Fachbeiträge & Kommentare zu Beiordnung

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Zeitpunkt der Entscheidung

Rz. 152 Nach zutreffender Ansicht kommt eine Entscheidung nach Abs. 6 S. 3 auch nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens noch in Betracht,[151] u.U. sogar dann noch, wenn bereits die Festsetzung der Vergütung beantragt ist, denn hierbei handelt es sich lediglich um eine rein vergütungsrechtliche Rückwirkung.[152] Eine nachträgliche Entscheidung ist jedenfalls dann gebot...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts

Rz. 5 Der beigeordnete Rechtsanwalt wird gebührenrechtlich wie ein Verfahrensbevollmächtigter behandelt. Beteiligt er sich wie ein Verfahrensbevollmächtigter am Verfahren, kann er bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen alle Gebühren der VV 3100 ff. erhalten. Er hat gegen den Antragsgegner, dem er beigeordnet ist, auch dann einen Gebührenanspruch, wenn dieser mit de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Beschwerde

Rz. 155 Gegen die Ablehnung der Erstreckung nach Abs. 6 S. 3 kann Beschwerde eingelegt werden.[156] Für die Beschwerde gelten die allgemeinen Regeln. Nach Auffassung des OLG Bremen soll nach Einführung des § 1 Abs. 3 durch das 2. KostRMoG eine Beschwerde gegen eine Erstreckungsentscheidung nicht mehr zulässig sein.[157] Rz. 156 Das Beschwerderecht steht dem Pflichtverteidiger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Staatskasse gem. § 55

Rz. 78 Besteht keine Möglichkeit, anderweitig Auslagenersatz zu beschaffen, sollte der Anwalt das Verfahren gem. § 55 nicht minder nachdrücklich betreiben als ein Verfahren nach § 126 ZPO. Es ist nichts dafür ersichtlich, warum die Staatskasse dem Grunde nach zum Auslagenersatz besser gestellt werden sollte als ein erstattungspflichtiger Gegner (vgl. Rdn 5 f.). Kommt es zu e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Tätigkeit für die Partei (Tätigkeit eines Vertreters)

Rz. 35 Die Beiordnung oder Bestellung als solche begründet noch keinen Vergütungsanspruch, weil dieser an eine tatsächliche Leistung anknüpft, die einen Gebührentatbestand erfüllt. Dem beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalt erwächst ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse nur, wenn er Tätigkeiten für seine Partei vornimmt.[50] Der Rechtsanwalt schuldet der von ihm v...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Tätigkeit ohne Auftrag der Partei

Rz. 38 Auf einen entgegenstehenden Willen der vertretenen Person kommt es allerdings dann nicht an, wenn aus übergeordnetem öffentlichen Interesse eine gesetzliche Verpflichtung zur Duldung der Tätigkeit des Anwalts besteht (vgl. § 679 BGB). Das ist bei einer Bestellung nach § 67a Abs. 1 S. 2 VwGO der Fall.[60] Gleiches gilt bei einer Bestellung zum Pflichtverteidiger. Wird ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Aufrechnung gegenüber dem Mandanten und Forderungssperre gem. § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Rz. 72 Ist die eingeklagte Geschäftsgebühr für den Mandanten tituliert und vom Gegner zunächst an den beigeordneten Anwalt gezahlt worden und rechnet der Rechtsanwalt ausdrücklich[158] mit seinem Vergütungsanspruch gegen den Mandanten für die vorgerichtliche Tätigkeit gegen den Anspruch des Mandanten auf Auszahlung der vom Gegner gezahlten Beträge auf, muss der Anwalt den an...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Anspruchsverlust mangels Zahlungsanzeige (Abs. 5 S. 2)

Rz. 174 Angesichts der Bedeutung des Abrechnungsstadiums bei dem beigeordneten Anwalt im Verhältnis zur Partei für die Verwendung der von der Staatskasse eingezogenen Beträge, die zur Deckung der Kosten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht benötigt werden, postuliert Abs. 6 auch insoweit eine Erklärungspflicht des Anwalts, die von dem Urkundsbeamten befristet werden kann und de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren

Rz. 18 Der BGH hat entschieden, dass im Falle des Abschlusses eines Vergleichs im Erörterungstermin gem. § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO Prozesskostenhilfe nur für den Vergleich, nicht aber für das gesamte Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bewilligt werden kann.[9] Das BVerfG hat diese Auffassung verfassungsrechtlich nicht beanstandet.[10] Auf der Grundlage dieser Auffassung kommt e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) PKH für Vergleich/Anwaltswechsel/im Gerichtsbezirk ansässiger Rechtsanwalt

Rz. 86 Soll die Staatskasse nur spezielle Tätigkeiten eines Anwalts in dem Verfahren, für das der bedürftigen Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, entlohnen müssen, so bedarf es einer einschränkenden Beschlussfassung des Gerichts, aus der sich dies ergibt. So ist etwa die Praxis[107] verbreitet, bei Abschluss eines PKH-Verfahrens durch vergleichsweise Erledigung d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Tätigkeit während der Therapieunterbringung zwischen mehreren gerichtlichen Verfahren (§ 20 Abs. 3 ThUG)

Rz. 31 Die gerichtliche Beiordnung gilt gemäß § 7 Abs. 1 ThUG zum Einen für das gerichtliche Verfahren über die Therapieunterbringung. Die Beiordnung umfasst daher im gerichtlichen Verfahren sowohl das Anordnungsverfahren (§§ 5 ff. ThUG) als auch das Verlängerungs- (§ 12 ThUG) und das Aufhebungsverfahren (§ 13 ThUG). Darüber hinaus gilt die Beiordnung aber auch für die gesam...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Betragsrahmengebühren (Abs. 4)

Rz. 36 § 48 Abs. 4 S. 1, 2. Hs. bietet insoweit die Möglichkeit, dass das Gericht in Angelegenheiten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, etwa dann einen abweichenden Zeitpunkt der Beiordnung (und des Zeitpunkts ab dem bei der Bestimmung der billigen Gebühr Umstände zu berücksichtigen sind) festlegt. Diese Möglichkeit ist als Ausnahmetatbestand zu verstehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtsmissbräuchliche Anspruchsstellung

Rz. 51 Dieser Einwand kann sich bereits daraus ergeben, dass der Anwalt versucht, die Partei auf unredliche Weise zum Nachteil der Staatskasse von dem Prozesskostenrisiko freizustellen. Trägt er bewusst unrichtig vor und erreicht er nur deshalb seine Beiordnung, so steht ihm wegen Erschleichens der Anspruchsvoraussetzungen eine Vergütung nicht zu. Beispiel: Der Anwalt rät ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Lebenspartnerschaftssachen

Rz. 56 Den Ehesachen gleichgestellt sind von den Lebenspartnerschaftssachen des § 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG die Verfahren über die Aufhebung der Lebenspartnerschaft (Nr. 1) und über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft (Nr. 2). Insoweit sind die Angelegenheiten und ihre Regelungsmaterien vergleichbar. Die Aufhebung einer Lebenspartn...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Rückwirkung auf bewilligungsreifen Antrag

Rz. 35 Diese Auslegung bedeutet für den beigeordneten Anwalt, dass alle Gebührentatbestände unter die Beiordnung fallen, die er nach Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen zwecks Vertretung der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmalig oder wiederholt verwirklicht hat.[57] Das gilt selbst dann, wenn diese Tätigkeiten im Zeitpunkt des Bewillig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 oder § 58 ZPO (Abs. 1)

Rz. 18 Das RVG regelt in § 45 Abs. 1 auch das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis zwischen dem Prozesspfleger und der Körperschaft, die ihn bestellt hat (zum Schuldverhältnis Anwalt – Partei siehe § 41). Mit Abs. 1 ist dem zum Prozesspfleger bestellten Anwalt die nämliche Anspruchsposition gegenüber der Staatskasse eingeräumt wie dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeord...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anspruch gegen die Staatskasse

Rz. 35 Der Vergütungsanspruch des gerichtlichen beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse ergibt sich aus § 45 Abs. 3 S. 1, der auch in Verfahren nach dem ThUG anwendbar ist (vgl. Rdn 8 f.). Denn die Beiordnung nach § 7 ThUG ist eine sonstige, nicht von § 45 Abs. 1, 2 erfasste Beiordnung. Das Verfahren bei der Festsetzung der Vergütung richtet sich nach § 55 Abs. 1, 5...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Rz. 167 Auch der bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält die Zusätzliche Gebühr. Eine gesonderte Bestellung oder Beiordnung ist nicht erforderlich. Auch im Falle der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO entsteht für den Pflichtverteidiger durch dessen Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.[168]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Regelungsgegenstand

Rz. 2 Geregelt werden die Entstehung, Höhe und Fälligkeit eines zusätzlichen Vergütungsanspruchs des beigeordneten Anwalts gegen die Staatskasse aus der Beiordnung, der über eine Zahlungsbestimmung des Gerichts zu Lasten der Partei im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eröffnet wird. § 50 gewährt dem beigeordneten Anwalt als materielle Anspruchsgrundlage[1] einen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet. (2) 1In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Ortsansässiger Anwalt

Rz. 72 Der Anwalt, der im Bezirk des Prozessgerichts seinen Sitz hat, muss bei seiner Beiordnung darauf achten, dass sie ohne jedwede Einschränkung erfolgt, weil sich das Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO nur auf Anwälte bezieht, die ihren Sitz nicht im Bezirk des Prozessgerichts haben. Oftmals sind bei gerichtlichen Beiordnungsbeschlüssen noch Formulierungen wie "wird z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Fälle des Abs. 1, Abs. 3 S. 1

Rz. 63 Zahlungspflichtig ist bei der gerichtlichen Beiordnung im Wege der Prozesskostenhilfe oder bei Bestellung zum Prozesspfleger nach §§ 57, 58 ZPO (Abs. 1) in Verfahren vor Gerichten des Bundes die Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes die jeweilige Landeskasse. Bei sonstigen gerichtlichen Beiordnungen oder Bestellungen (Abs. 3) erhält der Rechtsanwalt die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Inanspruchnahme des Mandanten

Rz. 19 § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schließt die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen des im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Partei aus (Forderungssperre).[32] Die Forderungssperre erfasst aber nur solche Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts, für welche PKH bewilligt worden ist. Die Sperrwirkung greift daher grundsätzlich nicht für Vergütungsansprüche de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zeitliche Geltung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

a) Bewilligungsbeginn Rz. 34 Ein Prozesskostenhilfebeschluss wird formell wirksam mit seiner Verkündung oder Mitteilung an den Beteiligten. Inhaltlich kann das Gericht eine Rückwirkung der Bewilligung auf den Zeitpunkt belegen, in dem ihm der Antrag nebst den erforderlichen Erklärungen und Unterlagen vorlag.[51] Die Rückwirkung muss nicht ausdrücklich in den Beschluss aufgeno...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Problemstellung

a) Umfang der Beiordnung Rz. 8 Die Sonderrechtsverbindung zwischen dem Anwalt der bedürftigen Partei und dem Fiskus als Vergütungsschuldner wird durch den Begriff der Beiordnung erfasst. Jedoch definiert er weder den gegenständlichen Aufgabenbereich des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwalts noch die jeweiligen Tätigkeiten, für deren Entlohnung die Staats- oder ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 82 Im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe werden Hebegebühren grundsätzlich nicht übernommen. Hierfür wäre eine gesonderte Beiordnung erforderlich, für die jedoch keine Notwendigkeit besteht. Abgesehen davon dürfte sich auch um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln, für die ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Anwaltshonorar als Leistungszweck

Rz. 34 Für den Anwalt bestimmte Leistungen sind nur in dem Umfang anrechenbar, wie sie die konkrete Angelegenheit (§ 15 Abs. 1) abgelten sollen, die Gegenstand der Beiordnung oder Bestellung (siehe § 45 Rdn 41 f., § 48 Rdn 8 ff.) geworden ist. Auch für diese Zuordnung ist in erster Linie auf die Tilgungsbestimmung des Leistenden abzustellen. Beispiel: Aufgrund einer Schläger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Bedingte Leistungen

Rz. 40 Für die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellt das Gesetz wie selbstverständlich, dass die (Vorschüsse und) Zahlungen geeignet sind, den Vergütungsanspruch des Anwalts im Umfang dieser Leistungen zu erfüllen. Denn ohnedies würde jede Art von Anrechnungsregelung schon deshalb ausscheiden, weil es nichts anzurechnen gäbe. Mithin erfasst der Tatbestand zunächst alle vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verfahren mit Teilbewilligung und Teilbeiordnung (Teil-PKH)

a) Berechnungsweise Rz. 89 Erhält die Partei nur für einen Teil ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Anwalts, will sie sich aber ungeachtet dessen voll von ihm vertreten lassen, so fallen das öffentlich-rechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Staat und das zivilrechtliche Schuldverhältnis Anwalt – Partei gegenständlich auseinander. Der Kostenschutz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Bewilligungsbeschluss

Rz. 11 Ausgangspunkt der Betrachtung, für welche Interessenwahrnehmung des Anwalts zugunsten der bedürftigen Partei die Staatskasse aufzukommen hat, ist der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser ist für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend (§ 55 Rdn 155), auch wenn die Bewilligung überhaupt nicht hätte beschlossen werden dürfen[13] oder wenn die D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 39 Soweit einer Partei oder einem Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, erstreckt sich die Beiordnung auch auf die Zusatzgebühr bzw. die Gebührenerhöhung nach VV 1000.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Verbindung

a) Überblick Rz. 131 Für die Verbindung mehrerer Verfahren enthält Abs. 6 S. 3 eine besondere Regelung, die allerdings nur in bestimmten Fällen anzuwenden ist. In anderen Fällen gelten bereits Abs. 6 S. 1 und Abs. 6 S. 2, sodass es auf Abs. 6 S. 3 erst gar nicht ankommt. Rz. 132 Zu beachten ist, dass die Vorschrift des Abs. 6 S. 3 mit dem KostRÄG 2021 neu gefasst worden ist. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Staatskasse

Rz. 78 Der Gebührenanspruch gegen die Staats- oder Landeskasse entsteht mit der ersten Tätigkeit nach der Beiordnung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 1 In der Praxis ist es häufig zu beobachten, dass scheidungswillige Eheleute bemüht sind, die Kosten eines Scheidungsverfahrens und der damit zusammenhängenden Verfahren so gering wie möglich zu halten. Dabei herrscht in der Allgemeinheit die Auffassung vor, es sei durchaus möglich, dass sich zwei Eheleute nur einen Anwalt nehmen und dieser Rechtsanwalt für beide Ehegatt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Kosten des Vertreters

Rz. 78 Soweit der beigeordnete Anwalt selbst einen weiteren Anwalt beauftragt, kann er dessen Kosten nach § 46 als Auslagen gegen die Staatskasse geltend machen. Das bietet sich insbesondere in den Fällen an, in denen eine Beiordnung des weiteren Anwalts nicht möglich ist, wie z.B. bei einem Terminsvertreter.[71] Nach ganz einhelliger Rechtsprechung sind im Rahmen bewilligte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

Hat der beigeordnete oder bestellte Rechtsanwalt durch schuldhaftes Verhalten die Beiordnung oder Bestellung eines anderen Rechtsanwalts veranlasst, kann er Gebühren, die auch für den anderen Rechtsanwalt entstehen, nicht fordern.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Gegenüberstellung der verdienten Gebühren – Umfang des Verlustes

Rz. 20 Soweit Gebühren oder Auslagen doppelt angefallen sind, muss der erste Anwalt bei einem von ihm verschuldeten Anwaltswechsel immer zurückstehen.[30] Das gilt allerdings nur für Gebühren und Auslagen, die ohne Anwaltswechsel lediglich einmal hätten anfallen können (vgl. § 15 Abs. 2). Hätten sie indes auch dann nebeneinander Bestand, wenn es bei der ersten Beiordnung geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Geltungsumfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

a) Bewilligungsbeschluss Rz. 11 Ausgangspunkt der Betrachtung, für welche Interessenwahrnehmung des Anwalts zugunsten der bedürftigen Partei die Staatskasse aufzukommen hat, ist der Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser ist für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend (§ 55 Rdn 155), auch wenn die Bewilligung überhaupt nicht hätte beschlossen werden dü...mehr

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FF 06/2021, Verweigerung vo... / Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Verfassungsbeschwerde betraf die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren, in dem die Beschwerdeführerin die Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis über die Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen in einem praktizierten (paritätischen) Wechselmodell verfolgt. [2] 1. Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei minderjähr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Weitere Grundlagen

Rz. 12 Darüber hinaus kann sich ein Vergütungsanspruch kraft Gesetzes auch aus den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder die ungerechtfertigte Bereicherung ergeben, insbesondere dann, wenn der Anwaltsvertrag nichtig ist (siehe Rdn 48).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§ 124 ZPO)

a) Abgrenzung zum Verfahren gem. § 120a ZPO Rz. 41 Die Prozesskostenhilfe darf nicht vorzeitig, also vor Erledigung des Verfahrens, für das sie bewilligt worden ist, wieder entzogen werden mit der Begründung, die Voraussetzungen des § 114 ZPO seien zwischenzeitlich entfallen.[64] Solange kein Aufhebungsgrund vorliegt (§ 124 Abs. 1 ZPO), kommt nur die nachträgliche Begründung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Die bürgenähnliche Stellung der Staatskasse

Rz. 26 Durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird die Staatskasse von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entlohnung des beigeordneten Anwalts bis zur Höhe der Grundvergütung (§ 49) sicherzustellen und notfalls aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Es handelt sich um eine selbstständige Verbindlichkeit, die als (gesetzliche) "Hilfsschuld" neben die (vertragliche) Hauptschul...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4) Anwendungsbeispiele (Abs. 5 S. 2)

a) Nicht ausdrücklich genannte Angelegenheiten Rz. 72 Ist der Partei "für das Hauptverfahren" Prozesskostenhilfe bewilligt und der Anwalt beigeordnet worden, lässt Abs. 5 S. 1 jede Art von Erstreckung der Beiordnung durch das erkennende Gericht zu, ohne dass es zudem einer Erweiterung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfte. Die Aufzählung von verschiedenen Möglichkei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3400 regelt die Vergütung des Verkehrsanwalts, auch Korrespondenzanwalt genannt. Hierunter fällt derjenige Anwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt. Im Gegensatz zu den VV 3401, 3403 ist hier also Voraussetzung, dass ein Verfahrensbevollmächtigter bereits bestellt ist oder zumindest noch bestellt werden soll. Voraussetzun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Reichweite der Bewilligung

aa) Allgemeines Rz. 13 Zuständig für die Bewilligung ist das jeweils erkennende Gericht. Da es sich ebenso wie bei der Beiordnung um eine verwaltungsrechtliche Nebenentscheidung handelt (vgl. § 45 Rdn 6),[19] vermag die Wirkung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht weiter zu reichen als die Entscheidungskompetenz des Gerichts.[20] Dementsprechend regelt § 119 Abs. 1 S....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vollziehung

Rz. 598 Ist ein Anwalt für die Erwirkung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet worden, so gilt die Beiordnung auch für deren Vollziehung, soweit nichts anderes bestimmt worden ist (§ 48 Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstreckung auf Mehrvergleich durch Beschluss

Rz. 21 Soweit eine Erstreckung nicht gesetzlich vorgesehen ist, bedarf es zu einer Erstreckung der beschlussweisen Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Ein praktisch häufig vorkommender Fall ist die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs, der einen anderweitig anhängigen oder überhaupt noch nicht anhängigen Anspruch erfasst. Rz. 22 Ist dem Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Prozesskostenhilfe

Rz. 373 Sofern der Prozessbevollmächtigte bereits im Urkunden- oder Wechselprozess im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden ist, bedarf es für das Nachverfahren keiner erneuten Beiordnung. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt gemäß § 119 ZPO für jeden Rechtszug besonders, aber eben für den ganzen Rechtszug. Da der Urkunden- und Wechselprozess mit dem Nachv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr (VV 4204, 4205)

Rz. 29 Für sonstige Verfahren – also solche, die nicht in VV 4200 erfasst sind – erhält der Verteidiger als Wahlanwalt eine Verfahrensgebühr nach VV 4204. Der Gebührenrahmen beläuft sich auf 33 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr i.H.v. 145 EUR. Rz. 30 Befindet sich der Verurteilte nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Erstinstanzliche Zuständigkeit und Verfahren nach VV Teil 3 (Abs. 1 S. 1, Abs. 2)

Rz. 91 Die Festsetzung erfolgt nach dem in Abs. 1 S. 1 enthaltenen Grundsatz durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs. Dieser setzt also auch die in einer höheren Instanz angefallene Vergütung fest. Eine Ausnahme gilt allerdings für Angelegenheiten mit Gebühren nach VV Teil 3. Solange das Verfahren hier nicht durch rechtskräftige Entsch...mehr