Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verlängerte Festsetzungsfrist bei Kenntnis der Steuerdaten seitens der Finanzbehörde
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Festsetzungsfrist verlängert sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre.
2. Eine vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen scheidet aus, wenn die Finanzbehörde bei Abschluss der wesentlichen Veranlagungsarbeiten von den für die Steuerfestsetzung wesentlichen tatsächlichen Umständen Kenntnis hat.
3. Ein Steuerpflichtiger kann die Finanzbehörde nicht in Unkenntnis lassen, wenn sie tatsächlich über alle wesentlichen für die Steuerfestsetzung maßgeblichen Umstände informiert ist.
4. Dem Veranlagungs-Finanzamt ist bekannt, dass verheiratete Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen und beim Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerklassen III und V gegolten haben, wenn die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen der Eheleute mit deren gemeinsamer Steuernummer verknüpft und in einer Übersicht über elektronische Bescheinigungen im Datenverarbeitungsprogramm des Finanzamts erfasst und dort abrufbar sind.
Normenkette
AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; AO § 378; AO § 169 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 14.05.2025; Aktenzeichen VI R 14/22)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob hinsichtlich der Einkommensteuer für 2009 und 2010 eine vollendete Steuerhinterziehung durch die Kläger vorliegt und demzufolge nicht die regelmäßige, sondern eine verlängerte Festsetzungsfrist gilt.
Die Kläger sind verheiratet. Bis einschließlich 2008 erzielte lediglich der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Lohnsteuerabzug erfolgte über die Steuerklasse III. Die Kläger reichten regelmäßi...