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LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 01.10.2020 - L 28 KR 373/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Familienversicherung. Mitgliedschaft eines behinderten Kindes in der Familienversicherung über dessen 23. Lebensjahr hinaus

 

Orientierungssatz

1. Nach der für die Auslegung des § 10 Abs 2 Nr 4 SGB 5 verbindlichen Definition des § 2 Abs 1 S 1 SGB 9 sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und deshalb ihre Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beeinträchtigt ist.

2. Ein Kind iS des § 10 Abs 2 Nr 4 SGB 5 ist unfähig, sich selbst zu unterhalten, wenn es seinen eigenen Lebensunterhalt einschließlich notwendiger Aufwendungen infolge der Behinderung nicht selbst bestreiten kann. Der Begriff des Außerstandeseins, sich selbst zu unterhalten, ist mit dem eines aufgehobenen Leistungsvermögens iS der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar (vgl BSG vom 14.8.1984 - 10 RKg 6/83 = BSGE 57, 108 = SozR 5870 § 2 Nr 35).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt über ihr 23. Lebensjahr hinaus die Familienversicherung bei der Beklagten.

Die 1989 geborene Klägerin, bei der das Versorgungsamt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 unter Berücksichtigung von Fingeranomalien beider Hände festgestellt hatte (Bescheid des Landesamtes für Soziales und Versorgung für das Land Brandenburg vom 23. Juni 1994; GdB 70 mit Bescheid vom 22. Januar 2013 mit Wirkung ab 22. Mai 2012 unter zusätzlicher Berücksichtigung von Verhaltensstörungen), war be...

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