(1) Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

 

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Informationen über ihre bestehenden Freizonen.

 

(3) Freizonen sind einzuzäunen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

 

(4) Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.

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