Fachbeiträge & Kommentare zu Beratungshilfe

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 6. Zumutbarkeit und Mutwilligkeit

Durch das Gesetz zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts wurde eine Mutwilligkeitsdefinition im Gesetz geschaffen. Mutwilligkeit liegt nach § 1 Abs. 3 BerHG danach vor, wenn Beratungshilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände der Rechtsangelegenheit davon abse...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 2. Außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens

Auch die Problematik um die Frage, wann eine Beratungshilfe zulässigerweise noch "außerhalb" eines gerichtlichen Verfahrens gewährt wird, oder ob sie bereits innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens unzulässigerweise gewährt werden soll, war vor der Reform bereits bekannt und blieb unverändert. Beratungshilfe kann nur außerhalb gerichtlicher Verfahren gewährt werden.[7] Die ...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 3. Antragstellung

Durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[12] wurde insbesondere das Verfahren um die Antragstellung in der Beratungshilfe reformiert.[13] Nicht nur, dass mit Inkrafttreten der Reform die zunächst angedachte Streichung einer nachträglichen Antragstellung überraschend doch gesetzlich möglich blieb, es wurde auch für diese Form der Antragst...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 5. Fehlen anderweitiger, zumutbarer Hilfen

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG dürfen keine anderweitigen Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, welche dem Rechtsuchenden zuzumuten sind. Denn generell soll die Beratungshilfe nicht die von anderen, meist über besondere Sachkunde verfügenden Einrichtungen kostenfrei geleistete Beratung ersetzen, sondern diese ergänzen (BR-Drucks 404/79, S. 14). An diesem Subsidiaritätsprinzi...mehr

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AGS 2/2015, Umfang der Rech... / 2 Aus den Gründen

Nachdem ihm das Verfahren gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 S. 2 RVG übertragen worden ist, entscheidet der Senat über die Beschwerde. Sie hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Antragsteller macht geltend, ihm stehe aus der Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 1.131,99 EUR zu, während ihm "nunmehr nur 713,11 EUR zustehen" so...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 1. Rechtswahrnehmung

Rechtswahrnehmung[3] bedeutet, dass nicht jeder allgemeine Rat von der Beratungshilfe abgedeckt sein soll, auch wenn das Rechtsgebiet grundsätzlich in den Bereich des Beratungshilfegesetzes fällt, sondern nur, wenn es notwendig ist und es sich hierbei um Probleme handelt, bei denen juristischer Rat unumgänglich ist. Diese Feststellung wurde durch die aktuelle Reformbegründun...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / I. Allgemeines

Wenngleich auch vieles durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts[2] verändert wurde, bleibt das Kernprojekt identisch. Durch staatliche Rechtsbetreuung soll jedem Bürger möglichst weitgehend Chancengleichheit – auch außergerichtlich – bei der Wahrnehmung seiner Rechte unabhängig von seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gewährleis...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / III. Rechtsmittel

Hinsichtlich der Frage des Rechtsmittels liegen neuere Entscheidungen vor, die mithin jedoch nicht alle plausibel erscheinen. Im Bewilligungsverfahren ist gegen den zurückweisenden Beschluss nur die (kostenfreie) unbefristete Erinnerung statthaft.[44] Die Erinnerung ist seit Januar 2014 nun in § 7 BerHG geregelt. Die allgemeinen Vorschriften des FamFG, die grundsätzlich über...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / 4. Fehlen der erforderlichen Mittel

Voraussetzung für die Bewilligung von Beratungshilfe ist weiterhin, dass die Partei bedürftig ist. Dabei wurde durch die Reform der bisherige Verweis auf die Tabelle zu § 115 ZPO nicht aufrechterhalten. Stattdessen wurde § 115 Abs. 2 ZPO neu gefasst. Die Bestimmung sieht eine Berechnung des verbleibenden Einkommens (wie bisher) vor. Anstelle der Zuordnung eines festgelegten ...mehr

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AGS 2/2015, Keine Beiordnun... / 2 Aus den Gründen

Die Bevollmächtigten der Klägerin sind nicht zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts, sondern unbeschränkt beizuordnen. Zu Unrecht hat das SG Dortmund die Bevollmächtigten der Klägerin "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes" beigeordnet. Für eine solche Einschränkung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / IV. Angelegenheit

Gegenstand der Entscheidungen zur Thematik der Begrifflichkeit "Angelegenheit" war in 2014 vor allem die Frage nach der Anzahl der Angelegenheiten im Falle von familienrechtlichen Problematiken einerseits, auf der anderen Seite die Frage der Anzahl der Fälle im Falle von Urheberrechtsverletzungen (sog. Abmahnfälle). Nach der Entscheidung des AG Meldorf vom 23.4.2014[63] bild...mehr

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AGS 2/2015, Die Entwicklung... / V. Vergütungsrecht

Kaum verwunderlich dürfte sein, dass hinsichtlich Vergütungsfragen die meisten Gerichtsentscheidungen zu finden sind. Hier handelt es sich im Gegensatz zu allg. Voraussetzungsfragen stets um einen individuellen Anlass, letztlich um die Honorierung der geleisteten Arbeit. In 2014 sind hierzu einige Entscheidungen ergangen, wovon hier jedoch nur die wesentlichen skizziert werd...mehr

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AGS 08/09/2015, Verletzung ... / 1 Aus den Gründen

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährung von Beratungshilfe für ein sozialrechtliches Widerspruchsverfahren. I. Für die Einlegung eines Widerspruchs gegen die Ablehnung ihres Antrags auf eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragte die Beschwerdeführerin beim AG einen Berechtigungsschein für eine anwaltliche Beratung nach dem BerHG. D...mehr

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AGS 08/09/2015, Verletzung ... / Leitsatz

Zur Gewährleistung der Rechtswahrnehmungsgleichheit auch im außergerichtlichen Bereich vgl. BVerfG v. 14.10.2008 – 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, 39 (50). Ob Rechtsuchende zumutbar auf Möglichkeiten der Selbsthilfe verwiesen werden können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (dazu BVerfG v. 11.5.2009 – 1 BvR 1517/08, BVerfGK 15, 438 <444>). Keine zumutbare Selbsthilf...mehr

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AGS 08/09/2015, Rechtsanwal... / 2 Aus den Gründen

1. Mit Recht hat die Rechtspflegerin die von dem Beschwerdeführer beanspruchte "Gebühr für das vorbereitende Verfahren" abgesetzt. Eine solche entsteht im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht, weil es hier kein "vorbereitendes Verfahren" gibt; die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4112 VV deckt den gestellten Antrag und dessen Vorbereitung ab (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 1...mehr

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AGS 08/09/2015, Rechtsanwal... / Leitsatz

Im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren entsteht keine Gebühr des Rechtsanwalts für ein "vorbereitendes Verfahren". Die Stellung des Antrags auf Rehabilitierung und die Vorbereitung eines solchen Antrags werden von der Gebühr nach Nr. 4112 VV mit abgegolten. Der Rechtsanwalt ist an sein im Rahmen des § 14 RVG ausgeübtes Ermessen gebunden. Die in der Beschwerde gegen die...mehr

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AGS 08/09/2015, Rechtsanwal... / 1 Sachverhalt

Das LG hatte den Betroffenen im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren rehabilitiert und seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Der Betroffene hat seinen Erstattungsanspruch an Rechtsanwalt J. abgetreten, der ihn im Rehabilitierungsverfahren nach vorangegangener Beratungshilfe vertreten hatte. Auf den Kostenfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts, der sich au...mehr

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AGS 08/09/2015, Baumgärtel/Brunner/Bugarin, Arbeitsplatz ReFa: Der Allrounder. Kanzleiorganisation – Mandatsbetreuung – Sachbearbeitung

Von Gundel Baumgärtel, Michael Brunner und Ivana Bugarin. 3. Aufl. 2015, ZAP-Verlag, Bonn, in Zusammenarbeit mit RENO Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten e.V. XLV, 1104 S., 79,00 EUR Auf über 1.000 Seiten vermitteln die Autoren ihre langjährige Erfahrung als Kanzleimitarbeiter und Bürovorsteher. Sämtliche Fragen rund um den Praxisbetrieb werden b...mehr

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AGS 1/2015, Verfahrenskoste... / 2 Aus den Gründen

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, sodass dem Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe zu gewähren und Frau Rechtsanwältin N. aus B. beizuordnen war. 2.1. Das AG hat die Versagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe auf § 114 Abs. 2 ZPO in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung gestützt, da die Rechtsverteidigung aus Sicht des AG mutwillig sei. (a) Die Beantragung von V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Recht der Prozesskostenhilfe ist durch Gesetz v. 13.6.1980[1] mit Wirkung ab 1.1.1981 an die Stelle des früheren Armenrechts getreten. Es soll auch im Prozess vor den FG dem finanziell minderbemittelten Beteiligten gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten. Mit der Neuregelung sollte zum einen die mit der Bezeichnung Armenrecht verbundene diskriminierende Wirkung des...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe und Vergütung aus der Staatskasse im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung

Leitsatz Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschl. v. 26.8.2009 – 20 W 254/09 u. v. 12.8.2009 – 20 W 197/09). Im Regelfall richtet ...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / 2 Aus den Gründen

Das LG ist in seiner sorgfältig begründeten Entscheidung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kostengläubiger nach § 44 RVG i.V.m. Nr. 2500 bis 2508 VV für seine im Rahmen der Beratungshilfe ausgeführten Tätigkeiten keine über die Festsetzung des AG hinausgehende Vergütung aus der Staatskasse zu gewähren ist. Das LG hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass nach...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / 1 Sachverhalt

Das AG hatte der Rechtssuchenden Beratungshilfe für die so bezeichnete Angelegenheit "finanzielle Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung)" gewährt. Die Rechtssuchende hat sich von ihrem Anwalt beraten und außergerichtlich vertreten lassen. Die Tätigkeit des Anwalts umfasste die Bereiche Kindes- und Trennungsunteru...mehr

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AGS 11/2014, Beratungshilfe... / Leitsatz

Im Rahmen der Beratungstätigkeit des Rechtsanwaltes im Zusammenhang mit den Folgen von Trennung und Scheidung können mehrere gesondert aus der Staatskasse nach § 44 RVG zu vergütende Angelegenheiten vorliegen. § 16 Nr. 4 RVG ist in diesen Fällen nicht anwendbar (Fortführung Senat, Beschl. v. 26.8.2009 – 20 W 254/09 u. v. 12.8.2009 – 20 W 197/09). Im Regelfall richtet sich die...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / V. Vergütungstatbestand im Rahmen der Beratungshilfe

Ausgehend von der in "IV" geschilderten Problematik wird es für den anwaltlichen Vertreter zunehmend unsicherer, ob er für den außergerichtlichen Einigungsversuch ein Mandat gebührenrechtlich erfolgversprechend ausüben kann. Nicht nur, dass die Bewilligung von Beratungshilfe selbst umstritten ist[56] – er muss im Falle eines erteilten Berechtigungsscheines zusätzlich um die ...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / Einführung

Beratungshilfe[1] im außergerichtlichen Einigungsversuch ist ein Thema, welches nie zur Ruhe kommt. Kaum verwunderlich, denn hier können auch im Bereich der Beratungshilfe nicht uninteressante Gebühren erhoben werden. Auch nach der Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts zum 1.1.2014 bleibt der außergerichtliche Einigungsversuch erhalten. Die gebührenrechtlic...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / I. Entscheidung OLG Stuttgart: Beratungshilfesache wegen außergerichtlichen Einigungsversuchs

"1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen." 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenberein...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / III. Der außergerichtliche Einigungsversuch

Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Verbraucher – Schuldner – nach § 305 InsO eine Bescheinigung vorzulegen, die von einer geeigneten Person oder Stelle ausgestellt ist und aus der sich ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der ...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / II. Kontext der Entscheidung

Die Beratungshilfethematik rund um den außergerichtlichen Einigungsversuch kommt nicht zur Ruhe. Nachdem das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte[3] den außergerichtlichen Einigungsversuch explizit hat bestehen lassen – wenngleich auch erst auf Anraten des Rechtsausschusses hin[4] –, wird sich die Frage, ob Beratungshi...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / VI. Fazit

Ob die Beibehaltung des außergerichtlichen Einigungsversuches "sinnvoll" ist oder nicht, darf diskutiert werden.[62] Nach Ansicht des Unterzeichners ist der außergerichtliche Einigungsversuch nicht erfolgversprechend und gehört abgeschafft. Anstelle einer Ultima Ratio[63] wie ursprünglich angedacht hat sich das gerichtliche Verfahren als Regelfall herausgestellt.[64] Die auß...mehr

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AGS 10/2014, RVG effizient. Praxishandbuch für Rechtsfachwirte. Von Rechtsanwältin Ingeborg Asperger, Dipl.-Rpfl. u. Regierungsdirektor a.D. Heinrich Hellstab und Rechtsanwalt Michael Richter. 2. Aufl. 2014. ZAP-Verlag, Bonn. In Zusammenarbeit mit Reno, Deutsche Vereinigung der Rechtsanwalts- und Notarangestellten e.V. XXIV, 1214 S. 85,00 EUR

Das Werk ist als Nachschlagewerk für den im Kosten- und Gebührenrecht tätigen Anwalt und Büromitarbeiter gedacht, gleichzeitig aber auch zur Fortbildung geeignet. Das Praxishandbuch führt sicher durch die komplexe Materie des Kostenrechts. Alle relevanten Gebühren und kostenrechtlichen Rechtsgebiete werden behandelt. Darüber hinaus wird das notwendige Hintergrundwissen vermi...mehr

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AGS 10/2014, Einsatz einer ... / 2 Aus den Gründen

Die sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere ist sie nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft sowie innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin haben sich infolge des Vergleichsabschlusses und daran anschlie...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / I. Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts im PKH-Verfahren

Die im Regierungsentwurf vorgesehenen intensiven Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts hat das Gesetz nicht übernommen.[9] Der Gesetzgeber begründet dies mit dem Hinweis, in einem Antragsverfahren seien derart weitgehende Ermittlungsmöglichkeiten des Gerichts gar nicht erforderlich, da der Antragsteller die Voraussetzungen auch seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit darlegen m...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / IV. Schuldenbereinigungsplan – unterschiedliche Ansatzpunkte im Rahmen der BerH und der InsO

Wie man der Entscheidung des OLG Stuttgart entnehmen darf, soll aus Sicht der Beratungshilfe "Einigungsversuch auf Grundlage eines Plans" nicht gleich Einigungsversuch sein. Nach Ansicht des OLG Stuttgart[40] – welche auch die Entscheidung des OLG Bamberg v. 6.8.2000[41] zitiert – ist zu differenzieren zwischen insolvenzrechtlichem Blickwinkel und vergütungsrechtlichem Blick...mehr

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AGS 7/2014, Zuständiges Beschwerdegericht; Umfang der Angelegenheit in der Beratungshilfe

BerHG § 6 RVG §§ 44, 55, 56 Leitsatz Hat unzutreffenderweise das Familiengericht anstelle des Landgerichts über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Beratungshilfevergütung entschieden, hat der Familiensenat über die Beschwerde zu entscheiden. Eine Vergütung für die im Berechtigungsschein bezeichnete Angelegenheit "Sorgerecht für die Tochter ..." kann nur hinsichtlich des...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare Wege in der Beratungshilfe – ein Blick in die Zukunft; Oder: Über wirklich sinnvolle Änderungen

Einführung Am 16.5.2013 hat der Deutsche Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts auf Basis der Drucksache 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[1] Das Gesetz wurde am 6.9.2013 verkündet[2] und trat zum 1.1.2014 in Kraft.[3] Das bereits seit Jahren in ...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Die Bewilligung von Beratungshilfe für den außergerichtlichen Einigungsversuch war in der Vergangenheit ein großer Streitpunkt. Seit jedoch ab 2005/2006 erstmals Ansichten[45] verkündet wurden, die eine Bewilligung von Beratungshilfe hierfür zwar nicht ausschließen, aber zumindest einer stringenteren Prüfung unterziehen und stärker auf andere Möglichkeiten verweisen wollten,...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / I. Allgemeines

Ausgangslage für wirkliche Neuerungen auf dem Gebiet der Beratungs- und Prozesskostenhilfe kann nur eine vernünftige, gemeinschaftliche Basis aller Interessen der am Verfahren beteiligten Personen sein. Hierzu zählt einerseits die Anwaltschaft – oder neuerdings die "Beratungspersonen"[6] – die in der Beratungshilfe zumindest einen verlässlichen, wenn schon nicht kostendecken...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 2. Lösung

Diese Erweiterung ist – da wenig sinnvoll – zurückzunehmen. Zum einen sind durchaus auch andere Berufsgruppen auf ihrem Fachgebiet qualifiziert genug, Beratungshilfe zu leisten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb solche weiterhin nicht in der Lage sein sollen, Beratungshilfe zu leisten, und eine Öffnung nur für die erwähnten Gruppen stattfindet. Auf der anderen Seite dü...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / Einführung

Am 16.5.2013 hat der Deutsche Bundestag die Annahme des Gesetzentwurfs zur Reform des Beratungshilfe- und Prozesskostenhilferechts auf Basis der Drucksache 17/11472, jedoch in der geänderten Fassung gem. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, beschlossen.[1] Das Gesetz wurde am 6.9.2013 verkündet[2] und trat zum 1.1.2014 in Kraft.[3] Das bereits seit Jahren in unterschie...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / IX. Stärkung der außergerichtlichen Beratungsstellen

In einigen Bundesländern sind sie bereits gang und gäbe: öffentliche Beratungsstellen, die ausschließlich oder neben der Beratungshilfe existieren. In Hamburg beispielsweise existiert nur diese Form der Beratungshilfe. Sie stellt ein Erfolgsmodel dar. Auch in Berlin bestehen neben der Beratungshilfe Beratungsstellen, für deren Verwendung der Bürger allerdings ein Wahlrecht h...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / X. Weitere Punkte

Im Zuge einer weiteren Reform könnten ebenfalls zusätzliche Überlegungen angestellt werden. Diese beträfen eine Klärung der Frage, wann das gerichtliche Verfahren beginnt/endet und infolge dessen Beratungshilfe noch als "außergerichtlich" gehandelt werden kann. Auch hier bestehen nach bisheriger Lage lediglich schwammige Grenzen. Auch die Rspr.[65] beschreibt nur weiche Gren...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Die Erweiterung der Beratungshilfegewährung auch auf andere Berufsgruppen wurde durch das nun beschlossene Gesetz verwirklicht. Seit dem 1.1.2014 ist es auch Wirtschaftsprüfern, Buchprüfern, Rentenberatern, aber auch Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten erlaubt, im Umfang ihrer jeweiligen Befugnis Beratungshilfe zu gewähren und gegenüber dem Gericht wie ein Rechtsanwalt...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / VII. Aufhebungsmöglichkeiten

Was die Aufhebungsmöglichkeiten betrifft, handelt es sich ebenfalls um eine neutrale Neuregelung. Wie bei den Honorarvereinbarungen knüpft das neue Recht hieran hohe Anforderungen, deren Umsetzung in der Praxis daher nur selten erfolgen wird. Zu revidieren ist bei einer Aufhebung von Amts wegen die Konstellation, wonach die Staatskasse nach freiem Ermessen und ohne Verpflich...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 2. Lösungsansatz

Eine echte Lösung wäre die Regelung ohnehin nicht gewesen. Es wäre abzusehen gewesen, dass sich bei einer solchen über kurz oder lang ein Streit um die Frage der Notwendigkeit der einzelnen Gegenstände als Folge entwickelt hätte. Abhilfe schafft hier nur eine – insbesondere vom RVG – losgelöste Betrachtung. Das BerHG bedarf – wie es zum Teil in der Lit.[43] bereits argumenti...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 2. Lösungsansatz

Sinnvoll wäre gewesen, entsprechend der Forderungen aus der Praxis die nachträgliche Antragstellung abzuschaffen. Dieses Petitum war auch in früheren Reformabschnitten angedacht[24] und bis zum 15.5.2013 auch in diesem Gesetzgebungsverfahren – allerdings mit der Ausnahme von sog. dringenden Fällen[25] – zunächst vorgesehen (s.o.). Die Abschaffung der nachträglichen Antragste...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / 1. Status

Es ist kaum ein größeres Hin und Her zu beobachten als bei der nachträglichen Antragstellung in der Beratungshilfe.[11] Diese bietet ein enormes Streitpotential zwischen Anwaltschaft, Bürger und Gericht. In der Praxis sind restriktive Handhabungen bei der nachträglichen Antragstellung nicht selten zu beobachten.[12] Dies ist nachvollziehbar, da sich ein Füllhorn an Rspr. hie...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / II. Nachträgliche Antragstellung

1. Status Es ist kaum ein größeres Hin und Her zu beobachten als bei der nachträglichen Antragstellung in der Beratungshilfe.[11] Diese bietet ein enormes Streitpotential zwischen Anwaltschaft, Bürger und Gericht. In der Praxis sind restriktive Handhabungen bei der nachträglichen Antragstellung nicht selten zu beobachten.[12] Dies ist nachvollziehbar, da sich ein Füllhorn an ...mehr

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AGS 7/2014, Neue denkbare W... / IV. Die Regelung der Angelegenheit – eine eigene Beratungshilfedefinition

1. Status Ebenfalls ein Hauptstreitpunkt bei der Beratungshilfe stellt die Beurteilung der Frage der Angelegenheit dar.[31] Dieser Streit wurde weder durch das Gesetz bis zum 31.12.2013 noch nach neuer Rechtslage beantwortet und erledigt. Insbesondere im Familienrecht spielt dies eine Rolle. Hier bestehen bislang dreierlei Grundansichten. Eine These argumentiert, dass es sich...mehr