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FG Nürnberg Urteil vom 23.10.2018 - 1 K 723/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit steuerrechtlich beachtlicher Zusammenfassungen öffentlicher Betriebe gewerblicher Art unabhängig von zuvor getroffenen gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidend für eine Zusammenfassung von BgA – und in der Folge für eine Gewinn-/Verlustverrechnung im Rahmen eines steuerlichen Querverbundes – ist nicht, ob die Kommune eine zivil-/handelsrechtliche Rechtsform findet, die einen gesellschaftsrechtlichen Bezug zwischen zwei BgA herstellt, sondern vielmehr, ob die BgA, wenn sie nicht gleichartig sind – unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtsform – eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung aufweisen.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2023; Aktenzeichen I R 16/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der A betriebene Betrieb gewerblicher Art (- BgA -) Hallenbad im Streitjahr 2008 in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen miteinzubeziehen ist.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die A, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hielt im Streitjahr eine 100%-ige Kommanditbeteiligung an der B KG und betrieb daneben u.a. ein Hallenbad.

Bei der im Jahr 2000 gegründeten KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die A aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung innehatte. Die C als Komplementärin hatte keine Einlage zu leisten und war weder am Kapital noch am Vermögen der KG beteiligt. Alleinige Kommanditistin der KG war die A, die ihre Kapitaleinlage durch Einbringung ihres 100%-igen Geschäftsanteils an der D erbrachte.

Im Streitjahr 2008 hielt die KG folgende Geschäftsanteile:

Beteiligung

Anteilsquote

Gesellschaftszweck

D

74,9%

Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser

E

100%

öffentlicher Personennahverkehr

F

100%

Be...

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