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Cloer/Hagemann, AStG § 1 AStG Berichtigung von Einkünften / 6 Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3b AStG)

Dr. David Heckerodt
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6.1 Allgemeines

 

Rz. 200

Eine Funktionsverlagerung bezieht sich auf die Übertragung von Unternehmensfunktionen, wie Produktion oder Forschung und Entwicklung, von einem Unternehmensteil zu einem anderen, über Ländergrenzen hinweg. Der Hauptzweck der steuerlichen Vorschriften zu Funktionsverlagerungen besteht darin, eine angemessene Besteuerung der Wertschöpfung sicherzustellen, die durch solche Verlagerungen ins Ausland verloren geht (i. S. einer betrieblichen Entstrickung).

 

Rz. 201

Abs. 3b wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vom 2.6.2021 eingefügt.[1] Diese Vorschrift wird ab dem Veranlagungszeitraum 2022 angewendet (§ 20 Abs. 1 AStG). Aufgrund dieser neuen Norm musste auch die Funktionsverlagerungsverordnung vom 12.8.2008 überarbeitet werden. Eine aktualisierte Fassung der Funktionsverlagerungsverordnung wurde am 18. Oktober 2022 veröffentlicht.[2]

Die Regelung zur Funktionsverlagerung, die zuvor bereits in § 1 Abs. 3, Sätzen 9 und 10 AStG a. F. zu finden war, wurde in Absatz 3b "ausgelagert". Im Grundsatz blieb der Grundgedanke der Regelung gleich, auch wenn punktuell mit der Neufassung Änderungen einhergingen. Insbes. wurde Abs. 3b durch eine Bestimmung ergänzt, die zuvor in § 2 Abs. 2 Satz 1 der Funktionsverlagerungsverordnung vom 12. August 2008 festgelegt war, und ist nun im Satz 3 des Absatzes 3b enthalten.

 

Rz. 202–203

einstweilen frei

[1] BGBl I 2021, 1259.
[2] BGBl I 2022, 1803.

6.2 Funktionsverlagerung (§ 1 Abs. 3b S. 1 AStG)

 

Rz. 204

Nach § 1 Abs. 3b Satz 1 AStG sind folgende Voraussetzungen für eine Funktionsverlagerung erforderlich:

  • Ein verlagerndes Unternehmen überträgt oder überlässt einem übernehmenden Unternehmen
  • Wirtschaftsgüter oder sonstige Vorteile, zusammen mit den zugehörigen Chancen und Risiken,
  • sodass das übernehmende Unternehmen eine Funktion ausüben kann, die zuvor vom verlagern...

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