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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 90 Mitwirkungspflichten der Bet ... / 2.3.4 Vollständigkeitsgebot/Wahrheitspflicht

Christian Volquardsen
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Rz. 20

Darüber hinaus regelt § 90 Abs. 1 S. 2 AO die Art und Weise der Mitwirkung. Der Beteiligte erfüllt seine Mitwirkungspflicht insbesondere durch vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung des für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalts. Eine den Grundsätzen des § 85 AO genügende Besteuerung setzt voraus, dass die Finanzbehörde genaue Kenntnis von den gesetzesausfüllenden Sachverhalten hat. Die Erklärung über die steuerlichen Verhältnisse ist nur dann ideale und zweckentsprechende Mitwirkung, wenn sie zu einer materiell richtigen Besteuerung führt. Nach dem das Ertragssteuerrecht prägenden Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit setzt dies die Erfassung sämtlicher die Leistungsfähigkeit abbildender Verhältnisse voraus. Vollständig ist der Sachverhalt also nur, wenn er alle für die Besteuerung bedeutsamen Angaben enthält, die aus dem Erkenntnisbereich des Beteiligten stammen. Was hierzu gehört, hat der Beteiligte nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen. Ist er sich nicht sicher, ob ein Lebenssachverhalt für die Besteuerung relevante Elemente enthält, so hat er ggf. nachzufragen.[1]

 

Rz. 21

Das Gebot der vollständigen Offenlegung kann auch eine Ergänzungs- und Klarstellungspflicht auslösen, wenn sich im Nachhinein neue Tatsachen oder Zusammenhänge ergeben, die Einfluss auf die finanzbehördliche Entscheidung haben können.[2] In welchem Umfang dies zu geschehen hat, entscheidet die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Letztlich grenzt die Finanzbehörde im Rahmen ihres nach § 88 AO auszuschöpfenden Ermittlungsermessens den Umfang der mitzuteilenden Tatsachen ein. Diesen überschreitende Angaben sind überobligatorisch und nicht in Erfüllung der nach § 90 AO bestehenden Mitwirkungspflicht gemacht. Damit aber hat der Stpfl. selbst da...

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