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FG Hamburg Urteil vom 23.02.2023 - 5 K 190/22

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Revision eingelegt (BFH VI R 3/23)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umzugskosten als Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt (st. Rspr.).

2. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (in Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 16. Oktober 1992, VI R132/88, BStBl II 1993, 610 zum Streitjahr 1982)

 

Normenkette

EStG § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.02.2025; Aktenzeichen VI R 3/23)

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.

Die Kläger sind Eheleute und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zu Beginn des Jahres 2020 (Streitjahr)lebten sie gemeinsam mit ihrer Tochter (geb. im Oktober 2015) in der S-Straße, Hamburg. Es handelte sich um eine 3-Zimmer-Wohnung mit einer Gesamtgröße von ca. 65 m²: Wohn- und Esszimmer (20,7 m²), Küche (5,3 m²), Kinderzimmer (11,9 m²) und Schlafzimmer (12,8 m²). Zudem gab es eine Terrasse mit direktem Zugang zum Gemeinschaftsgarten. Im Wohn- und Esszimmer befand sich ein Esstisch für vier Personen. Umzugspläne hatten die Kläger nicht.

Der Kläger war als angestellter Teil-Projektleiter für ein Unternehmen im Bereich XXX tätig. Über das Vermögen des Unternehmens war Anfang 2020 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Kläger wickelte dennoch weiterhin ein Projekt für seinen Arbeitgeber ab. Seine tägliche Arbeit erforderte dabei (in zeitlicher Hinsicht)zu 60 Prozent Tätigkeiten mit Telefonaten/Meetings und zu 40 P...

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