Fachbeiträge & Kommentare zu Berlin

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsstellung des Dritten

Rz. 4 Die Mitwirkung eines bedachten Dritten ist nicht erforderlich, da er vor dem Erbfall keine rechtlich gesicherte Anwartschaft hat.[10] Mit ihm kann der Erblasser aber einen Erbverzichtsvertrag schließen,[11] § 2352 S. 2 BGB; im Umkehrschluss bedeutet das, dass, wenn der Bedachte der (einzige) Vertragspartner, also "Nicht-Dritter" ist, der Erbverzichtsvertrag wegen Umgeh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Bei der Nachlassbewertung nicht zu berücksichtigende Rechte und Verbindlichkeiten

Rz. 4 Außer Ansatz bleiben nach § 2313 BGB solche Rechte und Verbindlichkeiten, die (am Stichtag noch) aufschiebend bedingt sind. Unter aufschiebender Bedingung sind insoweit zum einen rechtsgeschäftliche, zum anderen aber auch echte Rechtsbedingungen [18] zu verstehen. Letztere sind dadurch gekennzeichnet, dass bis zu ihrem Eintritt ein oder mehrere zur Entstehung des Rechts...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Verfahren

Rz. 17 Für das Beurkundungsverfahren gelten die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Urkunden auf Verlangen auch in einer Fremdsprache errichtet werden können. Testamente sollen Konsularbeamte allerdings nur beurkunden, wenn die Erblasser Deutsche sind. Solange die Urkunden noch nicht ausgehändigt bzw. an das Amtsgericht abgegeben word...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Gebühren und Kosten

Rz. 157 Die Verfahrensgebühren bestimmen sich nach § 115 GNotKG sowie KV Nr. 12310 ff. und Nr. 23500, 23502 GNotKG.[448] Rz. 158 Die Kosten der Nachlasssicherung fallen dem Nachlass oder bei Beschränkung auf einzelne Miterbenanteile dem jeweiligen Miterben zur Last (§ 24 GNotKG). Für die Kosten einer angeordneten Nachlasspflegschaft, wozu auch die Vergütung eines bestellten N...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Zuständigkeit

Rz. 2 Örtlich zuständig für ein notariell errichtetes Testament ist das Amtssitzgericht des Notars (§ 344 Abs. 1 Nr. 1 FamFG), bei vor einem Bürgermeister errichteten Nottestamenten das Bezirksgericht der zuständigen Gemeinde (§ 344 Abs. 1 Nr. 2 FamFG) und bei eigenhändig errichteten Testamenten (§ 2247 BGB) jedes Gericht. Diese Verteilung der örtlichen Zuständigkeit stellt ...mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 4 Gesetze, Richtlinien und Urteile

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Wirklicher Wille des Erblassers

Rz. 15 Abs. 3 geht von seinem Wortlaut her davon aus, dass der hypothetische Wille des Erblassers maßgeblich ist. Es ist jedoch auch der wirklich erklärte Wille des Erblassers zu berücksichtigen. Dieser selbst hat die Möglichkeit, durch ausdrückliche Erklärung die Rechtsfolge auszuschließen.[47] Rz. 16 Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist daher zunächst der wirkliche Wille des E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Ungewissheit über die Erbschaftsannahme

Rz. 5 Ungewissheit über die Erbschaftsannahme ist gegeben, wenn die Auslegung des Verhaltens eines Erben bei der Erbschaftsannahme pro herede gestio Schwierigkeiten bereitet, wenn Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit einer erklärten Annahme,[8] Anfechtung der Annahme [9] oder hinsichtlich der Wirksamkeit einer Ausschlagung bestehen.[10] Dasselbe gilt, wenn keine Klarheit darü...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Aufsicht durch das Nachlassgericht

Rz. 91 Der Nachlasspfleger führt sein Amt selbstständig und in eigener Verantwortung.[260] Bei seiner Tätigkeit untersteht er gem. § 1862 Abs. 1, 3 BGB der Aufsicht des Nachlassgerichts. Neben den oben genannten Zustimmungserfordernissen, die auch der Aufsicht dienen, beinhaltet die Aufsicht vor allem die Überwachung der Tätigkeit des Nachlasspflegers dahingehend, ob er bei ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einleitung des Verfahrens

Rz. 145 Das Verfahren ist seitens des Nachlassgerichts von Amts wegen einzuleiten.[415] Gestellte Anträge sind als Anregung zur Einleitung des Verfahrens (§ 24 Abs. 1 FamFG) auszulegen.[416] Wird dem Nachlassgericht der Tod einer Person durch Anzeige des Standesbeamten oder sonst zuverlässig bekannt, so hat das Nachlassgericht zu prüfen, ob Anlass für eine Sicherung des Nach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Beweisfragen

Rz. 48 Die über die Errichtung des Testaments aufgenommene Urkunde begründet als öffentliche Urkunde i.S.v. § 415 ZPO vollen Beweis der beurkundeten Erklärung und der anderen bezeugten Tatsachen (vgl. § 418 ZPO)[74] wie insbesondere der Identität des Erblassers[75] oder der Überzeugung des Notars von dessen Testierfähigkeit.[76]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / F. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 64 Ein Erbverzicht führt trotz der Vorversterbensfiktion des Abs. 1 S. 2 nicht dazu, dass die Enkel als Kinder vorverstorbener Kinder gelten und den entsprechend höheren Freibetrag erhalten.[98] Der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch nach eingetretenem Erbfall ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ausdrücklich steuerfrei.[99] Dagegen gilt die Abfindung für einen Erbverzich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Voraussetzungen der Unzulänglichkeitseinrede

Rz. 17 Weitergehend als die Dürftigkeitseinrede setzt die Unzulänglichkeitseinrede voraus, dass einerseits sämtliche Voraussetzungen der Dürftigkeitseinrede gegeben sind und andererseits, dass der Nachlass derart überschuldet ist, dass er nicht einmal zur Berichtigung der Nachlassverbindlichkeit ausreicht, gegen die die Einrede erhoben wird.[56] Rz. 18 Der maßgebliche Zeitpun...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Hinterlegung für die Erben

Rz. 10 Die Hinterlegung richtet sich nach den Hinterlegungsgesetzen der Länder, die teilweise durch Verwaltungsvorschriften ergänzt werden. Der Hinterleger hat im Antrag die Tatsachen anzugeben, die eine Hinterlegung rechtfertigen.[17] Zur Hinterlegung werden wie bereits unter Geltung der HintO "Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten" angenommen, vgl. z....mehr

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Haftung des GmbH-Geschäftsf... / 1.3 Haftungsgefahr: Geschäfte ohne Rückendeckung der Gesellschafterversammlung

In der Praxis treten immer wieder Fälle auf, in denen der Geschäftsführer seine im Innenverhältnis bestehenden Kompetenzen überschreitet. Häufig setzt er sich über Gesellschafterbeschlüsse oder Vorgaben im Anstellungsvertrag bzw. im Gesellschaftsvertrag hinweg. Auch deswegen kann er gegenüber der GmbH haften. So hatte das Kammergericht Berlin über folgenden Fall zu entscheid...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Normzweck

Rz. 1 Die §§ 2127–2129 BGB geben dem Nacherben vorbeugende Kontroll- und Sicherungsmittel im Hinblick auf seinen Anspruch aus § 2130 BGB. Bis zum Eintritt des Nacherbfalls hat er keinen Schadensersatzanspruch gegen den Vorerben wegen nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.[1] Erste Stufe dieser außerordentlichen Rechte ist der Auskunftsanspruch gem. § 2127 BGB, mittels dessen sich...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Mehrheit von Erben

Rz. 16 Gem. der Regelung des § 1922 Abs. 2 BGB finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften auf den Erbteil eines Miterben entsprechende Anwendung. Das hat zur Folge, dass das Nachlassgericht bei mehreren Erben das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1960 BGB im Hinblick auf einen jeden Erbteil zu prüfen hat[57] und Sicherungsmaßnahmen i.d.R. allein auf den bet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen vor, besteht also Unsicherheit hinsichtlich der Erbfolge und ist ein Sicherungsbedürfnis gegeben, so ist das Nachlassgericht zur Sicherung des Nachlasses verpflichtet. Umgekehrt besteht auch eine Verpflichtung des Nachlassgerichts zur Aufhebung von Sicherungsmaßnahmen, wenn deren Anordnungsvoraussetz...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Mündelsichere Anlage

Rz. 1 Im Interesse des Nacherben an der wirtschaftlichen Erhaltung des Nachlasses unterwirft die Vorschrift den Vorerben den für den Vormund geltenden Geldanlegungsregeln der §§ 1806, 1807 BGB. Die auf § 240a gestützte Verordnung gibt seit dem 1.1.2023 durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts den Rahmen für Geldanlagen vor. Die Verpflichtung zur mündelsicher...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsmittel

Rz. 23 Wird der Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht abgelehnt, so steht dem Nachlassgläubiger gegen diese Entscheidung die Beschwerde nach § 58 FamFG zu.[49] Nach § 59 Abs. 2 FamFG ist die Beschwerdeberechtigung auf den Antragsteller beschränkt. Teilweise wird mit Hinweis auf die Verfahrensökonomie – und entgegen dieser – die Beschwerdebefu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung regelt die Aufgaben (Abs. 1) sowie die Verantwortlichkeit (Abs. 2) des Nachlassverwalters. Die Regelung beschränkt sich dabei darauf, die wichtigsten Aufgaben, die Verwaltung des Nachlasses und die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten, zu benennen. Die Vorschrift wird durch zahlreiche Bestimmungen ergänzt (z.B. § 2012 BGB; § 991 ZPO; § 317 InsO und...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 5. Sonstige Sicherungsmaßnahmen

Rz. 29 Das Nachlassgericht ist nicht auf die in Abs. 2 beispielhaft ("kann insbesondere") genannten Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Darüber hinaus können sonstige Maßnahmen ergriffen werden, die dem Zweck der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses dienlich sind. So können etwa Konten des Erblassers gesperrt werden,[82] um damit zum einen das Risiko eines Missbrauchs von über...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Grundsätzliches

Rz. 20 Soweit die beschriebenen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen, wird der Wert des übergegangenen (vererbten) bzw. übertragenen Landguts abweichend von den Vorgaben des § 2311 BGB nach dem Ertragswertverfahren, § 2049 Abs. 2 BGB, bestimmt und dieses Ergebnis der Pflichtteilsberechnung zugrunde gelegt. Ob der Übernehmer in der Lage wäre, auf der Grundlage des Verke...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Kündigungsausschluss / 1 Vereinbarung durch Individualvertrag

Ein individualvertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss ist möglich.[1] Erlaubt ist der Ausschluss der ordentlichen Kündigung für beide Seiten, der einseitige Ausschluss der Kündigung durch den Mieter, der einseitige Ausschluss der Kündigung durch den Vermieter sowie der Ausschluss bestimmter Kündigungsgründe (z. B. ein Verzicht des Vermieters auf die Eigenbedarfskündigung). I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Angemessenheit und (damit) Höhe der Vergütung

Rz. 3 Der Höhe nach soll die Vergütung des Nachlassverwalters "angemessen" sein.[5] Das ist dann der Fall, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles der Billigkeit entspricht.[6] Zu berücksichtigen und nach den Grundsätzen der Billigkeit abzuwägen sind insbesondere der Wert der Nachlassmasse,[7] die nutzbaren Fachkenntnisse des Nachlassverwalters, Umfang, Bed...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Antrag eines Nachlassgläubigers (Abs. 2)

Rz. 6 Die Anordnung der Nachlassverwaltung wegen eines Antrags eines Nachlassgläubigers setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet wird (Abs. 2 S. 2) und noch nicht zwei Jahre seit der Annahme der Erbschaft verstrichen sind (Abs. 2 S. 2). Rz. 7 Ant...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Gegen die Ablehnung der Anordnung oder die Aufhebung einer Nachlasspflegschaft

Rz. 153 Eine Beschwerdebefugnis nach § 59 Abs. 1 FamFG gegen Beschlüsse, durch welche die Anordnung einer Nachlasspflegschaft abgelehnt oder eine Pflegschaft aufgehoben wird, besteht grundsätzlich für den Erbprätendenten.[435] Erforderlich ist, dass der Erbprätendent sein Erbrecht schlüssig behauptet.[436] Beschwerdeberechtigt ist auch ein Kind, wenn es nach dem Tod des Erbl...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Faktische Ungleichheit

Rz. 23 Hinsichtlich ihrer formalen Wirkung mit Blick auf die Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung unterscheiden sich beide Testamentsformen erheblich, weil dem öffentlichen Testament mittelbar viel weitreichendere Wirkungen zukommen. Denn nur das öffentliche Testament ist zugleich öffentliche Urkunde i.S.v. §§ 415, 418 ZPO [9] und erbringt damit vollen Beweis hinsichtlich Zei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Haftung des Nachlasspflegers

Rz. 162 Für vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen i.R.d. gesetzlichen Schuldverhältnisses (siehe Rdn 50) haftet der Nachlasspfleger den Erben über die allg. deliktischen Bestimmungen hinaus entsprechend §§ 1888 Abs. 1, 1826 BGB.[456] Der Anspruch fällt in den Nachlass[457] und muss im Prozesswege geltend gemacht werden. Rz. 163 Um eine Haftung auszuschließen, hat ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Letztwillige Verfügung

Rz. 3 Die Anordnung einer Befreiung hat in einer letztwilligen Verfügung – nicht notwendig derselben, in der die Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist[4] – zu erfolgen. Eine ausdrückliche Erklärung oder bestimmte Ausdrucksweise ist nicht vorgeschrieben; insbesondere braucht der Erblasser die Worte "Befreiung" oder "befreite Vorerbschaft" nicht zu verwenden, wie bereits § 213...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Grundsätzliches

Rz. 2 Vorab muss geprüft werden, ob überhaupt eine wirksame Ernennung sowie die Annahme des Amtes vorliegt und ob nicht das Amt bereits erloschen ist.[1] Das Antragsverfahren wird durch formlosen Antrag beim Nachlassgericht eingeleitet. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung kann der Entlassungsantrag jederzeit zurückgenommen werden.[2] Das Zivilgericht ist nicht zuständig. Di...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 57 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[249] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 15 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2202 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IX. Testamentsvollstrecker und Steuerrecht

Rz. 36 Der Testamentsvollstrecker ist lediglich Vermögensverwalter i.S.v. § 34 Abs. 3 AO.[79] Er ist nicht Steuerschuldner, da er kein Vermögensinhaber ist. Der Testamentsvollstrecker ist nur so weit Steuerpflichtiger, wie Steuergesetze ihn ausdrücklich verpflichten. Die steuerrechtliche Verantwortung des Testamentsvollstreckers ist mit seiner zivilrechtlichen Aufgabenstellu...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Rechtsschutzinteresse

Rz. 14 I.R.d. § 1961 BGB ist im Unterschied zu § 1960 BGB nicht gesondert das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Nachlasssicherung (siehe hierzu § 1960 Rdn 11 ff.) zu prüfen.[29] Der Anordnung steht dementsprechend nicht entgegen, dass kein sicherungsbedürftiger Nachlass existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist.[30] Rz. 15 Allerdings muss ein Rechtsschutzi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Vorkaufsrecht der Miterben

Rz. 4 Beim Verkauf eines Miterbenanteils an einen Dritten haben die übrigen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht (§§ 2034, 2035 BGB). Damit wird den Miterben die Möglichkeit eröffnet, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Eröffnung und Verkündung

Rz. 3 Für die Eröffnung eines Erbvertrages erklärt § 2300 BGB die Vorschriften des Testamentsrechts, §§ 2259 und 2263 BGB, für anwendbar. Nach § 348 FamFG erfolgt die Eröffnung des Erbvertrages durch das Nachlassgericht, nach § 344 Abs. 6 FamFG ausnahmsweise durch das Verwahrungsgericht. Eröffnet werden alle Verträge, auch die aufgehobenen.[3] Der Verstorbene muss Erblasser ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 3 Der Begriff der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeit in § 2058 BGB entspricht demjenigen in § 1967 BGB.[3] Danach sind Nachlassverbindlichkeiten in erster Linie alle vom Erblasser herrührenden Schulden, die also bereits diesen trafen,[4] wobei sich diese "Schulden" nicht auf finanzielle Verbindlichkeiten beschränken (bspw. Verpflichtung zur Entsorgung abgelagerte...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Eigenhändigkeit

Rz. 9 Schließlich muss das privatschriftliche Testament vom Verfasser eigenhändig geschrieben worden sein. Der gesamte Inhalt des Testaments muss somit vom Erblasser persönlich in der ihm eigenen Schrift geschrieben sein, so dass eine Nachprüfung der Echtheit und Einheit aufgrund der besonderen Schriftzüge des Erblassers durch ein graphologisches Gutachten möglich ist und ei...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 20 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 7. Indexierung

Rz. 150 Wie bereits erwähnt, ist im Rahmen des Niederstwertprinzips eine Vergleichsrechnung anzustellen, in deren Rahmen der Wert des Zuwendungsgegenstandes im Zeitpunkt der Schenkung und im Zeitpunkt des Erbfalles miteinander zu vergleichen sind. Beide Zeitpunkte können mitunter erheblich auseinanderfallen, so dass – aus der Sicht des Todeszeitpunkts – seit dem Vollzug der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / b) Aufhebung der Nachlasspflegschaft

Rz. 124 Die Nachlasspflegschaft endet gem. § 1886 Abs. 2BGB grundsätzlich erst mit ihrer Aufhebung durch Beschluss des Nachlassgerichts und wird mit dessen Bekanntmachung an den Nachlasspfleger wirksam (§ 40 Abs. 1 FamFG).[380] Anderes gilt nur dann, wenn die Nachlasspflegschaft auf die Besorgung einer bestimmten einzelnen Angelegenheit beschränkt wurde. In diesem Fall endet...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 17 Hinterlässt ein Erblasser Vermögen, welches von einer Höfeordnung erfasst wird, zählt also auch ein Bauernhof zu dem Nachlass, besteht eine besondere sachliche und örtliche Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts nach § 18 Abs. 2 HöfeO [31] in Abweichung von §§ § 342 Abs. 1 Nr. 6, 343 FamFG. Bundesländer, in denen die HöfeO zur Anwendung gelangt, sind: Hamburg, Niede...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Entsprechende Anwendung des § 2069 BGB

Rz. 23 Die bedachte Person muss entweder namentlich genannt sein, im Wege der §§ 2066 ff. BGB ermittelt werden können oder durch individuelle Merkmale genau bezeichnet sein.[59] Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, findet § 2069 BGB nur entsprechende Anwendung.[60] Nach a.A. gilt § 2069 BGB in diesen Fällen überhaupt nicht, vielmehr bedarf es einer einzelfallorientierten ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Teilnichtigkeit

Rz. 6 Problematisch ist, ob eine das Ganze nicht erschöpfende Erbeinsetzung gem. § 2088 BGB auch dann anzunehmen ist, wenn der Erblasser über die ganze Erbschaft verfügt hat, die Verfügung aber teilweise unwirksam ist. Wenn kein Ersatzerbe bestimmt ist (§§ 2096, 2099 BGB), stellt sich die Frage, ob der unwirksam verfügte Erbteil entweder den wirksam eingesetzten Erben nach d...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Überblick über Irrtumskonstellationen

Rz. 6 Im Überblick lassen sich die verschiedenen Anfechtungsgründe wie folgt darstellen:[10]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Andere Verpflichtete

Rz. 11 § 1968 BGB entfaltet keine Sperrwirkung für andere Ansprüche auf Übernahme der Bestattungskosten, da die Vorschrift keine abschließende Regelung für die Erstattung von Beerdigungskosten trifft.[28] Im Falle der durch eine unerlaubte Handlung verursachten Tötung hat der Ersatzpflichtige nach § 844 Abs. 1 BGB, § 10 Abs. 1 StVG [29] bzw. nach § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG d...mehr