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AGS 12/2013, "RVG ist nicht genug!"

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Diese Worte gestalteten die Einladung zu einem Workshop anlässlich der Herbsttagung der ARGE Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein, dessen Gegenstand Vergütungsvereinbarungen gewesen sind. Sie beschreiben leider treffend die wirtschaftliche Ausgangssituation der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte, denen das RVG manchmal nicht einmal mehr ermöglicht, kostendeckend tätig zu sein. Im Gegenteil: Oft wird draufgezahlt. Zwar haben sich im Kalenderjahr 2013 zahlreiche auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Änderungen insbesondere durch das 2. KostRMoG ergeben. Dabei sollte jedenfalls die Anpassung der Rechtsanwaltsvergütung Antworten auf die gestiegenen Kosten geben und zur gleichmäßigen Teilhabe der Anwälte an der allgemeinen Einkommensentwicklung beitragen. Allerdings zeigt die wirtschaftliche Entwicklung, dass trotz der einschneidenden Gesetzesänderungen der in Deutschland praktizierende Rechtsanwalt von den auf dem freien Markt im europäischen Ausland erzielbaren und erzielten Honoraren weit entfernt ist. Die österreichische Rechtsanwaltskammer schreibt auf ihrer Webseite: "Der Rechtsanwalt lebt vom guten Ruf seiner Arbeit", wobei nicht ersichtlich ist, wie davon Kosten in Deutschland zu stemmen sein können, weil es den vermeintlichen Ruf des Anwalts, von dem er existieren wollte, nicht mehr gibt, jedenfalls in Deutschland nicht, oder sagen wir besser: kaum. In Österreich, dem europaweit übrigens einzigen Land mit einer dem deutschen RVG ähnelnden, gesetzlich normierten Vorgabe der Anwaltshonorare ist es immerhin so, dass die Höhe des Honoraranspruchs des Anwalts mit der Höhe und der Wichtigkeit und Schwierigkeit der zu erbringenden Leistungen steigt. In Österreich orientieren sich selbst die gesetzlichen Gebühren eines Anwalts in gerichtlichen Verf...

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