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Berufung im Arbeitsgerichtsverfahren / 9 Berufungsfrist

Sandra Nakonz
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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat.[1] Sie ist eine Notfrist.[2] Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils.[3] Die Berechnung der Frist richtet sich nach § 222 ZPO, § 187, § 188 BGB. Wenn das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt, endet die Frist am nächsten Werktag. Die Berufung kann auch noch am letzten Tag der Berufungsfrist bis 24.00 Uhr eingelegt werden. Der Einwurf in einen Nachtbriefkasten ist fristwahrend. Bei der Übermittlung der Berufungsschrift durch Telekopie, Telefax bzw. Computerfax muss der Übermittlungsvorgang bis 24.00 Uhr abgeschlossen sein. Ein Streithelfer kann so lange Berufung einlegen, wie die Berufungsfrist noch läuft.

Die Berufungsfrist beginnt spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung.[4] Das kommt insbesondere in Betracht, wenn das Urteil noch nicht in vollständiger Form den Parteien zugestellt ist. Existiert noch kein Urteil, wäre eine dennoch eingelegte Berufung unzulässig. Deshalb kann eine Partei wegen der Bedingungsfeindlichkeit der Rechtsmittel vor der Urteilsverkündung auch nicht vorsorglich Berufung einlegen. Die Berufungsfrist beginnt dementsprechend nicht zu laufen, wenn nur eine verkürzte Form des Urteils nach § 317 Abs. 2 Satz 2 ZPO zugestellt worden ist.

Allerdings ist gegen ein sog. Scheinurteil die Berufung statthaft. Das liegt z. B. vor, wenn eine Verkündung eines Urteils nicht erfolgt ist, aber eine Entscheidung zugestellt worden ist.[5]

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt[6], beginnt der Lauf der Berufungsfrist mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird dagegen das Urteil nachberichtigt[7], beginnt die Berufungsfrist nur dann mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen, wenn erst aus ihm die Voraussetzungen der Berufung ersichtlich sind.

Die Berufungsfrist wird nur in Lauf gesetzt, wenn dem erstinstanzlichen Urteil eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist. Ist dies unterblieben oder wurde eine Rechtsmittelbelehrung unrichtig erteilt, ist die Berufung grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit der Zustellung zulässig.[8] Nach der Rechtsprechung des BAG beginnt im arbeitsgerichtlichen Verfahren bei fehlender Rechtsmittelbelehrung mit Ablauf der fünfmonatigen Frist nicht die Berufungsfrist, sondern die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 ZPO.[9] Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, läuft dementsprechend ab der Zustellung die Berufungsfrist. Bei einer späteren Zustellung des Urteils ergibt sich mithin eine Frist von insgesamt 17 Monaten für die Einlegung der Berufung.[10] An dieser Rechtsprechung dürfte auch die Neuregelung des Berufungsrechts durch das ZPO-ReformG nichts ändern, weil die fünfmonatige Frist für die Berufungseinlegung nur den Zeitpunkt der Zustellung ersetzen soll, wenn diese als Fristbeginn ausfällt.

[1] § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.
[2] § 517 2. Halbsatz ZPO.
[3] § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
[4] § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG.
[5] LAG Hamm, Urteil v. 2.7.1997, 2 Sa 2326/95.
[6] § 321 ZPO.
[7] § 319 ZPO.
[8] § 9 Abs. 5 ZPO.
[9] BAG, Urteil v. 23.11.1994, 4 AZR 743/93.
[10] BAG, Urteil v. 8. 6. 2000, 2 AZR 584/99.

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