Fachbeiträge & Kommentare zu Berufung

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 3 Entscheidung über die Zulassung

Über die Zulassung entscheidet das Arbeitsgericht von Amts wegen. Anträge auf Zulassung zur Berufung sind lediglich Anregungen für das Gericht. Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Unterlässt dies das Arbeitsgericht, ist es möglich, innerhalb von zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine Ergänzung des Urtei...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 17.1 Eingeschränkter Prüfungsumfang

Den Parteien soll in der Berufungsinstanz grundsätzlich keine zweite Tatsacheninstanz mehr eröffnet sein. Die Berufungsinstanz soll im Wesentlichen nur als Instrument zur Fehlerkontrolle und -beseitigung zur Verfügung stehen.[1] Demzufolge kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf einer Rechtsverletzung beruht oder dass ausnah...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 4 Zulassung der Sprungrevision

Nur in Ausnahmefällen kann das Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluss gegen sein Urteil unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die privilegierten Streitgegenstände des § 76 ArbGG betrifft. Diese sind wortgleich mit den Zulassungsgründen der Berufung in § 64 ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 2.3 Divergenz

Schließlich ist die Berufung zuzulassen, wenn das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsnorm von einem ihm im Rechtsstreit vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreites ergangen ist oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten LAG abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.[1] Dieser Zulassungsgrund dient der Wahrung der ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 15.1 Zulässigkeit

Zulässig ist die Anschlussberufung nur bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.[1] Sie ist mit einer Anschlussberufungsschrift beim LAG einzureichen.[2] Die Erklärung zu Protokoll oder die Erklärung in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus.[3] Die Anschlussberufung kann auch bedingt eingelegt werden.[4] Praxis-Beispiel Einlegung für de...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 8 Berufungsschrift

Die Berufung ist durch Einreichung einer Berufungsschrift[1] bei dem Berufungsgericht einzulegen.[2] Sie kann nicht unter einer Bedingung eingelegt werden. Unzulässig ist daher auch die Berufung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt oder einem nach § 11 ArbGG postulationsfähigen Vertreter unterzeichnet sein...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 20 Berufungsurteil

In § 69 Abs. 1 ArbGG wird im Wesentlichen auf die erstinstanzlichen Bestimmungen zur Abfassung verwiesen, während § 69 Abs. 2 ArbGG Vorschriften über die Aufnahme und den Inhalt von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält. Abs. 4 der Vorschrift erklärt schließlich die für das zivilgerichtliche Berufungsverfahren geltende Bestimmung über die Urteilsabfassung für nicht anw...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 9 Berufungsfrist

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.[1] Sie ist eine Notfrist.[2] Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.[3] Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 222 ZPO, § 187, § 188 BGB. Wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Berufung kann auch noch am let...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 6 Beschwerdewert

Die Berufung ist statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.[1] Der Beschwerdewert hängt von der Beschwer einer Partei ab. Der Kläger ist durch ein Urteil beschwert, wenn es hinter seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zurückbleibt. Der Beklagte ist beschwert, wenn er eine für ihn günstigere Entscheidung begehrt. Der Beschwerdewert ist da...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 2.2 Privilegierte Streitigkeiten

Ein weiterer Zulassungsgrund ist nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG, wenn die Rechtssache Streitigkeiten betrifft, die zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen vorliegen, über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, die zwischen tariffähig...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 12 Berufungserwiderung

Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden.[1] Mit der Frist für die Berufungsbeantwortung soll das Verfahren beschleunigt werden. Sie kann wie die Frist für die Berufungsbegründung einmal auf Antrag verlängert werden.[2] Für die Fristberechnung und die Fristverlängerung gelten die Ausführungen zur Berufu...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.3 Grundurteil

Gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache an das Gericht der ersten Instanz zurückverweisen, wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruches durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruches vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, der Streit über den Betrag ist zur Entscheidung reif. Diese Möglichkeit ist...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 14 Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Berufungsinstanz

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug gesondert. Für das Berufungsverfahren muss daher ein separater Antrag gestellt werden.[1] Hat der Gegner das Rechtsmittel eingelegt, besteht die Erleichterung, dass vom Gericht nicht geprüft wird, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, s...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 11 Berufungsbegründungfrist

Von der Frist zur Einlegung der Berufung ist die Frist für die Begründung der Berufung zu unterscheiden. Beide Fristen beginnen jedoch zum selben Zeitpunkt. Die Frist für die Berufungsbegründung[1] beträgt 2 Monate seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, längstens jedoch 5 Monate seit Verkündung.[2] Bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann auf ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 20.1 Unterzeichnung

Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterzeichnen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.[1] Das Urteil in der Berufungsinstanz unterscheidet sich mithin von dem erstinstanzlichen Urteil dadurch, dass die ehrenamtlichen Richter auch Tatbestand und Entscheidungsgründe unterschreiben müssen. Wird ein Urteil von der...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 18 Angriffs- und Verteidigungsmittel

Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel können in der zweiten Instanz nur eingeschränkt vorgebracht werden, um das Verfahren zu beschleunigen. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen neuer Tatsachen nach § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn ein Gesichtspunkt erstinstanzlich erkennbar übersehen oder für unbeachtlich gehalten worden ist, dieser infolge...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 18.2 Unterbliebener Vortrag trotz Fristsetzung

Sind Angriffs- oder Verteidigungsmittel in der ersten Instanz entgegen einer nach § 56 Abs. 1 Satz 2, § 61a Abs. 3, 4 ArbGG gesetzten Frist nicht vorgebracht worden, können sie nur unter den Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 ArbGG in der zweiten Instanz zugelassen werden. Das LAG hat die Wirksamkeit der Fristsetzung in der ersten Instanz zu prüfen. Angriffs- und Verteidigungsmi...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.2 Fehlende Sachentscheidung

Eine Zurückverweisung kommt im Einzelnen in Betracht, wenn der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 341 ZPO als unzulässig verworfen worden ist.[1] In entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat das LAG zurückzuverweisen, wenn das Arbeitsgericht die Fortsetzung des Rechtsstreites ablehnt, weil es fehlerhaft eine übereinstimmende Erledigung der Hauptsache an...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.1 Eingeschränkte Ermessensentscheidung

Das LAG hat aufgrund der Verpflichtung in § 538 Abs. 1 ZPO nur ein eingeschränktes Ermessen bei der Entscheidung über eine Zurückverweisung. Nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 ZPO "darf" eine Sache an das Arbeitsgericht nur in den dort genannten Fällen zurückgewiesen werden. Daneben ist – abgesehen von einer unzulässigen Entscheidung durch Teilurteil[1] – ein Antrag von eine...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.4 Versäumnis-/Anerkenntnisurteil

Eine Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht ist möglich, wenn ein Versäumnisurteil nach § 514 Abs. 2 ZPO aufgehoben wird, weil ein Fall der Säumnis nicht vorgelegen hat[1], oder statt eines beantragten Versäumnisurteils durch streitiges Endurteil entschieden wird.[2] Eine Zurückverweisung ist daneben möglich in entsprechender Anwendung des § 538 Abs. 2 Nr. 6 ZPO bei...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 18.1 Bereits erstinstanzlich ausgeschlossenes Vorbringen

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die das Arbeitsgericht zu Recht ausgeschlossen hat, bleiben auch in der Berufungsinstanz ausgeschlossen.[1] Das ist auch dann der Fall, wenn ihre Berücksichtigung den Berufungsrechtsstreit nicht verzögern würde. Das ist verfassungsgemäß.[2] Dem LAG obliegt die Prüfung, ob das Arbeitsgericht das Vorbringen zu Recht ausgeschlossen hat. Eine En...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 18.3 Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht

Nach der allgemeinen Prozessförderungspflicht[1] sind Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die in der ersten Instanz nicht rechtzeitig vorgetragen worden sind, in der Berufungsinstanz nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichtes die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Partei das Vorbringen in der ersten Instanz nicht aus ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19.5 Teilurteil

Das LAG kann den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht zurückverweisen, wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassenes Teilurteil ist.[1] Praxis-Beispiel Das Arbeitsgericht hat über eine Kündigung entschieden, ohne vorhergehende Beendigungstatbestände zu bescheiden. Eine Zurückverweisung scheidet hier allerdings aus, wenn nur nicht erkennba...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 10 Berufungsbegründung

Die Berufung ist zu begründen.[1] Nach ständiger Rechtsprechung sämtlicher oberster Gerichtshöfe des Bundes muss die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 20.3 Abfassung des Urteils

Im Unterschied zum Urteil in der ersten Instanz ist die Frist für die Abfassung des Berufungsurteils auf 4 Wochen verlängert.[1] Das hat seinen Grund darin, dass das Urteil wegen der erforderlichen Unterschriften der ehrenamtlichen Richter regelmäßig versendet werden muss. Das Nichtbeachten dieser Frist bleibt zunächst ohne rechtliche Folgen, weil § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ein...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 18.4 Prozessförderung in der Berufungsinstanz

Sind neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel nach § 67 Abs. 2 und 3 ArbGG zulässig, hat der Berufungskläger sie in der Berufungsbegründung und der Berufungsbeklagte in der Berufungsbeantwortung vorzubringen.[1] Werden sie verspätet vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vor...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 20.2 Inhalt

Für den Inhalt des Berufungsurteils gilt die Vorschrift des § 313 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 525 ZPO. Das Berufungsurteil enthält ein Rubrum, die Urteilsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie einen Ausspruch darüber, ob ein Rechtsmittel zugelassen oder nicht zugelassen wird.[1] Der Tatbestand ist entbehrlich, wenn gegen das Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaf...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 17.2 Bindung an die erstinstanzlich festgestellten Tatsachen

Aufgrund der Beschränkung des Berufungsverfahrens auf eine Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung ist das LAG grundsätzlich an die vom Arbeitsgericht festgestellten Tatsachen gebunden und auf die Überprüfung von Verfahrensfehlern beschränkt.[1] Hinsichtlich der materiell-rechtlichen Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils besteht allerdings keine Bindungswirkung.[2] Das LAG ...mehr

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Berufung im Arbeitsgerichts... / 19 Zurückverweisung in erste Instanz

Die Zurückverweisung des Rechtsstreites wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist aufgrund des Beschleunigungsgrundsatzes grundsätzlich unzulässig.[1] Dieser grundsätzliche Ausschluss der Zurückverweisung findet selbst bei schwersten Verfahrensmängeln und Verfassungsverstößen Anwendung. Praxis-Beispiel Verstoß gegen Art. 101, Art. 12 GG; Verletzung des rechtliche...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 1.4.3 Einspruch gegen ein Versäumnisurteil

Ist gegen eine Partei ein Versäumnisurteil ergangen, kann sie dagegen nach § 59 ArbGG binnen einer Notfrist von einer Woche nach der Zustellung des Urteils Einspruch einlegen. Aufgrund des im arbeitsgerichtlichen Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes ist hier die Frist im Gegensatz zur zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO bei regulären Verfahren vor den Zivilg...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 1.13 Rechtsmittelbelehrung

Alle Entscheidungen des Arbeitsgerichts müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten, § 9 Abs. 5 ArbGG. Diese Belehrung ist Bestandteil der Entscheidung des Gerichts und muss auch von der Unterschrift der Richter umfasst sein.[1] Unzureichend ist ein Hinweis auf die nachfolgende oder auf der Rückseite abgedruckte Belehrung.[2] Wird gegen diese Erfordernisse verstoßen, ist die...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 1.12 Besonderheiten des Urteils im Arbeitsgerichtsprozess

Das arbeitsgerichtliche Urteil unterscheidet sich in mehreren Punkten von Urteilen der ordentlichen Zivilgerichte: Es beinhaltet obligatorisch die Festsetzung des Streitwerts. Es enthält im Gegensatz zu Urteilen nach der ZPO keine Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Diese sind entbehrlich, da nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG arbeitsgerichtliche Urteile immer und ohne Si...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 2.1 Vorbereitung der Güteverhandlung

Für den Vorsitzenden des Gerichts besteht die Möglichkeit, innerhalb bestimmter Grenzen die Güteverhandlung vorzubereiten. Nach § 51 Abs. 1 ArbGG kann der Vorsitzende in jeder Lage des Rechtsstreits das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Diese Anordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden. Handelt es sich bei den Parteien um Personengesellschaften, s...mehr

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Arbeitsgerichtsverfahren: W... / 1 Restitutionsklage

Für Restitutionsklagen ist das Gericht ausschließlich örtlich und sachlich zuständig, welches im ersten Rechtszug erkannt hat.[1] Wurde das angefochtene Urteil von dem Berufungsgericht oder ein revisionsgerichtliches Urteil aufgrund des § 580 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 ZPO erlassen, ist das Berufungsgericht örtlich und sachlich zuständig.[2] Das Revisionsgericht ist örtlich und...mehr

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Kündigungsschutzverfahren: ... / 8.3 Angemessene Abfindung nach § 10 KSchG

Das Gericht entscheidet über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil. Hinsichtlich der nach § 9 (§ 10) KSchG zu zahlenden Abfindung ist kein Antrag notwendig. Sie wird von Amts wegen im Auflösungsurteil festgelegt. Die Höhe und die Berechnung der Abfindung legt § 10 KSchG fest. Danach kann das Gericht als Abfindung einen Betrag bis zu 12 Monatsverdiensten festsetze...mehr

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Revision im Arbeitsgerichts... / 2.6 Grundsatzbeschwerde

Neben der Grundsatzbeschwerde und der Divergenzbeschwerde kann eine Nichtzulassungsbeschwerde auch darauf gestützt werden, dass ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung dargelegt wird.[1] Eine Grundsatzbeschwerde [2] ist nur dann erfolgreich, wenn der Besc...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 2.5.2 Entscheidung des Gerichts

Das Gericht trifft die Entscheidung über die Zurückweisung von verspätetem Sachvortrag in der Regel zusammen mit der Endentscheidung. Damit ist eine Nichtzulassung nur mit der Sachentscheidung selbst angreifbar. Vorher ist der Partei rechtliches Gehör zu gewähren. Das verspätete Vorbringen der Partei ist so darzustellen und zu berücksichtigen, als ob diese den Sachverhalt ni...mehr

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Allgemeines zum Arbeitsgeri... / 1 Verfahrensgrundsätze

Im Arbeitsgerichtsprozess gelten die gleichen Grundsätze wie im Zivilprozess. Im Arbeitsgerichtsverfahren wurden jedoch neben den Verfahrensregeln der ZPO Zusätze im ArbGG geschaffen und Ausnahmen der ZPO, die im Zivilverfahren gelten, ausgenommen. Gegenüber dem Zivilprozess ist der Arbeitsgerichtsprozess erheblich gestrafft. Die allgemeinen zivilprozessualen Verfahrensgrunds...mehr

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Arbeitsgerichtliches Urteil... / 1.4.2 Entscheidung des Gerichts

Liegt ein relevanter Zurückweisungsgrund aus § 335 ZPO vor, wird der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist nach § 336 ZPO i. V. m. § 78 Satz 1 ArbGG die sofortige Beschwerde statthaft. Die Notfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, auch wenn diese Verkündung in einem besonderen Termi...mehr

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Kündigungsschutzverfahren: ... / 8 Klageanträge

Die Kündigungsschutzklage ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts einzureichen.[1] Die Klageschrift muss in deutscher Sprache verfasst sein[2] und hat grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Arbeitnehmers bzw. dessen Prozessbevollmächtigten zu tragen.[3] Die fristwahrende Einreichung von Schriftsätzen per Telegramm[4] oder Telefax[5]...mehr

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Allgemeines zum Arbeitsgeri... / 3.2 Keine Kostenerstattung

Um das Kostenrisiko zu senken, hat im Urteilsverfahren der ersten Instanz die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands. In der Praxis führt dieser Grundsatz jedoch gerade oft dazu, dass eine Partei aus Kostengründen ein gerichtliches Verfahren scheu...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Voraussetzung für die Berufung und Abberufung von Liquidatoren

Rz. 214 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies nach der Auslegungsregel des § 144 Abs. 5 HGB – in sachlicher Übernahme von § 147 Hs. 1 HGB alt – im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Voraussetzungen für die gerichtliche Berufung und Abberufung eines Liquidators

Rz. 216 Auf Antrag eines Beteiligten kann nach § 145 Abs. 1 S. 1 HGB – in sachlicher Übernahme von § 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 HGB alt (Bestellung) und § 147 Hs. 2 HGB alt (Abberufung) – aus "wichtigem Grund" ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Re...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 5. Berufung und Abberufung von Liquidatoren durch Gesellschafterbeschluss

Rz. 399 Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden (Mehrheitsklausel), gilt dies nach der Auslegungsregel des § 736 Abs. 5 BGB – in Nachbildung von § 147 Hs. 1 HGB alt und in Ergänzung zu § 736 Abs. 4 BGB – (entsprechend dem mutmaßlichen Interesse der Gesellschafter, "die alsbaldige Durchführung der Liquidation nicht durch einen Mehrheiten-Mind...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Eintragung der Berufung und der Abberufung gerichtlich berufener Liquidatoren

Rz. 417 Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren nach § 736c Abs. 2 BGB geschieht von Amts wegen und "zwar auf Ersuchen des Gerichts, das darüber entschieden hat".[700] Beachte: § 736c Abs. 2 BGB ist auf die gerichtlich angeordnete Änderung der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren entsprechend anzuwen...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 736a BGB)

Rz. 401 Die Neuregelung des § 736a BGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut: (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / III. Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (§ 145 HGB)

Rz. 215 § 145 HGB über die gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 145 HGB alt die Notwendigkeit einer Liquidation geregelt hatte): (1) Auf Antrag eines Beteiligten kann aus wichtigem Grund ein Liquidator durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im G...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 4. Übertragung der Liquidation auf einzelne Gesellschafter oder andere Personen

Rz. 397 Durch Vereinbarung (bereits) im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch einen (ad hoc-)Beschluss der Gesellschafter können (vor oder nach Auflösung der Gesellschaft) nach § 736 Abs. 4 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 146 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 HGB alt – auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu (gekorenen) Liquidatoren berufen werden (neutrale Drittliquidatore...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Beteiligte, die zur Antragstellung berechtigt sind

Rz. 405 Beteiligte – die berechtigt sind, einen Antrag auf Berufung oder Abberufung eines Liquidators zu stellen – sind nach § 736a Abs. 2 BGB (in Nachbildung von § 146 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 HGB alt und insoweit deckungsgleich mit § 736d Abs. 1 S. 1 BGB)[686]mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gerichtliche Abberufung und Bestellung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Rz. 403 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), kann auf Antrag eines Beteiligten nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB – der §§ 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 147 Hs. 2 HGB alt nachgebildet ist – ein Liquidator aus "wichtigem Grund" durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, werden. Nach Sinn und Zweck soll ...mehr