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Sächsisches FG Urteil vom 05.02.2014 - 4 K 2256/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung des durch Fahrtenbuchmethode ermittelten geldwerten Vorteils aus einer Pkw-Überlassung um eine vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsvergütung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ermittelt sich der geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer für dessen Privatfahrten sowie für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der sog. Fahrtenbuchmethode, vermindern die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen nicht die beim Arbeitgeber angefallenen Aufwendungen für das Fahrzeug, sondern sind von dem nach § 8 Abs. 2 EStG ermittelten privaten Nutzungswert in Abzug zu bringen. Das gilt für die 1 % Regelung ebenso wie für die Fahrtenbuchmethode (im Ergebnis ebenso FG Münster v. 28.3.2012, 11 K 2817/11 E).

2. Der grundsätzlich als Arbeitslohn zuzurechnende, sich hier aus der Fahrtenbuchmethode ergebende Nutzungswert, ist um die geleistete Nutzungsvergütung bis zu einem Betrag von 0 EUR zu verringern, so dass letztlich kein Arbeitlohn im Zusammenhang mit der Pkw-Überlassung zuzurechnen ist. Die darüber hinaus gezahlte Nutzungsvergütung führt nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.11.2016; Aktenzeichen VI R 49/14)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

 

Tatbestand

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Kläger wenden sich gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 21.11.2008 (Rechtsbehelfsakte Bl. 67), im Einspruchsverfahren geändert mit Bescheid vom 19.02.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 78) und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.11.2009 (Rechtsbehelfsakte Bl. 101 ff.). Die Beteiligten streiten über die Ermittlung des geldwerten Vorteils des ...

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