Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 11/2013, Die Rechtsmittel in der Beratungshilfe

Einführung Beratungshilfe bewegt sich für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur ordentlichen Arbeit einerseits und einer nur geringen wirtschaftlichen Lukrativität andererseits. Eines ist gewiss: Vom Kosten-Nutzen-Faktor betrachtet lohnt es sich nicht, gegen gerichtliche Ablehnungen der Beratungshilfe vorzugehen. Doch nicht ...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / IV. Fazit

Zur Klärung grundsätzlicher Ausrichtungen im Rahmen der Beratungshilfe empfiehlt es sich, die vorhandenen Rechtsmittel zu kennen, auch wenn Beratungshilfe nicht jeden Tag auf der Tagesordnung steht. Neben den vorhandenen Rechtsmitteln in der Sache empfiehlt es sich jedoch – als bester Weg – vorab den Kontakt zum ansässigen Gericht zu suchen und eine grundsätzliche Ausrichtun...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / 1. Im Bewilligungsverfahren

Gegen den zurückweisenden Beschluss ist nur die Erinnerung nach § 6 Abs. 2 BerHG (ab 1.1.2014: § 7 BerHG) statthaft. Da der Anwalt selbst kein eigenes Antragsrecht auf Beratungshilfe hat[24] und daher antragsberechtigt nur der Rechtsuchende selbst bzw. dessen gesetzlicher Vertreter,[25] nicht jedoch der Verfahrensbevollmächtigte ist, ist die Erinnerung eines Verfahrensbevoll...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / Einführung

Beratungshilfe bewegt sich für viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in einem Spannungsfeld zwischen der Pflicht zur ordentlichen Arbeit einerseits und einer nur geringen wirtschaftlichen Lukrativität andererseits. Eines ist gewiss: Vom Kosten-Nutzen-Faktor betrachtet lohnt es sich nicht, gegen gerichtliche Ablehnungen der Beratungshilfe vorzugehen. Doch nicht immer darf...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / I. Ausgangssituation

Als Rechtspfleger kenne ich die Situation, dass gegen ablehnende Entscheidungen über die Beratungshilfe ein Rechtsmittel eingelegt wird. Vielfach ist das statthafte Rechtsmittel der "Erinnerung"[1] den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten jedoch unbekannt. Bezeichnungen wie "Beschwerde", "Rechtsmittel" oder "das zulässige Rechtsmittel" finden sich daher vielfach in anwaltlic...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / III. Weitere Möglichkeiten

Neben den klassischen Rechtsmitteln bieten sich Überlegungen an, wie – bei zu stringenter Bewilligungspraxis – weiter vorgegangen werden könnte. Erste Überlegungen bieten den Gedanken an Dienstaufsicht, Befangenheit, Rechtsbeugung oder Rechtsbeschwerde. Als Rechtspfleger musste ich selbst erfahren, dass ab und an solche "Einwendungen" erhoben wurden. Während die Befangenheit...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / 2. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Für die Festsetzung der Vergütung der Beratungshilfe ist gem. §§ 44, 55 Abs. 4 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des allg. Gerichtsstandes zuständig. Gegen dessen Entscheidung ist – und zwar unabhängig von der Höhe des Streitwertes – erst einmal nur die Erinnerung gem. § 56 Abs. 1 S. 3 RVG gegeben.[49] Das Rechtsmittel der Erinnerung ist an keine Frist gebunden, da g...mehr

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AGS 11/2013, Die Rechtsmitt... / II. Die Rechtsmittel

Das Bewilligungsverfahren, also das Verfahren über die Erteilung des Berechtigungsscheines an sich, und das Vergütungsfestsetzungsverfahren sind getrennter Natur.[23] Für beides sind separate Rechtsmittel statthaft. Auch der Rechtsmittelbefugte differenziert hier, was für den Erfolg oder den Misserfolg einer Rechtsmitteleinlegung ausschlaggebend sein kann. Im Folgenden solle...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / I. Ausgangslage

Noch nach Lage des bis zum 31.12.2013 geltenden Rechts war es sowohl in der Beratungshilfe als auch in der Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen oder gar Erfolgshonorare auszuhandeln.[2] Hintergrund waren für die Vergütungsvereinbarungen die Bestimmungen des § 3a Abs. 3, 4 RVG a.F, § 8 BerHG. Nach ausdrücklicher Regelung sollte eine Vereinb...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / III. Exkurs: Vergütungsvereinbarung

§ 3a RVG gilt sowohl für das Erfolgshonorar als auch für Vergütungsvereinbarungen. Die Bestimmung ist "lex generalis".[18] Für die Beratungshilfe und die Prozesskostenhilfe bestanden bislang Einschränkungen (s.o.) in §§ 48, 49 und 49a BRAO. Bei einer Beiordnung über die Prozesskostenhilfe musste der Rechtsanwalt die Vertretung zu den Prozesskostenhilfe-Gebühren übernehmen (§ ...mehr

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AGS 12/2013, "RVG ist nicht genug!"

Diese Worte gestalteten die Einladung zu einem Workshop anlässlich der Herbsttagung der ARGE Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, dessen Gegenstand Vergütungsvereinbarungen gewesen sind. Sie beschreiben leider treffend die wirtschaftliche Ausgangssituation der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, denen das RVG manchmal nicht einmal mehr ermöglicht, kostendeckend ...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VI. Leistung "pro bono"

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[58] kann die Beratungsperson, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe vorliegen, ganz auf eine Vergütung verzichten. Es besteht für die Beratungsperson daher nunmehr gem. § 4 Abs. 1 S. 3 und 4 RVG die Möglichkeit, eine Beratung "pro bono", als...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / VIII. Synopse

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AGS 1/2014, Der Einstieg in das neue Jahr mit den Änderungen im Kostenhilferecht: Alles neu oder was?

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 (BGBl I Nr. 55) ist zum 1.1.2014 in Kraft getreten. Wenn Härtl (FamFR 2013, 555) die Auswirkungen des Gesetzes mit "Viel Lärm um nichts?" beschreibt, ist ihm zuzugestehen, dass von den ursprünglichen Vorhaben des Gesetzgebers, wie sie noch Gegenstand des Regierungsentwurfs waren, nicht mehr...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / II. Neuerungen

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[11] wurden allerdings Neuregelungen im Bereich von Vergütungsvereinbarungen und/oder Erfolgshonoraren und damit flexiblere Vergütungsmodelle geschaffen (s.o.).[12] Entsprechende Regelungen wurden nun in den Bestimmungen § 8 Abs. 2 BerHG n.F., §§ 3a, 4, 4a RVG geregel...mehr

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zfs 12/2013, Rechtsprechung... / Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

Am 1.1.2014 tritt das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts v. 31.8.2013 in Kraft (BGBl I S. 3533). Durch das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (PKH) und die Beratungshilfe effizienter gestaltet werden. Zudem wird damit einer Forderung der Länder entsprochen, die in den letzten Jahren angestiegenen Kosten für die PKH und die Be...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / V. Erfolgshonorar

Bei Erfolgshonoraren galt bislang die Regelung, wonach nach § 4a Abs. 1 RVG a.F. ein Erfolgshonorar nur dann vereinbart werden durfte, wenn der Auftraggeber ohne die Vereinbarung eines solchen aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, also bei der Beratungshilfe niemals.[49] Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Än...mehr

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AGS 9/2014, Just. Kostenverfahren in der Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Von RiFG Michael Just. Nomos-Verlag. Baden-Baden 2014. 347 S. 38,00 EUR.

Das Kostenrecht in verwaltungs- und steuerrechtlichen Angelegenheiten kommt in den gängigen Lehrbüchern und Kommentaren regelmäßig zu kurz, erst recht das zugehörige Verfahrensrecht. Es war daher Zeit, einmal eine zusammenfassende Darstellung zu diesen zum Teil recht komplizierten Verfahren herauszugeben. Das Buch richtet sich an alle Beteiligten, die mit solchen Kostenverfa...mehr

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AGS 1/2014, Himmlisches Glü... / Einführung

Durch das am 1.1.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[1] sollen nach dem Willen des Gesetzgebers für die Rechtsanwälte – bzw. (nimmt man es genau) für die Beratungspersonen – Anreize geschaffen werden. Diese Anreize sollen darin bestehen, nach früherer Rechtslage ausgeschlossene Vergütungsvereinbarungen treffen oder gar...mehr

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AGS 11/2013, Beschwerderech... / 2 Aus den Gründen

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (BGHZ 184, 13 = FamRZ 2010, 357 Rn 7 u. Senatsbeschl. v. 9.6.2010 – XII ZB 55/08, VersR 2011, 1028) und das auf das Prozesskosten...mehr

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AGS 1/2014, Zur Frage "ders... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG in den beiden Beratungshilfesachen 15 II 685/12 (Gegenstand: Zustimmung des sorgeberechtigten Kindsvater zur beabsichtigten Nachnamensänderung des Kindes) und 15 II 686/12 (Gegenstand: alleiniges Sorgerecht für die Kindsmutter) ist nach Zulassung durch das AG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fo...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 1 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG hat Erfolg. Sie führt dazu, dass die für die – ehemals selbstständigen, von der Rechtspflegerin dem vorliegenden Beratungshilfeverfahren hinzuverbundenen Beratungshilfeangelegenheiten "Auseinandersetzung der Ehewohnung" und "Kindesunterhalt" zugunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von ...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / 2 Anmerkung

Das LG orientiert sich an der überwiegenden und auch zutreffenden Auffassung der Gerichte und in der Literatur, dass § 16 Nr. 4 RVG, wonach eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaftssache und die Folgesachen als ein Verfahren gelten, in Beratungshilfeangelegenheiten weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar ist. Diese Auffassung ...mehr

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AGS 10/2013, Gebühren in de... / e) Gnadenverfahren

Ob es sich beim Gnadenverfahren um ein strafrechtliches Verfahren handelt oder ob der Verwaltungsbereich überwiegt, wird in der Literatur unterschiedlich bewertet. Der Antrag auf Straferlass im Gnadenverfahren ist zwar thematisch dem Strafrecht zuzuordnen, stellt jedoch nach überwiegender Ansicht eine verwaltungsrechtliche Angelegenheit dar.[39] Daher fällt das Gnadenverfahr...mehr

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AGS 10/2013, Gebühren in de... / j) Anwaltliche Beiordnung

Im Vollstreckungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 140 Abs. 1 StPO weder unmittelbar noch analog.[69] Eine Beiordnung wird danach nur dann in Frage kommen, wenn die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, es erfordern, § 140 Abs. 2 StPO (dann i.V.m. § 68 JGG).[70] Eine im Hauptverfahren erfolgt...mehr

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AGS 10/2013, Mehrere Beratu... / Leitsatz

§ 16 Nr. 4 RVG ist in Beratungshilfeangelegenheiten nicht entsprechend anwendbar. Ausgehend von den im Rahmen der Gewährung der Beratungshilfe zu berücksichtigenden jeweiligen Lebenssachverhalten und deren Abgrenzbarkeit untereinander ist es angemessen, zwischen folgenden beratungshilferechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung zu unterscheiden und...mehr

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AGS 10/2013, Bewilligung nu... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde der Staatskasse ist unbegründet. Der Kostenrichter hat zutreffend die zu zahlende Vergütung so festgesetzt, wie es der Beschwerdegegner beantragt hatte. Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens umfasst die Verfahrens- und die Terminsgebühr dem Grund und der Höhe nach. In der Begründung hat der Kostenrichter das aktuelle Meinungsspektrum zu der Pro...mehr

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FF 09/2013, Was bringt das ... / 5. Beratungshilfe

Bedauerlicherweise hat der Gesetzgeber die Chance nicht genutzt, die uneinheitliche Rechtsprechung dazu, wie viele Angelegenheiten in Trennungssachen, Scheidungs- und Scheidungsfolgensachen bei der Gewährung von Beratungshilfe anzunehmen sind, zu beenden und eine gesetzliche Regelung einzuführen. Es war zwar zunächst versucht worden, im Entwurf eine Regelung unterzubringen, ...mehr

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FF 09/2013, Was bringt das ... / 2. Gebührenerhöhung im RVG

Die Tabellen zu §§ 13 und 49 RVG werden an die geänderte Tabelle im GNotKG angepasst. Damit ist eine Änderung der Wertsprünge bei den einzelnen Gebühren verbunden. Der Einstiegswert liegt bei 500 EUR. Bis zu einem Wert von 2.000 EUR erfolgt die Erhöhung der Gebühren in 500-Euro-Schritten. Bis 10.000 EUR sind 1.000-Euro-Schritte vorgesehen. Außerdem wurde eine lineare Anpassu...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

RVG §§ 15, 16 Nr. 4, 33, 44, 55 Leitsatz Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer fami...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegericht im Verfahren auf Festsetzung der Beratungshilfe-Vergütung

RVG §§ 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 9 S. 1, 56 Abs. 2 BerHG § 5 ZPO § 127 Leitsatz Bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung das LG und nicht das OLG zuständig ist. Die Beschwerde ist zudem bei Nichterre...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / II. Beratungshilfe

1. Erweiterung von Anwendbarkeit und Beraterkreis Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) verlangt, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von ...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / 2 Aus den Gründen

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist kraft Zulassung nach §§ 55 Abs. 4, 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. 33 Abs. 6 RVG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; die angefochtene Entscheidung des LG Magdeburg beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts i.S.v. §§ 546, 547 ZPO analog. Insbesondere weist die Festsetzung der Gebühren zugunsten des Antragstelle...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / 1 Sachverhalt

Der Rechtsuchenden ist durch Berechtigungsschein des AG Beratungshilfe für die "Trennung, gegebenenfalls Ehescheidung nebst Trennungsfolgen" bewilligt worden. Die Beratungshilfe ist durch den Antragsteller in der Zeit vom 2.4. bis 14.5.2012 gewährt worden. Der Antragsteller hat mit drei Anträgen jeweils vom 14.5.2012 die Festsetzung seiner Vergütung beim AG beantragt, und zw...mehr

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AGS 07/2013, Umfang der Ang... / Leitsatz

Im Verfahren auf Festsetzung der Vergütung eines Beratungshilfe gewährenden Rechtsanwalts kommt es für die Entscheidung, ob mehrere Tätigkeiten als eine Angelegenheit anzusehen sind, nicht darauf an, ob ein oder mehrere Berechtigungsscheine erteilt worden sind. Für die Abgrenzung der erforderlichen anwaltlichen Tätigkeiten in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung ist z...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 2. Vorherige Antragstellung und Aufhebung

Die vorherige Antragstellung wird nicht eingeführt. In Zukunft wird nachträglich Beratungshilfe nur dann gewährt, wenn der Antrag binnen 4 Wochen nach Beginn der Beratungstätigkeit gestellt wird. Diese Regelung ist für die Berater zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit, war bei nachträglicher Antragstellung für den Berater bis zur Erledigung der Angelegenheit unsicher, ob...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 1. Erweiterung von Anwendbarkeit und Beraterkreis

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) verlangt, dass der Gesetzgeber auch im außergerichtlichen Bereich die erforderlichen Vorkehrungen trifft, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenüge...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 2

Die Bewilligungsvoraussetzungen werden konkreter gefasst. Ein Erinnerungsrecht der Staatskasse wird eingeführt. Die vorherige Antragstellung wird zum Regelfall, um eine höhere Erledigungsquote von Beratungshilfefällen direkt bei den Gerichten zu ermöglichen. Das Vergütungssystem soll flexibilisiert werden. Die Beratungshilfe soll künftig in allen rechtlichen Angelegenheiten, som...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 4. Vergütungsvereinbarungen – Verzicht und Erfolgshonorar

In Abkehr vom bisherigen Vergütungsvereinbarungsverbot (§ 8 BerHG) werden flexiblere Vergütungsmodelle zugelassen (§ 6a Abs. 2 BerHG-E, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 4a Abs. 1 S. 3 RVG – n.F.). Neben der Möglichkeit, die Aufhebung zu beantragen und den Vergütungsanspruch auf eine Vereinbarung zu stützen, wird eine Verzichtsmöglichkeit (Tätigkeit pro bono) geschaffen und speziel...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / Einführung

Die Ausgaben für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe sind den finanziell klammen Ländern schon lange ein Dorn im Auge. Bislang konnte sich aber ein Entwurf des Bundesrates, der das Ziel hat, die Ausgaben der Länder für die Bewilligung von staatlichen Leistungen im Justizbereich zu senken, nicht durchsetzen. Nun hat die Bundesregierung einen eigenen Gesetz...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 3. Erweiterte Aufklärungsmöglichkeiten

Die Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Rechtsuchenden sollten den Regelungen der Prozesskostenhilfe angeglichen und verbessert werden. Auch dies ist entfallen, ebenso wie das Erinnerungsrecht der Staatskasse.mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / Leitsatz

Bei dem Festsetzungsverfahren nach bewilligter Beratungshilfe handelt es sich nicht um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sodass für die Entscheidung über die Beschwerde hinsichtlich der Gebührenfestsetzung das LG und nicht das OLG zuständig ist. Die Beschwerde ist zudem bei Nichterreichen eines Beschwerdewerts von 200,00 EUR unzulässig. Soweit der Anspruchs...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Das LG, Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG), ist für die Entscheidung zuständig. Es handelt sich entgegen der Ansicht des OLG Naumburg (Beschl. v. 12.5.2011 – 2 Wx 25/11 [= AGS 2011, 607]) nicht um eine Entscheidung für die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) GVG das OLG zuständig ist. Denn es handelt sich bei dem ...mehr

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FF 07/2013, Entwurf eines G... / 10. Änderungen der Anwaltsbeiordnung, Grundsatz der Waffengleichheit

Ebenso begrüßenswert sowohl aus Sicht der Anwaltschaft als auch insbesondere für die Parteien ist, dass die Änderungen bei der Anwaltsbeiordnung in Ehesachen entfallen sind. Durch Änderungen in § 113 FamFG sollte der Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe in den §§ 76 bis 78 FamFG auf Ehesachen und Familienstreitsachen erstreckt werden. Die Beiordnu...mehr

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AGS 07/2013, Beschwerdegeri... / 1 Sachverhalt

Frau S hat vom AG einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe zur Abwehr/Durchsetzung Kündigung des Abonnements gegenüber der PVZ erhalten. Das AG hat der Beschwerdeführerin daraufhin die antragsgemäß festgesetzten 99,96 EUR (70,00 EUR zuzüglich 14,00 EUR Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer) ausgezahlt. Mit weiterem Antrag hat die Beschwerdeführerin die Auszahlung w...mehr

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AGS 07/2013, Beschränkung d... / 1 Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Prozesskostenhilfeverfahren, in dem ein Vergleich über die Hauptsache geschlossen worden ist. Im September 2008 mietete der Beschwerdeführer zu 1) eine Wohnung und bezog diese sodann. Als er mit seinen Mietzahlungen in Verzug geriet, kündigte die Vermieterin den Mietvertrag und räumte die Wohnung ...mehr

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AGS 6/2013, Vier Angelegenheiten im Rahmen der Beratungshilfe anlässlich der Trennung der Ehegatten

BerHG §§ 2 Abs. 2, 6 RVG § 44 Leitsatz Den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG lässt sich keine Definition des Begriffs "Angelegenheit" entnehmen. Deshalb kann grundsätzlich das entsprechende Begriffsverständnis aus dem RVG auf das BerHG übertragen werden. Im Bereich familienrechtlicher Beratungsgegenstände werden unterschiedliche juristische Auffassungen vertreten. Der Senat schließt sich d...mehr

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AGS 6/2013, Vier Angelegenh... / 2 Aus den Gründen

Die Antragstellerin kann entgegen der Annahme des LG für die von ihr entfalteten Tätigkeiten aufgrund der gewährten Beratungshilfe Gebühren und Auslagen für insgesamt drei Angelegenheiten beanspruchen, also zwar nicht weitere 3 x 99,96 EUR, wohl aber weitere 2 x 99,96 EUR. Nach den §§ 2 Abs. 2, 6 BerHG wird Beratungshilfe in "Angelegenheiten" gewährt. Daraus folgt, dass einem...mehr

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AGS 6/2013, Vier Angelegenh... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte der Beteiligten, die sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, Beratungshilfe "für folgende Angelegenheit": "Beratung/Vertretung a) Trennung, b) Umgang, c) Unterhalt, d) Fahrzeug" gewährt. Die Antragstellerin, die für die Beteiligte als Rechtsanwältin in den vier Komplexen tätig geworden war, beantragte daraufhin die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe vo...mehr

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AGS 6/2013, Folgen der Unwi... / Leitsatz

Die Ablehnung eines Beratungshilfemandats aus wichtigem Grund durch den Rechtsanwalt kann im Rahmen des Erstgespräches mit dem Mandanten erfolgen; bei einem anschließend erklärten Verzicht des Mandanten auf die Inanspruchnahme der Beratungshilfe kann eine wirksame Vergütungsvereinbarung geschlossen werden. Die wirksame Vereinbarung eines Erfolgshonorars setzt u.a. voraus, das...mehr