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EuGH Urteil vom 11.07.2002 - C-210/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausfuhrerstattung, Begriff der höheren Gewalt, Sanktion einer überhöht beantragten Ausfuhrerstattung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994, soweit er eine Sanktion für den Ausführer vorsieht, der ohne eigenes Verschulden eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat, in Frage stellen könnte.

2. Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3665/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 2945/94 ist dahin auszulegen, dass kein Fall höherer Gewalt vorliegt, wenn ein Ausführer gutgläubig einen Antrag auf Ausfuhrerstattung auf der Grundlage falscher Informationen des Herstellers der ausgeführten Waren ausfüllt und er die Unrichtigkeit der Informationen nicht erkennen konnte oder nur mit Hilfe von Kontrollen im Herstellungsbetrieb hätte erkennen können. Das Verschulden eines Vertragspartners gehört zu den normalen Geschäftsrisiken und kann im Rahmen der Geschäftsbeziehungen nicht als unvorhersehbar betrachtet werden. Der Ausführer verfügt über verschiedene Mittel, um sich dagegen zu schützen.

 

Normenkette

VO 3665/87/EWG Art. 11 Abs. 1

 

Beteiligte

Käserei Champignon Hofmeister GmbH & Co. KG

Hauptzollamt Hamburg-Jonas

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 04.04.2000; Aktenzeichen VII R 67/98; BFH/NV 2000, 1059)

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.11.2002; Aktenzeichen VII R 67/98)

 

Tatbestand

Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Unrichtige Erklärung - Sank...

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