Fachbeiträge & Kommentare zu Berufung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 1: Wegfall eines Mitvorerben.

Rn 2 Im Zweifel umfasst das Nacherbenrecht auch den Erbteil, der dem Vorerben deshalb anfällt, weil ein Miterbe (Mitvorerbe) wegfällt (§ 2110 I). Dies kann eintreten nach Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gem § 1935, Anwachsung (§ 2094) oder Berufung des Vorerben zum Ersatzerben eines Mitvorerben (§ 2096). Weitere Beispiele sind Ausschlagung (§ 1953), Erbunwürdigkeitserklär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Entspr Anwendung (fristgemäße ordentliche Kündigung).

Rn 22 Kündigt der Vermieter wegen Zahlungsverzugs fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 III Nr 2 zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen die fristgemäße ordentliche Kündigung (stRspr., BGH v 23.10.24 – VIII ZR 177/23, Rz 9 ff; ZMR 22, 101 Rz 12; 22, 112 Rz 29; NJW-RR 20, 95...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Unredlicher Erwerb der eigenen Rechtsposition.

Rn 42 Niemand soll aus seinem eigenen unredlichen Verhalten rechtliche Vorteile ziehen dürfen (BGHZ 122, 163, 168): nemo auditur propriam turpitudinem allegans. Daher kann sich ein Berechtigter auf sein Recht nicht berufen, wenn er dieses unter Verstoß gg § 242 erworben hat. Dieses Prinzip ergänzt die positiv-rechtlichen Regeln, insb §§ 134, 138, welche den rechtswidrigen Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abstammung.

Rn 3 Nach dem BGB bedarf die von einem beschränkt geschäftsfähigen minderjährigen Mann erklärte Vaterschaftsanerkennung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters (§ 1596 I 2 iVm 1). Darüber hinaus ist stets die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich (§ 1595 I), bei beschränkter Geschäftsfähigkeit der Mutter auch die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 1596...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Günstigkeitsprinzip.

Rn 9 Zieht der Formverstoß nach den alternativ berufenen Rechtsordnungen unterschiedliche Folgen nach sich, so ist die mildeste Sanktion anzuwenden (RGZ 133, 161). Fehlt es im Recht des Vornahmestaates an Formvorschriften (›Formenleere‹), weil diesem Recht das betr Rechtsgeschäft unbekannt ist (zur GmbH-Anteilsübertragung in der Schweiz Weller, Der Konzern 08, 256), so ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Obliegenheit zum Beginn der Arbeitsplatzsuche.

Rn 11 Wenn das Ende der Betreuung des Kindes zuverlässig absehbar ist, setzt die Obliegenheit zur Arbeitsplatzsuche ein (BGH FamRZ 95, 871). Nach Inkrafttreten des UÄndG zum 1.1.08 hat sich die Obliegenheit auch zu erstrecken auf die Bemühungen um eine verlässliche Unterbringung des über drei Jahre alten Kindes in einer Betreuungseinrichtung. Dies kann auch deutlich vor Been...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Hauptforderung des Gläubigers.

Rn 13 Auch auf Gläubigerseite müssen die Aktiv- und Passivberechtigten identisch sein. Dafür reicht es aus, wenn sich die Forderung des Schuldners gg einen von mehreren Gesamtschuldnern richtet (BGH NJW-RR 88, 1104), selbst wenn ein anderer bereits Klage erhoben hat (BGH NJW 79, 2038). Gg eine Forderung mehrerer Mitgläubiger kann der Schuldner nicht mit einer Forderung gg ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Der Nacherbe kann noch nach der allg Regel des § 1942 ausschlagen, falls er die Erbschaft noch nicht angenommen hat (etwa durch Veräußerung oder Verpfändung seines Anwartschaftsrechts). Die Ausschlagungsfrist beginnt mit seiner Kenntnis vom Anfall der Nacherbschaft und vom Grund seiner Berufung zum Nacherben (§ 1944 II 1). Sie beginnt also niemals vor dem Nacherbfall. D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Umdeutung und Auslegung.

Rn 20 Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann in eine wirksame ordentliche Kündigung umgedeutet werden, soweit dies, wie regelmäßig, dem für den Adressaten erkennbaren Willen des Kündigenden entspricht, sich in jedem Falle von dem Vertragsverhältnis zu lösen (BAG NZA 10, 1348 [BAG 12.05.2010 - 2 AZR 845/08]; NJW 02, 2972). Ein besonderer Antrag des Kündigenden oder d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einrede.

Rn 8 Der Erbe kann die Einrede allen Nachlassgläubigern ggü erheben, denen er nicht unbeschränkbar haftet, und zwar unabhängig von der Art der Forderung und unbeschadet der Einrede aus den §§ 1973, 1974 ggü den Ausgeschlossenen. Die Einrede steht ihm auch ggü dem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (BGH ZEV 00, 274) und ggü öffentlich-rechtlichen Erstattungsansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Prozessuales.

Rn 8 Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Kürzungsrechts trägt der Erbe als der, der sich darauf beruft. Für diesen empfiehlt sich ggf Streitverkündung (§§ 72 ff ZPO) ggü dem Vermächtnisnehmer bzw Auflagenbegünstigten, damit sein Prozess mit dem Pflichtteilsberechtigten Interventionswirkung (§ 68 ZPO) hat. Die Einrede des Abs 1 kann noch in der Berufung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Form.

Rn 14 Der Gläubiger hat die Quittung in Schriftform gem § 126 zu erteilen. Sie ist also vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift zu unterzeichnen. Die elektronische Form ist zulässig, da sie nicht ausgeschlossen ist (§§ 126 III, 126a). Durch ein gestempeltes oder mit einer faksimilierten Unterschrift versehenes Dokument genügt der Gläubiger seiner Quittungspflicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufhebungsvertrag.

Rn 97 Vermieter und Mieter oder einzelne Mieter können einen Aufhebungsvertrag schließen (BGH NZM 18, 601 Rz 26; 04, 419). Dies gilt grds auch dann, wenn der Mieter einen Untermietvertrag geschlossen oder einem Dritten auf einer anderen rechtlichen Grundlage die Mietsache zur Nutzung überlassen hat. In diesen Fällen kann ein Aufhebungsvertrag jedoch dann sittenwidrig sein, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Der Ersatzschuldner braucht den Ersatz nur Zug um Zug (§§ 273, 274) gg Abtretung der Ansprüche zu leisten. Ob diese wirklich durchsetzbar sind, spielt keine Rolle (BGHZ 6, 55, 61; BGHZ 10, 961: Verjährung). Die Ansprüche müssen nicht unmittelbar ›aufgrund‹ des Eigentums entstanden sein, § 255 wird analog angewandt, wenn die Ansprüche lediglich damit in Zusammenhang steh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bilaterale Regelung im Verhältnis zum Iran.

Rn 23 Im Verhältnis zum Iran ist vorrangige völkerrechtliche Vereinbarung das deutsch-iranische Niederlassungsabk vom 17.2.29 (RGBl 1930 II 1006; BGBl 55 II S 829; Wagner FamRZ 22, 405, 412). Nach dessen Art 8 III bleiben die Angehörigen der Vertragsstaaten ihren heimischen Gesetzen unterworfen. Nach Nr 2 des Schlussprotokolls werden vom Abk ua ›Vormundschaft u Pflegschaft s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Abtretung vor Rechtshängigkeit.

Rn 11 § 407 II schützt den Schuldner, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit iSv §§ 261, 253 I ZPO keine Kenntnis (Rn 5 ff) von der bereits erfolgten Abtretung hatte. Das rechtskräftige Urt zwischen ihm u dem Zedent muss der Zessionar gg sich gelten lassen. Die Rechtskrafterstreckung wirkt nur zugunsten des Schuldners, nicht auch zugunsten des Zessionars (BGHZ 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Kosten der Schadensfeststellung.

Rn 18 Im Vorfeld jedes Ersatzanspruchs (auch bei § 249) können dem Geschädigten Kosten für die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens und des zum Ersatz verpflichteten Schädigers entstehen. BGHZ 66, 112, 115 hat diesen Aufwand jedoch ›aus Erwägungen des Verantwortungsbereichs und der Praktikabilität‹ idR für nicht ersatzfähig gehalten. Das soll nicht nur für einen Aufwand an ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Sonstiges ökonomisches Fehlverhalten.

Rn 11 Es besteht nicht die Pflicht der Ehegatten, ihr Vermögen in angemessener Weise mit dem Ziel der Mehrung des Zugewinns oder in einer allein am Wohl der Familie orientierten Weise zu verwalten, weshalb das Bestehen des Zugewinnausgleichsanspruchs nicht von der Feststellung der Mitwirkung an der Vermögensmehrung abhängt (BGH FamRZ 92, 787; 80, 877). Deshalb scheitert der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Disponibilität des Krankheitsunterhalts.

Rn 12 Die Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf einen ehevertraglich vereinbarten Ausschluss von nachehelichem Unterhalt grds als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. Dies führt idR aber nicht dazu, dass nun die gesetzlichen Regelungen über Scheidungsfolgen eintreten. Vielmehr hat sich die ggf gebotene richterliche Anpassung des Vertrages ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuales.

Rn 12 Der Anbieter muss nach allg Grundsätzen das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes iSd § 20 darlegen und beweisen (BTDrs 16/1780, 43). IRd I 2 Nr 4 genügt nicht die bloße Berufung auf Glaubensinhalte und -gebote; vielmehr muss der Anbieter seinen Gewissenskonflikt als Konsequenz des Zwangs, der eigenen Glaubensüberzeugung zuwider zu handeln, konkret, substantiiert und ob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 7 Wegen der Rechtsfolgen verweist die Norm auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung mit der Möglichkeit der Berufung auf § 818 III. Statt der Herausgabe des Erlangten kann Wertersatz beansprucht werden (Zahlungsanspruch, I 2), verschärfte Haftung ab Kenntnis der Benachteiligungsabsicht oder Rechtshängigkeit (§§ 819 I, 818 IV, 292, 987 ff). Der Anspruch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Tatsächliche Kenntnis.

Rn 7 Da § 407 die tatsächliche Kenntnis in der Person des Schuldners voraussetzt, genügt der bloße Zugang einer Abtretungsmitteilung iSv § 130 grds nicht. Dieser hat aber zum einen Auswirkungen auf die Beweislastverteilung (s Rn 10). Zum anderen kann es dem Schuldner nach Treu u Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen (BGHZ 135, 39, 43; NJW-RR 04, 1145, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rückabwicklung bei Verbrauchsgüterkauf, IV.

Rn 10 Die Vorschrift setzt Art 13 III VRRL um; sie greift den Rechtsgedanken des früheren Rückgaberechts (§ 356 aF) auf (BTDrs 17/12637, 63), das iRd Umsetzung der VRRL ersatzlos gestrichen wurde und enthält eine Sonderregel für die Rückabwicklung bei Verbrauchsgüterkäufen (Definition: § 474 I). Danach ist der Verbraucher mit seiner Rückgabepflicht (§ 355 III 1) grds vorleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 10 Pflichtverletzung ist die unberechtigte Abweichung einer Partei vom Vertragsprogramm respective Programm des Schuldverhältnisses. Sie ist Voraussetzung für sämtliche Rechtsbehelfe. Erforderlich ist daher zunächst die Feststellung des Vertragsprogramms mit den einzelnen Pflichten der Parteien, worin eine Hauptaufgabe bei der Anwendung der Vorschrift liegt (s den notwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Aufhebung.

Rn 5 Die spätere Verfügung hebt die frühere nur insoweit auf, als ein Widerspruch besteht. So widerspricht die alleinige Erbeinsetzung des Ehegatten in einem notariellen Testament als bloße Wiederholung nicht einer früheren Erbeinsetzung durch privatschriftliches Testament, auch wenn nun noch Regelungen für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder des Längerlebens des Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vertretungsmacht.

Rn 2 Der Vorstand hat grds umfassende und unbeschränkte Vertretungsmacht. Mit der hM (BGH JZ 53, 474, 475; Nürnbg MDR 15, 961 [OLG Nürnberg 20.05.2015 - 12 W 882/15]; Sauter/Schweyer/Waldner Rz 233) ist die Handlungsfähigkeit des Vereins dahin einzuschränken, dass der Vorstand keine Vertretungsmacht bei erkennbar außerhalb des Vereinszwecks liegenden Rechtsgeschäften hat (Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Allg Vorschriften.

Rn 39 Der Verweis auf die ›allg Vorschriften‹ führt zunächst zu §§ 291, 292. Der Bereicherungsgläubiger kann also gem §§ 291, 288 I für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit gesetzliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247) auf seine Geldforderung beanspruchen; §§ 352, 353 HGB und 288 II (str) sollen indes außer Betracht bleiben (Erman/Westermann/Buck...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen (Hs 2).

Rn 6 Gehaftet wird nur in den aus §§ 442 I 2 Alt 1 u 444 Hs 2 Alt 2 bekannten Konstellationen, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen (s § 442 Rn 10) oder für ihn eine Garantie übernommen (s § 442 Rn 11) hat. Die Rspr zur aF war darüber hinaus sehr restriktiv, dem Verkäufer die Berufung auf den Haftungsausschluss wegen ungenügender Prüfungsmöglichkeit des Käufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Sonderfragen.

Rn 31 Über § 1361 IV 4 und § 1360a III gilt § 1613 I auch für den Trennungsunterhalt. Nach § 1613 I 2 wird Unterhalt ab dem ersten des Monats geschuldet, jedoch nur dann, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat, mithin frühestens taggenau ab Trennung. Rn 32 Die in der Vergangenheit in der Ober- und höchstrichterlichen Rspr vertretene rest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Zeitdauer.

Rn 11 Erforderlich für Besitzbegründung ist eine erkennbare Zeitdauer des Besitzes iVm der Festigkeit der Herrschaftsbeziehung (krit zur Dauer MüKo/Schäfer § 854 Rz 11f). Zwar kann die verlangte Dauer nicht in konkreten Zahlen bestimmt werden, aber auch hier hilft die Verkehrsanschauung. Daher ist unstr Besitz zu verneinen beim Sitzen auf einer Parkbank, beim Benutzen von Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1140 BGB – Hypothekenbrief und Unrichtigkeit des Grundbuchs.

Gesetzestext 1Soweit die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, ist die Berufung auf die Vorschriften der §§ 892, 893 ausgeschlossen. 2Ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, der aus dem Briefe oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht, steht einem im Grundbuch eingetragenen Widerspruch gleich. Rn 1 B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vertragspartners (S 1).

Rn 4 Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 5 § 273 findet grds auf alle Schuldverhältnisse Anwendung, also auch auf dingliche (BGHZ 64, 124; 41, 33), auf erb- (vgl BGHZ 92, 198) und familienrechtliche Rechtsverhältnisse (BGH NJW 07, 1879 ff), sofern der Sinn und Zweck des Anspruchs nicht einen Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts erfordert, wie zB bei Unterhaltsansprüchen (Hambg OLGE 21, 241; MüKoBGB/Krüger § 273...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verjährungshemmung nach S 2.

Rn 12 Die Regelung zur Verjährungshemmung in § 771 2 soll dem Gläubiger die notwendige Zeit verschaffen, den nach § 771 1 erforderlichen Vollstreckungsversuch (s Rn 5f) gg den Hauptschuldner zu ermöglichen. Für den Beginn der Verjährungshemmung iSv § 209 ist nach § 771 2 erforderlich, dass der Bürge die Einrede erhebt, sich also erklärt. Dazu kann er nicht gezwungen werden: ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schriftform.

Rn 15 Ein Ratenlieferungsvertrag, nicht aber eine Vollmacht dazu (§ 167 II), bedarf nach I 1 der Schriftform. Bei Rahmenverträgen betrifft dies den Grundvertrag, während die Ausführungsgeschäfte formfrei bleiben. Die Regelung in I 3 (Mitteilung des Vertragsinhalts in Textform) bezieht sich auf alle Ratenlieferungsverträge. Die Formerleichterungen des § 492 I 2 u 3 gelten nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Zurechnung des Verhaltens Dritter.

Rn 35 Spielt bei der Frage nach der Unzulässigkeit der Rechtsausübung das Verhalten eines Dritten herein, kommt es zunächst darauf an, ob die die Unzulässigkeit begründende Treuwidrigkeit im Verhalten des Berechtigten selbst liegt; ist dies der Fall, kommt es auf eine Zurechnung nicht an. Ist nur das Verhalten des Dritten als solches treuwidrig, stellt sich die Frage einer Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ersitzung und Herausgabe, insb bei Bereicherungshaftung.

Rn 8 Dem Sinn und Zweck der Ersitzung entspricht es, schuldrechtliche Herausgabeansprüche aus Gesetz gg den Erwerber auszuschließen. Dies ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (Motive III 353). Fortbestehen müssen und werden lediglich vertragliche Rückgabeansprüche. Dagegen kann der mit einer Ersitzung regelmäßig verbundene Eingriff in fremdes Eigentum wohl unstr nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 556e I, der nach hM verfassungsgemäß ist (BGH ZMR 20, 629 Rz 79), ist Ausdruck des Bestandsschutzes (BGH v 18.12.24 – VIII ZR 16/23, Rz 22; WuM 23, 603 [BGH 05.07.2023 - VIII ZR 94/21] Rz 51) und Folge aus Art 14 GG, § 556e II privilegiert hingegen vorausgegangene Modernisierungsmaßnahmen. Zweck der §§ 556d ff ist nicht die Absenkung bereits vereinbarter Mieten, sonde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Genehmigungsanspruch des Vertreters.

Rn 8 Ausnahmsweise besteht in den Fällen der Notgeschäftsführung gem §§ 679, 680, nicht aber bereits bei einer berechtigten GoA (§§ 677, 683) ein Genehmigungsanspruch des Vertreters gg den Vertretenen (BGH NJW 51, 398). Die Ansicht, dass der Notgeschäftsführer nach §§ 679 f gesetzliche Vertretungsmacht habe (BeckOKBGB/Schäfer Rz 11), findet im Gesetz keine Stütze (Bork Rz 16...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der Schenker soll seinen Unterhalt zunächst aus eigenem Vermögen bestreiten; er muss deshalb auch in der Lage sein, ein aus seinem Vermögen gegebenes Geschenk notfalls zurückzuverlangen (zur ratio der Norm Muscheler JR 24, 623). Der Beschenkte kann nicht einwenden, wegen eines Unterhaltsanspruchs gg einen der in I Genannten fehle es an der Notlage (BGH NJW 91, 1824 [BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 134 Nach Fristablauf schuldet der Mieter die in der Abrechnung genannte Nachzahlung und kann die in Rn 126 genannten Einwendungen grds nicht mehr geltend machen. Rn 135 Bei einem arglistigen Verhalten kann dem Vermieter die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist allerdings versagt sein (LG Berlin GE 07, 847). Der Vermieter kann ferner nach § 242 gehindert sein, sich a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Frist.

Rn 36 Die Abberufung muss nicht in einer angemessenen Frist nach Kenntnis eines WEigtümers entschieden werden (aA hM KG GE 09, 1053; Köln ZMR 07, 717, 718; BayObLG NZM 00, 341, 342). § 626 II BGB ist auf die Abberufung als Organisationsakt nicht anwendbar (LG Hamburg ZMR 14, 310). Etwas anderes gilt auch nicht für § 314 III BGB (aA LG Hamburg ZMR 14, 310): die Berufung ist k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtswidrigkeit.

Rn 5 Ist der Angriff selbst rechtmäßig, kommt eine Berufung auf Notwehr zu dessen Abwehr nicht in Betracht. Dabei gilt iRd § 227 die Lehre vom Erfolgsunrecht (§ 823 Rn 11), wonach die Rechtswidrigkeit am Erfolg der Angriffshandlung und nicht an der Handlung selbst gemessen wird (ausf Staud/Repgen Rz 27 ff). Notwehr scheidet daher aus ua gg Notwehr, insb auch bei wechselseiti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Ausgangspunkt.

Rn 111 Bei der Berücksichtigung von Reserveursachen geht es idR ebenso wie bei den o Rn 48 ff behandelten Fragen um ein Kausalitätsproblem (bisweilen wohl auch bloß um die Schadensberechnung). Doch kann man dieses nicht eindeutig als eine normative Einschränkung des Schadensersatzes auffassen. Vielmehr kann man hierin uU auch eine Erweiterung der Ersatzpflicht finden, nämlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 4 Als Rechtsfolge ordnet § 118 – auch bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft (BGH NJW 00, 3128 [BGH 14.07.2000 - V ZR 320/98]; Thiessen NJW 01, 3026 [BGH 26.05.2000 - V ZR 399/99]) – die Nichtigkeit der Willenserklärung an. Demjenigen, der auf die Erklärung vertraut, hat der Erklärende gem § 122 verschuldensunabhängig den Vertrauensschaden bis zur Grenze des Erfüllungss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erbfähigkeit natürlicher Personen.

Rn 5 Der Erbe ist erbfähig, wenn er den Erblasser überlebt, wenn auch nur um eine Sekunde. Dies ist im Erbscheinsverfahren ggf vAw zu prüfen (§ 26 FamFG), lässt sich das Überleben des Erben nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, gilt die Vermutung des § 11 VerschG (Rn 8). Nach § 1942 I ist ihm der Nachlass angefallen und mit dem Ausschlagungsrecht auf den Erbes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Auftraggeber des Hauptvertrags.

Rn 40 Der tatsächlich abgeschlossene Hauptvertrag muss mit dem nach dem Maklervertrag durch Nachweis oder Vermittlung angestrebten Hauptvertrag übereinstimmen. Die entspr Entscheidung wird anhand der persönlichen und wirtschaftlichen (inhaltlichen) Übereinstimmung der Verträge getroffen (häufig auch mit Identität oder Kongruenz umschrieben). Um den Makler nicht schutzlos der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbraucherverträge.

Rn 3 Art 6 gilt ausdrücklich nur für Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden. Dies folgt dem Schutzkonzept der Verbraucherrichtlinien (vgl auch §§ 13, 14 BGB). Damit aber ist wichtig nicht nur, dass der eine Verbraucher, sondern auch, dass der andere Unternehmer ist. Privatgeschäfte unter Nichtgewerbetreibenden sind nicht umfasst. Fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umfang.

Rn 5 Der Anspruch ist auf den Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) gerichtet. Der Berechtigte ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre (RGZ 170, 284). Zu ersetzen sind nutzlose Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäfts erbracht wurden, und der durch den unterlassenen Abschluss eines anderen G...mehr