Rz. 7

Anlage C zu ESRS 1 enthält spezifische Phase-in-Regelungen für zwei Angabepflichten des ESRS E1:

  • Zum einen sind die Angaben zu Scope-3-Treibhausgasemissionen nach ESRS E1-6 (Rz 69) im ersten Jahr der Anwendung nur dann zu machen, wenn das Unternehmen oder die Gruppe im (konsolidierten) Jahresmittel mehr als 750 Mitarbeitende beschäftigt hat. Sollte sich ein Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden entscheiden, dennoch Scope-3-Emissionen im ersten Jahr offenzulegen, hat es u. E. den Angabepflichten in ESRS E1-6 zu folgen.
  • Zum anderen sind die Angaben der erwarteten finanziellen Auswirkungen wesentlicher physischer Risiken und Übergangsrisiken sowie potenzielle klimabezogene Chancen nach ESRS E1-9 im ersten Jahr der Anwendung freiwillig (Rz 90). Sollte auch hier eine freiwillige Angabe erfolgen, sind mind. qualitative Angaben nach den Anforderungen in ESRS E1-9 zu machen. Zudem können in den ersten drei Jahren der Anwendung des ESRS E1-9 Angaben in ausschl. qualitativer Form gemacht werden, wenn die Aufbereitung quantitativer Informationen nicht möglich ist.

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