Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsaufspaltung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / H. Unbefristete Überlassung des Grund und Bodens

Rz. 36 [Autor/Stand] Nach dem Recht der ehemaligen DDR war es möglich, an Grundstücken unbefristete oder befristete Nutzungsrechte zu verleihen[2]. Im Rahmen des Nutzungsverhältnisses war der Nutzungsberechtigte – nach vorheriger Einholung der Zustimmung des Grundstückseigentümers – berechtigt, Gebäude auf dem überlassenen Grundstück zu errichten (Gebäude auf fremdem Grund u... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Tatbestandsmerkmale

Rn. 57 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 § 34 Abs 2 Nr 1 EStG verweist auf die §§ 14, 14a Abs 1 EStG, §§ 16 und 18 Abs 3 EStG. Es handelt sich um eine Rechtsgrundverweisung (vgl Sieker in K/S/M, § 34 EStG Rz B 18 (November 2016)), dh, die Begünstigung nach § 34 EStG setzt voraus, dass die jeweiligen Veräußerungstatbestände erfüllt sind. Die Tatbestandsmerkmale der Einzelvorschriften ... mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Betriebsaufgabe

Rn. 60 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Die Aufgabe eines ganzen Betriebes oder Teilbetriebes erfolgt im Regelfall nicht in einem einheitlichen Vorgang, sondern erstreckt sich über einen gewissen Zeitraum durch Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen an verschiedene Erwerber und/oder Überführung in das PV. Die der Betriebsveräußerung gleichgestellte begünstigte Betriebsaufg... mehr

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Gesamtliteraturverzeichnis

Albach, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl., Wiesbaden 2001; Bächle/Knies/Ott/Rupp, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Stuttgart 2010; Baranowski, Besteuerung von Auslandsbeziehungen, 2. Aufl., Herne/Berlin 2000; Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht, 2. Aufl., Wien 2019; Bellstedt, Außensteuergesetz und Verwaltungsgrundsätze zu... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Reuter, Vereinnahmung noch nicht ausgeschütteter Dividenden, BB 1978, 83; Weber, Die Konkretisierung von Gewinnbezugsrechten in Handels- und St-Recht bei Kap-Ges, StBp 1988, 179; Meilicke, Zum Zeitpunkt der Aktivierung von Dividendenansprüchen, FR 1990, 9; Kaufmann, Der Zeitpunkt der Aktivierung von Gewinnansprüchen aus der Beteiligung an Kap-Ges, DStR 1992, 1677; Schwedhelm, Bi... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise

Kohlhepp, Zurechnung einer vGA, DB 2007, 2446; Westerfelhaus, Die Zurechnung der vGA bzw verdeckten Entnahme an Gesellschafter, DB 2007, 876; Brete, Hinzuschätzung als vGA bei der GmbH und beim Gesellschafter, GmbHR 2010, 911; Geist, vGA an mittelbar Beteiligte, BB 2012, 2339; Breier/Seidija, Ertragstliche Zurechnung von vGA, GmbHR 2011, 290. Tz. 171 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Ei... mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.4.6.3 Die jüngere BFH-Rechtsprechung und ihre Bewertung

Tz. 251 Stand: EL 101 – ET: 03/2021 In dem Urt des BFH v 26.11.1998 (BStBl II 1999, 547) deutete sich bereits eine Änderung der Rspr des BFH an. Danach ist die Besitzgesellschaft nicht zur phasengleichen Aktivierung von Gewinnansprüchen verpflichtet, wenn in der Satzung der Betriebsgesellschaft bei Stimmengleichheit Gewinnthesaurierung vorgesehen ist und der Jahresabschluss d... mehr

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Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Leitsatz 1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. 2. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Dar... mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.2 Definition

Welches Vermögen zum Verwaltungsvermögen zu rechnen ist, ergibt sich aus § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG. Hierunter fällt folgendes Vermögen: mehr

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Leitfaden 2022 - Anlage KSt... / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks

Der Vordruck dient der Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos sowie des aus der Umwandlung von Rücklagen entstandenen Sonderausweises bei Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit und bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von steuerbefreiten Körperschaften. Der Betrieb gewerblicher Art ist in § 4 KStG definiert. Danach bildet auch die Verpachtung eines... mehr

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Gewerbesteuererklärung 2022 / 3.1 Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn zwischen dem Besitz- und dem Betriebsunternehmen sowohl eine personelle als auch eine sachliche Verflechtung besteht. Die Grundsätze der Betriebsaufspaltung kommen auch dann zur Anwendung, wenn ein inländisches Besitzunternehmen ein im Ausland belegenes Grundstück an eine ausländische Betriebskapitalgesellschaft verpachtet.[1] Sachlich... mehr

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Gewerbesteuererklärung 2022 / 4.5.2 Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (Zeile 88)

An die Stelle der in den Zeilen 83-87 einzutragenden Kürzung tritt auf Antrag bei Grundstücksverwaltungsgesellschaften eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.[1] Da die erweiterte Kürzung nur greifen kann, wenn auch die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG vorliegen, ist sie bei Erwerb eines G... mehr

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Gewerbesteuererklärung 2022 / 4.3.1 Finanzierungsanteile (Zeilen 50-57)

Die Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen wird in einer zusammenfassenden Regelung[1] erfasst. Die Hinzurechnung erfolgt mit 25 % der Summe aus Entgelten für Schulden (Zeile 50), Renten und dauernden Lasten (Zeile 51), Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters (Zeile 52); dabei ist ein Verlustanteil mindernd zu berücksichtigen,[2] 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich... mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 10 Kürzungen

Vor Zeilen 83-99 In den Zeilen 83–99 werden die Kürzungen nach § 9 GewStG berücksichtigt, jedoch ohne die Kürzungen für Erträge aus Kapitalbeteiligungen nach § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG, die in die Zeilen 70-82 einzutragen waren. Zeile 83 Die Zeilen 83–87 betreffen die Kürzung um 1,2 % des Einheitswertes, Zeile 88 die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen. In Zeile 83 is... mehr

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Leitfaden 2022 - Vordruck G... / 8 Hinzurechnungen

Vor Zeilen 50–69 In den Zeilen 50–69 werden die nach § 8 GewStG vorgeschriebenen Hinzurechnungen berücksichtigt. In den Hinzurechnungen drückt sich der Charakter der Gewerbesteuer als Realsteuer aus, die die objektive Ertragskraft des Unternehmens erfasst. Dies betrifft insbesondere die Finanzierungsanteile nach § 8 Nr. 1 GewStG. Andere Hinzurechnungen dienen der Abgrenzung z... mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
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Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Steuerrechtliche Buchführungspflicht

Rn. 7 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Nach § 140 AO sind Verpflichtungen, Bücher und Aufzeichnungen nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zu führen, auch im Interesse der Besteuerung zu erfüllen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Gesetz i. S. d. § 140 AO ist jede Rechtsnorm, deshalb gehören dazu auch Rechts-VO (Gesetze im materiellen Sinne). Durch § 140 AO wir... mehr

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Steuerpflichtiger wirtschaf... / 1.4 Gemeinsame Aktivitäten und Beteiligungen

Wenn sich Vereine mit anderen steuerbegünstigten Organisationen zusammenschließen und als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) gemeinsam gewerbliche Veranstaltungen durchführen (beispielsweise Verkaufsstand auf dem Weihnachtsmarkt), wird die Körperschaftsteuerpflicht jeweils im Rahmen der Steuerveranlagung der beteiligten Vereine geprüft. Die bloße Beteiligung eines Ver... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Sonderfälle: Betriebsaufspaltung, KGaA

Rz. 96 Ob und inwieweit in den Fällen der Betriebsaufspaltung schädliches Verwaltungsvermögen anzunehmen ist, regelt § 13b Abs. 4 ErbStG (vgl. Rdn 197 ff.). Hinsichtlich der Anwendung von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist jedoch zunächst festzuhalten, dass die Entstehung einer Betriebsaufspaltung durch einen Erbfall oder eine Schenkung aus einem ehemals einheitlichen Betrieb auc... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (1) Einheitlicher geschäftlicher Betätigungswille, insbesondere Betriebsaufspaltung

Rz. 197 Gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. a ErbStG ist eine schädliche Nutzungsüberlassung (von Grundbesitz) an Dritte nicht anzunehmen, wenn der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen kann oder der Grundbesitz zu... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Betriebsverpachtung und Betriebsaufspaltung

Rz. 27 Verpachtete Unternehmen stellen grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb des Eigentümers dar. Vielmehr handelt es sich grundsätzlich um einen Gewerbebetrieb des Pächters.[62] Allerdings wird im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen dem Eigentümer/Verpächter ertragsteuerlich die Möglichkeit gegeben, gegenüber dem Finanzamt die Fortführung des Betriebs oder alternativ dess... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Sonderfall: Betriebsaufspaltung

Rz. 33 Im Falle der Betriebsaufspaltung gehören die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter grundsätzlich zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens. Eine abweichende Einordnung kann sich jedoch bei mitunternehmerischen Betriebsaufspaltungen ergeben; dann können die dem Betriebsunternehmen überlassenen Wirtschaftsgüter auch als Sonderbetriebsvermögen bei der B... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Entgelt am Bewertungsstichtag

Rz. 4 Maßgebend ist der am Bewertungsstichtag = Besteuerungsstichtag maßgebende Vertrag. Auf die Zahlungsweise, Zahlungsverzug bzw. Rückstand u. dgl. kommt es nicht an. Ermittlungsgrundlage ist das Entgelt, das umgerechnet auf 12 Monate zu zahlen ist. Dabei kommt es nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die zurückliegenden 12 Monate an. Die Formulierung "zu zahlen ist" de... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) (Ehemaliges) Sonderbetriebsvermögen bei zur Körperschaftsteuer optierenden Gesellschaften

Rz. 94 Gem. § 1a Abs. 1 KStG sind die Gesellschafter von Personengesellschaften, die zur Körperschaftsteuer optiert haben "wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln". Der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung gilt nach § 1a Abs. 2 S. 1 KStG als Formwechsel i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG. Dies führt dazu, dass vor der Optionsausüb... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Auswahl der Bewertungsmethode

Rz. 6 Steuerpflichtige und das Finanzamt können die in § 182 BewG vorgesehenen Bewertungsmethoden nicht frei wählen. Nach der Systematik des § 182 BewG ist – auffangweise gem. § 182 Abs. 4 BewG – eine Bewertung im Sachwertverfahren nur vorgesehen, wenn mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Veräußerung/Entnahme von Teilbetrieben und wesentlichen Betriebsgrundlagen

Rz. 225 Gemäß § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 1 ErbStG ist die Veräußerung bzw. Aufgabe von Teilbetrieben der von ganzen Gewerbebetrieben bzw. Mitunternehmeranteilen gleichgestellt.[514] Dasselbe gilt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch für wesentliche Betriebsgrundlagen.[515] Ebenfalls sanktioniert wird die Entnahme solcher Gegenstände bzw. ihre Zuführung zu betriebsfr... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anteile an Personengesellschaften (Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Alt. 2)

Rz. 27 Wird der Anteil an einer Personengesellschaft verschenkt oder gehört dieser zum Nachlass, ist zunächst das Betriebsvermögen in Gänze zu bewerten (§ 3 BewG) und dann nach Maßgabe des § 97 Abs. 1a BewG auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Gesondert festzustellen ist der Anteil des Erwerbers zuzüglich seines Sonderbetriebsvermögens, ohne da... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Veräußerung/Aufgabe von Mitunternehmeranteilen

Rz. 217 Die Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils wird ebenfalls von § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG erfasst. Gleiches gilt für den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA.[500] Rz. 218 Der Mitunternehmeranteil umfasst ertragsteuerlich neben dem Gesellschaftsanteil auch etwa vorhandenes Sonderbetriebsvermögen des einzelnen Mitunternehmers. D... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Absatz 2 bleibt vorbehaltlich der folgenden Absätze zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 zuzüglich der Erwerbe im Sinne des Satzes 2 insgesamt 26 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens im Sinne des § 13b Absatz 2 ... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Einzubeziehende Betriebe/Gesellschaften

Rz. 115 Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine Stichtagssteuer. Daher sind grundsätzlich nur die Unternehmen bzw. Beteiligungen in die Lohnsummenbetrachtung einschließlich der Bestimmung der Beschäftigtenzahl einzubeziehen, die am Stichtag (Tag der Steuerentstehung) dem Betrieb zuzurechnen sind.[245] Auch solche nachgeordneten Unternehmen, die erst kurz vor dem Erbfall/... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Veräußerung/Aufgabe eines Gewerbebetriebes bzw. einer freiberuflichen Praxis

Rz. 207 Als Verstoß gegen die Behaltensbedingung kommt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 ErbStG insb. die Veräußerung sowie die Aufgabe eines Gewerbebetriebes oder eines Teilbetriebes in Betracht. Wegen der bewertungsrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Gleichbehandlung des der Ausübung eines freien Berufs dienenden Vermögens mit einem Gewerbebetrieb (vgl. § 96 BewG) gilt d... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Ausschluss der Verschonung; Grundstück im Betriebsvermögen

Rz. 18 Grds. gilt, dass die Anwendung des § 13d ErbStG ausscheidet, wenn die zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücke sich im nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigungsfähigen Vermögen befinden und nach § 13a bzw. 13c ErbStG begünstigt sind.[34] Der Wert vermieteter Grundstücke im Betriebsvermögen, die im Fall der Regelverschonung nach Abzug des Verschonungsbetrags von 85 % und de... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] und einem Teil der... mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (b) Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb – Verwaltungsauffassung

Rz. 232 Nach Auffassung der Finanzverwaltung sprechen für die Annahme eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs insbesondere der Umfang der Geschäfte, das Unterhalten eines Büros, die Buchführung zur Gewinnermittlung sowie eine umfangreiche Organisationsstruktur zur Durchführung der Geschäfte. Gleiches gilt für die Bewerbung der Tätigkeit sowie für das Anbieten der Dienstleis... mehr

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§ 2 Vorsorgevollmacht für U... / I. Gesellschaftsrechtliche Risiken einer Betreuung

Rz. 2 Zu den unliebsamen Folgen einer Betreuung gehört, dass der Betreuer die organisatorischen Mitgliedschaftsrechte und – soweit möglich (siehe Rdn 9) – sogar Geschäftsführungsaufgaben des betreuten Mitgesellschafters wahrnimmt.[2] Obwohl der Betreuer zum Unternehmen und den übrigen Gesellschaftern keine persönliche Beziehung hat und über keine spezifischen Fachkenntnisse ... mehr

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Umsatzsteuer-Voranmeldung 2023 / 1.5 Voranmeldung bei Beginn der unternehmerischen Tätigkeit

Nimmt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf (sog. Neugründungsfall), ist im laufenden und im folgenden Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum grundsätzlich der Kalendermonat. Dies gilt auch für ehemalige Organgesellschaften nach Wegfall der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.[1] Nicht unter diese Regelung fallen dagegen[2] Unternehmer, die aufgrund... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.3.2.4 Beschäftigte bei Betriebsaufspaltungen (§ 13a Abs. 3 S. 13 ErbStG)

Rz. 296 In den Fällen der Betriebsaufspaltung sind bei der Anzahl der Beschäftigten erstmals die Beschäftigten der Besitz- und der Betriebsgesellschaft zusammenzuzählen.[1] Diese Regelung hat konstitutive Bedeutung und gilt für alle Erwerbe, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Der Gesetzgeber will damit – dem Auftrag des BVerfG folgend – einen (vermeintlich... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.2 Entstehungsgeschichte

Rz. 238 Die Lohnsummenregelung hat eine lange und wechselvolle Geschichte. In den vergangenen Jahren war die Lohnsummenregelung immer wieder Gegenstand kontroverser politischer Diskussionen. Rz. 239 Die Lohnsummenregelung hat ihren Ursprung in der sog. Betriebsfortführungsklausel des Entwurfs eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge aus dem Jahr 2006 (§ 28 A... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6 Lohnsummenkontrolle (§ 13a Abs. 3 ErbStG)

Rz. 231 Ausgewählte Hinweise auf weiterführende Literatur: Bron, Ermittlung der Lohnsummen und der Anzahl der Beschäftigten bei Beteiligungsstrukturen, ErbStB 2013, 84; Dillberger/Fest, Der Verschonungsabschlag nach § 13a ErbStG n. F. als Motiv für einen Personalabbau bei Betriebsübergaben, DStR 2009, 671; Esskandari, Lohnsummenregelung des § 13a Abs. 4 ErbStG, ErbStB 2011, ... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 6.5 Lohnsumme bei Beteiligungen an anderen Unternehmen (§ 13a Abs. 3 S. 11 ff. ErbStG)

Rz. 326 Bei (unmittelbaren oder mittelbaren) Beteiligungen an Personengesellschaften (unabhängig von der Beteiligungshöhe) oder an Kapitalgesellschaften (von mehr als 25 %) in EU-/EWR-Mitgliedstaaten sind die Lohnsummen der dort Beschäftigten anteilig mit einzubeziehen (§ 13a Abs. 3 S. 11 und 12 ErbStG).[1] Rz. 327 Die Zurechnung der Lohnsumme von anderen Unternehmen setzt be... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.14 Erleichterung der Unternehmensnachfolge

Rz. 69 Der Gesetzgeber möchte mit den steuerlichen Begünstigungen die Unternehmensnachfolge erleichtern. Gleichzeitig beschränkt er die unternehmerische Tätigkeit aber durch zahlreiche Auflagen, Behaltensregelungen und Fortführungsverpflichtungen für viele Jahre. Dies beeinträchtigt die unternehmerische Freiheit ganz erheblich. Notwendige Anpassungen an veränderte Marktverhä... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3.3.5 Grundstücke

Rz. 60 Der Erwerb von (privaten und betrieblichen) Grundstücken wird steuerlich höchst unterschiedlich behandelt. Das selbstgenutzte Familienheim ist in bestimmten Fällen sachlich von der Steuer befreit. Bei vermieteten Wohngrundstücken wird ein Wertabschlag von 10 % gewährt. Betriebliche Grundstücke gehören grundsätzlich nur dann zum begünstigten Vermögen, wenn sie selbst g... mehr

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Geänderte Rechtauffassung zu Beherrschungsidentität und Betriebsaufspaltung

Kommentar Die Finanzverwaltung ändert ihre Rechtsauffassung zur personellen Verflechtung bei einer nur mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft. Zugleich wird dazu eine Übergangsregelung getroffen. Mittelbare Beteiligung Der BFH (Urteil v. 16.9.2021, IV R 7/18) hatte entschieden, dass im Falle einer Grundstücksüberlassung zwisc... mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.2 Inlandsvermögen (§ 121 BewG)

Rz. 92 Das Inlandsvermögen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG setzt sich ausschließlich aus den in § 121 BewG abschließend aufgezählten Vermögenswerten zusammen[1], jede der in den Nrn. 1–9 genannten Gruppen von Wirtschaftsgütern beinhaltet einen hinreichenden Anknüpfungspunkt für die inländische Besteuerung. Liegt eine der Nrn. – aus welchem Grund auch immer – nicht vor, so k... mehr

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Stichwortverzeichnis

Bearbeiterin: Dr. Ursula Roth-Caspari Die fetten Zahlen bezeichnen die Paragraphen, die mageren Zahlen die Randziffern. Abbauland Begriff BewG 34 114; BewG 43 6 ff.; BewG 237 78 Abgrenzung zu Substanzabbau durch Dritte BewG 43 9 Abgrenzung zu Umland BewG 43 14 Betrieb der Land- und Forstwirtschaft BewG 234 112 ff. Bewertung BewG 43 18 f. Einzelertragswert BewG 34 27; BewG 43 18; Bew... mehr

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Vereinssteuerrecht – Einfüh... / 3 Vermögensverwaltung

Gesetzliche Definition Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird (§ 14 AO). Zum Bereich der Vermögensverwaltung zählen neben Zinseinnahmen, Wertpapiererträgen auch Einnahmen aus der langfristigen (mehr als sechs Monate) Vermietung und Verpachtung ... mehr

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Outsourcing – was ist bei d... / 3.7 Wann führt die Gründung einer Gesellschaft zur Betriebsaufspaltung?

Bei der Auslagerung von Vereinsaufgaben, z. B. auf eine Tochter-GmbH, muss streng darauf geachtet werden, dass sich der Verein das Ergebnis der Tochter-Gesellschaft nicht im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anrechnen lassen muss. Dies ist unter zweierlei Gesichtspunkten denkbar (lehrreich FG Köln, Urteil v. 15.07.2009, Az.: 13 K 4468/05 und Revisionsentscheidung BFH v. 25.08... mehr

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Outsourcing – was ist bei d... / Zusammenfassung

Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage der Auslagerung/Ausgliederung von Aufgaben und Teilen der Vereinsstruktur auf Dritte. Beleuchtet werden dabei die Fragen der Auslagerung wirtschaftlicher Aktivitäten zur Vermeidung einer partiellen Steuerpflicht bis zur Auslagerung von Projekten und Veranstaltungen und die Abspaltung ganzer Vereinsteile. Eine zentrale Rolle spielen ... mehr