Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 25.08.1983 - IV R 99/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Antragsberechtigt nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 sind neben den Eigentümern der betreffenden Betriebsgrundstücke zum 1. Juli 1970 auch die Steuerpflichtigen, die während der Antragsfrist des § 55 Abs. 5 EStG durch Gesamtrechtsnachfolge oder durch unentgeltlichen Erwerb nach § 7 Abs. 1 EStDV Eigentümer der betreffenden Betriebsgrundstücke geworden sind.

 

Normenkette

EStG 1971 § 55 Abs. 5

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

I.

Der Kläger und seine zum Verfahren beigeladene Mutter betrieben als Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - (vgl. Vertrag vom 18. Januar 1952) vom Januar 1952 bis zum 31. März 1971 einen Gartenbaubetrieb. An den Gewinnen aus Land- und Forstwirtschaft waren der Kläger und seine Mutter je zur Hälfte beteiligt. Diesem Gartenbaubetrieb dienten am Stichtag 1. Juli 1970 folgende Parzellen:

1. Flurstück 22 mit 724 qm zu 2/3;

2. Flurstück 23/1 mit 6 528 qm;

3. Flurstück 16/9 mit 199 qm;

4. Flurstück 25/5 mit 1 157 qm.

Eigentümer dieser Grundstücke waren zum 1. Juli 1970 folgende Personen:

Grundstücke zu 1. bis 3.: Zu je 1/2 die Mutter des Klägers und an Stelle ihres verstorbenen Ehemannes der Kläger und seine Mutter in ungeteilter Erbengemeinschaft aufgrund des Erbscheins vom 26. Juli 1941;

Grundstück zu 4.: Zu je 1/2 der Kläger und seine Ehefrau.

Durch notariellen Grundstücksübertragungs- und Unterhalts- bzw. Rentenvertrag vom 30. März 1971 übertrug die Mutter des Klägers ihre Eigentumsanteile bzw. ihre Rechte aus der ungeteilten Erbengemeinschaft an den vorbezeichneten Grundstücken auf den Kläger. Die Ehefrau des Klägers ist im November 1970 verstorben und wurde durch den Kläger und die gemeinsame Tochter Karin aufgrund gesetzlicher Erbfolge beerbt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 1973 teilte die Buchstelle ... dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) u. a. mit, der Kläger habe durch Vertrag vom 30. März 1971 den Gartenbaubetrieb als Alleineigentümer übernommen. Am 10. Mai 1971 habe der Kläger ein Grundstück mit einer Fläche von 5 662 qm, bestehend aus dem Flurstück 25/5 (1 157 qm) und einer Teilfläche des Flurstücks 23/1 von 4 505 qm, zu 150 DM pro Quadratmeter an eine Baugesellschaft veräußert. Für diese Flächen werde beantragt, den Teilwert gemäß § 55 Abs. 5 EStG auf 150 DM pro Quadratmeter festzusetzen.

In einem am 29. Dezember 1975 beim FA eingegangenen Antrag beantragte der Kläger persönlich die Feststellung eines höheren Teilwerts für seinen gesamten land- und forstwirtschaftlich genutzten Grund und Boden. Auf ein Aufklärungsschreiben des FA vom 3. August 1976 hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Teilwerte der betroffenen Grundstücke teilte die Buchstelle ... am 18. August 1976 dem FA mit, zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb hätten am Stichtag des 1. Juli 1970 die Flurstücke 25/5 (867,75 qm = der nach dem Tod der Ehefrau im Eigentum des Klägers befindliche 3/4-Anteil der Gesamtfläche des Grundstücks von 1 157 qm), 23/1 (6 528 qm), 16/9 (199 qm) und 22 (482,66 qm) gehört.

In dem Feststellungsbescheid vom 20. August 1976 setzte das FA unter Bezugnahme auf den Antrag des Klägers vom 29. Dezember 1975 "die Teilwerte für den in der nachstehenden Übersicht aufgeführten und zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehörenden Grund und Boden" auf je 120 DM pro Quadratmeter fest.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage beantragte der Kläger, den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 20. August 1976 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung mit der Maßgabe zu ändern, daß a) unter Berichtigung des ursprünglichen Antrags die Feststellung der laufenden Nr. 1 des Bescheides auf die ideelle Hälfte des Flurstücks 25/5, das sind 578,5 qm von insgesamt 1 157 qm, beschränkt wird, und b) die Teilwerte sämtlicher angeführten Grundstücke zum 1. Juli 1970 auf je 150 DM pro Quadratmeter festgesetzt werden.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Es hat im wesentlichen ausgeführt: Im Feststellungsverfahren nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 könnten die festgestellten Besteuerungsgrundlagen selbständig angefochten werden, also nicht nur der Höhe, sondern auch dem Grunde nach. Das bedeute, die Überprüfung eines Antrages auf Teilwertfeststellung müsse sich auch darauf erstrecken, ob sich die Grundstücke, für die die Teilwertfeststellung beantragt werde, am Stichtag des 1. Juli 1970 im Anlagevermögen des Steuerpflichtigen befunden hätten. Im vorliegenden Falle hätte die Prüfung dieser Frage zu dem Ergebnis kommen müssen, daß ein Teilwert nach § 55 Abs. 5 EStG 1971 überhaupt nicht festzustellen sei, weil der betreffende Grund und Boden an diesem Stichtag nicht Teil des Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen gewesen sei. Das FG habe sich anhand der Steuerakten der Erwerbsgemeinschaft M & Sohn und der in den Einheitswertakten befindlichen notariellen Verträge davon überzeugt, daß sich die Grundstücke, für die der Kläger die Teilwertfeststellung beantragt habe, am Stichtag im Anlagevermögen der Erwerbsgemeinschaft M & Sohn befunden hätten. Ein Antrag, den Teilwert gemäß § 55 Abs. 5 EStG 1971 für diese Grundstücke festzustellen, sei aber weder vom Kläger noch von der Beigeladenen gestellt worden. Denn keiner der oben angeführten Feststellungsanträge könne dahin gehend ausgelegt werden, daß sich die Teilwertfeststellung auf diese Grundstücke beziehen sollte. Vielmehr habe der Kläger immer angegeben, die Teilwertfeststellung werde für Grundstücke beantragt, die sich am Stichtag im Anlagevermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes befunden hätten. Die Klage könne schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.

Der Teilwertfeststellungsbescheid des FA vom 20. August 1976 habe die Fehler der Antragstellung durch den Kläger übernommen. Dennoch komme eine Aufhebung des rechtswidrigen Feststellungsbescheides vom 20. August 1976 und der dazugehörigen Einspruchsentscheidung nicht in Frage, weil dies eine Änderung zum Nachteil des Klägers (Verböserung) bedeuten würde.

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 55 Abs. 5 EStG. Er beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist begründet:

1. § 55 EStG 1971 wurde durch Art. 1 Nr. 12 des Zweiten Steueränderungsgesetzes vom 10. August 1971 (BGBl I, 1266, BStBl I, 373) in das EStG eingefügt. Veranlaßt war diese Einfügung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Mai 1970 1 BvL 17/67 (BVerfGE 28, 227 ff., BStBl II 1970, 579), durch die § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) für verfassungswidrig erklärt wurde. Im Anschluß an diese Entscheidung des BVerfG ist daher in § 55 Abs. 7 EStG 1971 bestimmt, daß der Grund und Boden, der nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. bisher nicht anzusetzen war, am 1. Juli 1970 wie eine Einlage zu behandeln sei; dabei war der Grund und Boden entweder nach § 55 Abs. 1 oder nach § 55 Abs. 5 EStG zu bewerten. Nach § 55 Abs. 1 i. V. m. den Abs. 2 und 3 EStG ist bei dem zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grund und Boden als Wert das Zweifache des pauschal zu ermittelnden Ausgangsbetrages anzusetzen. Gemäß § 55 Abs. 5 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen der Teilwert als Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, daß der Teilwert für den Grund und Boden i. S. des Abs. 1 am 1. Juli 1970 höher war als das Zweifache des Ausgangsbetrages.

Nicht besonders geregelt ist das Antragsrecht nach § 55 Abs. 5 EStG in den Fällen, in denen der Inhaber des Betriebes, zu dem der betreffende Grund und Boden gehörte, zwischen dem 1. Juli 1970 und dem Inkrafttreten des § 55 EStG am 10. August 1971 (und ebenso bis zum Ablauf des Antragsrechtes am 31. Dezember 1975) gewechselt hat, oder der betreffende Grund und Boden durch Eigentumswechsel aus dem betreffenden Betriebsvermögen ausgeschieden ist. Der Senat vertritt dazu folgende aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes abgeleitete Auffassung:

a) Antragsberechtigt bleibt in jedem Fall der Betriebsinhaber, zu dessen Betriebsvermögen der betreffende Grund und Boden zum 1. Juli 1970 gehört hat.

b) Hat der neue Eigentümer des betreffenden Grund und Bodens die Buchwerte seines Rechtsvorgängers fortzuführen, wie in den Fällen des § 7 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV), dann erfordert diese Interessenlage, daß auch er antragsberechtigt ist.

c) Antragsberechtigt muß aber in jedem Fall auch der Gesamtrechtsnachfolger sein. Denn der Gesamtrechtsnachfolger tritt durch Universalsukzession materiell- und verfahrensrechtlich voll in die abgabenrechtliche Rechtsstellung seines Rechtsvorgängers ein. Er setzt die Person seines Rechtsvorgängers fort (vgl. u. a. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. März 1969 VI R 208/67, BFHE 96, 19, BStBl II 1969, 520).

2. Daraus ergibt sich für den Streitfall, daß der Kläger kraft eigenen Rechtes als Eigentümer sämtlicher Grundstücke, die zum 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen der BGB-Gesellschaft gehört haben, berechtigt war, den Antrag nach § 55 Abs. 5 EStG zu stellen. Denn der Kläger hat zu seinem Eigentum durch den Übergabevertrag vom 30. März 1971 auch den Mitunternehmeranteil seiner Mutter gemäß § 7 Abs. 1 EStDV unentgeltlich erworben, wodurch er verpflichtet war, die Buchwerte fortzuführen. Sein Antragsrecht bezieht sich daher auf sämtliche Grundstücke, die zum 1. Juli 1970 zum Betriebsvermögen der BGB-Gesellschaft gehört haben. Davon ist ursprünglich auch das FA in dem angefochtenen Feststellungsbescheid und in der Einspruchsentscheidung zutreffend ausgegangen.

Die Vorentscheidung war daher wegen Rechtsirrtums aufzuheben. Die Sache wird an das FG zurückverwiesen, damit es als Tatsacheninstanz die Einwände des Klägers gegen die vom FA angesetzten Teilwerte prüfen und erneut entscheiden kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74827

BStBl II 1984, 31

BFHE 1984, 265

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Steuer Check-up 2026 / 2.11.2 Verlängerung der Beteiligungskette
      1
    • Umsatzsteuern in Europa: Regelungen und Verfahren
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Einkommensteuergesetz / § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)
    Einkommensteuergesetz / § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden)

      (1) 1Bei Steuerpflichtigen, deren Gewinn für das Wirtschaftsjahr, in das der 30. Juni 1970 fällt, nicht nach § 5 zu ermitteln ist, gilt bei Grund und Boden, der mit Ablauf des 30. Juni 1970 zu ihrem Anlagevermögen gehört hat, als Anschaffungs- oder ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren