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Arbeitsgerichtliches Urteilsverfahren / 1.4.2 Entscheidung des Gerichts

Uwe Ringel
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Liegt ein relevanter Zurückweisungsgrund aus § 335 ZPO vor, wird der Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils durch Beschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss ist nach § 336 ZPO i. V. m. § 78 Satz 1 ArbGG die sofortige Beschwerde statthaft. Die Notfrist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses, auch wenn diese Verkündung in einem besonderen Termin erfolgt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden wegen der Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils ist nach dem ArbGG nicht vorgesehen.

Alternativ hat das Arbeitsgericht die Möglichkeit, anstelle der Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils die Verhandlung zu vertagen.[1] Das ist jedoch nur möglich, wenn ein erheblicher Grund für die Vertagung vorliegt.[2]

Erscheint der Kläger im Termin der Güteverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist nach § 330 ZPO auf Antrag des Beklagten in dem weiteren Verhandlungstermin – der sich dem Gütetermin unmittelbar anschließt – bei Vorliegen der allgemeinen Prozessvoraussetzungen ein Versäumnisurteil gegen den Kläger zu erlassen. Dieses Versäumnisurteil hat den Inhalt, dass die Klage abzuweisen ist und der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Eine sachliche Prüfung der geltend gemachten Leistungs- oder Feststellungsansprüche findet nicht statt.

Erscheint der Beklagte im Termin der Güteverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht, ist in dem weiteren Verhandlungstermin nach erforderlichem Antrag des Klägers das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers im Termin als zugestanden anzunehmen. Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen erlässt das Gericht gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 2 ZPO, soweit das Vorbringen des Klägers den Klageantrag rechtfertigt. Dies bedeutet, dass die Schlüssigkeit der Klage Voraussetzung für den Erlass des Versäumnisurteils ist. Die Klage ist schlüssig, wenn der als zugestanden anzusehende tatsächliche Vortrag des Klägers den gestellten Sachantrag rechtfertigt. Der Kläger muss dafür alle anspruchsbegründenden Tatsachen behaupten und darf diesem Vortrag keine rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Tatsachen entgegensetzen, es sei denn, der Kläger trägt gleichzeitig rechtserhaltende Behauptungen vor. Die Ergebnisse einer früheren Beweisaufnahme sind jedoch nicht verwertbar.

Hält das Gericht den klägerischen Vortrag ganz oder teilweise für nicht schlüssig, weist es die Klage insoweit ab. In diesem Fall ergeht gegen den Beklagten ein Teil-Versäumnis- und Endurteil bzw. bei vollständiger Klageabweisung ein klageabweisendes Urteil (sog. unechtes Versäumnisurteil, das nur mit dem Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision angegriffen werden kann).

[1] § 335 Abs. 2 ZPO.
[2] § 227 ZPO.

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