Fachbeiträge & Kommentare zu Beiordnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Erforderlichkeit der Beiordnung

1. Grundsätze Rz. 599 Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646] Rz. 600 Richtig ist jedenfalls, dass weder ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zur Beiordnung eines auswärtigen Anwalts

1. Ortsansässiger Anwalt Rz. 72 Der Anwalt, der im Bezirk des Prozessgerichts seinen Sitz hat, muss bei seiner Beiordnung darauf achten, dass sie ohne jedwede Einschränkung erfolgt, weil sich das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur auf Anwälte bezieht, die ihren Sitz nicht im Bezirk des Prozessgerichts haben. Oftmals sind bei gerichtlichen Beiordnungsbeschlüssen noch Fo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Beiordnung oder Bestellung in Verfahren nach VV Teil 4 bis 6 (Abs. 6)

1. Überblick Rz. 97 Die Vorschrift des Abs. 6 war bis zum 31.7.2013 in Abs. 5 enthalten. Durch die Einfügung des neuen Abs. 4 ist der frühere Abs. 5 lediglich um einen Absatz weiter nach hinten verschoben worden. Inhaltliche Änderungen haben sich dadurch aber nicht ergeben. Ältere Rechtsprechung zu Abs. 5 a.F. kann daher grundsätzlich weiterhin verwendet werden. Allerdings is...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Erstreckung der Beiordnung über die Bewilligung hinaus

1. Gesetzliche Erstreckung der Beiordnung a) Verteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel (Abs. 2) Rz. 50 Abs. 2 S. 1, 1. Hs. erstreckt die im Wege der Prozesskostenhilfe erfolgte Beiordnung – nicht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – auch auf die Verteidigung gegen die Anschlussrechtsmittel der Berufung, der Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, der Revision und de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Prozesskostenhilfe und Beiordnung als Vergütungsrahmen

1. Problemstellung a) Umfang der Beiordnung Rz. 8 Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts noch die jeweiligen Tätigkeiten, für deren Entlohnung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Beiordnung nur für einen Teil der Auftraggeber

Rz. 20 Auf die Ausführungen zu VV 1008 Rdn 146 ff. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Staatskasse (gerichtliche Bestellung oder Beiordnung)

1. Notwendigkeit (§ 46 Abs. 1) Rz. 250 Nach § 46 Abs. 1 erstattet die Staatskasse nur die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlichen Auslagen und Aufwendungen. Sollen Auslagen nicht erstattet werden, muss die Staatskasse und nicht der Rechtsanwalt beweisen, dass die geltend gemachten Auslagen nicht erforderlich waren (siehe § 46 Rdn 1 ff.).[383] Dahe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe (Abs. 1)

a) Eigener Anspruch Rz. 8 Abs. 1 begründet für den im Wege der Prozesskostenhilfe gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt einen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse.[6] Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe begründet ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis und eine bürgschaftsähnliche Verpflichtung der Staatskasse als Hilfsschuldnerin. Die Beiordnung en...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beiordnung

I. Vergütung bei Vertretung Rz. 74 Ist der Anwalt im Wege der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet, so erhält er nach § 45 Abs. 1 die gesetzliche Vergütung aus der Staatskasse, also die nach dem RVG berechnete Vergütung. Wird daneben ein weiterer Anwalt beigeordnet, sie es als Verkehrs- oder Beweisanwalt, so erwirbt dieser einen eigenen Anspruch gegen die Landeskas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bestellung oder Beiordnung gem. § 397a Abs. 1, 2 StPO

Rz. 4 Den gem. § 397a Abs. 1 StPO bestellten Rechtsanwälten steht gem. § 45 Abs. 3 aufgrund der gerichtlichen Bestellung ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu. Das gilt auch für die Rechtsanwälte, die von Nebenklägern gem. § 397a Abs. 2 StPO bei bewilligter PKH hinzugezogen werden. Die Bewilligung von PKH für die Zuziehung eines Rechtsanwalts nach § 397a Abs. 2 StP...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Einschränkende Beiordnung

Rz. 19 Eine das Mehrkostenverbot beachtende, für den nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt einschränkende Beiordnung kommt aber nur in Betracht, wennmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beiordnung nach Abs. 1

Rz. 3 Für die Frage, ob und inwieweit ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen besteht, ist danach zu differenzieren, ob eine Beiordnung nach Abs. 1 oder eine Bestellung nach Abs. 2 vorliegt. Nur Abs. 1 erklärt § 52 für entsprechend anwendbar; Abs. 2 nimmt diese Vorschrift von der Verweisung ausdrücklich aus. Nach § 52, der in Abs. 1 sinngemäß für anwendbar erklärt wird,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Beiordnung einer Kontaktperson (Abs. 3)

Rz. 101 Insbesondere bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Straftaten nach § 129a oder § 129b Abs. 1 StGB (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder Bestehen eines Haftbefehls wegen dieser Straftaten kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte oberste Landesbehörde (§ 32 EGGVG) eine Kontaktsperre für den betroffenen Gefangenen anordnen (§ 31 EGGVG). Gem. § 34a EGG...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Beiordnung in eigener Sache

Rz. 12 Wegen § 121 Abs. 1 ZPO kommt die Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts nicht in Betracht.[16] Einem Rechtsanwalt kann daher in eigener Sache nur Prozesskostenhilfe bewilligt und ein anderer Rechtsanwalt beigeordnet werden. Erfolgt die Selbstbeiordnung gleichwohl, dürfte ein gegen die Staatskasse gerichteter Vergütungsanspruch (ohne Umsatzsteuer[17]) von dieser zu erfül...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im Strafvollstreckungsverfahren

Rz. 127 Abs. 6 S. 1 und 2 gelten auch im Rahmen der Strafvollstreckung. Der Anwendungsbereich ist hier allerdings gering, da es kein vorbereitendes Verfahren gibt und in der Strafvollstreckung sämtliche Gebühren nur einmal anfallen. Rz. 128 Da es sich bei der Verfahrensgebühr um eine "Dauergebühr" handelt, hat hier die Rückwirkungsfiktion allenfalls Bedeutung für eine Termins...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beiordnung oder Bestellung

Rz. 61 Gläubiger des Vergütungsanspruch ist bei der Beiordnung oder Bestellung durch Gerichte oder Justizbehörden (§ 59a) der Rechtsanwalt, der beigeordnet oder bestellt worden ist, § 45. Nach der Rechtsprechung des BGH[112] kann bei PKH/VKH auch eine Sozietät beigeordnet werden. Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu.[113] Das gilt auch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bindungswirkung von Beiordnung und Bestellung

Rz. 165 In einem Verfahren, wo sich die Tätigkeit des hierfür beigeordneten oder bestellten Anwalts auf den Verfahrensgegenstand beschränkt und nur die Regelgebühren anfallen, ergeben sich in der Regel keine Abrechnungsprobleme infolge zweifelhafter Rechtsgrundlage für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse. Soll jedoch die Vertretung der Partei über diesen Rahmen hi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Bei Beiordnung durch die Staatsanwaltschaft

Rz. 29 § 57 regelt aber nur den Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörde nach §§ 44 ff. in Bußgeldsachen. Insoweit gilt § 62 OWiG. Die von § 59a Abs. 2 und 3 erfassten Verfahren sind aber keine Bußgeldsachen, sondern Strafsachen und Rechtshilfeverfahren mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (§ 1 Abs. 1, 2 IRG).[24] Bußgeldverfahren sind Verfahre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Uneingeschränkte Beiordnung

Rz. 132 Andererseits sind die Reisekosten stets zu erstatten, wenn keine ausdrückliche Einschränkung bei der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts erfolgt ist.[266] Denn die in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehene Beschränkung richtet sich an das Gericht und nicht an den beigeordneten Rechtsanwalt. Gem. § 48 Abs. 1 richtet sich der Umfang des Anspruchs gegen die Staatskasse nach dem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Beiordnung oder Bestellung erst nach Verbindung

Rz. 134 Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden und wird der Anwalt erst danach in den verbundenen Verfahren vom Gericht bestellt oder beigeordnet, gilt Abs. 6 S. 1 oder im Rechtsmittelverfahren Abs. 6 S. 2. Auf Abs. 6 S. 3 kommt es in diesem Fall gar nicht an. Das ist jetzt durch die Neufassung des Abs. 6 S. 3 klargestellt worden. Die bisherige Streitfrage, ob auch b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung in Angelegenheiten, in denen eine Betragsrahmengebühr anfällt (Abs. 4)

Rz. 63 In Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren anfallen, insbesondere in sozialrechtlichen Angelegenheiten, waren in der Vergangenheit im Rahmen der Kostenfestsetzung Schwierigkeiten dadurch eingetreten, dass bei der Bemessung der billigen Gebühr nach § 14 Abs. 1 Tätigkeiten, die vor der Bewilligung der PKH angefallen waren, nicht berücksichtigt wurden. Die Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Sonstige Beiordnung oder Bestellung in Verfahren nach VV Teil 3

Rz. 96 Die Abs. 2, 3, 5 des § 48 befassen sie sich nur mit den Verfahren nach VV Teil 3. In Abs. 2 ist das ausdrücklich so bestimmt und die Ehesachen in Abs. 3 gehören ohnehin dazu. § 48 Abs. 4 regelt jedenfalls auch Gebühren für Tätigkeiten nach VV Teil 3. Die sonstigen öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisse in Verfahren nach VV Teil 3, die zu einem Vergütungsanspruch de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung im Wege der PKH/Verteidigerbestellung

Rz. 27 Gem. §§ 76 ff. FamFG, §§ 114 ff. ZPO kann dem Betroffenen in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen auf Antrag im Wege der Verfahrenskostenhilfe ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.[27] Soweit in diesen Verfahren ein Rechtsanwalt im Wege der PKH beigeordnet wird, kann der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr aus der Staatskasse verlangen.[28] Eine Beiordnung im We...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Beiordnung oder Bestellung vor Verbindung

Rz. 138 Ebenfalls kein Fall des Abs. 6 S. 3 liegt vor, wenn der Anwalt in den verbundenen Verfahren jeweils bereits zuvor bestellt oder beigeordnet worden war. Die Verbindung wirkt sich dann letztlich gar nicht mehr aus, da der Anwalt bereits in sämtlichen Verfahren mit entsprechender Rückwirkung bestellt bzw. beigeordnet war und entsprechende Ansprüche gegen die Landeskasse...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Aufhebung der Beiordnung oder Bestellung

Rz. 23 War der Anwalt im Rahmen der Prozesskostenhilfe oder anderweitig beigeordnet und kündigt die bedürftige Partei das Mandat, so erledigt sich für ihn der Auftrag i.S.d. Abs. 1 erst mit der Aufhebung seiner Beiordnung. Rz. 24 Für den Pflichtverteidiger erledigt sich der Auftrag i.S.d. Abs. 1, wenn das Gericht seine Bestellung aufhebt. Der Vergütungsanspruch nach § 45 Abs....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im Verfahren nach Zurückverweisung

Rz. 124 Wird der Anwalt erstmals in einem Verfahren nach Zurückverweisung bestellt oder beigeordnet, gilt nach dem eindeutigen Wortlaut die Regelung nach Abs. 6 S. 1, da es sich um den "ersten Rechtszug" handelt. Er erhält aus der Landeskasse auch die Vergütung für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Damit ist nicht nur das vorbereitende Verfahren gemeint ("...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im erstinstanzlichen Verfahren

Rz. 112 Wird ein Anwalt während des erstinstanzlichen Verfahrens bestellt oder beigeordnet, hätte er grundsätzlich nur einen Anspruch gegen die Landeskasse auf diejenige Vergütung, die ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung oder Beiordnung entstanden ist. Beispiel: Im dritten Hauptverhandlungstermin wird der Anwalt als Pflichtverteidiger bestellt. Die Grundgebühr sowie die Termin...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Rückwirkung der Beiordnung oder Bestellung im Rechtsmittelverfahren

Rz. 118 Wird der Anwalt erst im Rechtsmittelverfahren bestellt oder beigeordnet, gilt Abs. 6 S. 2. Auch diese Vorschrift enthält eine Rückwirkungsfiktion, allerdings nur begrenzt auf die jeweilige Rechtsmittelinstanz. Beispiel: Der Anwalt wird erstmals im Berufungsverfahren als Verteidiger beauftragt. Im zweiten Hauptverhandlungstermin wird er vom Gericht als Pflichtverteidi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Voraussetzung der Beiordnung

Rz. 81 Neben dem Prozessbevollmächtigten kann auf Antrag der Partei nach § 121 Abs. 4 ZPO, § 78 Abs. 4 FamFG unter besonderen Umständen ein Anwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden. Unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Verkehrsanwalt beizuordnen ist, führt der BGH in seiner Grundsatzentscheidung[47] ausführlich aus. Insbe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / J. Erstreckung der Beiordnung

Rz. 67 Umstritten war zur BRAGO, ob die Beiordnung eines Pflichtverteidigers auch die Tätigkeit des Anwalts im Adhäsionsverfahren umfasst. Nach Auffassung des OLG Schleswig[35] bedurfte es einer zusätzlichen Beiordnung für das Adhäsionsverfahren nicht; der Pflichtverteidiger, der auch im Adhäsionsverfahren tätig wurde, erhielt danach stets die Gebühren nach § 89 BRAGO i.V.m....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Ausdrückliche Beiordnung

Rz. 597 Wurde Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung bewilligt, hat der Anwalt nur dann einen Anspruch gegen die Staatskasse, wenn er auch ausdrücklich für die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 5). Ist er beigeordnet worden, bemessen sich seine Gebühren nach § 49 mit VV 3309, 3310.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beiordnung für alle Streitgenossen

Rz. 146 Wird in derselben gerichtlichen Angelegenheit wegen desselben Gegenstands allen von dem Rechtsanwalt vertretenen Streitgenossen Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet, erhält der beigeordnete Rechtsanwalt neben der übrigen Vergütung auch eine nach VV 1008 erhöhte Verfahrensgebühr aus der Staatskasse.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beiordnung nur für einen Streitgenossen

Rz. 147 Auf § 48 Rdn 93 ff. wird zunächst verwiesen. Wird dagegen nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt, stellt sich die Frage, welche Gebühren die Staatskasse an den beigeordneten Rechtsanwalt zu erstatten hat. Insoweit ist umstritten, ob der beigeordnete Rechtsanwalt die vollen, durch die Vertretung der bedürftigen Partei gem. § 49 entstandenen Gebühren aus der Staatskas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Beiordnung für alle Auftraggeber

Rz. 19 Wird der Rechtsanwalt im Wege der Prozesskostenhilfe allen Auftraggebern wegen desselben Gegenstands beigeordnet, berechnet sich die Erhöhung nach dem Betrag der gemeinschaftlichen Beteiligung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / K. Beiordnung und Bestellung

Rz. 42 Ist der Anwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, so gelten die VV 4300 ff. für ihn ebenso. Er erhält anstelle der Rahmengebühren die ausgewiesenen Festgebühren. Für den beigeordneten oder gerichtlich bestellten Anwalt kann im Einzelfall auch für die Gebühren der VV 4300 ff. eine Pauschvergütung gemäß § 51 gewährt werden, wenn seine Mühewaltung nur so angem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Berechnung von aus der Staatskasse festzusetzenden Reisekosten im Falle der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts

Rz. 29 Der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene und "zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts" beigeordnete Rechtsanwalt kann Reisekosten gegen die Staatskasse festsetzen lassen, etwa für die Reise zum Termin am Sitz des Prozessgerichts. In welcher Höhe dem Rechtsanwalt Kosten für die Reise zwischen dem Kanzleisitz ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (3) Beiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe, §§ 45 ff.

Rz. 46 Ist der Verfahrensbevollmächtigte im Wege der Prozesskostenhilfe (§§ 45 ff.) beigeordnet, so erhält er aus der Staatskasse nur die Gebührenbeträge des § 49. Ist der Verkehrsanwalt ebenfalls beigeordnet, so gelten auch für ihn die Gebührenbeträge des § 49. Ist er dagegen nicht beigeordnet, kann er vom Auftraggeber die vollen Beträge des § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 verlangen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Bindung an Beiordnung/Bestellung

Rz. 127 Die Festsetzung hat auf der Grundlage von Beiordnung und Bestellung des Anwalts oder des erteilten Berechtigungsscheins zu erfolgen. Diese gerichtlichen Entscheidungen sind – ebenso wie die Bewilligung von PKH – für die Bestimmung des Anspruchsumfangs verbindlich (siehe § 45 Rdn 50, § 46 Rdn 22, § 48 Rdn 11, § 54 Rdn 16 ff.). Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist...mehr

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Anhang I. Verbundverfahren / 1. Umfang der Beiordnung

Rz. 184 Eine Besonderheit für das Verbundverfahren ist in § 48 Abs. 3 enthalten. Die Beiordnung des Rechtsanwalts in einer Ehesache (§ 121 FamFG) erstreckt sich auch auf den Abschluss eines Vertrags i.S.d. VV 1000 (insbesondere einer Folgenvereinbarung), dermehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Beiordnungen anderer Rechtsanwälte

Rz. 11 Als Adressat des § 45 kann allerdings nur der beigeordnete Anwalt in Betracht kommen, dessen Vergütung aus der Staatskasse sich nach dem RVG richtet. Wird ein Anwalt im Wege der Verfahrenskostenhilfe nach den §§ 129 ff. PatG, § 81a MarkenG, § 21 Abs. 2 GebrMG, § 24 DesignG, § 36 SortenSchG beigeordnet, so ist das zwar mit einer Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Erfasste Beiordnungen

Rz. 10 Die Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe ist ein Institut der ZPO , steht hier aber als Synonym für sämtliche Beiordnungen, die darauf beruhen, dass die Partei einen zur Interessenvertretung erforderlichen Anwalt nicht (sofort) bezahlen kann (im Einzelnen siehe § 12 Rdn 5). Erfasst sind daher Beiordnungen gem. §§ 114 ff. ZPO, 76 ff. und § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Bestellungen und sonstige Beiordnungen

Rz. 7 Bei den Bestellungen oder sonstigen Beiordnungen finden sich zwar gelegentlich Vorschriften, die den Umfang des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses zwischen Anwalt und anordnender Körperschaft konkretisieren (vgl. Abs. 6). Häufig hat der Gesetzgeber sich damit aber nicht näher auseinander gesetzt, so dass hier im Zweifel darauf zurückgegriffen werden muss, wesha...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Sonstige Bestellungen oder Beiordnungen

a) Straf- und Bußgeldsachen Rz. 23 Abs. 3 dient vornehmlich dazu, die Bestellungen und Beiordnungen in Strafsachen zu erfassen, soweit Letztere nicht im Wege der Prozesskostenhilfe angeordnet worden sind (siehe dazu § 12 Rdn 6 f.). Angesprochen ist in erster Linie der zum Verteidiger bestellte Anwalt (§ 141 StPO), aber auch der als Beistand dem Nebenkläger (§ 397a Abs. 1 StPO...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Berechnungsweise

Rz. 89 Erhält die Partei nur für einen Teil ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts, will sie sich aber ungeachtet dessen voll von ihm vertreten lassen, so fallen das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Staat und das zivilrechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Partei gegenständlich auseinander. Der Kostenschutz der Partei gemäß §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verlust des Vergütungsanspruchs

Rz. 32 Weil mit der Beiordnung oder Bestellung zwischen dem Anwalt und der öffentlich-rechtlichen Körperschaft "verfahrensrechtliche, standesrechtliche und gebührenrechtliche Beziehungen"[41] entstehen, genießen sie den Schutz der Rechtsordnung, der nicht willkürlich beseitigt werden kann. Einerseits ist es dem Anwalt verwehrt, sich den mit der Beiordnung oder Bestellung ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Grundsätze

Rz. 599 Unterschiedlich gesehen wird, in welchen Fällen die Beiordnung eines Anwalts im Rahmen der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wenn der Gegner nicht anwaltlich vertreten ist. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, gebietet der Grundsatz der Waffengleichheit die Beiordnung (vgl. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO).[646] Rz. 600 Richtig ist jedenfalls, dass weder eine pauschale ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 13 Zuständig für die Bewilligung ist das jeweils erkennende Gericht. Da es sich ebenso wie bei der Beiordnung um eine verwaltungsrechtliche Nebenentscheidung handelt (vgl. § 45 Rdn 6),[19] vermag die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht weiter zu reichen als die Entscheidungskompetenz des Gerichts.[20] Dementsprechend regelt § 119 Abs. 1 S. 1 ZPO, dass di...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Beginn und Ende

Rz. 46 Im Regelfall beginnt die materielle Wirksamkeit der Beiordnung mit dem Wirksamwerden der Bewilligung und endet zeitgleich mit deren Beendigung oder Aufhebung. Das gilt auch dann, wenn die Beiordnung nicht sofort mit der Prozesskostenhilfe, sondern in Ergänzung dazu nachträglich beschlossen wurde. Für den beigeordneten Anwalt vermag sie allerdings frühestens Bedeutung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Zwangsvollstreckung, Vollstreckung und Verwaltungszwang (Nr. 1)

Rz. 75 Die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Rechtsstreit bzw. das Hauptsacheverfahren erstreckt sich nicht auf die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung (vgl. z.B. §§ 86 ff. FamFG) und das Verwaltungszwangsverfahren. Insoweit muss gem. § 119 ZPO vom Vollstreckungsgericht[104] gesondert PKH bzw. VKH bewilligt (vgl. § 119 Abs. 2 ZPO; § 76 FamFG)[...mehr