Fachbeiträge & Kommentare zu Altersvorsorge

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bAV: Durchführungswege / 3.4 Pensionskasse

Pensionskassen sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die betriebliche Altersversorgung durchführen und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen hierauf einen Rechtsanspruch gewähren.[1] Sie werden von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegen der Versicherungsaufsicht. Die Ansprüche der Arbeitnehmer sind im Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers unter ...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / Zusammenfassung

Überblick Eine funktionierende betriebliche Altersversorgung stellt einen wesentlichen Bestandteil für die Wirtschaft und die Unternehmen dar. Für ihr Funktionieren ist es unerlässlich, dass sich die Unternehmen regelmäßig mit ihrer betrieblichen Altersversorgung befassen und prüfen, ob die einmal gefundenen Lösungen noch passen oder ob es eventuell einer Nach- oder gar Neuj...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.1 Gesamtversorgungssysteme

Kennzeichnend für Gesamtversorgungssysteme ist, dass dem Mitarbeiter unter Anrechnung seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Gesamtversorgung in Höhe z. B. eines bestimmten Prozentsatzes seiner letzten Bruttobezüge zugesagt wird. Die daraus resultierende direkte Abhängigkeit der betrieblichen Versorgungsleistungen von der Entwicklung der Sozialversicherung...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / Zusammenfassung

Überblick Eine funktionierende betriebliche Altersversorgung stellt einen wesentlichen Bestandteil für die Wirtschaft und die Unternehmen dar. Für ihr Funktionieren ist es unerlässlich, dass sich die Unternehmen regelmäßig mit ihrer betrieblichen Altersversorgung befassen und prüfen, ob die einmal gefundenen Lösungen noch passen oder ob diese eventuell einer Nach- oder gar N...mehr

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bAV: Durchführungswege / 3.2 Unterstützungskasse

Eine Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung ohne Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewährt.[1] Der Arbeitgeber bleibt gegenüber seinem Arbeitnehmer zur Leistung verpflichtet und bedient sich zur Erfüllung seiner Versorgungsverpflichtungen der Unterstützungskasse. Der Arbeitnehmer hat keinen gesetzliche...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4.3 Reine Beitragszusage

Die im Ausland verbreitete reine Beitragszusage (defined contribution) lässt das BetrAVG seit dem 1.1.2018 unter engen Voraussetzungen zu. Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn "der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der bAV an eine...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.5 Plangestaltung

Die Plangestaltung betrifft die strukturelle und qualitative Ausgestaltung der Vertragsgrundlagen, nach denen betriebliche Versorgungsleistungen gewährt werden. 1.5.1 Leistungsarten Kernstück eines Leistungsplans ist oft die Altersrente. Möglich ist grundsätzlich, diese als laufende Rente oder als Kapitaleinmalzahlung zuzusagen. Vorsicht ist geboten, wenn in den Allgemeinen Ges...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 1 Unverfallbarkeit

Unverfallbarkeit[1] bedeutet, dass eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalls erhalten bleibt. Die Höhe des unverfallbaren Anspruchs berechnet sich nach den in § 2 BetrAVG niedergelegten Grundsätzen. 1.1 Arbeitgeberfinanzierte Anwartschaften Zusagen auf eine bAV, die ab dem ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4 Beitragsorientierte Systeme

Bei beitragsorientierten Systemen ist zu unterscheiden, ob sie auf einer beitragsorientierten Leistungszusage[1] oder auf einer Beitragszusage mit Mindestleistung[2] beruhen. Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) zum 1.1.2018 können sie auch auf einer reinen Beitragszusage[3] beruhen. 1.4.1 Beitragsorientierte Leistungszusage Bei der beitragsorienti...mehr

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bAV: Durchführungswege / 3.5 Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die bAV durchführt und dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen hierauf einen Rechtsanspruch gewährt.[1] Er wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen und unterliegt der Versicherungsaufsicht. Der Pensionsfonds unterscheidet sich von der Pensionskasse u. a. durch seine liberaleren Anlagevorschriften. A...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.4 Übertragungswert

Die Berechnung des Übertragungswerts wird in § 4 Abs. 5 BetrAVG definiert. Er ist zum Übertragungszeitpunkt zu bestimmen, wobei nach dem Durchführungsweg zu differenzieren ist. Bei Direkt- sowie bei Unterstützungskassenzusagen entspricht der Übertragungswert dem Barwert, der nach § 2 BetrAVG bemessenen künftigen Versorgungsleistung im Zeitpunkt der Übertragung. Für die Berech...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.6 Portabilität und Riester-Förderung

Die Übertragung einer Riester-geförderten Anwartschaft auf bAV stellt keine schädliche Verwendung dar. Vorausgesetzt, es ist eine lebenslange Altersversorgung i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AltZertG vorgesehen. Der Arbeitnehmer kann von seinem neuen Arbeitgeber verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Riester-Förderung erfüllt werden, wenn die bAV über einen Pensionsfonds, ei...mehr

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bAV: Durchführungswege / 5.3 Direktzusage und Unterstützungskasse

In der Praxis wird die betriebliche Versorgung oft über mehrere Gestaltungsformen abgewickelt. Die verschiedenen Vorteile alternativer Durchführungswege können so miteinander kombiniert werden. Wird z. B. eine Unterstützungskasse eingesetzt, so liegt ein Vorteil in der Finanzierungsflexibilität, mit der das Unternehmen die Zuwendungen in Anlehnung an die jeweilige Ertragslag...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.3 Nominalbetragssysteme

Mit Nominalbetragssystemen kann das Risiko der allgemeinen und der individuellen versorgungswirksamen Bezügeentwicklung ausgeschaltet und die Flexibilität im Hinblick auf die Leistungshöhe vergrößert werden. Während sich in älteren Versorgungsplänen meist Einheitsrenten – möglicherweise dienstzeitabhängig gestaffelt – für alle Mitarbeiter finden, wird in neueren Versorgungsp...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.5.2 Leistungshöhe

Die Festlegung des Dotierungsrahmens und damit die Festlegung der Leistungshöhe ist grundsätzlich frei und dem Arbeitgeber überlassen. Ausnahmen hiervon bestehen bei der Entgeltumwandlung und ggf. beim Sozialpartnermodell. Bei den für die Leistungshöhe zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen darf es zu keiner Diskriminierung kommen. Der EuGH[1] verlangt, dass spätestens seit de...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.5.5.2 Riester-Förderung

Die Riester-Förderung besteht aus einkommensunabhängigen Zulagen und eventuell darüber hinaus aus einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug bei der Einkommenssteuer. Zulage gibt es jährlich für maximal 2 Altersvorsorgeverträge. Sie setzt sich zusammen aus einer Grundzulage und der Kinderzulage für kindergeldberechtigte Kinder. Sie wird auf Antrag des Zulageberechtigten bei der Z...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.2 Gehaltsabhängige Leistungssysteme

Bei gehaltsabhängigen Leistungssystemen wird die Betriebsrente – neben dem Dienstzeitelement – nur von der Höhe des vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen ruhegeldfähigen Entgelts bestimmt. Sie baut sich meist durch einheitliche, gehaltsprozentuale Steigerungsbeträge pro Dienstjahr auf, wobei eine bestimmte Höchstrente i. d. R. nach Ableistung eines vollen Berufslebens ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.5.1 Leistungsarten

Kernstück eines Leistungsplans ist oft die Altersrente. Möglich ist grundsätzlich, diese als laufende Rente oder als Kapitaleinmalzahlung zuzusagen. Vorsicht ist geboten, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versorgungsschuldners geregelt ist, dass dieser nach seiner Entscheidung anstelle einer laufenden Rente eine einmalige Kapitalzahlung leistet. In diesem Fall ...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 1.4.1 Beitragsorientierte Leistungszusage

Bei der beitragsorientierten Leistungszusage [1] sagt der Arbeitgeber eine Versorgungsleistung zu und teilt dem Arbeitnehmer den Betrag mit, den er für diese zur Finanzierung aufwendet. In der Praxis berechnet der Arbeitgeber daher oft die zugesagte Leistung anhand der Beiträge, die er für die Versorgung aufwenden möchte. Kerngedanke der beitragsorientierten Leistungsgestaltun...mehr

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bAV: Beendigung und Arbeitg... / 2.3 Rechtsanspruch auf Übertragung des Übertragungswerts

Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses von seinem ehemaligen Arbeitgeber verlangen, dass dieser den Übertragungswert auf seinen neuen Arbeitgeber oder auf die Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG des neuen Arbeitgebers überträgt.[1] Sein Anspruch ist in 3-facher Hinsicht begrenzt: Er kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.[2] Die bAV...mehr

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bAV: Gestaltung und arbeits... / 2.7 Auskunftsanspruch

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger auf die Mitteilung ob und wie ein Anspruch auf bAV erworben wird[1]; wie hoch der Anspruch auf bAV aus der bisher erbrochenen Anwartschaft ist und bei Erreichen der in der Versorgungsregelung vorgesehenen Altersgrenzen voraussichtlich sein wird[2]; wie sich eine Beendi...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 2. Die Genese der Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge

Von diesem Grundsatz hat der BGH zunächst im Jahr 2004 (zum Elternunterhalt) und dann im Jahr 2005 (Ehegattenunterhalt) eine fundamentale Ausnahme zugelassen, indem er die Möglichkeit der Einkommensbereinigung durch eine zusätzliche oder sekundäre Altersvorsorge eröffnet hat.[8] Als Begründung hat der BGH ausgeführt, es habe sich “zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt, dass ...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 4. Sachliche Grenzen der sekundären Altersvorsorge

a) Die Grenze der sekundären Altersvorsorge ergibt sich zum Ersten aus dem oben dargestellten Bezugspunkt und dem jeweils zulässigen prozentualen Anteil daran. Bis zur dynamischen Beitragsbemessungsgrenze der Deutschen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) ist bei rentenversicherungspflichtigen Angestellten und Beamten der je nach Unterhaltsanspruch zulässige prozentuale Wert vo...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 3. Adressatenkreis der sekundären Altersvorsorge

Die sekundäre Altersvorsorge ist für rentenversicherungspflichtige Angestellte[60] und Beamte[61] möglich. Aber auch Selbstständigen und nicht rentenversicherungspflichtigen Angestellten ist die sekundäre Altersvorsorge eröffnet.[62] Es gibt also keinen Personenkreis, der von den Möglichkeiten der sekundären Altersvorsorge ausgeschlossen wäre. Bei nicht rentenversicherungspfl...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / III. Die Einzelheiten der Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge

Der folgende Abschnitt wird die höchstrichterlich geklärten und ungeklärten Einzelheiten der Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge darstellen und einer kritischen Würdigung im Lichte der aktuellen gesellschaftlichen Gegebenheiten unterziehen. 1. Anwendungsbereich der Rechtsprechung bezüglich der Unterhaltsansprüche Die Einkommensbereinigung durch Aufwendungen für eine s...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 3. Die Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge im Lichte der aktuellen gesellschaftlichen Verhältnisse

Diese Analyse des Gesetzgebers der 14 Legislaturperiode bezüglich der Altersvorsorgesysteme hat an Aktualität heute in keiner Weise eingebüßt, sondern hat sich noch verschärft. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, umgangssprachlich "die Wirtschaftsweisen" genannt, warnte in seinem Jahresgutachten 2023/2024 vor den Risiken der demog...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 6. Gegenstände der sekundären Altersvorsorge

Der BGH hat diesbezüglich bisher eine sehr großzügige Haltung eingenommen. Grundsätzlich soll es dem Vorsorgeberechtigten freistehen, in welcher Weise er Vorsorge für sein Alter trifft, solange die Anlage den Zweck der Altersversorgung erreicht.[92] Als geeignet dürften sich neben den steuerlich geförderten Anlageformen[93] auch zusätzliche, freiwillige Beiträge zu Versorgun...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 5. Zeitpunkt der Aufnahme und zeitliche Begrenzung der sekundären Altersvorsorge

a) Die zusätzliche Altersvorsorge muss nicht bereits vor Trennung betrieben worden sein. Sie kann jederzeit, also auch nach Trennung und Scheidung neu aufgenommen werden, da die Absicherung für das Alter kein unterhaltsrechtlich vorwerfbares Verhalten darstellt.[80] Dies wirft jedoch die Folgefrage auf, ob es abgeschlossene Zeiträume gibt, in denen eine zusätzliche Altersvor...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 2. Höhe, Bezugspunkt und generelles Erfordernis der sekundären Altersvorsorge

a) Der BGH hat von Anfang an zwischen dem Anspruch auf Elternunterhalt sowie zwischen Ehegatten- und Kindesunterhalt bezüglich der Höhe differenziert. Diesbezüglich hat er sich ausdrücklich am Altersvermögensgesetz aus dem Jahr 2001 orientiert. Ausgangspunkt war der damalige Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 20 %. Beim Elternunterhalt erachtete der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 191. Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge (Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz – AltvVerbG) v 24.06.2013, BGBl I 2013, 1667

Rn. 211 Stand: EL 103 – ET: 02/2014 Mit der zulagenteilfinanzierten "Riester-Rentenversicherung" durch das AVmG u der steuerteilfinanzierten Basis-Rentenversicherung durch das AltEinkG (s Rn 160) hat der Gesetzgeber die demographiebedingt erforderliche private Altersvorsorge gefördert. Das zum 01.07.2013 in Kraft tretende AltvVerbG trägt insb dem Erfordernis einer verbesserte...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre Altersvorsorge als Mittel der Einkommensbereinigung im Unterhaltsrecht

I. Einführung Das Bedürfnis der Bildung einer zusätzlichen Vermögensrücklage für das Alter ist in unterschiedlicher Ausprägung in allen Unterhaltsrechtsverhältnissen des BGB mittlerweile anerkannt. Die insoweit mögliche Bereinigung des eigenen Einkommens ist immer wieder Gegenstand der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung.[1] Jedoch sind bei diesem Thema längst nicht alle Fra...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 1. Anwendungsbereich der Rechtsprechung bezüglich der Unterhaltsansprüche

Die Einkommensbereinigung durch Aufwendungen für eine sekundäre Altersvorsorge ist im Verwandtenunterhalt höchstrichterlich anerkannt. Dies betrifft zunächst den Anspruch auf Elternunterhalt,[31] sowie den Kindesunterhalt, wenngleich hier die Einschränkung besteht, dass die zusätzliche Altersvorsorge die Zahlung des Mindestkindesunterhalts nicht beschneiden darf.[32] Letzter...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / IV. Fazit

Die sekundäre Altersvorsorge ist in der Sache primäre Altersvorsorge. Es besteht nach wie vor eine sachliche Rechtfertigung für diese, da die Erwägungen des Gesetzgebers, die Anlass zur Einführung dieser Rechtsprechung gegeben haben, weithin hoch aktuell sind. Die Rechtsprechung zur sekundären Altersvorsorge hat sich bewährt und sollte fortgeführt werden. Zukünftig sollte si...mehr

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bAV, Einführung / 1 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

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Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 160. Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge (Eigenheimrentengesetz – EigRentG) v 29.07.2008, BGBl I 2008, 1509

Rn. 180 Stand: EL 82 – ET: 02/2009 Das Bundeskabinett hat am 08.04.2008 das EigRentG (auch Wohn-Riester genannt) beschlossen. Der Bundestag hat das Gesetz am 20.06.2008 verabschiedet. Die abschließende Beratung im Bundesrat erfolgte am 04.07.2008, so dass die gesetzlichen Änderungen – größtenteils – schon zum 01.01.2008 in Kraft treten. Mit dem EigRentG wurde die Koalitionsver...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / II. Grundlegende Überlegungen

1. Zum Verhältnis von Vermögensbildung und Unterhalt Aus dem Sinn und Zweck des Unterhalts, der in der Deckung des laufenden Lebensbedarfs liegt, folgt, dass dieser nicht zur Vermögensbildung vorgesehen ist.[2] Daher sind z.B. Einkommensbestandteile, die nach den individuellen Lebensverhältnissen unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht zum Konsum verwendet worden sind,...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 209. Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung u zur Änderung anderer Gesetze (BetriebsrentenstärkungsG) v 17.08.2017, BGBl I 2017, 3214

Rn. 229 Stand: EL 126 – ET: 02/2018 Das Gesetz gliedert sich in 17 Art, davon betreffen zB der Art 1 die Änderung des BetriebsrentenG, die Art 2 u 4 die Änderung des SGB V u XII, der Art 3 die Änderung des BundesversorgungsG und schließlich der Art 9 die Änderungen des EStG. Die steuerlichen Neuregelungen gelten ab dem 01.01.2018. Wichtig ist neben der Erhöhung des steuerfreien...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / I. Einführung

Das Bedürfnis der Bildung einer zusätzlichen Vermögensrücklage für das Alter ist in unterschiedlicher Ausprägung in allen Unterhaltsrechtsverhältnissen des BGB mittlerweile anerkannt. Die insoweit mögliche Bereinigung des eigenen Einkommens ist immer wieder Gegenstand der (höchstrichterlichen) Rechtsprechung.[1] Jedoch sind bei diesem Thema längst nicht alle Fragen auch höch...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Verwaltungsanweisung:

BMF v 18.09.2001, DB 2001, 2118 (zeitliche Anwendung der Änderungen der §§ 4d u 6a EStG). Rn. 143 Stand: EL 50 – ET: 02/2002 Durch das AVmG werden folgende Vorschriften in das EStG neu eingeführt: Nach der Begründung zum Regierungsentwurf (BR-Drucks 764/0; BT-Drucks 14/5068) würde ohne eine Reform der Alte...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 28. Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.12.1974, BStBl I 75, 22

Rn. 32 Stand: EL 48 – ET: 08/2001 Mit dem sog Betriebsrentengesetz wird die Altersversorgung durch Direktversicherung (§ 4b EStG 1975) im wesentlichen iSd bisherigen Rspr der Steuergerichte und der Praxis geregelt, wobei als besondere Neuerung zu vermerken ist, daß auch Einmalbeiträge zur Direktversicherung grundsätzlich als Betriebsausgabe beim Versicherungsnehmer abgesetzt ...mehr

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FF 12/2025, Die sekundäre A... / 1. Zum Verhältnis von Vermögensbildung und Unterhalt

Aus dem Sinn und Zweck des Unterhalts, der in der Deckung des laufenden Lebensbedarfs liegt, folgt, dass dieser nicht zur Vermögensbildung vorgesehen ist.[2] Daher sind z.B. Einkommensbestandteile, die nach den individuellen Lebensverhältnissen unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht zum Konsum verwendet worden sind, bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Wege der...mehr

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bAV, Einführung / 3 Externe Durchführungswege, Ansparphase

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bAV, Einführung / 5 Externe Durchführungswege, Leistungsphase

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bAV, Einführung

1 Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung Video: Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung 2 Interne Durchführungswege, Ansparphase Video: Interne Durchführungswege, Ansparphase 3 Externe Durchführungswege, Ansparphase Video: Externe Durchführungswege, Ansparphase 4 Externe Durchführungswege, Pauschalbesteuerung Video: Externe Durchführungswege, Pauschalbest...mehr

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bAV, Einführung / 2 Interne Durchführungswege, Ansparphase

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bAV, Einführung / 4 Externe Durchführungswege, Pauschalbesteuerung

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bAV, Einführung / 6 Portabilität von bAV-Verträgen

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 140. Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen u Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz – AltEinkG) v 05.07.2004, BGBl I 2004, 1427

Rn. 160 Stand: EL 65 – ET: 02/2005 Mit Urt v 06.03.2002 hatte das BVerfG BStBl II 2002, 618 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG u der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr 1 S 3 Buchst a EStG mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar sei u den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab 01.01.2005 eine verfassungskonfo...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 159. Jahressteuergesetz 2008 v 20.12.2007, BGBl I 2007, 3150

Rn. 179 Stand: EL 79 – ET: 05/2008 Historie: Die Bundesregierung hat am 08.08.2007 den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) beschlossen mit zahlreichen Einzelmaßnahmen, die – so war in der Gesetzesbegründung zu lesen – dem Bürokratieabbau, der Steuervereinfachung (stereotype Behauptung ohne Substanz) und der Rechtsbereinigung dienen sollen. Zum Bürokratieabbau sol...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 183. Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG – BeitrRLUmsG) v 07.12.2011, BGBl I 2011, 2592

Rn. 203 Stand: EL 97 – ET: 11/2012 Das Beitreibungsrichtlinie-UmsetzungsG beinhaltet außer dem der Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU dienenden Gesetz (EU-BeitreibungsG – EUBeitrG) in Art 1 noch eine Vielzahl weiterer praxisrelevanter Neuregelungen (teilweise rechtsprechungsbrechend, s zu § 12 Nr 5 EStG), von denen die in Art 2 zum EStG nachfolgend vorgestellt werden sollen,...mehr