Fachbeiträge & Kommentare zu Bauträger

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.2 Vergemeinschaftung

Rz. 573a Die Wohnungseigentümer besitzen gem. § 21 Abs. 1, 3 und Abs. 5 Nr. 2 WEG die Kompetenz, nicht gemeinschaftsbezogene Mängelrechte im Wege des Beschlusses zu vergemeinschaften und der Wohnungseigentümergemeinschaft als Aufgabe zuzuweisen[1], soweit die ordnungsgemäße Verwaltung ein gemeinschaftliches Vorgehen erfordert.[2] Der Befugnis der Wohnungseigentümer, Erfüllun...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.3.3 Zustimmung Dritter

Rz. 448 Vollmachten des Bauträgers können nicht in einer die dinglich Berechtigten bindenden Weise als Inhalt des Sondereigentums vereinbart werden.[1] Diese Bindung wäre ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter. Soll daher etwa eine verdinglichte Vereinbarung geändert werden, und liegt kein Fall des § 5 Abs. 4 Satz 2 oder Satz 3 WEG vor, müssen Dritte einer Änderung ausdrü...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5 Bindung von "Nachzüglern"

Rz. 536 In der Praxis besteht aus Sicht von Bauträgern, manchmal aber auch aus Sicht der Wohnungseigentümer (str.) ein Bedürfnis danach, später vom Bauträger Erwerbende ("Nachzügler") an eine bereits erteilte Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durch die anderen Erwerber zu binden.[1] "Nachzügler" ist der, der ein Wohnungs- oder Teileigentum im Rahmen eines Bauträgerver...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.5.3 Vereinbarungen zur Abnahme

Rz. 539 Ob die Wohnungseigentümer für die Abnahme eine Vereinbarung schließen können, ist umstritten, im Ergebnis aber zu bejahen.[1] Zu unterscheiden sind schuldrechtliche und verdinglichte Vereinbarungen. Schließen die Wohnungseigentümer über die Abnahme einen Vertrag, wollen sie diesen aber nicht zum Gegenstand eines Sondereigentums machen (= "schuldrechtliche" Vereinbarun...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2 Vergütung

Rz. 476 Unterfiele der Bauträgervertrag allein Werkvertragsrecht, wäre nach § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB die Vergütung immer erst bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Dieser sehr späte Zeitpunkt ist ohne Weiteres vereinbar, aus Sicht von vielen Bauträgern zurzeit aber nicht wünschenswert. Bauträger zielen stattdessen zu einem sehr viel früheren Zeitpunkt auf einen Teil der V...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 5.1 Allgemeines

Rz. 546 Erwerbern ist zum Teil daran gelegen, die vorgesehene Ausstattung und Errichtung des von ihnen zu erwerbenden Wohnungs- oder Teileigentums im Rahmen von Sonderwünschen zu ändern.[1] Diese Wünsche können sich auf das Sondereigentum, aber auch das gemeinschaftliche Eigentum (z. B. Veränderung einer Terrasse oder eines Balkons) richten. Vorstellbar ist, dass der Bauträg...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.8.1 Grundstücksmodell

Rz. 519 Beim Grundstücksmodell veräußert der Erwerber an den Bauträger ein Grundstück. Als Gegenleistung erhält er eine bebaute Teilfläche oder eine Eigentumswohnung zurück.[1] Sofern der Tauschwert der beiden Tauschobjekte nicht gleichwertig ist, kann eine der Vertragsparteien verpflichtet sein, eine Tauschaufgabe zu leisten. Wenn die Tauschleistung in der Errichtung der Wo...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.1.4 Verdeckte Bauträgerschaft

Rz. 435 Von einer verdeckten Bauträgerschaft spricht man, wenn Bauträger und Bauunternehmen die spezifischen Haftungsrisiken aus dem Bauträgervertrag und die besonderen Sicherungspflichten der MaBV zu umgehen versuchen. Dies geschieht vor allem dadurch, dass der Vertrag über den Grundstückserwerb und der über die Bauerrichtung aufgespalten werden und das Grundstück zwar nich...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 3.3.2.1 Flächendifferenz als Sachmangel

Rz. 462 Unterschreitet die tatsächliche die genau vereinbarte Fläche, stellt die Flächendifferenz einen Sachmangel i. S. d. § 634 BGB dar, sodass der Erwerber die geschuldete Vergütung mindern darf.[1] Ob es eine "Toleranzgrenze" gibt, die eine Minderung ausschließt und wo diese anzusetzen ist, ist unklar. Grundsätzlich sind Abweichungen in der Regel nur bis zu 3 % akzeptabe...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.3.1 Werkvertragliche Elemente

Rz. 408 Durch den Bauträgervertrag verpflichtet sich der Bauträger werkvertraglich zur Herstellung eines Gebäudes einschließlich der Außenanlagen oder zur Sanierung oder Modernisierung eines Altbaus. Dem werkvertraglichen Element kommt im Regelfall wirtschaftlich gesehen eine klare Vorrangstellung zu. Vor allem die Rechtsprechung wendet auf den Bauträgervertrag daher im Prin...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 3.3.2.2 Berechnung der Minderung

Rz. 463 Bei zu geringer Wohnfläche einer Eigentumswohnung gilt für die Minderungsberechnung die Formel (linear proportional zum Quadratmeterpreis): Kaufpreis geteilt durch die geschuldete Fläche = Quadratmeterpreis. Dann Quadratmeterpreis x Minderfläche = Minderung.[1] Praxis-Beispiel Berechnung der Minderung Beispiel bei einer Minderfläche von 4 m²: 400.000 EUR (Wohnung) : 80 ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.7.2 Mitwirkung des Verwalters

Rz. 543 Ob der Verwalter bereit ist, die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums durchzuführen, steht in seinem Belieben. Gegen seinen Willen kann dem Verwalter eine Abnahme nicht übertragen werden.[1] Ob der Verwalter im Innenverhältnis gegen Weisungen der Wohnungseigentümer verstößt, ist für die Wirksamkeit der Abnahme im Außenverhältnis, also gegenüber dem Bauträger, ohn...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.4.2 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B)

Rz. 413 Ob die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B für einen Bauträgervertrag insgesamt vereinbart werden kann, ist unsicher[1], im Ergebnis aber abzulehnen.[2] Die Regelungen der VOB/B harmonieren nicht mit einem typengemischten Bauträgervertrag. Der Bauträgervertrag weist im Vergleich zu einem VOB/B-Bauvertrag häufig derart viele Besonderheiten auf,...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.10 Pauschalierung

Rz. 504 Die einzelnen Raten des § 3 Abs. 2 MaBV sind "pauschaliert". Der Wert der vom Bauträger erbrachten Bauleistungen kann daher unter Umständen höher oder geringer als der Betrag der jeweils maximal zulässigen Rate ausfallen.[1] Z. B. kann der Grundstückswert samt den Planungsleistungen nicht im Verhältnis von 3:7 zum Wert der Bauleistungen stehen. Dies kann insbesondere...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.5 Ratenweise Anforderung (§ 3 Abs. 2 MaBV)

Rz. 499 Sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV erfüllt, darf der Bauträger gem. § 3 Abs. 2 MaBV Vermögenswerte des Erwerbers grundsätzlich nur in bis zu 7 Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen lassen. Einer Abnahme bedarf es für die Fälligkeit der Teilbeträge nicht. Hinweis Mangelfreiheit Die zum jeweiligen Baute...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.7.1 Schutz der Interessen des Erwerbers

Rz. 422 Ob die 2 in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) dem Bauträger vorgeschriebenen "Sicherungssysteme" in der Lage sind, die Interessen des Erwerbers angemessen zu schützen, ist umstritten. Als Formularvertrag dürfte die sogenannte Bürgschaftslösung einer Klauselprüfung nicht standhalten, sofern eine Zahlung des Erwerbers abweichend von § 3 Abs. 2 MaBV verlangt wi...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.2 Vormerkung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MaBV)

Rz. 495 Zur Sicherung des Anspruchs des Erwerbers auf Eigentumsübertragung muss an dem Vertragsobjekt eine Vormerkung an der vereinbarten Rangstelle im Grundbuch eingetragen sein. Die Begründung des Wohnungs- oder Teileigentums muss im Grundbuch vollzogen sein (ansonsten ist umstritten, ob es ausreicht, dass der nicht voreingetragene Bauträger seinen Auflassungsanspruch abtr...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.1.3.1 Allgemeines

Rz. 433 Das Beurkundungsverfahren ist in §§ 6 ff. BeurkG geregelt. Über den Beurkundungsvorgang wird eine Niederschrift aufgenommen, die die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie deren Erklärungen enthalten muss.[1] Die Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden.[2] Danach muss d...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.3 Rechtsnatur des Bauträgervertrags

Rz. 407 Beim Bauträgervertrag handelt es sich ungeachtet der Vielfalt der vom Bauträger geschuldeten Leistungen zwar um einen vermengten, aber dennoch einheitlichen Typenmischvertrag eigener Art.[1] Ein typischer Bauträgervertrag enthält nämlich neben werk- und werklieferungsvertraglichen auch (soweit der Grundstückserwerb in Rede steht) kaufvertragliche Elemente sowie – je ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.7 Verwalteraufgaben bei der Abnahme

Rz. 541 WEG-Verwaltern fehlt für eine rechtliche und tatsächliche Abnahme in der Regel eine tatsächliche und rechtliche Sachkunde. Verwalter sind von Gesetzes wegen auch nicht verpflichtet noch berechtigt, das gemeinschaftliche Eigentum abzunehmen, weder vom Bauträger[1] noch von anderen Werkunternehmern. Soll etwas anderes gelten, muss der Verwalter ermächtigt werden. Überbl...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 3.3.3.6 Stand der Technik und Wissenschaft

Rz. 469 Von den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu unterscheiden ist der Stand der Technik und Wissenschaft. Darunter sind die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu verstehen, auch wenn sie in die betriebliche Praxis noch keinen Eingang gefunden haben. Etwas anderes ist auch der in § 22 Abs. 2 WEG genannte Stand der Technik. Unter "Stand der Technik" ist das N...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.1.4 Rechnungslegung

Rz. 481 Ist ein Festpreis vereinbart, ist der Bauträger grundsätzlich nicht zur Rechnungslegung verpflichtet.[1] Er braucht also weder seine Kalkulation zu offenbaren, noch Auskunft über Provisionen, Rabatte, erzielte Gewinne oder Verluste zu erteilen und noch weniger über die von ihm verwendeten Mittel Rechnung zu legen.[2] Allerdings kommen auch bei einem Bauträgerkauf unt...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.9 Leistungsverweigerungsrechte

Rz. 586 Will ein Erwerber seine Leistung zurückbehalten, ist zu unterscheiden. Überblick Wegen Mängeln des Sondereigentums kann jeder Erwerber seine geschuldete Leistung gem. § 320 BGB zurückbehalten. Solange es zu keiner Vergemeinschaftung gekommen ist, kann ein Erwerber ferner wegen Mängeln des gemeinschaftlichen Eigentums ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.[1] Ein mang...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5.3 Ermessen der Wohnungseigentümer

Rz. 575 Für die Frage, "ob" nur ein bestimmtes Mängelrecht oder sämtliche Mängelrechte bis auf die Rücktrittsrechte vergemeinschaftet werden, besitzen die Wohnungseigentümer Ermessen. Nach h. M. erfordert es eine ordnungsmäßige Verwaltung allerdings in aller Regel, einen gemeinschaftlichen Willen darüber zu bilden, wie die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentum...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1.3 Erklärung der Abnahme

Rz. 527 Die rechtsgeschäftliche Abnahme ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung.[1] Eine Abnahme kann verschieden erklärt werden: Dass der Erwerber eine schriftliche oder/und mündliche Abnahme erklärt hat, ist meist problemlos. Schwieriger ist die Frage, wann eine Abnahme durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten vorliegt. Diese setzt ein Verhalten vor...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 3.3.3.8 Schallschutz

Rz. 471 Welchen Schallschutz die Parteien eines Vertrags über den Erwerb einer Eigentumswohnung vereinbart haben, richtet sich in erster Linie nach der im Vertrag getroffenen Vereinbarung. Maßgeblich sind die im Vertrag zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen von der Qualität des Schallschutzes, also der Beeinträchtigung durch Geräusche.[1] Vorzunehmen ist eine Gesamtabwägung,...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.3 Anwendungsbereich der MaBV

Rz. 485 Die MaBV gilt nach ihrem § 1 Satz 1 originär nur für Gewerbetreibende, die nach § 34c Abs. 1 GewO der Erlaubnis bedürfen. Das sind solche Gewerbetreibende, die gewerbsmäßig als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung Bauvorhaben vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten o...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / Zusammenfassung

Der Beitrag stellt einführend dar, was für ein Vertrag dem Erwerb eines neuen Wohnungs- oder Teileigentums zugrunde liegt ("Bauträgervertrag"). Es werden dazu vor allem die typischen Vertragsinhalte, die Pflichten der Vertragsparteien sowie die Haftung des Bauträgers näher beleuchtet. Abgerundet wird die Einführung mit einer kurzen Darstellung zur Krise des Bauträgers, Vertr...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 9.1 Überblick

Rz. 594 Durch Insolvenz des Bauträgers[1] kann sich der Bauträgervertrag in 2 Teile spalten[2]: in einen "Grundstückskaufvertrag" und in einen Werkvertrag über die Erstellung des gemeinschaftlichen und des Sondereigentums.[3] Ob dieses der Fall ist, hängt davon ab, wie der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht aus § 103 InsO ausübt. Diese Aufteilung des Bauträgervertrags ist nich...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.5.11 Formularvertrag

Rz. 505 Ob die Vormerkungslösung durch AGB des Bauträgers vorgeschrieben werden kann, ist umstritten. Besonders problematisch erscheint einigen, dass der Erwerber durch das Ratenzahlungsmodell kontinuierlich das Kapital verliert, mit dem er wegen einer Schlechtleistung des Bauträgers aufrechnen könnte.[1]mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 9.3.1 Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum

Rz. 600 Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er aus der Masse erfüllen. In der Insolvenz des Bauträgers führt mithin die Weigerung des Insolvenzverwalters, das Bauwerk fertigzustellen, nicht dazu, dass der Erwerber auf einen – ungesicherten – Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung verwiesen werden kann.[1] ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.10.2 Kausalität des Beratungsfehlers

Rz. 588 Die Kausalität eines Beratungsfehlers für den "Kaufentschluss" wird vermutet.[1] Die Vermutung gilt aber nur in den Fällen, in denen es für den Vertragspartner bei zutreffender Aufklärung vernünftigerweise nur eine Reaktion – nämlich das Absehen von dem Vertragsschluss – gegeben hätte, ein Entscheidungskonflikt also nicht eingetreten wäre.[2]mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 9.3 Vormerkung (§ 106 InsO)

9.3.1 Gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum Rz. 600 Für den Anspruch auf Auflassung hat der Insolvenzverwalter kein Wahlrecht; diesen Anspruch muss er aus der Masse erfüllen. In der Insolvenz des Bauträgers führt mithin die Weigerung des Insolvenzverwalters, das Bauwerk fertigzustellen, nicht dazu, dass der Erwerber auf einen – ungesicherten – Anspruch auf Schadenser...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.6.2 Vorauszahlungsbürgschaft

Rz. 509 Bürgschaften i. S. v. § 7 Abs. 1 MaBV sind Vorauszahlungsbürgschaften, die sicherstellen sollen, dass der Erwerber bei einem Scheitern oder einer nicht vollständigen oder nicht ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung seine nicht durch entsprechende Leistungen und damit Vergütungsansprüche des Bauträgers verbrauchte Vorauszahlung zurückerhält.[1] Sie fangen Störungen des...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.7 Fristsetzungen

6.3.7.1 Überblick Rz. 579 Zur Geltendmachung eines Mangelrechts ist dem Bauträger grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen, §§ 281 Abs. 1 Satz 1, 637 Abs. 1 BGB. Die Fristsetzung ist zum Teil entbehrlich, etwa wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die so...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.5 Primäre Mängelrechte

6.3.5.1 Überblick Rz. 572 Ist ein Mängelrecht nicht gemeinschaftsbezogen, werden also durch seine Durchsetzung gemeinschaftsbezogene Interessen der Wohnungseigentümer oder schützenswerte Interessen des Veräußerers nicht gewichtig beeinträchtigt, kann jeder Wohnungseigentümer dieses Mängelrecht zunächst individuell durchsetzen und selbstständig verfolgen.[1] Solange kein abwei...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2 Grundstücksmängel

6.2.1 Überblick Rz. 554 Durch den Bauträgervertrag wird der Bauträger gem. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet, dem Erwerber das Grundstück zu übergeben und das Eigentum daran zu verschaffen. Der Bauträger hat dem Erwerber das Grundstück außerdem frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Ein Wohnungs- oder Teileigentum ist in Bezug auf das Grundstück gem. § 433 Abs. 1...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3 Werkmängel am Sonder- und Gemeinschaftseigentum

6.3.1 Allgemeines Rz. 562 Beklagen Wohnungseigentümer als Erwerber Mängel des Gemeinschafts- und/oder Sondereigentums oder wegen des Grundstücks, so ist zu klären, welche Stelle welche Rechte geltend machen kann. Zu unterscheiden ist einerseits zwischen Mängeln am Sonder- und solchen am Gemeinschaftseigentum. Für das gemeinschaftliche Eigentum ist ferner danach zu unterscheid...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8 Aufrechnung

6.3.8.1 Erwerber Rz. 584 Will ein Erwerber aufrechnen, ist zu unterscheiden. Überblick Rechnet ein Erwerber mit etwaigen Forderungen auf Schadensersatz gegen den Bauträger gegen offene Kaufpreisforderungen des veräußernden Bauträgers gegen sich auf, ist das möglich, soweit der Erwerber wegen Mängeln des Sondereigentums aufrechnet: Schadensersatzansprüche wegen des Sondereigentu...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 2.1.1 Beurkundungspflicht

Rz. 426 Eine der Hauptpflichten des Bauträgers ist es, dem Erwerber Eigentum an einem Grundstück zu übertragen. Zu seiner Wirksamkeit muss der Bauträgervertrag gem. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB daher notariell beurkundet werden. Auch Änderungen müssen grundsätzlich beurkundet werden.mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.4 Sekundäre Mängelrechte

6.3.4.1 Gemeinschaftsbezogene Rechte Rz. 568 Die Wohnungseigentümergemeinschaft "als Verband" ist nach § 10 Abs. 6 Satz 3 Variante 1 WEG ausnahmslos für Geltendmachung und Durchsetzung solcher Rechte zuständig, die ihrer Natur nach gemeinschaftsbezogen sind und ein eigenständiges Vorgehen des einzelnen Wohnungseigentümers nicht zulassen.[1] Gemeinschaftsbezogen i. d. S. sind ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.2.6.7 Wohnungseigentümergemeinschaft

Rz. 515 Ansprüche aus einer Bürgschaft i. S. v. §§ 7 und 2 Abs. 2 MaBV stehen vermögensrechtlich dem Erwerber, nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die Bürgschaftsansprüche sind nicht Teil des Verwaltungsvermögens i. S. v. § 10 Abs. 7 WEG und sie sind auch keine dieses Vermögen direkt betreffenden Ansprüche.[1] Über die Frage, ob und wie eine § 7 MaBV-Bürgschaft gelt...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 523 Der Erwerber eines neu hergestellten oder grundlegend sanierten Wohnungs- oder Teileigentums muss wegen seiner werkvertraglichen Komponente die Werkleistungen des Bauträgers in Bezug auf das gemeinschaftliche und das Sondereigentum gem. § 640 Abs. 1 Satz 1 BGB tatsächlich und rechtlich bei Abnahmereife abnehmen.[1] 4.4.1.1 Begriff Rz. 524 Unter Abnahme versteht man im ...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.2 Sachmängel

Rz. 555 Zu den Sachmängeln eines Wohnungs- oder Teileigentums in Bezug auf das Grundstück gehören vor allem Baugrundprobleme, Altlasten sowie fehlerhafte Zusicherungen. Ein Sachmangel kann ferner darin liegen, dass eine im Gewerbegebiet gelegene Wohnung nur von einem bestimmten Personenkreis genutzt werden kann.[1] Außerdem kann eine Nutzungsbeschränkung nach § 15 Abs. 1 WEG...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.8.3 Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Rz. 585a Unklar ist noch, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft nach einer Vergemeinschaftung aufrechnen kann. Etwa nach Ansicht des OLG Stuttgart wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer durch eine Vergemeinschaftung nicht Inhaberin der Gewährleistungsrechte und kann daher nicht aufrechnen.[1] Die wohl h. M. nimmt demgegenüber an, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigen...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 4.4.4 Abnahmevollmachten

Rz. 534 Individuelle Vollmacht Der Erwerber kann einem Dritten eine individuelle Vollmacht erteilen, an seiner Stelle das Sonder-, vor allem aber das gemeinschaftliche Eigentum abzunehmen.[1] Es bietet sich z. B. an, dass anstelle des Erwerbers ein öffentlich bestellter Bausachverständiger die tatsächliche Abnahme erklären soll. Rz. 535 Vorformulierte Klauseln Neben individuell...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.2.4 Rechtsfolgen

Rz. 559 Ist ein Wohnungs- oder Teileigentum in Bezug auf das Grundstück wegen eines Sach- oder Rechtsmangels mangelhaft, kann der Erwerber, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der Bestimmungen vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, folgende Rechte geltend machen:mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.4.4 Auswirkung auf die Handlungsmöglichkeiten der Erwerber

Rz. 571 Ein Erwerber kann ein gemeinschaftsbezogenes Recht nicht wahrnehmen. Die Durchsetzung erfordert aus Gründen des Schuldnerschutzes eine einheitliche Rechtsverfolgung und erlaubt ein individuelles Vorgehen nicht. Etwas anderes gilt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Erwerber/Wohnungseigentümer die Durchsetzung "überträgt".[1]mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 1.3.4 "Kollisionsausgleich"

Rz. 411 Für jeden Vertragsbestandteil sind die Vorschriften des entsprechenden Vertragstyps anzuwenden. Bei kollidierenden gesetzlichen Vorschriften ist unter Berücksichtigung der vertraglichen Abreden, des Vertragszwecks und der Interessenlage im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Vertrags eine sachgerechte Lösung zu finden. In der Regel ist danach bei kollidierenden Vors...mehr

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Erwerb eines neuen Wohnungs... / 6.3.4.2 Schaffung der Voraussetzungen

Rz. 569 Neben der Durchsetzung der gemeinschaftsbezogenen Mängelrechte ist auch die Schaffung der Voraussetzungen für diese Rechte, nämlich die Fristsetzung, allein Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft.[1] Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann freilich die – ggf. unberechtigte – bereits erfolgte Fristsetzung eines Wohnungseigentümers zugute kommen.[2] Dies gilt vor all...mehr