ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Ist ein Anrecht nicht ausgleichsreif, so findet insoweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2 § 5 Abs. 2 gilt entsprechend. (2) Ein Anrecht ist nicht ausgleichsreif,mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Höhe und Anpassung des Basiszinssatzes.

Rn 3 § 247 I 1 bestimmt den Prozentsatz des Basiszinssatzes, der bei Inkrafttreten des SchRModG galt; da die erste Veränderung nach Art 229 § 7 III EGBGB bereits gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von § 247 zum 1.1.02 erfolgte (Jauernig/Mansel § 247 Rz 2 [nach einer logischen Sekunde]), handelt es sich allerdings lediglich um eine Ausgangsgröße, an der sich die künftigen Ver...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Unmittelbare Bewertung.

Rn 1 I bestimmt, wie Anrechte in der Anwartschaftsphase bewertet werden. Die unmittelbare Bewertung ist vorrangig anzuwenden. Sie ist möglich, wenn ein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße, die aus der Ehezeit resultiert, und der Höhe der Versorgung besteht und eine Zuordnung zu einem bestimmten Zeitabschnitt möglich ist (Brandbg FamRZ 22, 1356). Dies gilt auch f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Bewertung laufender Versorgungen iSd Abs 2.

Rn 2 Laufende Versorgungen, die in der Anwartschaftsphase zeitratierlich bewertet werden, sind in entspr Anwendung des § 40 zu bewerten, II S 1. Die tatsächlichen Versorgungsleistungen sind bekannt und nach II S 2 zugrunde zu legen (BGH FamRZ 18,1574; FamRZ 18, 1500). Eine besondere Vorschrift für die Berücksichtigung über Zu- und Abschläge wegen einer v der Regelaltersgrenz...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsätze.

Rn 16 Auslegungsziele und Auslegungsmethoden sind zu unterscheiden (Staud/Singer § 133 Rz 2). Als Ziel der Auslegung nennt § 133 den wirklichen Willen. Der Rechtsbegriff des wirklichen Willens darf nicht mit der psychischen Tatsache des inneren Willens gleichgesetzt werden. Ein innerer, in keiner Weise nach außen gedrungener Wille kann keine Bindungswirkung entfalten (Soerge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31. August 2009 gegolten hat, ändert das Gericht bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 bis 19 teilt. (2) Die Wertänderung ist wesentlich, wenn die Voraussetzungen des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Schuldrechtlicher Restausgleich.

Rn 9 Ein schuldrechtlicher Restausgleich ist in allen Fällen möglich, in denen nach früherem Recht überhaupt kein oder nur tw ein öffentlich-rechtlicher Wertausgleich durchgeführt werden konnte. Nach § 1587b V BGB aF war die Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften zum Ausgleich hoher Anrechte der verpflichteten Person (insb aus der Beamtenversorgung und der berufsst...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 2 Das Familiengericht hat gem § 26 FamFG den Sachverhalt vAw aufzuklären (BGH FamRZ 13, 1289 Rz 12) und für alle in die abzuändernde Entscheidung einbezogenen Anrechte neue Auskünfte der Versorgungsträger einzuholen. Im Hinblick auf den (bei Zulässigkeit des Abänderungsantrags) nach neuem Recht durchzuführenden Wertausgleich (§ 51 I) haben die Versorgungsträger den Ehezei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Berechnung des Ehezeitanteils als Rentenbetrag (Abs 2).

Rn 2a Gem § 52 II ist der Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag zu berechnen, falls das Versorgungssystem eine andere Bezugsgröße verwendet. Dadurch soll es ermöglicht werden, einen Vergleich des aktuellen Ausgleichswerts mit dem in der Ausgangsentscheidung stets als Rentenbetrag berechneten Ehezeitanteil vornehmen zu können. Der Rentenbetrag ist auf das Ende der Ehezeit...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Qualifizierter Verzug des Darlehensnehmers (S 1 Nr 1).

Rn 7 Ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers setzt zunächst voraus, dass der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz o teilweise in Verzug (§ 286), nicht nur in Rückstand, geraten ist. Sämtliche rückständigen Teilzahlungen einschließlich einer Anzahlungsrate (Bülow/Artz Rz 14; aA Erman/Nietsch Rz 9) sind in die Betrachtung einzubeziehen. ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Exkurs: Abänderung nach den §§ 51, 52 VersAusglG.

Rn 6 Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 VersAusglG verweist § 52 I VersAusglG auf § 226. Nach § 52 II VersAusglG hat der Versorgungsträger (außer in den Fällen des § 51 III VersAusglG) den Ehezeitanteil auch als Rentenbetrag anzugeben, sofern dieser nicht ohnehin die für das jeweilige Versorgungssystem maßgebliche Bezugsgröße (§ 5 I VersAusglG) darstell...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Subsidiarität der zeitratierlichen Bewertungsmethodik (Abs 1).

Rn 1 Gem I ist die zeitratierliche Methode zur Bewertung eines Versorgungsanrechts, das sich noch in der Anwartschaftsphase befindet, anzuwenden, wenn eine Bewertung nach der unmittelbaren Methode nicht möglich oder nicht sachgerecht ist. Dies ist dann der Fall, wenn kein direkter Zusammenhang zwischen einer Bezugsgröße aus der Ehezeit und der Höhe der Versorgung besteht, so...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. (2) 1Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. 2Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, di...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Dynamisierte Titel und Unterhaltsvereinbarungen.

Rn 6 Nr 3 trifft besondere Regelungen für dynamisierte Titel und Unterhaltsvereinbarungen. Sie gelten fort und werden ohne gesondertes Verfahren an das neue Recht angepasst. Dabei bleibt die Höhe der Unterhaltsbeträge unberührt. Nur die Bezugsgröße für die Dynamisierung wird ausgetauscht: An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt (S 2). Der bisherige Prozents...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bewertung laufender Versorgungen im Sinne des Abs 1.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die Bewertung laufender Versorgungen. Es gilt der Vorrang der unmittelbaren Bewertung. Bei der unmittelbaren Bewertung ändert sich die Bezugsgröße nach Erreichen der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr. Beiträge werden nur bis zur Altersgrenze gezahlt und entspr nur bis zu diesem Zeitpunkt erworben. Es ist also idR ausreichend, die...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gebiet mit angespannten Wohnungsmärkten (§ 556d II 2).

Rn 6 Was ein Gebiet mit ›angespannten‹ Wohnungsmärkten ist, definiert § 556d II 2 legal. § 556d II 3 beschreibt dies nicht abschließend. Etwa § 556d II 3 Nr 1 sieht einen angespannten Wohnungsmarktals gegeben an, wenn die Mieten deutlich stärker steigen als im Bundesdurchschnitt. Mietbelastung iSv § 556d II 3 Nr 2 ist der prozentuale Anteil der Nettokaltmiete am Einkommen de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewertungsziel.

Rn 9 Durch Ermittlung des Wertes des Nachlasses als Bezugsgröße des Pflichtteilsanspruchs soll der Pflichtteilsberechtigte wertmäßig so gestellt werden können, als sei er mit dem halben gesetzlichen Erbteil (§ 2303 I 2) am Nachlass beteiligt (BVerfG NJW 52, 1173, 1174 [BGH 14.07.1952 - IV ZR 74/52]; 88, 2723, 2724; BGH NJW-RR 91, 900, 901 [BGH 13.03.1991 - IV ZR 52/90]; 93, ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung (Abs 4).

Rn 4 Wenn der Ausgleichswert betrieblicher Anrechte – wie idR – auf Kapitalwertbasis berechnet wird, bedarf es keines KoKa mehr. Berechnet der Versorgungsträger ausnw den Ausgleichswert als Rentenbetrag oder in einer anderen Bezugsgröße (zB in Fondsanteilen), hat er den KoKa gem IV 1 nach dem Übertragungswert iSd § 4 V BetrAVG zu berechnen. Rn 4a Für Anrechte aus der Zusatzve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.1 In Betracht kommende Gesellschaften

Tz. 75 Stand: EL 110 – ET: 06/2023 OG kann nach § 14 Abs 1 S 1 KStG nur eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Europäische Gesellschaft ist sowohl die SE, die der AG vergleichbar ist, als auch die SCE (Europäische Genossenschaft). Da als OG nur eine Kap-Ges in Betracht kommt, kann mit der Erwähnung des § 14 Abs 1 S 1 KStG nur die SE gemeint sein (glA s Frotsch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 21d ergänzt § 21a II hinsichtlich der 4 aus gewählten Richtern bestehenden Präsidien, um das Repräsentationsprinzip der 4 gewählten Präsidien (Kissel/Mayer § 21a Rz 12; MüKoZPO/Pabst § 21a GVG Rz 9) zu wahren. Die Herabstufung der Präsidien ist nach Abs 2 bis auf die Stufe des kleinen Präsidiums nach § 21a II 4 geregelt, während die Heraufstufung des Präsidiums beim k...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Andere Nebenleistungen.

Rn 5 Zwischen Zinsen und anderen Nebenleistungen besteht rechtlich kein grds Unterschied (BGHZ 47, 41); die nur für andere Nebenleistungen bestehende Möglichkeit der Bezugnahme auf die Satzung einer Kreditanstalt (II) hat keine praktische Bedeutung. Nebenleistungen können bspw ein Agio (Karlsr Rpfleger 68, 353), Vertragsstrafen bei Verzug mit der Zinszahlung (BayObLG Rpflege...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung

Tz. 199 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Der Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung richtet sich gem. § 315c Abs. 1 HGB nach § 289c HGB. Während der Gesetzgeber für § 289c Abs. 1 und Abs. 2 HGB keinen Wesentlichkeitsvorbehalt vorsieht, ist § 289c Abs. 3 HGB nach § 315c Abs. 2 HGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Ziel der Würdigung.

Rn 4 Das Ziel der freien Beweiswürdigung ist die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen einer entscheidungserheblichen Tatsache. Welche Anforderungen an diese Überzeugung zu stellen sind, ist in erster Linie eine Frage des erforderlichen Beweismaßes. Während das Beweismaß regelt, wann ein Beweis gelungen ist, bestimmt die Beweiswürdigung, ob ein Beweis gelungen ist, dh der R...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wertsicherung von Geldschulden.

Rn 18 Preisklauselgesetz (§§ 1–8) vom 7.9.07 (zuletzt geändert durch dasG vom 29.7.09 [BGBl. I S. 2355]): Zitat Preisklauselverbot (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. (2) Das Verbot nach Absatz ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Leistungsentscheidung (Abs 4).

Rn 7 Die externe Teilung erfordert einen Kapitaltransfer zwischen der Quellversorgung und der Zielversorgung, um diese mit dem Kapital zu versorgen, das sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem mit der Entscheidung nach § 14 I für die ausgleichsberechtigte Person begründeten Anrecht benötigt. Deshalb normiert § 14 IV einen zivilrechtlichen Anspruch des Trägers der Zie...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Tatsächliche Veränderungen.

Rn 2c Die Höhe eines in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechts bestimmt sich grds nach den persönlichen Verhältnissen am letzten Tag der Ehezeit als dem maßgeblichen Bewertungsstichtag. Daher bleiben nachehezeitliche Veränderungen, die auf einem späteren beruflichen Aufstieg des Versorgungsempfängers oder seinem zusätzlichen persönlichen Einsatz beruhen und sich auf die ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Entscheidung.

Rn 2b Liegen die Abänderungsvoraussetzungen nach § 51 nicht vor, ist der Abänderungsantrag zurückzuweisen. Ist die Abänderung zulässig, ist die frühere Entscheidung abzuändern und durch eine Entscheidung nach neuem Recht zu ersetzen. Der Ausgleich ist nunmehr in der Form durchzuführen, dass die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9–19 (intern oder extern) gete...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Halbteilungsgrundsatz (Abs. 1).

Rn 2 § 1 I bestimmt, dass das von den Ehegatten in der Ehezeit erworbene Vorsorgevermögen hälftig geteilt wird. Der Halbteilungsgrundsatz bezieht sich auf jedes einzelne von ihnen in der Ehe erworbene Anrecht. Er soll eine gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Vorsorgevermögen gewährleisten (BTDrs 16/10144, 31, 45; BGH FamRZ 16, 781 Rz 36). Das be...mehr