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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 3 Wirkungen und Berechnung der Verlängerung

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 10

Die verlängerbaren Fristen können vor ihrem Beginn, während ihres Laufs oder nach ihrem Ablauf verlängert werden. Die Fristverlängerung nach Fristablauf ist mit Rückwirkung möglich.[1] Diese rückwirkende Fristverlängerung setzt nicht voraus, dass ein Verlängerungsantrag bereits vor Fristablauf gestellt worden ist.[2] Entgegen der früher häufig vertretenen Auffassung[3] ist eine Verlängerung auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der durch die Verlängerung Begünstigte schuldhaft die Antragstellung vor Fristablauf versäumt hat. Fristverlängerungen können regelmäßig auch ohne Antrag gewährt werden, sodass der Antrag und die Umstände seiner Abgabe nicht allein maßgebend sein können. Allerdings sind die Möglichkeit eines rechtzeitigen Verlängerungsantrags und das Verschulden seiner Versäumung im Rahmen der Ermessensausübung bei der Entscheidung über die Fristverlängerung zu berücksichtigen[4], da eine Rückwirkung vom Gesetz insbesondere für den Fall der Unbilligkeit der durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen vorgesehen ist.[5] Die Zahlungsfrist (Fälligkeit) kann durch Stundung verlängert werden, und zwar auch rückwirkend.[6]

 

Rz. 11

Die Wirkung der Fristverlängerung vor Fristablauf besteht darin, dass die Frist innerhalb einer längeren Dauer gewahrt werden kann, insbesondere die Ausschlusswirkung und die anderen Folgen vermieden werden. Die rückwirkende Fristverlängerung beseitigt darüber hinaus die durch Fristablauf bereits eingetretenen Rechtsfolgen. So werden die schon verwirkten Säumniszuschläge für nicht rechtzeitig geleistete Zahlung durch rückwirkende Stundung wieder zum Erlöschen gebracht oder es wird die Präklusionswirkung des § 364b Abs. 2 S. 1 AO wieder aufgehoben. Gerade wegen der der Billigkeit entsprechenden Beseitigung bereits eingetretener negative...

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