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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

A. Gegenstand der Lohnsteuer-Außenprüfung Rn. 19 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Aus § 42f Abs 1 EStG ergibt sich, was Gegenstand einer LSt-Außenprüfung ist, nämlich die Prüfung des Einbehalts (§ 38 Abs 3 EStG) oder der Übernahme (§ 40 Abs 3 EStG sowie § 40a Abs 5 EStG, § 40b Abs 5 EStG) und der Abführung der LSt (§ 41a ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

Schrifttum: Mihatsch, Die LSt-Außenprüfung, DB 1985, 1099; Buciek, Nichtige Prüfungsanordnung und Verwertungsverbot, DB 1987, 1274; Gosch, LSt-Außenprüfung und Änderungssperre für LSt- und LSt-Nachforderungsbescheide, FR 1991, 130; Thomas, Verfahrensfragen zu LSt-Haftungs- und Pauschalierungsbescheiden, DStR 1992, ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium   02.04.2014 4 Wochen testen

Leitsatz Es ist unzulässig, eine Prüfungsanordnung über eine Lohnsteuer-Außenprüfung von vornherein auch auf die Umsatzsteuer zu erstrecken. Sachverhalt Die Klägerin ist eine GmbH, die mehrere Betriebsstätten hatte. Mit Bescheid vom 2.9.2012 ordnete das für eine Betriebsstätte zuständige Finanzamt eine ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

Rn. 31 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Aus § 42f Abs 1 EStG ergibt sich ferner die sachliche Zuständigkeit des Betriebsstätten-FA für die LSt-Außenprüfung, Fissenewert in H/H/R, § 42f EStG Rz 10 (11/2023); Heuermann in Brandis/Heuermann, § 42f EStG Rz 18 (11/2024); aA FG BBg v 02.04.2014, 7 K 7058/13, EFG 2014, 107: nur ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium   20.05.2022 4 Wochen testen

1 Allgemeines 1.1 Überblick über die Lohnsteuer-Außenprüfung Rz. 1 § 42f EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Außenprüfung. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung, sondern knüpft hierzu an die allgemeinen Regelungen der §§ 193ff. AO an[1]; sie enthält jedoch für die LSt-Außenprüfung ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

A. Hemmung der Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer des Arbeitnehmers Rn. 62 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Der Ablauf der Festsetzungsfrist für die ESt des ArbN wird durch die LSt-Außenprüfung beim ArbG gem § 171 Abs 15 AO gehemmt. § 171 Abs 15 AO gilt gem Art 97 § 10 Abs 11 EGAO für alle Festsetzungsfristen, die ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium   20.05.2022 4 Wochen testen

7.1 Wirkung gegenüber dem Arbeitgeber Rz. 35 Die LSt-Außenprüfung entfaltet gegenüber dem Arbeitgeber die Wirkungen einer Außenprüfung nach § 193 AO. Sie führt daher nach § 171 Abs. 4 AO zur Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für die LSt. Dies gilt in gleicher Weise für eine etwaige Haftung des Arbeitgebers, da ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

Rn. 56 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Nach § 42f Abs 3 S 2 Hs 1 EStG ist in den Fällen des LSt-Abzugs durch einen Dritten (§ 38 Abs 3a EStG) die LSt-Außenprüfung auch beim ArbG möglich. Eine solche Prüfung beim ArbG kann erfolgen, um feststellen zu können, ob für Lohnbestandteile, die der ArbG unmittelbar ausgezahlt hat, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

A. Zuständigkeit des Betriebsstättenfinanzamts des Dritten in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG (§ 42f Abs 3 S 1 EStG) Rn. 55 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 § 42f Abs 3 S 1 EStG bestimmt – abweichend von der in § 42f Abs 1 EStG enthaltenen Zuständigkeitsregelung – in den Fällen des § 38 Abs 3a EStG das Betriebsstätten-FA ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium   20.05.2022 4 Wochen testen

Rz. 29 Die LSt-Außenprüfung kann auch bei einem Dritten durchgeführt werden, der nach § 38 Abs. 3a EStG die Pflichten des Arbeitgebers hat. Nach § 38 Abs. 3a S. 1 EStG hat derjenige, gegen den sich tarifvertragliche Ansprüche des Arbeitnehmers richten und der diese Ansprüche in Geld erfüllt, ohne Arbeitgeber zu sein, ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium   20.05.2022 4 Wochen testen

Rz. 9 Die Voraussetzungen zur Vornahme einer LSt-Außenprüfung ergeben sich aus § 193 AO (Rz. 10ff.). Der sachliche Umfang der LSt-Außenprüfung folgt aus § 42f EStG i. V. m. § 194 Abs. 1 AO (Rz. 13ff.). Der zeitliche Umfang wird durch § 194 Abs. 1 S. 2 AO geregelt (Rz. 18). Rz. 10 Nach § 193 Abs. 1 AO ist die ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

Rn. 59 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Der ArbG kann beim Beriebsstätten-FA den (formlosen) Antrag stellen, dass die LSt-Außenprüfung und die Prüfung durch den Rentenversicherungsträger (vgl im Einzelnen § 28p SGB IV; BSG v 23.02.2021, B 12 R 21/18 R, BSGE 131, 260) zeitgleich erfolgen. Die Träger der Rentenversicherung ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium   02.12.2025 4 Wochen testen

Rz. 18 Sofern die im Rahmen der LSt-Nachschau gemachten Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung i. S. v. § 196 AO auch hier im alleinigen Ermessen der Finanzbehörde (§ 5 AO) zu einer LSt-Außenprüfung übergegangen werden. Der Übergang muss hierbei auf konkreten und im Rahmen der ...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium   20.05.2022 4 Wochen testen

Rz. 1 § 42f EStG beinhaltet Regelungen zur LSt-Außenprüfung. Die Vorschrift ist nicht die Rechtsgrundlage für die LSt-Außenprüfung, sondern knüpft hierzu an die allgemeinen Regelungen der §§ 193ff. AO an[1]; sie enthält jedoch für die LSt-Außenprüfung Sonderregelungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (§ 42f ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence   01.01.2026 4 Wochen testen

Rn. 19 Stand: EL 186 – ET: 01/2026 Aus § 42f Abs 1 EStG ergibt sich, was Gegenstand einer LSt-Außenprüfung ist, nämlich die Prüfung des Einbehalts (§ 38 Abs 3 EStG) oder der Übernahme (§ 40 Abs 3 EStG sowie § 40a Abs 5 EStG, § 40b Abs 5 EStG) und der Abführung der LSt (§ 41a Abs 1 S 1 Nr 2 EStG) (vgl BFH v 09.03.1990, ...mehr