Revision eingelegt (BFH I R 16/19)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit steuerrechtlich beachtlicher Zusammenfassungen öffentlicher Betriebe gewerblicher Art unabhängig von zuvor getroffenen gesellschaftsrechtlichen Zuordnungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Entscheidend für eine Zusammenfassung von BgA – und in der Folge für eine Gewinn-/Verlustverrechnung im Rahmen eines steuerlichen Querverbundes – ist nicht, ob die Kommune eine zivil-/handelsrechtliche Rechtsform findet, die einen gesellschaftsrechtlichen Bezug zwischen zwei BgA herstellt, sondern vielmehr, ob die BgA, wenn sie nicht gleichartig sind – unbeschadet der zivilrechtlichen Rechtsform – eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung aufweisen.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.01.2023; Aktenzeichen I R 16/19)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der von der A betriebene Betrieb gewerblicher Art (- BgA -) Hallenbad im Streitjahr 2008 in den steuerlichen Querverbund BgA Beteiligungen miteinzubeziehen ist.

Das Verfahren befindet sich im zweiten Rechtsgang.

Die A, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, hielt im Streitjahr eine 100%-ige Kommanditbeteiligung an der B KG und betrieb daneben u.a. ein Hallenbad.

Bei der im Jahr 2000 gegründeten KG handelte es sich um eine Holdinggesellschaft, in der die A aufgrund der Gesellschaftsverträge eine beherrschende Stellung innehatte. Die C als Komplementärin hatte keine Einlage zu leisten und war weder am Kapital noch am Vermögen der KG beteiligt. Alleinige Kommanditistin der KG war die A, die ihre Kapitaleinlage durch Einbringung ihres 100%-igen Geschäftsanteils an der D erbrachte.

Im Streitjahr 2008 hielt die KG folgende Geschäftsanteile:

Beteiligung

Anteilsquote

Gesellschaftszweck

D

74,9%

Versorgung mit Strom, Gas, Wärme, Wasser

E

100%

öffentlicher Personennahverkehr

F

100%

Betrieb des Freibades und eines Blockheizkraftwerkes (BHKW) im eigenen Namen und Betriebsführung des Hallenbades im Namen und für Rechnung der A

Mit sämtlichen Tochtergesellschaften bestanden Gewinnabführungsverträge. Das für die KG zuständige Finanzamt behandelte sämtliche Tochtergesellschaften steuerlich als Organgesellschaften im Sinne des § 14 KStG der KG und erließ entsprechende Feststellungsbescheide.

Den Betrieb des Hallenbades behandelte die Klägerin als BgA. Die Kommanditbeteiligung an der KG erfasste sie als Betriebsvermögen des Hallenbadbetriebs. Im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung saldierte sie den Verlust aus dem BgA Hallenbad sodann mit den Erträgen aus der KG-Beteiligung. Dies entsprach der in den Vorjahren vom Finanzamt akzeptierten Sachbehandlung.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung (vgl. den BP-Bericht vom 07.08.2012) verwarf der Betriebsprüfer diese Vorgehensweise für den Veranlagungszeitraum 2008, behandelte den BgA „Hallenbad“ und den BgA „Halten einer Kommanditbeteiligung an der KG“ als jeweils gesondert zu betrachtende BgA und versagte die Gewinn-/Verlustverrechnung.

Unter dem Gliederungspunkt „3.15 Verdeckte Gewinnausschüttungen“ rechnete er dem BgA Beteiligungen für das Jahr 2008 in Höhe der Verlustübernahme aus dem BgA Hallenbad deshalb eine Gewinnmehrung von 421.309 € zu. Unbeschadet der Bezeichnung als „verdeckte Gewinnausschüttung“ sind sich die Beteiligten einig, dass es sich hierbei lediglich um eine technische Rechengröße zur Trennung der BgA handelte; dementsprechend wurden auch die steuerlichen Konsequenzen, die dem Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) im Regelfall folgen (Gewinnerhöhung usw.) im Streitfall nicht gezogen.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers und erfasste den BgA „Beteiligungen“ sodann unter St.Nr. 1111 und den BgA „Hallenbad“ unter der (bisherigen) St.Nr. 2222. Eine Gewinnverrechnung zwischen den beiden BgA ließ es nicht mehr zu.

Im Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 28.08.2012 setzte es die Körperschaftsteuer für den BgA Beteiligungen auf 285.102 € fest. Die Besteuerungsgrundlagen setzte es – auf Grundlage des Betriebsprüfungsberichts vom 07.08.2012 (Tz. 3.1) – wie folgt an:

Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag

205.858 €

Hinzurechnungen nach § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV

917.243 €

verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG

421.309 €

Zwischensumme

1.544.410 €

Hinzurechnung der nichtabziehbaren Aufwendungen nach § 10 Nr. 2 KStG (KSt für 2008 und Vorjahre, KapESt auf vereinnahmte Kapitalerträge, Solidaritätszuschlag für 2008 und Vorjahre)

362.093 €

Zwischensumme

1.906.503 €

davon ab:

Inländische Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG

2.092 €

nicht abziehbare Ausgaben i.S.d. § 8b Abs. 5 KStG

- 104 €

- 1.988 €

Gesamtbetrag der Einkünfte / Einkommen

1.904.515 €

Freibetrag nach§ 24 oder § 25 KStG

- 3.835 €

zu versteuerndes Einkommen

1.900.680 €

Damit griff es einer entsprechenden Mitteilung des Finanzamts über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte und des Einkommens an der KG vor.

Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2008 vom 28.08.2012 erhob die A fristgerecht mit Schreiben vom 10.09.2012 Einspruch...

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