Rz. 51
Einkommensteuerrechtlich können Grund und Boden und aufstehende Gebäude als jeweils selbstständige Wirtschaftsgüter ein getrenntes Schicksal erleiden. Davon geht auch § 6b EStG aus, wonach Gewinne aus der Veräußerung von Gebäuden wegen deren kürzerer Nutzungsdauer nicht aufgrund und Boden übertragen werden dürfen.
Für den Begriff des Gebäudes sind die Abgrenzungsmerkmale des Bewertungsrechts (R 7.1 Abs. 5 EStR 2012; § 68 Abs. 1 BewG) maßgebend. Ein Gebäude ist danach ein Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden, das Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von eigener Beständigkeit und standfest ist (R 7.1 Abs. 5 EStR 2012). Fest mit dem Grund und Boden verbunden ist das Bauwerk, wenn einzelne oder durchgehende Fundamente vorhanden sind, das Bauwerk auf diese gegründet und dadurch mit dem Boden verankert ist. Befindet sich das Bauwerk auf einem Fundament, so ist es unerheblich, ob es mit diesem fest verbunden ist. Auch bei fehlendem Fundament kann das Bauwerk bewertungsrechtlich als Gebäude anzusehen sein, wenn es nach seiner individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung aufgestellt oder errichtet ist und sich die ihm zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert.
Rz. 52
Nicht erforderlich ist, dass sich das Gebäude auf eigenem Grund und Boden befindet; wirtschaftliches Eigentum am Gebäude genügt für die Anwendung von § 6b EStG. Denn Bauten auf fremdem Grund und Boden werden "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt und nicht wie ein bloßes Nutzungsrecht. Das gilt auch für Bauten auf dem Grund und Boden des Ehegatten. Entscheidend dafür ist, dass ein Anspruch n...