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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 150 Form und Inhalt der Steuere ... / 3.3 Vollständigkeitsgebot und Wahrheitspflicht

Dr. Ulf-Christian Dißars
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3.3.1 Allgemeines

 

Rz. 19

Nach § 90 Abs. 1 AO hat der Beteiligte die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. § 150 Abs. 2 AO überträgt dieses Gebot auf die Steuererklärungspflicht.[1] Das Vollständigkeitsgebot und die Wahrheitspflicht treffen den Erklärungspflichtigen auch dann, wenn er sich bei der Erstellung der Steuererklärung eines Erfüllungsgehilfen bedient.[2] Der Erklärungspflichtige ist zur sorgfältigen Auswahl und zur Überwachung des Erfüllungsgehilfen verpflichtet. Der Erklärungspflichtige muss sich auch insoweit Verschulden des Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.[3] Die leichtfertige Verletzung der Überwachungspflicht kann eine bußgeldrechtliche Ahndung nach § 378 AO bzw. § 130 OWiG zur Folge haben. Ehegatten bei der Zusammenveranlagung sind, auch wenn man für die Erfüllung der Steuererklärungspflicht eine gemeinsame Verantwortung annimmt[4], hinsichtlich des Vollständigkeitsgebots und der Wahrheitspflicht steuerlich nicht zur wechselseitigen Kontrolle verpflichtet.

 

Rz. 20

Der Beteiligte braucht nur die im Erklärungsvordruck rechtmäßig geforderten Angaben (Rz. 7ff.) zu machen. Er ist nach § 150 Abs. 2 AO nicht verpflichtet, seine Rechtsauffassung darzulegen. Dies gilt auch dann, wenn er von Entscheidungen des BFH, von Verwaltungsanordnungen oder von der überwiegenden Literaturmeinung abweicht.[5] Gleichwohl erscheint die Kenntlichmachung gravierender Abweichungen gerade von Entscheidungen des BFH sowie der Verwaltungsauffassung geboten, damit sich der Beteiligte nicht der Gefahr steuerstraf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlicher Verfolgung aussetzt. Das bewusste – nicht dokumentierte – Abweichen von einer gefestigten höchstrichterlichen Rspr. kann als bedingter Vorsatz gewertet werden, sodass der subjektive Tatbestand der Steuerhinte...

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