Fachbeiträge & Kommentare zu Abschreibung

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 5.12 Gesamtfallberechnung

Wenn innerhalb der dreijährigen Frist die 15 %-Schwelle überschritten wird, dann passiert Folgendes: Erhaltungsaufwand wird zu Herstellungskosten: Diese Aufwendungen werden steuerlich so behandelt, als seien sie bereits bei der Anschaffung/Herstellung angefallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Anpassung der laufenden und früheren AfA-Berechnungen: Die bisherigen AfA-Berechnungen müs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 8.2.5 Abnutzbare Wirtschaftsgüter

Rz. 264 § 7 EStG betrifft nur abnutzbare Wirtschaftsgüter, wobei das Wirtschaftsgut selbst abnutzbar sein muss. Bedeutsam für die Vornahme der AfA ist die Differenzierung zwischen abnutzbaren beweglichen und abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgütern. Die unbeweglichen Wirtschaftsgüter sind für die Anwendung von § 7 EStG aufzuteilen in unbewegliche Wirtschaftsgüter, die Geb...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.3.2 Rechtsfolgen

Rz. 35 Dieser Zwang zur Einheitlichkeit (Rz. 34) hat zur Folge, dass die Entscheidungsmöglichkeit des Einzelnen eingeschränkt ist. Für die Ausübung des Wahlrechts kommt es primär auf etwaige vertragliche Regelungen an.[1] Wegen einer entsprechenden Anwendung des Grundsatzes, dass Abschreibungen bei mehreren Beteiligten nur einheitlich vorgenommen werden dürfen, auf die Norma...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 5.3 Wirtschaftlicher Eigentümer

Rz. 85 Weicht hinsichtlich des Wirtschaftsguts das wirtschaftliche Eigentum vom zivilrechtlichen Eigentum ab, steht die Berechtigung zur Vornahme der AfA dem wirtschaftlichen Eigentümer nur dann zu, wenn er die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Wirtschaftsguts getragen hat und es selbst zur Erzielung von Einkünften nutzt. Wirtschaftliches Eigentum verlangt nach § 39 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 8.3.3 Schätzung der Nutzungsdauer

Rz. 282 Die künftige Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts steht zum Zeitpunkt der Anschaffung bzw. Herstellung im Regelfall nicht fest. Sie ist deshalb zu schätzen. Der Stpfl. hat die tatsächlichen Grundlagen für die Schätzung darzutun. Maßgebend sind die Erwägungen, die ein vorsichtig überlegender und vernünftig wirtschaftender Kaufmann anstellen würde. Abzustellen ist nicht...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.3.4.3 Entstehung und Verwertung im Privatvermögen

Rz. 526 Bei Entstehung und Verwertung eines Bodenschatzes im privaten Bereich gilt § 11d Abs. 2 EStDV. Danach ist eine AfS bei Bodenschätzen, die der Stpfl. auf einem ihm gehörenden Grundstück entdeckt hat und privat, d. h. insbesondere durch Verpachtung, verwertet, mangels Anschaffungskosten nicht zulässig. Das Absetzungsverbot gilt auch, wenn bei unentgeltlichem Erwerb der...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.2.1 Allgemeines

Rz. 503 AfS können nur bei solchen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, bei denen ein Verbrauch der Substanz i. S. eines Substanzverbrauchs oder i. S. einer Substanzverringerung eintritt.[1] Der Oberbegriff für solche Wirtschaftsgüter ist der Bodenschatz. § 7 Abs. 6 EStG erfasst nur solche Bodenschätze, die ein vom Grund und Boden getrenntes Wirtschaftsgut sind.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.3.2 Entgeltlicher Erwerb

Rz. 519 Bei Erwerb eines Grundstücks nebst Bodenschatz erwirbt der Stpfl. den Bodenschatz nur dann entgeltlich als selbstständiges Wirtschaftsgut, wenn er neben dem Kaufpreis für das Grundstück ein gesondertes Entgelt für den Bodenschatz zahlt. Der Kaufpreis ist aufzuteilen nach den Wertvorstellungen der Beteiligten, sofern sie als sachlich gerechtfertigt anzusehen sind.[1] ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.3.4.5 Entstehung im Betriebsvermögen und Verwertung im Privatvermögen

Rz. 534 Hat sich der Bodenschatz im Betriebsvermögen ohne eigene Anschaffungskosten zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut konkretisiert und erfolgt die Verwertung im Privatvermögen, liegt eine Entnahme vor, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zu bewerten ist. Der Entnahmewert stellt die Bemessungsgrundlage für die AfS im Privatvermögen dar. Fiktive Anschaffungskosten liegen ins...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.3.3 Unentgeltlicher Erwerb

Rz. 522 Bei unentgeltlichem Erwerb eines Bodenschatzes – sei es im Weg der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge – im Bereich des Privatvermögens gilt § 11d Abs. 1 S. 1 und 3 EStDV. Der Rechtsnachfolger tritt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers ein mit der Folge, dass eine AfS nur bei vom Rechtsvorgänger entgeltlich erworbenen Bodenschätzen in Betracht kommt.[1] Rz. ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.2.2 Bodenschatz

Rz. 504 Bodenschätze sind Sachen, die als Bestandteile im Boden enthalten sind und unter Anstrengungen aus dem Boden gewonnen werden müssen.[1] Hierunter fallen nach § 3 Abs. 1 BBergG alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde oder auf dem Meeresgrund, im Meeres...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.2.4 Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen

Rz. 515 Die Entdeckung eines Bodenschatzes auf einem Grundstück des Betriebs- oder Privatvermögens bedeutet für sich allein nicht schon, dass auch der Bodenschatz zum Betriebs- oder Privatvermögen gehört. Vielmehr ist der Bodenschatz – unabhängig von der Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem er lagert – als Wirtschaftsgut entsprechend seiner Nutzung dem Privat- oder dem Betr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.3.1 Allgemeines

Rz. 518 Bemessungsgrundlage für AfS sind die für den Bodenschatz oder das Nutzungsrecht aufgewandten Anschaffungskosten. Maßgebend sind die tatsächlichen Anschaffungskosten, wozu auch fiktive Anschaffungskosten – z. B. nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG – gehören. Herstellungskosten als Bemessungsgrundlage für die AfS kommen im Bereich der Bodenschätze grundsätzlich nicht in Betracht.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.3.4.2 Entstehung und Verwertung im Betriebsvermögen

Rz. 525 Entstehung und Verwertung eines Bodenschatzes im betrieblichen Bereich liegt z. B. vor, wenn ein Bodenschatz im Grund und Boden eines Abbauunternehmers entdeckt und aufgeschlossen wird.[1] Entsprechendes gilt, wenn das Grundstück nebst Bodenschatz im Eigentum des Gesellschafters einer Personengesellschaft steht und zu dessen Sonderbetriebsvermögen gehört.[2] Eine AfS...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.4 Beginn und Höhe der Absetzungen

Rz. 536 AfS können, da sie einen Verbrauch der Substanz voraussetzen, erst dann vorgenommen werden, wenn mit dem Abbau der Bodenschätze tatsächlich begonnen worden ist.[1] Rz. 537 Absichtlich unterlassene AfS dürfen nicht nachgeholt werden. Die Nachholung versehentlich unterlassener AfS muss durch Verteilung der versäumten Absetzungen in gleichen Beträgen auf die restliche Da...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.2 Anwendungsbereich des Kumulationsverbots

Rz. 25a § 7a Abs. 5 EStG gilt nur für erhöhte AfA und Sonder-AfA, nicht dagegen für andere Vergünstigungen (z. B nach dem InvZulG und Zuschüssen aus öffentlichen Kassen). In derartigen Fällen ist maßgeblich, ob die jeweils zur Anwendung kommende Norm ein eigenständiges Kumulationsverbot enthält.[1] Dem Nebeneinander von degressiver (Gebäude-)Abschreibung und erhöhten Absetzu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.3 Umfang der anteiligen Inanspruchnahme nach Abs. 7 S. 1

Rz. 33a Die uneingeschränkte Anwendung des Grundsatzes, dass erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen bei einem Wirtschaftsgut nur einheitlich vorgenommen werden dürfen[1], würde, wenn einer der Beteiligten die Voraussetzungen für die erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen nicht oder nicht mehr erfüllt, zu unzumutbaren Härten für die anderen Beteiligten führen...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 12.2 Außergewöhnliche Abnutzung

Rz. 331 Die planmäßige AfA geht von den üblichen Nutzungsverhältnissen bei einem Wirtschaftsgut aus. Demgegenüber erfordert die AfaA außergewöhnliche Einwirkungen technischer oder wirtschaftlicher Art auf das Wirtschaftsgut, die im Rahmen des üblichen Gebrauchs des Wirtschaftsguts nicht auftreten.[1] Die Abnutzung muss gegenüber dem normalen Abnutzungsverlauf außergewöhnlich...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 5.1 Wirkung von Abs. 4

Rz. 23 Aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Steuerreformgesetzes 1974 ergibt sich, dass durch die Regelung in § 7a Abs. 4 EStG der bis dahin in zahlreichen Einzelvorschriften festgelegte Grundsatz geregelt werden sollte, dass neben Sonderabschreibungen nur lineare und nicht auch degressive Absetzungen (§ 7 Abs. 2 EStG) vorgenommen werden können. Die Vorschrift des § ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 5 AfA neben Sonderabschreibungen (Abs. 4)

5.1 Wirkung von Abs. 4 Rz. 23 Aus der Begründung zum Regierungsentwurf des Steuerreformgesetzes 1974 ergibt sich, dass durch die Regelung in § 7a Abs. 4 EStG der bis dahin in zahlreichen Einzelvorschriften festgelegte Grundsatz geregelt werden sollte, dass neben Sonderabschreibungen nur lineare und nicht auch degressive Absetzungen (§ 7 Abs. 2 EStG) vorgenommen werden können....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 16.3.3 Mietwohngebäude (§ 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 und Abs. 5a EStG)

Rz. 406 Mietwohngebäude i. S. d. § 7 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 EStG liegen vor, wenn das Gebäude Wohnzwecken dient. Es darf sich nicht um Wirtschaftsgebäude i. S. d. § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EStG handeln (Rz. 399ff.). Unerheblich ist, ob das Gebäude zum Betriebs- oder zum Privatvermögen des Stpfl. gehört. Rz. 406a Das Gebäude muss dazu bestimmt sein, fremden Wohnzwecken zu dienen, also ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.3 Rechtsfolge

Rz. 28b Als Folge der Anwendbarkeit von§ 7a Abs. 6 EStG sind allerdings erhöhte Abschreibungen nicht in vollem Umfang, sondern nur insoweit für Zwecke der Gewinngrenzen in § 141 AO hinzuzurechnen, als sie die Mindest-AfA (lineare AfA) nach § 7a Abs. 3 EStG überschreiten. Diese gebotene (teleologische) Einschränkung des Wortlauts ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschrift....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.2 Zeitpunkt der Erstellung

Rz. 38 Bei nicht ordnungsgemäß geführtem Verzeichnis und mangelnder Ersichtlichkeit aus der Buchführung können Abschreibungsvergünstigungen nicht in Anspruch genommen werden. Eine nachträgliche Führung bzw. Ergänzung des Verzeichnisses, z. B. erst im Zeitpunkt der Ausübung des Wahlrechts zur Inanspruchnahme der SonderAfA ist zulässig.[1] Ebenso sind Korrekturen von Fehlern n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.4 Ausübung des Wahlrechts

Rz. 26 Das Wahlrecht, welche von mehreren zulässigen erhöhten Abschreibungen oder Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wird, kann bis zur Bestandskraft des jeweiligen Bescheids ausgeübt oder geändert werden.[1] Änderbar sein muss m. E. noch der Bescheid, in dem eine erhöhte AfA oder Sonder-AfA erstmalig berücksichtigt wurde. Ist dies der Fall, ist hinsichtlich der Folge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7 ... / 17.2.3 Selbstständiges Wirtschaftsgut

Rz. 507 Bodenschätze sind nach § 3 BBergG entweder bergfrei oder stehen im Eigentum des Grundeigentümers.[1] Zur Gewinnung bergfreier Bodenschätze bedarf es nach dem BBergG einer Bergbauberechtigung, die das Recht zur Gewinnung und Aneignung der jeweiligen Bodenschätze gewährt. Dagegen ergibt sich das Recht zur Gewinnung der im Eigentum des Grundeigentümers stehenden Bodensc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.2 Begünstigungszeitraum

Rz. 42 Abs. 9 bestimmt die AfA "nach Ablauf" des Begünstigungszeitraums. Der Begriff Begünstigungszeitraum ist in Abs. 1 definiert. Danach kommt es nicht darauf an, wie lange Sonderabschreibungen in Anspruch genommen wurden, sondern wie lange sie in Anspruch genommen werden können (z. B. bei § 7g EStG: 5 Jahre, auch wenn die Sonderabschreibung im ersten Jahr vorgenommen wird...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1.4 Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 3 § 7a EStG gilt als Generalnorm grundsätzlich für alle erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen, ist aber keine selbstständige Begünstigungsnorm. § 7a EStG gilt bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögen-Vergleich (§ 4 Abs. 1 EStG), bei der Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG), über den Verweis in § 9 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG auch im Überschussbereich, al...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.1.1 Anwendungsbereich

Rz. 5 Die Vorschrift betrifft nicht nur erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen, sondern auch die "normale" AfA. § 7a Abs. 1 EStG wirkt sich auch auf die AfA des § 7 EStG aus, da während der Dauer des Begünstigungszeitraums einer erhöhten Absetzung oder Sonderabschreibung der Anwendungsbereich des § 7a Abs. 1 EStG nicht auf erhöhte Absetzungen/Sonderabschreibungen besc...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 10.1 Allgemeines

Rz. 41 Der Anwendungsbereich von § 7a Abs. 9 EStG regelt die Höhe der AfA-Bemessungsgrundlage nach Ablauf des Begünstigungszeitraums bei Sonderabschreibungen ,nicht jedoch von erhöhten Abschreibungen. Die Berechnung der AfA nach Vornahme erhöhter Absetzungen ist in den jeweiligen Einzelvorschriften geregelt (z. B. § 7h Abs. 1 S. 5 EStG oder § 7i Abs. 1 S. 8 EStG). ). Die Af...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.4.1 Allgemeine Behandlung

Rz. 11 Nachträgliche Minderungen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten i. S. d. § 7a Abs. 1 S. 3 EStG (z. B. durch Zuschüsse oder durch Abzüge nach § 6b Abs. 1 oder 3 EStG) sind im Jahr der Minderung von der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen abzuziehen und so zu berücksichtigen, als wäre die Minderun...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.1 Laufend zu führendes Verzeichnis bei Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens

Rz. 37 § 7a Abs. 8 S. 1 EStG macht die Zulässigkeit erhöhter Absetzungen und Sonderabschreibungen davon abhängig, dass laufend ein besonderes Verzeichnis geführt wird mit folgenden Angaben: Bezeichnung der Wirtschaftsgüter, für die Abschreibungsvergünstigungen in Anspruch genommen werden, Tag der Anschaffung oder Herstellung (aus der Buchführung regelmäßig nicht ersichtlich, s...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 3.11 Typische Fehlerquellen

In der Praxis zeigen sich regelmäßig folgende Problemfelder: Fehlende oder unrealistische Kaufpreisaufteilung Nicht aktivierte Nebenkosten Falsche Zuordnung von Abstandszahlungen Vermischung von Erwerbs- und Modernisierungsmaßnahmen. Diese Fehler wirken sich langfristig aus. Die AfA-Bemessungsgrundlage wird über Jahrzehnte fortgeschrieben. Eine fehlerhafte Einstufung ist später n...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 3.1 Allgemeines

Rz. 13 § 7a Abs. 2 EStG regelt Fallgestaltungen, in denen erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden können. § 7a Abs. 2 EStG setzt also voraus, dass in anderen Vorschriften ausdrücklich die Begünstigung von Teilherstellungskosten und von Anzahlungen auf Anschaffu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.3 Einheitliche Inanspruchnahme (Abs. 7 S. 2)

8.3.1 Regelungsumfang Rz. 34 Nach § 7a Abs. 7 S. 2 EStG dürfen die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. Nach dem Wortlaut der Norm könnte unklar sein, ob dies nur für die in § 7a Abs. 7 S. 1 EStG angesprochene Fallgestaltung gilt, bei der nicht alle Beteiligten...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 6.3 Maßnahmenbezogenheit des Kumulationsverbots ("bei einem Wirtschaftsgut")

Rz. 25b § 7a Abs. 5 EStG soll die mehrfache Abschreibung derselben Aufwendungen bezogen auf den jeweiligen Abschreibungsgegenstand verhindern.[1] Dies zeigt der Wortlaut von Abs. 5, der die Kumulation "bei einem Wirtschaftsgut" verbietet (wirtschaftsgutbezogene Betrachtung)[2]. Auch der Vergleich mit anderen Vorschriften spricht für diese Auslegung, da § 7a Abs. 5 EStG ein a...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2 Anteilige Inanspruchnahme bei mehreren Beteiligten (Abs. 7 S. 1)

8.2.1 "Mehreren Beteiligten zuzurechnen" Rz. 32 Eine Zurechnung an mehrere Beteiligte ist vorzunehmen bei einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB), bei einer Gesamthandsgemeinschaft (§§ 705ff., 719 BGB); vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung macht es keinen Unterschied, ob Gesamthands- oder Bruchteilseigentum vorliegt oder ob das Wirtschaft...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.4.3 Rückzahlung eines Zuschusses

Rz. 11b Wird ein Zuschuss zurückgezahlt, so ist der Rückzahlungsbetrag im Jahr der Entstehung der Rückzahlungsverpflichtung der bisherigen Bemessungsgrundlage für die AfA, für die erhöhten Absetzungen und für die Sonderabschreibungen hinzuzurechnen und so zu berücksichtigen, als wäre der Betrag zu Beginn des Jahres des Entstehens der Rückzahlungsverpflichtung zurückgezahlt w...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / Zusammenfassung

Überblick Absetzung für Abnutzung oder sofortiger Werbungskostenabzug Unternehmer sehen sich häufig mit der Frage konfrontiert, welche Ausgaben als laufende Instandhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und welche als Herstellungskosten zu behandeln sind. Diese Abgrenzung ist nicht nur für die Bilanz entscheidend, sondern beeinflusst auch unmittelbar die steuerliche Belastun...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Professional
Abgrenzung von Anschaffungs... / 3 Anschaffungskosten

Definition Anschaffungskosten sind die steuerliche Eintrittskarte in die Abschreibung. Wer hier unsauber arbeitet, zieht entweder zu wenig oder zu spät Aufwand ab. Die Anschaffungskosten eines Gebäudes bestimmen sich nach § 255 Abs. 1 HGB. Sie umfassen Aufwendungen, die geleistet werden, um das Gebäude zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit si...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 1 Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen; Abgrenzung zu Schönheitsreparaturen

Unterscheidung ist wichtig Bei Maßnahmen an Gebäuden muss man sauber zwischen Instandhaltung, Modernisierung und bloßen Schönheitsreparaturen unterscheiden. Diese Differenzierung ist kein akademisches Problem, sondern entscheidet darüber, ob sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand oder ob Herstellungskosten vorliegen, die nur über die Abschreibung verteilt berücksichtigt werden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.2 Begünstigungsnorm nur bei einzelnen Beteiligten erfüllt (Abs. 7 S. 1)

Rz. 33 § 7a Abs. 7 S. 1 EStG basiert auf der Tatsache, dass verschiedene Abschreibungsvergünstigungen nicht nur von einer bestimmten Verwendung eines Wirtschaftsguts abhängig sind, sondern von weiteren persönlichen Voraussetzungen, bei denen der einzelne Beteiligte in aller Regel keinen Einfluss darauf hat, ob sie auch von den anderen Beteiligten erfüllt werden. Problematisch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.3.1 Regelungsumfang

Rz. 34 Nach § 7a Abs. 7 S. 2 EStG dürfen die erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen von den Beteiligten, bei denen die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, nur einheitlich vorgenommen werden. Nach dem Wortlaut der Norm könnte unklar sein, ob dies nur für die in § 7a Abs. 7 S. 1 EStG angesprochene Fallgestaltung gilt, bei der nicht alle Beteiligten die Voraussetzungen ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 1.1 Überblick über die Vorschrift

Rz. 1 § 7a EStG gliedert sich in 9 Absätze. Die einzelnen Absätze beinhalten folgende Regelungen: Abs. 1: Nachträgliche Anschaffungs-/Herstellungskosten oder Minderung der ursprünglichen Anschaffungs-/Herstellungskosten Abs. 2: Anzahlungen auf Anschaffungskosten bzw. Teilherstellungskosten Abs. 3: Mindest-AfA Abs. 4: Normal-AfA neben den erhöhten Absetzungen Abs. 5: Verbot der do...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 9.5 Folge bei fehlendem/nicht ordnungsgemäßem Verzeichnis

Rz. 39c Fehlen einzelne der geforderten Angaben, ist der Abzug erhöhter Absetzungen bzw. Sonderabschreibungen unzulässig. Der Stpfl. kann die fehlenden Angaben allerdings nachholen (Rz. 39). Sofern sich im Rahmen einer (Betriebs-) Prüfung herausstellt, dass die materiellen Voraussetzungen einer Begünstigungsnorm (z. B. § 7i EStG) nicht vorliegen, folgt hieraus nicht, dass das...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 2.3 Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten (Abs. 1 S. 2)

Rz. 10c Nachträgliche Anschaffungskosten werden ebenso wie nachträgliche Herstellungskosten, die nach § 7a Abs. 1 S. 1 EStG vom Jahr der Entstehung an die Bemessungsgrundlage erhöhen, behandelt.[1] Anschaffungskosten entstehen mit der Verpflichtung des Stpfl., diese zu bezahlen.[2] Der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung ist nicht maßgeblich. Rz. 10d Nachträgliche Anschaffungs...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 3.4 Aufteilung zwischen Grund und Boden und Gebäude

Kaufpreisaufteilung Ein klassischer Fehler liegt in der fehlenden oder fehlerhaften Kaufpreisaufteilung. Nur der Gebäudeanteil ist abschreibungsfähig. Der Anteil für Grund und Boden unterliegt keiner AfA. Es ist grundsätzlich eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte vorzunehmen. Die Finanzverwaltung akzeptiert eine sachgerechte Schätzung. Pauschale oder rein steu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 8.2.1 "Mehreren Beteiligten zuzurechnen"

Rz. 32 Eine Zurechnung an mehrere Beteiligte ist vorzunehmen bei einer Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741, 1008 BGB), bei einer Gesamthandsgemeinschaft (§§ 705ff., 719 BGB); vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO. In der bis zum 31.12.2023 gültigen Fassung macht es keinen Unterschied, ob Gesamthands- oder Bruchteilseigentum vorliegt oder ob das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen oder Privatver...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 2 Herstellungskosten

Aktivierung Die Einordnung von Aufwendungen als Herstellungskosten entscheidet über den steuerlichen Zeitverlauf der Berücksichtigung. Während Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig ist, sind Herstellungskosten zu aktivieren und nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer zu berücksichtigen. Die Herstellungskosten eines Gebäudes bestimmen sich nach § 255 Abs. 2 Satz 1 ...mehr

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Abgrenzung von Anschaffungs... / 4.2 Steuerliche Wirkung

Werbungskosten/Betriebsausgaben Erhaltungsaufwendungen sind grundsätzlich bei Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten (§ 9 EStG) im Betriebsvermögen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) im Jahr der Zahlung sofort abzugsfähig. Dies ist der zentrale Unterschied zu Herstellungskosten, die über die AfA zu verteilen sind.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 7a... / 7.1 Allgemeines

Rz. 28 § 7a Abs. 6 EStG soll vermeiden, dass Betriebe, die nach ihrer Größe und nach Umfang ihres Geschäftsbetriebs die Merkmale für die Buchführungspflicht nach § 141 AO erfüllen, nur deshalb aus der Buchführungspflicht ausscheiden, weil ihr Gewinn durch die – u. U. nur einmalige – Inanspruchnahme von erhöhten Absetzungen oder Sonderabschreibungen unter die in § 141 AO fest...mehr