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BFH Urteil vom 22.03.1967 - VI R 256/66

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Leitsatz (amtlich)

Gelegenheitsgeschenke sind nur Zuwendungen, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden persönlichen oder familiären Anlaß macht, um ihn zu ehren oder ihm eine Aufmerksamkeit zu erweisen.

Macht der Arbeitgeber jedem seiner Arbeitnehmer zum jährlichen Geburtstag eine Zuwendung, so sind die Zuwendungen regelmäßig keine Gelegenheitsgeschenke, sondern Arbeitslohn, auch wenn der Wert der Zuwendung gering ist.

 

Normenkette

LStDV § 2

 

Tatbestand

Die Steuerpflichtige (Stpfl.) hat ihren Arbeitnehmern in den Jahren 1961 bis 1964 jeweils zum Geburtstag Zuwendungen gemacht. Die leitenden Angestellten konnten in bestimmten Geschäften Tabakwaren oder Porzellan im Werte von je 25 DM für Rechnung der Stpfl. kaufen, die anderen Arbeitnehmer erhielten zum Geburtstag je 10 DM in bar. Die Stpfl. behandelte diese Zuwendungen als lohnsteuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Das Finanzamt (FA) sah darin jedoch steuerpflichtigen Arbeitslohn und forderte von der Stpfl. die Lohnsteuer mit 15 v. H. des Werts der Zuwendungen durch Haftungsbescheid nach. Der Einspruch hiergegen wurde als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klage der Stpfl. hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) betrachtete sowohl die Sach- als auch die Geldzuwendungen in seinem in den "Entscheidungen der Finanzgerichte" 1967 S. 66 (EFG 1967, 66) veröffentlichten Urteil als lohnsteuerfreie Gelegenheitsgeschenke. Anlaß für die Zuwendungen sei der Geburtstag der Arbeitnehmer gewesen. Daß derartige Geschenke der Arbeitgeber nicht üblich seien, sei ohne Bedeutung. Die Geschenke seien auch nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich. Durch die von der Stpfl. gewählte Form des Geschenks könnten sich die Arbeitnehmer einen ihren persönlichen Neigungen entsprechenden Wunsch erfüllen, den zu erforschen bei einem Betrieb von etwa 400 Arbeitnehmern für den Arbeitgeber sonst kaum möglich wäre.

Das FA rügt mit seiner Revision Verletzung des geltenden Rechts. Gegen die Annahme von üblichen Gelegenheitsgeschenken spreche vor allem die jährliche Wiederkehr der Zuwendungen. Die Arbeitnehmer erlangten arbeitsrechtlich dadurch einen klagbaren Anspruch. Damit stehe fest, daß die streitigen Zuwendungen auf Grund des Dienstverhältnisses gewährt würden und infolgedessen Arbeitslohn im Sinne von § 2 LStDV seien. Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer seien nur anzunehmen, wenn sie anläßlich eines einmaligen, besonders herausragenden Ereignisses gegeben würden, etwa zum 50. Geburtstag eines Arbeitnehmers.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Das FG geht zutreffend davon aus, daß grundsätzlich alle Zuwendungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer Arbeitslohn sind, auch wenn sie als "Geschenk" bezeichnet werden. Eine Ausnahme bilden sogenannte "Gelegenheitsgeschenke". Das sind Zuwendungen, bei denen der Gedanke, dem Empfänger eine persönliche Aufmerksamkeit zu erweisen, ihm Freude zu bereiten oder ihn zu ehren, im Vordergrund steht und bei denen darum die arbeitsrechtlichen Beziehungen zurücktreten (z. B. Urteile des Senats VI 304/65 vom 11. Mai 1966, BFH 86, 355, BStBl III 1966, 546; VI 345/65 vom 28. Oktober 1966, BFH 87, 84, BStBl III 1967, 34). Außer den in § 5 LStDV nur innerhalb gewisser Grenzen steuerfreien Jubiläumsgeschenken können auch besondere Ereignisse Anlaß für ein Gelegenheitsgeschenk sein, z. B. ein üblicherweise besonders gefeierter Geburtstag oder ein im allgemeinen im Familienkreis gefeiertes Familienfest. Ob, wie das FA ausführt, der 50. Geburtstag immer ein solches Ereignis ist, braucht hier nicht abschließend entschieden zu werden. Er kann es sein bei langjährigen oder besonders verdienten Mitarbeitern, nicht dagegen ohne weiteres auch bei Arbeitnehmern, die erst kurze Zeit im Betrieb sind.

Wenn auch bei der Abgrenzung der Gelegenheitsgeschenke vom steuerpflichtigen Arbeitslohn wegen der wünschenswerten Förderung der persönlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern keine allzu enge Auslegung angebracht ist, so kann doch nicht außer acht gelassen werden, daß als Gelegenheitsgeschenke, wie schon die Bezeichnung zum Ausdruck bringt, nur solche anzuerkennen sind, die vom Arbeitgeber bei einer besonderen Gelegenheit gegeben werden. Der jährliche Geburtstag der Arbeitnehmer ist jedenfalls kein solcher Anlaß. Die Feststellung des FG, es sei nicht üblich, daß Arbeitgeber ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit und andere persönliche Erwägungen jedem Arbeitnehmer jährlich ein Geburtstagsgeschenk machen, rechtfertigt den Schluß, daß derartige allgemein gemachte Zuwendungen nicht mehr zu den Gelegenheitsgeschenken rechnen. Dafür spricht auch - worauf das FA zutreffend hinweist -, daß arbeitsrechtlich ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer auf derartige Geschenke entstehen kann. Daß den meisten Arbeitnehmern das Geschenk als Geldzuwendung gemacht wurde und den leitenden Angestellten im Grund auch ein bestimmter Geldbetrag zugewendet wurde, kann gleichfalls als Merkmal für die Zurechnung zum Arbeitslohn gewertet werden.

Daß der Wert der Zuwendungen an sich nicht hoch war, ist angesichts der sonstigen Umstände ohne Bedeutung. Denn wenn nach dem Gesamtbild anzunehmen ist, daß Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer Arbeitslohn sind, macht allein die geringe Höhe der Beträge sie nicht zu Gelegenheitsgeschenken.

Die Vorentscheidung, die auf einer anderen rechtlichen Beurteilung beruht, war daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Da die Einspruchsentscheidung zutreffend die Lohnsteuerpflicht der Zuwendungen und auch die Haftung der Stpfl. bejaht hat, war die Klage als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 412539

BStBl III 1967, 375

BFHE 1967, 329

BFHE 88, 329

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      (1) 1Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. 2Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.  (2) Zum Arbeitslohn gehören auch   1. ...

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