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Umsatzsteuer-Anwendungserlass / 14.3 Rechnung in Form der Gutschrift

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(1) 1Eine Gutschrift ist eine Rechnung, die vom Leistungsempfänger ausgestellt wird (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG)[1]. 2Die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E Rechnungen (vgl. Abschnitt 14.1 Abs. 4) gelten für die Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift entsprechend. [2] 3Eine Gutschrift kann auch durch eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausgestellt werden, wenn sie Leistungsempfänger ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 5 UStG). 4Der Leistungsempfänger kann mit der Ausstellung einer Gutschrift auch einen Dritten beauftragen, der im Namen und für Rechnung des Leistungsempfängers abrechnet (§ 14 Abs. 2 Satz 7 UStG). [3] 5Eine Gutschrift kann auch ausgestellt werden, wenn über steuerfreie Umsätze abgerechnet wird.[4] 6Dies kann dazu führen, dass ein Unternehmer als Empfänger der Gutschrift unrichtig ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG schuldet.[5] 7Wird in der Gutschrift an einen Unternehmer Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl dieser nicht zum Steuerausweis berechtigt ist – z. B. bei dem Verkauf eines nicht unternehmerisch genutzten Pkw – schuldet er den Steuerbetrag nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG. 8Wird aufgrund einer vorherigen Vereinbarung ein Dokument erstellt, als Gutschrift verwendet und widerspricht der Empfänger diesem Dokument nicht unverzüglich (siehe dazu Absatz 4), obwohl er nicht Unternehmer ist oder die abgerechnete Leistung nicht tatsächlich ausgeführt hat, schuldet er die unberechtigt ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UStG.[6][7]

 

(2[8]) 1Die am Leistungsaustausch Beteiligten können frei vereinbaren, ob der leistende Unternehmer oder der in § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 UStG bezeichnete Leistungsempfänger abrechnet. 2Die Vereinbarung hierüber muss vor der Abrechnung getroffen sei...

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