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Gaststättengesetz

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§ 1 Gaststättengewerbe

 

(1) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

 

1.

Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder

 

2.

zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

 

(2) Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

§ 2 Erlaubnis

 

(1) 1Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. 2Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

 

(2) Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

 

1.

alkoholfreie Getränke,

 

2.

unentgeltliche Kostproben,

 

3.

zubereitete Speisen oder

 

4.

in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht.

  

(3) bis (4) (weggefallen)

§ 3 Inhalt der Erlaubnis

 

(1) 1Die Erlaubnis ist für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen. 2Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen.

 

(2) Die Erlaubnis darf auf Zeit erteilt werden, soweit dieses Gesetz es zuläßt oder der Antragsteller es beantragt.

 

(3) (weggefallen)

§ 4 Versagungsgründe

 

(1) 1Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

 

1.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahr...

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